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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 722/02 
 
Urteil vom 18. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
F.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag, Englisch-Gruss-Strasse 6, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 9. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1972 geborene F.________ ist gelernter Automechaniker und arbeitete seit November 1993 im Betrieb seines Vaters. Am 26. Dezember 1994 erlitt er einen schweren Skiunfall, bei welchem er sich eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers mit in den Spinalkanal disloziertem dorsalem Fragment sowie eine Kniedistorsion links zuzog. Seit dem Unfall hat F.________ keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Am 10. Januar 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis F.________ mit Verfügung vom 5. Juni 1998 rückwirkend ab 1. Dezember 1995 eine ganze Rente zu. Am 28. Mai 1999 und am 12. April 2000 bestätigte sie revisionsweise die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. 
 
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Januar 2001 gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) F.________ ab 1. Januar 2001 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 38'880.-. 
 
Die IV-Stelle unterbreitete nach Erhalt der Verfügung der SUVA die Akten erneut dem IV-Arzt. Nach zusätzlicher Abklärung der beruflichen Perspektiven reduzierte sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 29. November 2001 wegen Verminderung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2002 auf eine halbe Rente. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher F.________ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch ab 1. Januar 2002 beantragen liess, wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 9. September 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegt, gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dabei praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen). 
1.2 Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). 
1.3 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegt - grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Abweichungen sind indessen nach der Rechtsprechung nicht zum Vornherein ausgeschlossen (BGE 126 V 291 Erw. 2a und b mit Hinweisen). 
1.4 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Die IV-Stelle führt in ihrer Verfügung vom 29. November 2001 aus, der Beschwerdeführer weise seit dem Unfall vom 26. Dezember 1994 nebst den suvaversicherten Unfallfolgen keine andern nennenswerten Gesundheitsschäden auf, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten, weshalb grundsätzlich kein anderer Invaliditätsgrad als bei der SUVA angenommen werden dürfe. Ab 1. Januar 2001 sei die Erwerbsfähigkeit gemäss Verfügung der SUVA vom 12. Januar 2001 unter Berücksichtigung der Unfallfolgen auf 50 % festzusetzen. Es sei dem Versicherten laut dieser Verfügung eine körperlich nicht belastende, vorwiegend in sitzender Position auszuübende Tätigkeit unter gebotener zusätzlicher Möglichkeit flexibler Pausen ganztags zumutbar. Bei einer solchen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, die Hälfte des Verdienstes zu realisieren, den er heute ohne Unfallfolgen erwirtschaften könnte, weshalb ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente auszurichten sei. 
2.2 Nach beschwerdeweisem Weiterzug dieser Verfügung hat die IV-Stelle die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2002 darum ersucht, ihre Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen. Sie wies darauf hin, dass bei Erlass der ursprünglichen Verfügung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die daraus resultierende Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit abgestellt worden sei. Gemäss spezialärztlicher Untersuchung der SUVA durch Dr. med. P.________ vom 25. November 1997 sei dem Versicherten damals eine körperlich wechselbelastende, kaum oder gar keine Lastenmanipulationen beinhaltende Tätigkeit zumutbar gewesen. In seinem Bericht vom 11. Dezember 1997 habe sodann der Berufsberater als Schlussfolgerung festgehalten, der Versicherte zeige eine demonstrative Schonhaltung und baue sich eine Identität als Invalider auf. Berufliche Massnahmen seien nicht möglich und der Versicherungsfall sei nach Zumutbarkeit abzuschliessen. Es sei offensichtlich, dass damals die Aufnahme einer Tätigkeit durch den Versicherten weder unter dem Gesichtspunkt der Selbsteingliederungspflicht noch der Zumutbarkeit überprüft worden sei. Bereits zu dieser Zeit hätte eine Festsetzung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs unter Beizug von Tabellenlöhnen erfolgen müssen. Da sich die Verhältnisse und damit die Bemessungsgrundlagen seither nicht verändert hätten, sei davon auszugehen, dass bereits damals lediglich eine halbe Rente hätte zugesprochen werden dürfen. In Anbetracht der erheblichen Bedeutung der Berichtigung seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. 
2.3 Die Vorinstanz stellte nach Würdigung der Aktenlage fest, dass seit dem Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente im Juni 1998 bzw. der revisionsweisen Bestätigungen im Mai 1999 und April 2000 bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung auf eine halbe Rente im November 2001 weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 41 IVG beachtliche Änderung des Zustandes eingetreten ist. Indessen habe sich die IV-Stelle bei ihrer ursprünglichen Verfügung trotz eindeutiger Hinweise der Ärzte und des Psychologen lediglich auf die Arbeitsunfähigkeit abgestützt und es entgegen den grundlegenden Prinzipien der Invalidenversicherung unterlassen, eine Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der zumutbaren Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1994 nahm das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich für das Jahr 1995 vor und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 51,3 %. Gestützt darauf bejahte es die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Juni 1998 sowie die Erheblichkeit der Berichtigung und somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung. 
3. 
Was zunächst die revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine halbe IV-Rente anbelangt, hat die Vorinstanz nach sorgfältiger Würdigung der Aktenlage zutreffend erwogen, dass seit der Zusprechung einer ganzen Rente bzw. seit deren revisionsweisen Bestätigung weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Richtig ist insbesondere auch die Feststellung, dass eine revisionsweise Änderung der zugesprochenen Leistungen trotz der Koordinationsregel, wonach für den gleichen Gesundheitsschaden in der Invalidenversicherung grundsätzlich derselbe Invaliditätsgrad resultiert wie in der Unfallversicherung, nicht allein deshalb angeordnet werden darf, weil die SUVA einen andern Invaliditätsgrad ermittelt hat als zuvor die IV-Stelle. Die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 288 gebietet nicht die Anpassung einer bereits zugesprochenen IV-Rente an eine UV-Rente. Ihr zufolge ist bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades weder der Invalidenversicherung noch der Unfallversicherung eine Priorität zuzuerkennen. Aus den Erwägungen des erwähnten Urteils geht hervor, dass der Invaliditätsgrad übereinstimmen sollte, wobei dem Zeitpunkt, in welchem rechtskräftige Rentenverfügungen getroffen werden, erhebliche Bedeutung zukommt. Vorliegend war die rechtskräftige Verfügung der Invalidenversicherung vom 5. Juni 1998 gegeben. Bei Erlass ihrer Verfügung vom 12. Januar 2001 fühlte sich die SUVA dadurch offensichtlich nicht gebunden, sondern ermittelte gestützt auf die Angaben eines Mitglieds ihres Ärzteteams einen Invaliditätsgrad von 50 %. Keinesfalls kann es angehen, dass unter diesen Umständen die Invalidenversicherung durch revisionsweise Herabsetzung der zugesprochenen Rente nachzuziehen hat, obwohl keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder der erwerblichen Auswirkungen festzustellen waren. Mit dem kantonalen Gericht ist somit das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 41 IVG zu verneinen. 
4. 
Die zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung vom 29. November 2001 könnte - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung geschützt werden, wenn die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Juni 1998 zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). 
4.1 Die letztgenannte Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung kann als ohne weiteres erfüllt gelten, ist doch eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c). 
4.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durch die Verfügung vom 5. Juni 1998 zweifellos unrichtig war. Dabei ist zu beachten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit eine Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung darstellt und als solche nicht des Gehaltes entleert und preisgegeben werden darf. Andernfalls würde nämlich die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Mag eine gesetzwidrig berechnete Rente in aller Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG, der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG) liegt. Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60; zum Ganzen: Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02). 
 
Vorliegend attestierte Dr. med. O.________ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 11. September 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 28. Dezember 1994 und hielt fest, der Versicherte könne absolut keine schweren Arbeiten mehr verrichten und auch nicht als Mechaniker arbeiten. Es müssten für ihn leichtere Tätigkeiten gesucht werden, etwa aus dem Bereich der Elektronik. Der IV-Arzt Dr. med. R.________ empfahl am 30. Oktober 1996 eine Neuorientierung und bezeichnete eine Umschulung als dringend angezeigt. Hierauf wurden die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers abgeklärt. Bereits am 1. April 1997 hielt der für die Eingliederung zuständige Psychologe der IV-Stelle fest, der Gesundheitszustand des Versicherten sei allzu schlecht, um eine berufliche Eingliederung zu versuchen. Am ehesten denkbar wären Tätigkeiten wie Zeichnen (Hochbauzeichner am Brett oder auf CAD) oder auch Einrahmungsarbeiten im Atelier A.________. Der Versicherte könne nicht sitzend arbeiten, müsse eine Liegemöglichkeit haben, um sich auszuruhen und könne nicht mehr als drei Kilo tragen. Er klappe immer wieder unverhofft zusammen, weil er blockiert sei und sich nicht mehr auf den Beinen halten könne. Somit sei der Versicherte zurzeit weder der Privatwirtschaft noch einer geschützten Institution zumutbar. Von einer Umschulung, welche auch eine neue Berufslehre bedeuten könnte, zu sprechen, wäre sehr kurzsichtig. Im Bericht vom 11. Dezember 1997 sodann kam der Psychologe zum Schluss, dass keine beruflichen Massnahmen angeboten werden könnten. Hierauf gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 1998 eine ganze Rente mit der Begründung, er seit zu 100 % arbeits- bzw. erwerbsunfähig. 
 
Diese Verfügung kontrastiert zwar mit den Beurteilungen des SUVA-Arztes Dr. med. P.________ vom 30. November 1997 und 16. November 2000, entspricht jedoch derjenigen des Dr. med. S.________, anlässlich des ersten Revisionsverfahrens vom 25. September 1998, wonach es diesem Arzt als absolut unmöglich erschien, den Patienten irgendwie in einen Arbeitsprozess integrieren zu können. Vielmehr stelle sich bei der vorliegenden medizinischen Situation ernsthaft die Frage, ob eine Arbeitsplatzabklärung überhaupt sinnvoll sei. An dieser Beurteilung hielt Dr. med. S.________ auch im folgenden Revisionsverfahren fest (Bericht vom 20. Dezember 1999). Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage im Verfügungszeitpunkt erscheint es mindestens als vertretbar, dass die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ausging. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 
4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung vom 29. November 2001 auch nicht mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 5. Juni 1998 geschützt werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 9. September 2002 und die Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 29. November 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Kantonale IV-Stelle Wallis hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: