Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
U 267/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 11. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1.A.________, 1943, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 
Werner E. Ott, Badenerstrasse 21, 8026 Zürich, 
2.Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, 
Stadelhoferstrasse 25, 8024 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1943 geborene A.________ war seit 1986 als Glaser bei der Firma R.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Januar 1995 erlitt er durch einen Verkehrsunfall mit Frontalkollision eine Commotio cerebri mit passagerer Trochlearisparese links, eine schwere Thorax- und Schulterkontusion, eine Metacarpalefraktur V distal links sowie eine Kniedistorsion rechts. Die SUVA kam in der Folge für die Heilbehandlung auf und erbrachte die versicherten Taggelder, wobei sie die Geldleistungen infolge grobfahrlässigen Verhaltens um 10 % kürzte (Schreiben der SUVA vom 23. August 1995). Nach verschiedenen mehrwöchigen stationären Aufenthalten in Rehabilitationskliniken wurde der Versicherte am 16. Dezember 1996 kreisärztlich durch Frau Dr. med. S.________ untersucht, welche zur Beurteilung der neuropsychologischen Ausfälle die Einholung einer Expertise empfahl (Bericht vom 18. Dezember 1996). Die SUVA liess hierauf durch Prof. Dr. phil. P.________, Neuropsychologisches Institut X.________, ein Gutachten (vom 3. März 1997) erstellen. Vom 20. Mai bis 10. Juni 1997 war A.________ in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ hospitalisiert, woraufhin am 15. Dezember 1997 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung stattfand. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. März 1998 ein, da keine erheblichen somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und in Bezug auf die psychischen Beschwerden die Adäquanz zu verneinen sei. Daran hielt sie auf Einsprachen des Versicherten sowie dessen Krankenversicherers, der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), hin fest (Einspracheentscheid vom 20. August 1998). 
 
B.- A.________ wie auch die Helsana beantragten mit Beschwerden die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom 9. Mai 2000 hob es den Einspracheentscheid vom 20. August 1998 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese dem Versicherten die in Art. 57 ff. BZP garantierten Mitwirkungsrechte gewähre und anschliessend neu über den Anspruch auf Versicherungsleistungen verfüge. 
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. 
Während A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet die Helsana auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid vom 20. August 1998 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen hat, damit diese dem Beschwerdegegner 1 das rechtliche Gehör gewähre und hierauf neu über den Leistungsanspruch befinde. 
 
2.- a) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Richter kann die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs nicht nur auf Grund von Parteivorbringen, sondern auch von Amtes wegen prüfen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 362 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 292 Erw. 2c). 
b) Für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen Unfallversicherung bestimmt Art. 96 UVG, dass die Vorschriften des UVG anwendbar sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder das UVG eine abweichende Regelung enthält. Als autonome eidgenössische Anstalt untersteht die SUVA den Verfahrensregeln des VwVG. Die in Art. 97 ff. UVG erlassenen und in Art. 122 ff. UVV näher umschriebenen Verfahrensbestimmungen sind deshalb für das Verwaltungsverfahren der SUVA nur anwendbar, soweit sie eine gegenüber dem VwVG abweichende Regelung enthalten. Das UVG enthält namentlich keine besonderen Regeln über das von den Unfallversicherern durchzuführende Beweisverfahren, insbesondere nicht über die den Parteien bei der Beweisabnahme zustehenden Mitwirkungsrechte. Die SUVA hat diesbezüglich die Vorschriften des VwVG zu beachten (BGE 125 V 335 Erw. 3b mit Hinweisen). 
Das VwVG enthält in Art. 12 ff. Bestimmungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, regelt in Art. 14 ff. insbesondere die Zeugeneinvernahme und bestimmt in Art. 19, dass auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, 39-41 und 43-61 BZP sinngemäss Anwendung finden. Dementsprechend hat die SUVA bei der Einholung von Sachverständigengutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozessrechts zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten (BGE 120 V 361 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b). Danach ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des Weiteren ist ihm Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihm das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 BZP; BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 291 Erw. 2b). Zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, bildet überdies Bestandteil der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 nBV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV folgenden, verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (vgl. der noch zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene BGE 120 V 362 oben mit Hinweisen; Urteil B. vom 8. Februar 2001, U 40/00). 
Die Unfallversicherer müssen die in Art. 57 ff. BZP für den Fall des Beizugs von Sachverständigen garantierten Parteirechte bereits im Verfügungs- und nicht erst im Einspracheverfahren gewähren, sofern sie in diesem Verfahren eine Expertise in Auftrag geben. Diese Mitwirkungsrechte können die ihnen zugedachte Funktion (Sachaufklärung; Mitwirkung des Betroffenen) nur erfüllen, wenn sie im Zeitpunkt, da das Gutachten eingeholt wird, beachtet werden; die blosse Möglichkeit des Versicherten, im Einspracheverfahren zu der im Verfügungsverfahren eingeholten Expertise Stellung nehmen und allenfalls Ergänzungsfragen formulieren zu können, vermag die Missachtung der in den genannten Bestimmungen garantierten, umfassenden Mitwirkungsrechte nicht auszugleichen (RKUV 1996 Nr. U 265 S. 294 Erw. 3c). 
 
c) Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Eine Heilungsmöglichkeit entfällt bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte (BGE 120 V 363 Erw. 2b; RKUV 1999 Nr. U 350 S. 480, 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3d). 
3.- a) Vorliegend wurde der Beschwerdegegner 1 seit dem Unfall vom 11. Januar 1995 von verschiedenen Ärzten untersucht und behandelt. Am 19. Dezember 1996 erteilte die SUVA Prof. Dr. phil. P.________ im Hinblick auf allfällige neuropsychologische Ausfälle den Auftrag zur Begutachtung und Beantwortung der Fragen bezüglich Befund, Diagnose, Unfallkausalität, der Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen und der Arbeitsfähigkeit. Nach erfolgtem Aktenstudium und eingehender Untersuchung des Beschwerdegegners 1 erstattete der Sachverständige am 3. März 1997 das Gutachten, auf welches die SUVA im Folgenden bei der Fallbeurteilung sowie beim Erlass der dem Anfechtungsverfahren zu Grunde liegenden, die Einstellung der bisherigen Leistungen per 31. März 1998 beinhaltenden Verfügung vom 18. Juni 1998 massgeblich abstützte. Das Gutachten stellt zweifellos ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 BZP dar. Demzufolge war die SUVA verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 57 ff. BZP zu gewähren. 
 
b) Das kantonale Gericht vertritt die Auffassung, dem Beschwerdegegner 1 sei im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des neuropsychologischen Gutachtens weder die Möglichkeit eingeräumt worden, vor der Ernennung des Experten allfällige Einwendungen gegen dessen Person vorzubringen, noch sich vorgängig zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern. Ebenso wenig sei ihm das Recht gewährt worden, nach Ausfertigung des Gutachtens zu diesem Stellung zu nehmen und dessen Erläuterung oder Ergänzung oder aber eine erneute Begutachtung zu beantragen. Die Gehörs- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdegegners 1 seien damit in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb eine Heilung im Einsprache- und Beschwerdeverfahren ausser Betracht falle. 
 
c) Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber zur Hauptsache ein, gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht der Frau Dr. med. S.________ vom 18. Dezember 1996 sei eine neuropsychologische Begutachtung vorgesehen gewesen, sodass davon ausgegangen werden könne, der Versicherte sei diesbezüglich informiert gewesen. Im Weiteren sei der Gutachterauftrag an Prof. Dr. phil. P.________ vom 19. Dezember 1996 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, Fürsprecher Dr. iur. H.________, zur Kenntnis gebracht worden, welcher bei Nichteinverständnis hätte reagieren können und müssen. Ferner seien Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, nachdem dieser mit Schreiben vom 1. August 1997 die Vertretung des Versicherten angezeigt habe, auf dessen Wunsch hin die gesamten SUVA-Akten zur Verfügung gestellt worden. In der Folge habe sich dieser indes weder im Verwaltungs- und Einspracheverfahren noch im Beschwerdeprozess zum Gutachten des Prof. Dr. phil. P.________ geäussert, obwohl ihm hiezu mehrfach Gelegenheit geboten worden sei. Da der Beschwerdegegner 1 somit die Vorgehensweise der SUVA nicht gerügt habe, könne dessen offenkundige Einwilligung angenommen werden. Gleiches gelte im Übrigen für die ebenfalls Einsprache und Beschwerde führende Helsana. 
 
d) Zunächst ist festzuhalten, dass allein der Hinweis der Frau Dr. med. S.________ im kreisärztlichen Bericht vom 18. Dezember 1996 (zuhanden des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH), zur Beurteilung der neuropsychologischen Ausfälle werde ein Gutachten veranlasst, noch keine zwingenden Rückschlüsse darauf zulässt, dass auch der Versicherte in diesem Sinne orientiert worden ist. Selbst wenn im Übrigen hievon auszugehen wäre, käme einem derartigen Schritt noch keine Bedeutung bezüglich der Gewährleistung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die konkrete Beauftragung des Prof. Dr. phil. P.________ zu. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass dem Beschwerdegegner 1 vorgängig des Gutachtenauftrags (vom 19. Dezember 1996) Gelegenheit gegeben worden wäre, Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Gutachters vorzubringen. Aus dem Umstand, dass eine Kopie des Gutachtenauftrags vom 19. Dezember 1996 samt Fragestellung Fürsprecher Dr. iur. H.________ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten. Nach Lage der Akten hatte der Rechtsvertreter letztmals am 17. Juli 1995 (betreffend Reduktion der vorgesehenen Kürzung der Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit) im Auftrag des Versicherten gegenüber der SUVA gehandelt. Über ein Jahr später - am 16. Oktober 1996 - wies sich indessen eine Mitarbeiterin der Organisation Z.________ als künftige Vertreterin des Beschwerdegegners 1 in versicherungstechnischen Belangen mit der SUVA aus (Vollmacht des Versicherten vom 2. Oktober 1996), sodass der Gutachtenauftrag vom 19. Dezember 1996 - zumindest auch - der nunmehr bevollmächtigten Vertreterin hätte zugestellt werden müssen. Im Folgenden wurde weder Fürsprecher Dr. iur. H.________ noch der Mitarbeiterin der Organisation Z.________ die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten des Prof. Dr. phil. P.________ (vom 3. März 1997) Stellung zu nehmen und allfällige ergänzende Anträge vorzubringen. Soweit die Beschwerdeführerin des Weitern geltend macht, der den Versicherten gestützt auf eine Vollmacht vom 1. April 1997 neu vertretende Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ habe trotz Einsichtnahme in die vollständigen SUVA-Akten in keinem Verfahrensstadium eine Verletzung der Mitwirkungsrechte bezüglich des betreffenden Gutachtens geltend gemacht, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass der neue Rechtsvertreter erst nachdem er selber um Zustellung der Akten ersucht hatte, Kenntnis vom betreffenden Gutachten erlangte, wobei ihn die SUVA auch bei dieser Gelegenheit nicht auf die Möglichkeit hinwies, zu diesen für sie entscheidwesentlichen neuropsychologischen Ausführungen nachträglich Stellung nehmen und allenfalls zusätzliche Fragen beantragen zu können. Zum anderen wäre selbst durch eine nachträgliche Formulierung von Ergänzungsfragen im Einspracheverfahren die im Verfügungsverfahren erfolgte Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte nicht wettgemacht worden. Wenn ein Gutachten - wie vorliegend - im Verwaltungsverfahren eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellt, und somit in überwiegender Weise von streitentscheidender Bedeutung ist, kann die Verletzung der zu beachtenden Partei- und Mitwirkungsrechte nicht dadurch wieder gutgemacht werden, dass der Betroffene sich nachträglich im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren zum Inhalt des Gutachtens äussern kann. Vielmehr muss unter diesem Umständen eine schwerwiegende Verletzung der in Art. 57 ff. BZP verankerten Gehörs- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdegegners 1 angenommen werden, bei welcher eine Heilungsmöglichkeit entfällt (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 481 Erw. 3b/bb). Hieran ändert nichts, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausdrücklich gerügt worden ist, da von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Gutachten in einem mangelhaften Verfahren zustande kam (vgl. Erw. 2a hievor; RKUV 1999 Nr. U 350 S. 482). 
 
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des Prof. Dr. phil. P.________ vom 3. März 1997 in einem mit unheilbaren Mängeln behafteten Verfahren erhoben wurde und die Sache demnach an die SUVA zur Gewährung der in Art. 57 ff. BZP garantierten Mitwirkungsrechte zurückzuweisen ist. Der kantonale Entscheid vom 9. Mai 2000 ist daher zu bestätigen. 
 
4.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt nicht für den Fall, dass sich zwei Versicherer über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 222 Erw. 4b). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort, wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteile A. vom 30. April 2001, U 281/00, und S. vom 15. März 2001, U 194/00). Es sind demzufolge Gerichtskosten zu erheben, welche die SUVA als unterliegende Partei zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Entsprechend dem Prozessausgang hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdegegner 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demgegenüber ist der obsiegenden Helsana keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese in ihrer Funktion als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation gehandelt hat (BGE 118 V 169 Erw. 7 mit Hinweisen; Urteil G. vom 1. März 2001, U 36/00). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin 
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss 
verrechnet. 
 
III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 für 
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Der Helsana Versicherungen AG wird keine Parteientschädigung 
zugesprochen. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Die Gerichtsder 
III. Kammer: schreiberin: