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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 40/03 
I 81/03 
 
Urteil vom 7. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
I 40/03 
D.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
I 81/03 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1961, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 17. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene D.________ verlor seine Stelle in der Firma P.________ AG, wo er seit Juni 1983 als Maurer gearbeitet hatte, per 31. Dezember 1996. Ab 11. Dezember 1996 bis Ende November 1997 bezog er Krankentaggelder der Zürich Versicherungs-Gesellschaft. Eine Erwerbstätigkeit hat er nicht mehr aufgenommen. 
Nachdem D.________ für den Monat Dezember 1997 nochmals den Lohn ausbezahlt erhalten hatte, meldete er sich am 8. Januar 1998 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederung) an. Gestützt auf ihre Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art, darunter insbesondere eine vom 19. bis 25. Mai 1999 dauernde Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ (Bericht vom 7. Juli 1999), legte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Invaliditätsgrad zunächst auf 69 % fest, was sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2000 eröffnete. Mit Verfügung vom 4. April 2001 sprach sie ihm schliesslich - nunmehr von einer 71%igen Erwerbsunfähigkeit ausgehend - rückwirkend ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zuzüglich vier Kinderrenten zu. Von den bis zum Verfügungserlass aufgelaufenen Rentenbetreffnissen in Höhe von insgesamt Fr. 47'648.- wurden Fr. 31'321.40 der Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ (Gemeindesozialdienst) zwecks Verrechnung mit erbrachten Fürsorgeleistungen überwiesen; weitere Fr. 792.65 verrechnete die Verwaltung mit ausstehenden persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen. 
B. 
Beschwerdeweise beantragte D.________ unter anderem, die erfolgten Verrechnungen der Rentennachzahlungen mit Forderungen der Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau seien aufzuheben; zudem sei die Invalidenrente schon ab 1. Dezember 1996 zu gewähren; auch habe er Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau. 
Mit Beschluss vom 12. November 2002 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Herabsetzung der von der Verwaltung zugesprochenen Renten in Aussicht und räumte dem Versicherten angesichts der damit verbundenen Schlechterstellung (drohende reformatio in peius) Gelegenheit zu einer Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug seiner Beschwerde ein. Auf eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Eidgenössische Versicherungsgericht wegen Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit Urteil vom 29. Januar 2003 (I 837/03) nicht eingetreten. - Mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 hob das kantonale Versicherungsgericht die Verwaltungsverfügung vom 4. April 2001 "von Amtes wegen" auf und sprach dem Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2000 neu eine bloss noch halbe Invalidenrente mit vier Kinderrenten zu; in teilweiser Beschwerdegutheissung bejahte es gleichzeitig den geltend gemachten Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
C.a Mit unter anderm an das Eidgenössische Versicherungsgericht adressierter Eingabe vom 14. Januar 2003 erhebt D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Abgesehen von weiteren Begehren, auf die im Einzelnen in den Erwägungen einzugehen sein wird, beantragt er im Wesentlichen die Zusprechung einer ganzen Rente mit entsprechenden Kinder- und Zusatzrenten schon ab einem früheren Zeitpunkt sowie die Aufhebung der verfügten Drittauszahlungen an die Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ und an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
C.b Die IV-Stelle ihrerseits führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids insoweit, als dem Versicherten damit eine Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen wurde. 
C.c D.________ und die IV-Stelle schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
C.d Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auf Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von D.________ das Verfahren I 40/03 und auf Grund derjenigen der IV-Stelle das Verfahren I 81/03 eröffnet. 
D. 
Im Laufe der beiden hängigen Verfahren hat D.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zahlreiche Stellungnahmen mit Dokumenten zukommen lassen, welche nicht das mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde anhängig gemachte Prozessthema und überdies auch nicht in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallende Streitigkeiten betrafen. Mit Schreiben vom 20. November 2003 wurde D.________ darauf aufmerksam gemacht, dass solche Eingaben künftig unbeantwortet abgelegt und ihm nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zurückerstattet würden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). 
1.2 Für die von D.________ (nachstehend: der Versicherte) gegen das Eidgenössische Versicherungsgericht als solches und gegen einzelne seiner Mitglieder und Angestellten gerichteten Ausstandsbegehren werden keine konkreten, vom Gesetz vorgesehenen Ausstands- oder Ablehnungsgründe (Art. 22 ff. OG) angeführt, weshalb diesen Anträgen nicht stattgegeben wird. Der Behandlung der vom Versicherten am 14. Januar 2003 eingereichten Beschwerdeschrift durch das Eidgenössische Versicherungsgericht steht daher nichts im Wege. 
1.3 Nebst dem Versicherten hat auch die kantonale IV-Stelle gegen den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich - zumindest teilweise - die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren - wie von der IV-Stelle beantragt - zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
2.1 Der Versicherte hat dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 14. Januar 2003 eine als "Eingabe - Beschwerde" bezeichnete Rechtsschrift zukommen lassen. Als "Eingabe- und Beschwerdegegner" werden darin verschiedene kantonale und kommunale Behörden (im Einzelnen: "sämtliche in meinen Rechtsfällen (...) tätigen Behörden des Kantons Aargau", Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Strafverfolgungsbehörde des Kantons Aargau, Einwohnergemeinde F.________) sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht angeführt. 
2.2 Als Erlasse, welche im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht allenfalls als Anfechtungsgegenstand in Betracht fallen könnten (vgl. Erw. 1.1 hievor), werden in der Eingabe vom 14. Januar 2003 indessen einzig der Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2002, mit welchem auf die bestehende Möglichkeit einer reformatio in peius im damals noch hängigen erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht wurde, und der diesbezügliche Endentscheid des kantonalen Gerichts vom 17. Dezember 2002 erwähnt. Andere Verwaltungsakte oder gerichtliche Entscheide der als "Eingabe- und Beschwerdegegner" bezeichneten Stellen, welche beim Eidgenössischen Versicherungsgericht allenfalls Beschwerdeobjekt bilden könnten, sind nicht mit Bestimmtheit auszumachen. 
2.3 Soweit die Tätigkeit der vom Versicherten erwähnten Behörden generell und ohne jegliche Bezugnahme auf konkret gerügte Handlungen oder Unterlassungen bemängelt wird, ist auf die Eingabe vom 14. Januar 2003 schon mangels sachlicher Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht einzutreten. Nicht in dessen Zuständigkeit fallen insbesondere die Entgegennahme von Strafanzeigen und die Anordnung disziplinarischer Massnahmen gegen einzelne Behördenmitglieder. Administrative Vorkehren sowie personalpolitische Forderungen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene bilden ebenfalls nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. 
2.4 Gegen den erwähnten Beschluss des kantonalen Versicherungsgerichts vom 12. November 2002 (Erw. 2.2 hievor) hat der Versicherte bereits Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, auf welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2003 (I 837/03) nicht eingetreten ist. Einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich ist daher einzig noch der verfahrensabschliessende Endentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002. In diesem Rahmen allerdings kann auch der Ablauf des diesem Entscheid vorausgegangenen vorinstanzlichen Verfahrens zur Diskussion gestellt werden (vgl. nachstehende Erw. 6.3). 
2.5 In Zusammenhang mit dem streitigen Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten beanstandet der Versicherte, dass es das kantonale Gericht abgelehnt hat, die von ihm eingereichte Rechtsschrift auch als im Namen seiner Ehefrau geführte Beschwerde entgegenzunehmen. 
Dazu ist zu bemerken, dass als Absender sowohl in der dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde vom 8. April 2001 als auch in der (auf Aufforderung des vorinstanzlichen Instruktionsrichters) nachgereichten verbesserten Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2001 und in der (unaufgefordert eingebrachten) Replik vom 20. Juli 2001 zwar "Familie D.________", "Familie D.________" resp. "D.________ und Familie" angegeben wurde, die Ehefrau des Versicherten jedoch nie namentlich als Beschwerdeführerin genannt wurde und auch keine der erwähnten Rechtsschriften deren persönliche Unterschrift trägt. In den Akten findet sich einzig ein Dokument, gemäss welchem der Versicherte seiner Ehefrau (nicht umgekehrt) am 30. Juni 2001 "unbeschränkte Vollmacht" erteilte, für ihn "sämtliche Rechte auszuüben mit vollumfänglich rechtlich verbindlicher Wirkung (...)". Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausging, dass der Ehefrau des Versicherten keine Parteirolle zukomme, ist dies zumindest im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 OG zu qualifizieren (vgl. nachstehende Erw. 3.2) und demnach nicht zu beanstanden. Ob auch die vorinstanzliche Begründung, wonach die Ehefrau nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung war, deren Beschwerdeberechtigung ausschliesst, braucht damit nicht weiter geprüft zu werden. 
Im Übrigen dürfte die Beantwortung der Frage nach der Parteifähigkeit der Ehefrau ohnehin von untergeordneter Bedeutung sein und daher kaum ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten im Sinne der in Art. 103 lit. a OG genannten Eintretensvoraussetzung begründen, nachdem das kantonale Gericht über den Anspruch auf die streitige Zusatzrente schon auf Grund der vom Versicherten erhobenen Beschwerde materiell zu befinden hatte und dessen dabei gewonnene Erkenntnis im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden konnte. Die Ehefrau des Versicherten tritt übrigens auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht als Partei auf. 
2.6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Versicherte verlangt, seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Begehren zu entsprechen, soweit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 111 OG) und sie deren Erteilung überhaupt zugänglich wäre, bestand allein schon deshalb von vornherein kein Anlass, weil es mit keinem Wort begründet und damit nicht hinreichend substanziiert worden ist. 
3. 
3.1 Soweit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vorliegend: Rentenansprüche) streitig sind, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3.2 Was die Anfechtung der Drittauszahlung der Rentennachzahlungen an die kommunale Finanzverwaltung F.________ und die kantonale Sozialversicherungsanstalt zwecks Verrechnung mit Forderungen dieser beiden Instanzen anbelangt, steht allein der Auszahlungsmodus und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zur Diskussion (BGE 121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher diesen Aspekt nur daraufhin zu überprüfen, ob eine Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, durch das kantonale Gericht vorliegt oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (eingeschränkte Kognition; Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V 90 f. Erw. 1a, AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). Zudem sind in diesem Punkt für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). 
Dasselbe gilt hinsichtlich des prozessualen Einwandes gegen das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf die vermeintlich seitens der Ehefrau des Versicherten erhobene Beschwerde gegen die unterbliebene Zusprechung einer Zusatzrente (vgl. Erw. 2.5 hievor). Diesbezüglich ist nur die vorinstanzliche Verfahrenserledigung als solche einer Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zugänglich, während auf in diesem Zusammenhang erhobene materielle Einwände nicht einzutreten ist, weil die Vorinstanz insoweit gar nichts entschieden hat und es damit an einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. nachstehende Erw. 4 [Ingress]; BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, 99 V 181 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Auch hier ist die Erhebung von Gerichtskosten gesetzlich vorgesehen (Art. 134 OG; vgl. Abs. 1 hievor, in fine). 
4. 
Wie erwähnt (Erw. 1.1 hievor), beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
4.1 Nicht Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 4. April 2001 bildete der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2003 - wie schon im kantonalen Verfahren - geltend gemachte Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Darauf ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten und auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich damit im vorliegenden Verfahren nicht zu befassen. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
4.2 Dasselbe gilt hinsichtlich einer Drittauszahlung von Leistungen aus Beruflicher Vorsorge an die Finanzverwaltung der Gemeinde F.________. 
4.3 Ebenso wenig kann, wie auch das kantonale Gericht richtig erkannt hat, auf das Begehren um Feststellung eines zu Lasten der Invalidenversicherung gehenden Anspruchs auf künftige "Medizinalversorgung" eingetreten werden. 
5. 
5.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Zudem ist auf den 1. Januar 2004 die 4. IVG-Revision in Kraft gesetzt worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall noch die vor dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
5.2 Die für die materiell zu beurteilenden Fragen massgebenden rechtlichen Grundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies im Wesentlichen die Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und Beginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), ferner die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten des Rentenberechtigten (Art. 34 Abs. 1 und Art. 38 IVG) und schliesslich die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung von Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit vorschussweise erbrachten Fürsorgeleistungen einerseits (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 IVV) und mit geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen andererseits (Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG). Dasselbe gilt hinsichtlich des nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise geschuldeten Verzugszinses (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen). 
6. 
In materieller Hinsicht zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten ein Rentenanspruch zusteht. 
6.1 
6.1.1 Gestützt auf die Expertise der MEDAS vom 7. Juli 1999 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Maurer zwar vollständig arbeitsunfähig ist, ihm bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hingegen aus somatischer Sicht ein uneingeschränkter Arbeitseinsatz zumutbar wäre. Aus psychischen Gründen allerdings - diagnostiziert wurde eine mittelschwere depressive Störung - besteht auch bei einer solchen leidensangepassten Tätigkeit ein um 50 % vermindertes Leistungsvermögen. Es besteht kein Anlass, von dieser auf umfassenden medizinischen Begutachtungen beruhenden fachärztlichen Beurteilungen abzuweichen. Zusätzlicher Abklärungen, wie sie vom Versicherten verlangt werden, bedarf es nicht. 
6.1.2 Da somit erst auf Grund der psychischen Komponente des Krankheitsbildes, welche anlässlich der vom 19. bis 25. Mai 1999 dauernden Begutachtung in der MEDAS festgestellt wurde, gesamthaft eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit anerkannt werden kann, setzte die IV-Stelle den Beginn des laut Art. 29 Abs. 2 lit. b IVG nach Ablauf eines Jahres einsetzenden Rentenanspruchs richtigerweise auf den 1. Mai 2000 fest. Dies hat sie im vorinstanzlichen Verfahren begründet dargelegt und ist vom kantonalen Gericht denn auch zu Recht so bestätigt worden. Der vom Versicherten geltend gemachte, ins Jahr 1996 fallende frühere Rentenbeginn kann demgegenüber nicht als ausgewiesen gelten, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, offenbar vorwiegend gestützt auf Atteste seiner Hausärzte, für die Zeit ab 11. Dezember 1996 bis Ende November 1997 Krankentaggelder ausrichtete. 
6.1.3 Nachdem der Versicherte seit Dezember 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, hat das kantonale Gericht zur Ermittlung der trotz Gesundheitsschadens noch realisierbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) richtigerweise die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Lohnangaben gemäss der für das Jahr 1998 durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE 1998) beigezogen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behinderte Personen die für gesunde Arbeitnehmer geltenden Lohnansätze in der Regel kaum erreichen - billigte es einen Abzug von 15 % zu und ermittelte so für das Jahr 2000 einen Jahresverdienst von Fr. 22'746.30. Bei der Bestimmung dieses - rein rechnerisch korrekt festgesetzten - Betrages ist den konkreten Gegebenheiten angemessen Rechnung getragen worden, sodass für ein Eingreifen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kein Anlass besteht. Die Argumentation des Versicherten, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vorliegen sollen, stellt lediglich eine Behauptung dar, für welche sich in den medizinischen Unterlagen indessen keine Stütze finden lässt. 
6.1.4 Der von der IV-Stelle angenommene Verdienst von Fr. 78'000.-, welcher ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt würde (Valideneinkommen), beinhaltet - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat - auch die dem Versicherten zustehenden vier Kinderzulagen. Diese sind im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) indessen auf Grund von Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV nicht anrechenbar. Es trifft demnach zu, dass die Invaliditätsbemessung der Verwaltung einen gravierenden Mangel aufweist, der im Rechtsmittelverfahren zu beheben ist. 
6.1.5 Damit bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen der für einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % resultiert, müsste für das Jahr 2000 ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 68'238.90 ausgewiesen sein. Dies ist nicht der Fall. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 1998 erreichte der Versicherte in den Jahren 1995 und 1996 nur gerade ein Einkommen von Fr. 53'900.- resp. Fr. 58'800.-; eine Erhöhung des diesen Beträgen zu Grunde liegenden Stundenansatzes von Fr. 30.50 wird verneint. 
Schon auf Grund dieser Angaben erscheint es als unwahrscheinlich, dass im Jahre 2000 ein Jahreseinkommen von über Fr. 68'000.- erreicht worden wäre. Auch die 1997 von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft ausgerichteten Krankentaggelder basierten auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von lediglich Fr. 64'495.90. Bringt man von dem von der Verwaltung angenommenen Valideneinkommen von Fr. 78'000.- die darin fälschlicherweise enthaltenen Kinderzulagen (vgl. Erw. 6.1.4 hievor) in Abzug, welche nach den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Feststellungen für den im Kanton Zug tätig gewesenen Versicherten im Jahr 2000 mehr als Fr. 10'000.- ausmachten (vgl. AHI 2000, 2001 und 2002, je S. 2), verbleiben weniger als Fr. 68'000.-. Selbst unter Annahme des so ermittelten, als mutmassliches Valideneinkommen hoch angesetzten Betrages wird demnach die bei über Fr. 68'000.- liegende Grenze für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht erreicht. 
6.1.6 Dass die Vorinstanz dem Versicherten für die Zeit ab 1. Mai 2000 lediglich noch einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zugestanden hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Unbestritten ist, dass ihm darüber hinaus noch vier Kinderrenten zustehen. 
6.2 
6.2.1 Wie bereits das kantonale Gericht ausführlich erläutert hat und wozu seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist, geht die Auffassung des Versicherten fehl, wonach die ihm zustehenden Rentenansprüche sein früheres, der mutmasslichen seitherigen Lohnentwicklung angepasstes Einkommen vollständig decken sollten. Dasselbe gilt hinsichtlich des für die Zeit ab 1996 geltend gemachten Teuerungsausgleichs. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass die Zusprechung von Verzugszinsen im Invalidenversicherungsrecht - zumindest bis zum In-Kraft-Treten des ATSG - gesetzlich nicht vorgesehen war und auch die Voraussetzungen für die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dennoch angezeigte Gewährung von Verzugszinsen (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen) vorliegend nicht erfüllt sind. 
6.2.2 Im Übrigen ist die vom Versicherten beanstandete betragliche Festsetzung der einzelnen Rentenbetreffnisse an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, nachdem das kantonale Gericht die Sache mit der Feststellung, dass dem Versicherten nur eine halbe Invalidenrente zusteht, an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese die einzelnen Rentenbetreffnisse ermittle und dem Versicherten mittels - wiederum anfechtbarer - Verfügung bekannt gebe. 
6.3 Unbegründet ist schliesslich der formelle Einwand des Versicherten, die Vorinstanz hätte von ihm nicht beanstandete Aspekte gar nicht prüfen und daher auch keine reformatio in peius vornehmen dürfen; überdies habe das kantonale Gericht wesentliche Verfahrensbestimmungen missachtet. 
6.3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1b). In BGE 125 V 413 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung eingehender zur begrifflichen Umschreibung des Streitgegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten - formell betrachtet - Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogene Rechtsverhältnis. 
Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete «Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses» (so noch BGE 110 V 51 Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244 Erw. 2a [«partie du rapport juridique déterminé par la décision litigieuse»]). Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 
6.3.2 Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die einzelnen Elemente, welche das oder die durch die Verfügung festgelegten Rechtsverhältnisse bestimmen («Teilaspekte», «aspects», vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c und 122 V 244 Erw. 2a). Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderm die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstandstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen). 
6.3.3 Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in Erw. 6.3.2 hievor erwähnten Voraussetzungen. 
Wird beispielsweise eine ganze Invalidenrente zugesprochen und beantragt die versicherte Person die Ausrichtung dieser Rente schon ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen). Nicht anders verhält es sich, wenn einer versicherten Person eine halbe Rente zugesprochen wird und diese im anschliessenden Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt. Der an sich unbestrittene Anspruch auf eine halbe Rente erwächst nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenanspruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. 
6.3.4 Daraus ergibt sich, dass vorliegend - entgegen der Auffassung des Versicherten - keine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Vielmehr ist die Herabsetzung der in der Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2001 noch zugesprochenen ganzen Rente in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchaus zulässig. Zu Recht verweist die Vorinstanz denn auch auf den nach Art. 69 IVG im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG. Nicht möglich ist demgegenüber eine "Behaftung" der Verwaltung bei den bereits zugestandenen Leistungen, wie dies der Versicherte durchzusetzen versucht. 
6.4 Inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht Rechnung getragen haben sollte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches die Vorinstanz dadurch gewahrt hat, dass sie den Versicherten mit ihrem Beschluss vom 12. November 2002 ausdrücklich auf die in Betracht gezogene Schlechterstellung hingewiesen und ihn auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht hat. Nachdem als Reaktion darauf beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einging, musste sie davon ausgehen, dass der Versicherte an seiner Beschwerde festhalten wollte, und konnte daher den verfahrensabschliessenden Entscheid vom 17. Dezember 2002 erlassen. 
7. 
Angesichts der von der IV-Stelle erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist weiter prüfen, ob der Versicherte auch eine Zusatzrente für seine Ehefrau beanspruchen kann. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob er im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. 
7.1 Das kantonale Gericht erwog, im angestammten Beruf als Maurer sei der Versicherte wegen der Wirbelsäulenbefunde seit Dezember 1996 nicht mehr einsatzfähig gewesen; bis zu diesem Zeitpunkt habe er seiner Erwerbstätigkeit aber noch nachgehen können, weshalb ihm die Verwaltung zu Unrecht keine Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen habe. 
7.2 Dagegen bringt die IV-Stelle in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vor, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 34 Abs. 1 IVG rechtsprechungsgemäss mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammenfällt (AHI 2003 S. 287 Erw. 3a/bb mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 26. November 2002 [I 439/02]). 
7.3 Die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist, wie in Erw. 6.1.2 hievor festgehalten, im Mai 1999 eingetreten. Der Versicherte war indessen nur bis Anfang Dezember 1996 an seiner früheren Maurerstelle tätig, bezog danach bis Ende November 1997 Krankentaggelder und erhielt schliesslich noch den Lohn für den Monat Dezember 1997 ausbezahlt. In der Folge ging er bis zum Beginn der Wartezeit im Mai 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von einer unmittelbar vor der massgebenden Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG kann daher nicht gesprochen werden, denn das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist schon bei einem zwischen Erwerbsaufgabe und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegenden Zeitraum von über zwei Monaten nicht mehr erfüllt (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c und 2). Weil der Versicherte in der Zeit ab 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 auch keine Leistungen im Sinne des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 IVG, welcher den Bundesrat ermächtigt, den Kreis der Zusatzrentenberechtigten auszudehnen, erlassenen Art. 30 IVV (Taggelder der Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung) bezogen hat, entfällt die Möglichkeit einer Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen (vgl. AHI 2003 S. 288 Erw. b). 
7.4 Zu Recht verneinte demnach die Verwaltung den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau. Was dagegen in der Vernehmlassung des Versicherten vom 26. Februar 2003 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle vorgebracht wird, führt zu keiner andern Betrachtungsweise. 
8. 
Schliesslich hat das kantonale Gericht erkannt, dass die Drittauszahlungen der dem Versicherten zugesprochenen Rentennachzahlungen an die Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ zwecks Verrechnung mit erbrachten Fürsorgeleistungen von Fr. 31'321.40 auf Grund von Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 und 2 lit. b IVV einerseits und an die kantonale Sozialversicherungsanstalt zwecks Verrechnung mit ausstehenden Beitragszahlungen in Höhe von Fr. 792.65 auf Grund von Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG andererseits rechtmässig sind. 
8.1 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren nur vorfrageweise zu prüfen ist die Frage, ob die von der Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ und die von der kantonalen Sozialversicherungsanstalt verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen als solche berechtigt sind. Anhaltspunkte, welche daran zu Zweifeln Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Im Bestreitungsfall hätte der Versicherte direkt gegen diese beiden Instanzen vorgehen können. 
8.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen zu den bestrittenen Verrechnungen ist seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (Erw. 3.2 hievor) beizupflichten. In der vom Versicherten erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit nichts vorgebracht, das den vorinstanzlichen Entscheid als gegen Bundesrecht verstossend oder auf offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen beruhend erscheinen liesse. Da die Drittauszahlung an die Finanzverwaltung der Gemeinde F.________ auf Grund von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV auch ohne Einwilligung des Versicherten zulässig ist, spielt auch dessen - nicht belegter - Einwand, er sei zur unterschriftlichen Zustimmung zu künftigen Drittauszahlungen von ihm zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen in unzulässiger Weise genötigt worden, im Ergebnis keine Rolle. 
9. 
Soweit für das vorliegende Verfahren Gerichtskosten zu erheben sind (Erw. 3.2 hievor), hat diese der insoweit unterliegende Versicherte zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Trotz teilweiser Kostenpflicht wird davon indessen vorerst abgesehen, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit auf Grund der Aktenlage ausgewiesen ist (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren I 40/03 und I 81/03 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des D.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons Aargau wird Dispositiv-Ziffer 1b des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2002 aufgehoben. 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden D.________ auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Gemeinde F.________ zugestellt. 
Luzern, 7. September 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: