Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.32/2005 /ggs 
 
Urteil vom 11. Juli 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, Wirtschaftsabteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 
6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; anwaltliches Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht, strafprozessuale Informationssperre, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 19. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Auf Strafanzeige der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) hin führt das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eine Strafuntersuchung wegen mutmasslichen Vermögens- bzw. Konkurs- und Betreibungsdelikten gegen Verantwortliche der ISMM Gruppe. Den Angeschuldigten, darunter Y.________, wird vorgeworfen, sie hätten im September 2000 Einnahmen aus Lizenzgebühren für Vermarktungsrechte in der Höhe von über USD 59 Mio. unrechtmässig verwendet, von denen 75% der FIFA vertraglich zustanden. Anstatt auf ein Bankkonto der FIFA sei das Geld abredewidrig auf ein Konto der Firma ISL Worldwide bei derselben Bank einbezahlt worden. Die Veranwortlichen seien damals über die Zahlungsunfähigkeit der ISMM AG (in Konkurs) und der Fa. ISL Worldwide (in Konkurs) informiert gewesen. Das Geld sei unrechtmässig zur Deckung von anderen Schulden verwendet worden. 
B. 
Mit Verfügung vom 24. August 2004 erliess das Untersuchungsrichteramt gegenüber Rechtsanwalt Prof. Dr. X.________ folgende "Editionsverfügung": 
"aus folgenden Gründen (...) 
IV. Dem Untersuchungsrichteramt sind innert 10 Tagen folgende Belege in Kopie zu hinterlegen und folgende Frage zu beantworten: 
1. Vergütungsauftrag und Belastungsanzeige betreffend den an die ISL Worldwide in Liq. überwiesenen Betrag von CHF 2'500'000.--. 
2. In wessen Auftrag erfolgte die Überweisung von CHF 2'500'000.-- bzw. von wem stammt dieser Betrag? 
3. Gutschriftsanzeige (betreffend das Konto von X.________) des unter Ziffer 2 erwähnten Betrages. 
(...) verfügt: 
1. Dr. X.________ wird aufgefordert, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die unter Ziffer IV. angeführten Belege zu hinterlegen und die gestellte Frage schriftlich zu beantworten. 
2. Es wird Dr. X.________ und Mitarbeitern der Anwaltskanzlei 'X.________' untersagt, Dritten vom Eingang dieser Verfügung oder von deren Inhalt Kenntnis zu geben. 
3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel unter Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden." 
C. 
Eine von Rechtsanwalt X.________ gegen die Verfügung vom 24. August 2004 erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. November 2004 ab. Dagegen gelangte Rechtsanwalt X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Januar 2005 an das Bundesgericht; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 1. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Untersuchungsrichteramt liess sich am 14. Februar 2005 ebenfalls im abschlägigen Sinne vernehmen. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2005 wurde der Beschwerde hinsichtlich der streitigen Aktenedition die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das in der angefochtenen Zwangsmassnahmenverfügung (Dispositiv Ziff. 2) angeordnete Informationsverbot wurde hingegen für die Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht aufrecht erhalten. Mit Replik vom 15. März 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete und letztinstanzliche Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 OG). 
1.1 Die Zwangsmassnahmenverfügung des Untersuchungsrichteramtes umfasst drei separate Streitpunkte. Erstens wird die Edition von Akten im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes bzw. seiner Anwaltskanzlei angeordnet. Zweitens wird der beschwerdeführende Rechtsanwalt dazu verpflichtet, innert angesetzter Frist (schriftlich) Aussagen zur Sache zu machen. Drittens wird dem beschwerdeführenden Anwalt ein Informationsverbot auferlegt. Die streitige Zwangsmassnahmenverfügung wurde zwar selbstständig eröffnet und kantonal letztinstanzlich beurteilt. Sie schliesst das Strafverfahren jedoch nicht ab und stellt insofern einen Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG) dar. Daher ist zu prüfen, ob durch den Vollzug der strafprozessualen Anordnungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 
1.2 Im angefochtenen Entscheid wird zunächst die Edition von Akten angeordnet, die sich im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes befinden. Das Untersuchungsrichteramt und das Obergericht haben die Frage, ob die herauszugebenden Dokumente unter das Berufsgeheimnis fallen, ausdrücklich verneint. Da diesbezüglich ein letztinstanzlicher Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes vorliegt, erübrigt sich ein separates Versiegelungs- und Entsiegelungsverfahren zur Wahrung des Berufsgeheimnisschutzes. Würde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vollzogen, stünde einer Durchsuchung der anwaltlichen Papiere durch den Untersuchungsrichter grundsätzlich nichts mehr entgegen. Darin liegt ein drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.). 
1.3 Auch in den übrigen streitigen Punkten ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Zwar würde die blosse Einladung zur schriftlichen Beantwortung einer Frage noch keine strafprozessuale Zwangsmassnahme im engeren Sinne darstellen. Das Untersuchungsrichteramt hat jedoch hoheitlich verfügt, dass der betroffene Rechtsanwalt Fragen zur Sache innert angesetzter Frist schriftlich zu beantworten und dem Untersuchungsrichter dabei den oder die Namen von Klienten preiszugeben habe. Zur Begründung wurde ausdrücklich erwogen, dass der Beschwerdeführer sich "nicht auf ein Berufsgeheimnis (Rechtsanwalt) berufen" könne und daher der strafprozessualen Zeugnispflicht (nach § 27 Abs. 1 StPO/ZG bzw. § 29 Abs. 3 StPO/ZG) unterliege. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestätigt im angefochtenen letztinstanzlichen Entscheid diese Auffassung. Faktisch wird der beschwerdeführende Anwalt damit durch die kantonalen Justizbehörden zu einer Zeugenaussage rechtlich verpflichtet. Seiner Vorladung und Einvernahme als Zeuge bzw. der Verpflichtung zur Preisgabe von Namen steht nach Ansicht des Obergerichtes grundsätzlich nichts entgegen; andernfalls wäre die kantonale Beschwerde (teilweise) gutzuheissen und die Zwangsmassnahmenverfügung zu korrigieren gewesen. Und schliesslich wird dem Beschwerdeführer vom Zwangsmassnahmengericht ein förmliches Informationsverbot auferlegt. Es wird ihm und seinen Mitarbeitern "untersagt, Dritten vom Eingang" der Zwangsmassnahmenverfügung "oder von deren Inhalt Kenntnis zu geben". Im angefochtenen Entscheid erwägt das Obergericht zudem, dass zur Durchsetzung des Informationsverbotes "die Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB" zulässig sei. Soweit der beschwerdeführende Rechtsanwalt damit in der Ausübung seines Berufes und in der Information seiner Klientschaft rechtlich eingeschränkt wird, was zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Klientschaft führen könnte, liegt auch darin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 87 Abs. 2 OG
1.4 Sachurteilshindernisse im Sinne von Art. 84 ff. OG sind nicht ersichtlich. 
2. 
In der Zwangsmassnahmenverfügung vom 24. August 2004 wird die Ansicht vertreten, der beschwerdeführende Anwalt könne sich "nicht auf ein Berufsgeheimnis (Rechtsanwalt) berufen", da "bei Weiterleitung einer Geldsumme das kaufmännische Element" überwiege. Am 27. Februar 2004 hätten der Angeschuldigte Y.________ und die Konkursverwaltungen der konkursiten Firmen ISMM AG sowie ISL Worldwide (je in Liquidation) eine Vereinbarung geschlossen, laut der sich Y.________ verpflichtete, den Konkursmassen CHF 2,5 Mio. zurückzuerstatten. Nach den Erkenntnissen des Untersuchungsrichteramtes sei diese Zahlung am 17. März 2004 über ein Zürcher Bankkonto erfolgt. Der Auftraggeber der Überweisung sei der beschwerdeführende Anwalt gewesen. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwägt das Obergericht, was folgt: Die Herausgabepflicht Dritter und die Verpflichtung zur Erteilung schriftlicher Auskünfte sei nach der Praxis der Justizkommission "auch ohne ausdrückliche Regelung in der zugerischen StPO zulässig". Es liege diesen Massnahmen der "Untersuchungsgrundsatz" zugrunde, und sie liessen sich "aus der Zeugnispflicht" sowie aus der gesetzlich geregelten Befugnis zur strafprozessualen Durchsuchung und Beschlagnahme ableiten. Erforderlich sei "lediglich, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen den zu edierenden Unterlagen bzw. der schriftlichen Auskunft und der verfolgten Straftat besteht". Zwar komme Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen, ein Editionsverweigerungsrecht zu. Das Anwaltsgeheimnis gelte jedoch nur für "Tätigkeiten im Rahmen des Anwaltsmonopols". Nicht unter das Berufsgeheimnis fielen hingegen "nicht spezifische Anwaltstätigkeiten, die in den klassischen Geschäftsbereich von Treuhandbüros, Banken oder Vermögensverwaltungen gehören". Im vorliegenden Fall habe der beschwerdeführende Anwalt zwar "als Rechtsvertreter Dritter" an den Vergleichsverhandlungen zwischen Y.________ und den Konkursverwaltungen konkursiter Firmen mitgewirkt. Auch sei bezüglich der "Umstände", welche zur "Mandatierung" des Beschwerdeführers und zum "Abschluss der Vereinbarung" führten, das Anwaltsgeheimnis zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei jedoch "nicht Rechtsvertreter" von Y.________ gewesen, der gemäss Vergleich "die Zahlung von CHF 2,5 Mio. zu tätigen hatte". Dem Untersuchungsrichter gehe es "im Zusammenhang mit den zu edierenden Unterlagen und der zu beantwortenden Frage nicht um Informationen betreffend das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers zu Dritten". Die fragliche Zahlung sei "nicht zu den berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeiten zu rechnen" und unterstehe "damit auch nicht dem Anwaltsgeheimnis". Im Übrigen stünden die zu edierenden Dokumente und die verlangte schriftliche Auskunft "in engem Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten", und die fraglichen Zwangsmassnahmen erschienen "zumutbar" (angefochtener Entscheid, S. 5-6, E. 1d-e). Auch das dem beschwerdeführenden Anwalt und seinen Mitarbeitern auferlegte Informationsverbot sei rechtmässig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6-11, E. 2). Im Ergebnis bestätigte das Obergericht die Zwangsmassnahmenverfügung des Untersuchungsrichteramtes und es wies die dagegen erhobene kantonale Beschwerde vollumfänglich ab. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Am 20. Mai 2003 habe die Konkursverwaltung "der beiden Konkursmassen von ISMM und ISL eine zivilrechtliche Klage beim Kantonsgericht Zug auf Zahlung von einstweilen CHF 3,5 Mio. und Auskunftserteilung sowie Urkundenherausgabe" eingereicht "gegen mehrere Veranwortliche der ISMM Gruppe" sowie weitere Parteien "und deren Begünstigte". Er, der Beschwerdeführer, sei im Rahmen des erwähnten Vergleichs vom 27. Februar 2004, der auf die zivilrechtliche Anfechtungsklage ausdrücklich Bezug nehme, "anwaltlich tätig" gewesen. Die von der Editionsverfügung betroffenen Akten, namentlich jene, die sich auf die Zahlung des vereinbarten Vergleichbetrages von CHF 2,5 Mio. beziehen, unterstünden entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen dem Anwaltsgeheimnis. Die Zahlung des Vergleichsbetrages lasse sich von den geführten anwaltlichen Vergleichsverhandlungen "nicht abspalten". Den kantonalen Instanzen fehle es zudem an einem rechtlichen Interesse an der Herausgabe von Bankdokumenten beim beschwerdeführenden Anwalt, zumal die Unterlagen bereits bei der kontenführenden Bank im Original herausverlangt worden seien. Auch durch die vom Beschwerdeführer verlangte "Auskunft auf die Frage, in wessen Auftrag diese Vergleichszahlung erfolgte und von wem dieser Betrag stammt", werde das Anwaltsgeheimnis verletzt. Die Auskunftsverpflichtung zwinge den Beschwerdeführer, "über die näheren Umstände, die zum Abschluss des Vergleiches führten", Informationen zu erteilen. Durch das ihm und seinen Mitarbeitern zusätzlich auferlegte Verbot, er dürfe den Inhalt der Zwangsmassnahmenverfügung mit seiner Klientschaft nicht besprechen, werde das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem beschwerdeführenden Anwalt und seiner Klientschaft beeinträchtigt. Die angefochtenen strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Aktenedition, Preisgabe von Klientennamen sowie Informationsverbot) verletzten namentlich Art. 10 Abs. 2, Art. 13, Art. 16, Art. 27 und Art. 49 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK und beruhten auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechts (Art. 9 BV). 
3. 
Zunächst ist zu prüfen, inwieweit die streitige Zwangsmassnahmenverfügung im Lichte der angerufenen Verfassungsrechte vor dem anwaltlichen Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht standhält. 
3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die strafprozessuale Durchsuchung von Dokumenten und Dateien aus dem privaten, geschäftlichen oder beruflichen Geheimbereich mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufsgeheimnisse durchzuführen. Insbesondere sollen Dateien nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Informationen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Eine direkte Übermittlung anwaltlicher Dokumente an eine Untersuchungsbehörde ohne richterlichen Zwangsmassnahmenentscheid wäre bundesrechtswidrig (BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195; 127 II 151 E. 5b S. 159, je mit Hinweisen). Bei Dokumenten, die von einer Anwaltskanzlei herausverlangt bzw. beschlagnahmt werden, ist von der Behörde, welche die Unterlagen sichten will, darzulegen, inwiefern die Durchsuchung vor dem Anwaltsgeheimnis standhält (BGE 130 II 193 E. 4.2-4.3 S. 197 mit Hinweisen). 
3.2 Die Unabhängigkeit und Diskretion der anwaltlichen Interessenvertretung ist von hoher Bedeutung für das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz (BGE 123 I 193 E. 4a S. 195-197 mit Hinweisen). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen über Geheimnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut worden sind, nicht zum Zeugnis angehalten werden (BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195 mit Hinweisen; vgl. Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA). Insofern steht ihnen ein strafprozessuales Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht zu (vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZG). Vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind auch elektronische Dateien einer Anwaltskanzlei (BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195; 126 II 495 E. 5e/aa S. 501 f.; vgl. Art. 110 Ziff. 5 StGB). Das Berufsgeheimnis des Anwaltes erstreckt sich auf sämtliche Informationen, die diesem in Ausübung des Anwaltsberufes anvertraut werden. Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gilt indessen nicht für Informationen, die einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit hinausgehen. Dies gilt etwa für die Vermögensverwaltung, für reine Depotgeschäfte bzw. Inkassomandate oder für die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft (Pra 1996 Nr. 198 E. 3a/aa; BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 117 Ia 341 E. 6a/bb S. 349 f.; 115 Ia 197 E. 3d/aa S. 199 f.; 114 III 105 E. 3a S. 107 f., je mit Hinweisen; BGE 1P.323/1993 vom 18. November 1993, E. 2d, vgl. ZBJV 130 [1994] 85 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 62 Rz. 23). Ausserdem findet das Berufsgeheimnis seine Schranken am Rechtsmissbrauchsverbot. Dementsprechend dürfen namentlich Anwaltsakten beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, deren der Anwalt selber verdächtigt wird. Zwangsmassnahmen sind auch zulässig, falls der Klient Verbrechenserlös, andere deliktische Gegenstände oder Beweismittel in einer Anwaltskanzlei zu verstecken versucht (Pra 1996 Nr. 198 E. 3a/aa; BGE 117 Ia 341 E. 6a/cc S. 350). Allerdings wäre es unzulässig, sämtliche Dokumente einer Kanzlei zu durchsuchen ("fishing expedition"), in der vagen Hoffnung, auf diese Weise möglicherweise einen Hinweis auf strafbare Handlungen zu finden (BGE 130 II 193 E. 5.1 S. 200; Pra 1996 Nr. 198 E. 3a/aa; BGE 102 Ia 516 E. 5c S. 527 f., je mit Hinweisen). 
3.3 Die Durchsuchung von eigentlichen Anwalts- und Verteidigerakten im dargelegten Sinne ist grundsätzlich verboten und verstösst gegen die verfassungsrechtlich geschützte berufliche Geheimsphäre (vgl. Art. 10 Abs. 2, Art. 13 und Art. 27 i.V.m. Art. 36 BV). Ausnahmen sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Verbrechensaufklärung zulässig, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst angeschuldigt ist, wenn gegen den betroffenen Anwalt ein dringender Tatverdacht besteht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Infrastruktur der Anwaltskanzlei (allenfalls auch vom Anwalt unbeabsichtigt) für kriminelle Zwecke missbraucht wird (BGE 130 II 193 E. 4.4 S. 198, E. 5.1 S. 200; Pra 1996 Nr. 198 E. 3a/aa; BGE 117 Ia 341 E. 6a/cc S. 350, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 274 Abs. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 1 des Vorentwurfes [2001] des EJPD für eine Schweizerische Strafprozessordnung [VE/StPO]). Die Untersuchungsbehörde hat allerdings aufzuzeigen, inwiefern die betroffene Anwaltskanzlei in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt ist und inwiefern die fraglichen Dokumente für die Untersuchung von Bedeutung sind (BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196, E. 4.2 S. 197, E. 5.1 S. 200 mit Hinweisen). 
3.4 Von der hier streitigen Editionsverfügung sind Dokumente im Gewahrsam des beschwerdeführenden Anwaltes betroffen, die - isoliert betrachtet - eine Finanztransaktion betreffen. Der blosse Umstand, dass der Zahlungsauftrag über das treuhänderisch eröffnete Konto eines Anwaltes bzw. einer Anwaltskanzlei abgewickelt wurde, liesse die Dokumente nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes noch nicht unter das anwaltliche Berufsgeheimnis fallen. Reine Inkasso- und Zahlungsmandate auf Rechnung Dritter würden jedenfalls keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit im engeren Sinne darstellen. Anders sieht es aus, wenn der Anwalt mit Zahlungen betraut wird, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen mit berufstypischen anwaltlichen Bemühungen (etwa Überweisungen für Prozesszwecke, Akontozahlungen für anwaltliche Dienstleistungen und Substitutionen oder Zahlungen im Zusammenhang mit anwaltlich geführten Vertrags- oder Vergleichsverhandlungen). Insofern lassen sich akzessorische Inkasso- und Zahlungsaufträge von den anwaltlichen Bemühungen nicht sachgerecht trennen. Andernfalls würde das Anwaltsgeheimnis unterlaufen. 
3.5 Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, war der Beschwerdeführer zwar nicht als bevollmächtigter anwaltlicher Vertreter des Angeschuldigten Y.________ im Rahmen der privatrechtlichen Vergleichsverhandlungen mit der Konkursverwaltung tätig, welche zur Vereinbarung vom 27. Februar 2004 führten. Vertreter von Y.________ war vielmehr Rechtsanwalt Dr. Z.________. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe diese Vereinbarung mit den Vertretern der Vertragsparteien, nämlich mit der Konkursverwaltung und mit RA Z.________, "in mehreren langwierigen Schritten verhandelt". Die Anwaltsakten in dieser Angelegenheit füllten "zwei Ordner". Im Vergleich werde ausdrücklich auf die am 20. Mai 2003 beim Kantonsgericht eingereichte Anfechtungsklage Bezug genommen. Zwar habe der "Klient" des Beschwerdeführers den Vergleich vom 27. Februar 2004 nicht mitunterzeichnet. Es sei jedoch den Beteiligten "klar" gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht für Y.________, sondern "im Drittinteresse" seines Klienten an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen habe. Gemäss Vergleich habe sich Y.________ förmlich verpflichtet, CHF 2,5 Mio. an die Konkursmassen zu bezahlen. Die Zahlung sei im März 2004 über ein Konto des beschwerdeführenden Anwalts erfolgt. Dadurch sei der hängige "Zivilprozess gegenüber allen Beklagten erledigt" worden "und zwar mit einer Saldoklausel, die weit über die Belange von Y.________" hinausgehe. 
 
 
Das Untersuchungsrichteramt räumt in seiner Vernehmlassung ausdrücklich ein, es habe von dieser Sachdarstellung "Kenntnis genommen, ohne an den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers Zweifel zu hegen". Zwar habe Y.________ den Vergleich "abgeschlossen". Die Vereinbarung sei jedoch "mit Bezug auf die übrigen Beklagten als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zu verstehen". Der Präambel des Vergleichs sei zu entnehmen, "dass Y.________ wünschte, 'dass die Direkt- und die Endempfänger der klagegegenständlichen Zahlungen, letztere soweit sie direkt oder indirekt mit dem Fussballgeschäft' verbunden seien, nicht weiter auf Rückerstattung belangt würden". Ein "Beschuldigter" habe ausgesagt, "dass es sich um Zuwendungen an Persönlichkeiten und Entscheidungsträger des Weltsports" gehandelt habe. "Unbestritten" sei (laut Untersuchungsrichteramt) auch, "dass der Vergleich ausdrücklich Bezug" nehme auf die beim Kantonsgericht eingereichte Anfechtungsklage, welche "im Gegenzug zur Überweisung des Vergleichbetrages" von CHF 2,5 Mio. "zurückgezogen werden sollte". Es bestehe nach Ansicht des Untersuchungsrichteramtes "kein Zweifel, dass die Umstände, welche zum Abschluss der Vereinbarung führten und von welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seines anwaltlichen Mandates Kenntnis genommen hat, dem Anwaltsgeheimnis unterstehen". 
3.6 Das Vorbringen der kantonalen Behörden, der Beschwerdeführer habe für die Weiterleitung der ausgehandelten Zahlung von CHF 2,5 Mio. auf Grundlage eines Bank-Formulars "R" ein Klientenkonto treuhänderisch eröffnet, rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses. Das Formular "R" dient nachgerade der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses und der Befolgung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten bei der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen: Im vorliegenden Fall erklärte der beschwerdeführende Anwalt am 18. Februar 2004 gegenüber der Bank (auf dem Formular "R") ausdrücklich, dass er im Zusammenhang mit dem treuhänderisch eröffneten Klientenkonto "als Rechtsanwalt" tätig und dabei "dem gesetzlichen Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) unterstellt" sei. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass das Konto, an dem er "nicht selber wirtschaftlich berechtigt" sei, "der Hinterlegung" im Zusammenhang mit anwaltlichen Tätigkeiten im Rahmen von "zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts" diene. Der unmittelbare Bezug zwischen den anwaltlichen Vergleichsverhandlungen und der Kontoeröffnung wurde denn auch dadurch transparent gemacht, dass das Klientenkonto explizit mit der Rubrik "Escrow Vergleich I/Y.________" gekennzeichnet wurde. 
3.7 Schliesslich wird der beschwerdeführende Anwalt auch nicht selbst einer strafbaren Handlung angeschuldigt. Ebenso wenig machen die kantonalen Behörden geltend, es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Infrastruktur der Anwaltskanzlei für kriminelle Zwecke missbraucht wurde. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, inwieweit die kantonalen Behörden im vorliegenden Fall überhaupt noch ein Interesse an der Herausgabe von Bankunterlagen (bzw. von Kopien davon) haben, die sich beim beschwerdeführenden Anwalt befinden. Das Untersuchungsrichteramt legt in seiner Vernehmlassung (mit Beilagen) selber dar, dass es im Besitz der Original-Bankunterlagen sei, die direkt bei der kontenführenden Bank einverlangt worden seien. Somit ist nur schwer einzusehen, weshalb Kopien derselben Kontenunterlagen auch noch beim beschwerdeführenden Konteninhaber (nach wie vor) eingefordert werden sollen bzw. weshalb unterdessen die angefochtene Zwangsmassnahmenverfügung in diesem Punkt nicht widerrufen bzw. als gegenstandslos bezeichnet werden konnte. 
3.8 Nach dem Gesagten liegt hier (entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen) keine "kaufmännische" bzw. nicht berufsspezifische anwaltliche Geschäftstätigkeit vor. Die streitigen Dokumente unterliegen grundsätzlich dem Anwaltsgeheimnis. Ebenso wenig kann das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht (§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZG) im vorliegenden Fall mit dem blossen Argument verneint werden, der Beschwerdeführer sei lediglich als Geschäftsanwalt bzw. Treuhänder und nicht im Rahmen eines anwaltlichen Mandates aufgetreten. Soweit dem beschwerdeführenden Anwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann er weder zur Zeugenaussage noch zur schriftlichen Bekanntgabe von Klientennamen verpflichtet werden. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 
4. 
Von der Frage des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (und des darauf beruhenden Editions- und Zeugnisverweigerungsrechts) zu unterscheiden ist das strafprozessuale Amts- und Untersuchungsgeheimnis bzw. das dem Beschwerdeführer zusätzlich auferlegte Informationsverbot. 
4.1 Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: Zwar fehle es im zugerischen Strafprozessrecht "an einer ausdrücklichen Norm" bezüglich "der Möglichkeit der Auferlegung eines Informationsverbotes". Strafprozessuale Diskretionsverpflichtungen seien jedoch in der Praxis (auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung) üblich und würden von den Betroffenen regelmässig akzeptiert. Informationssperren hätten zum Zweck, den "Erfolg der Strafuntersuchung" bzw. die "Abklärung der materiellen Wahrheit nicht zu gefährden". Es wäre nach Ansicht des Obergerichts "stossend, wenn einfach hingenommen werden müsste", dass von Zwangsmassnahmen betroffene Dritte "der Zielperson des Strafverfahrens" Mitteilungen über den Inhalt und Stand der Ermittlungen weiterleiten. Beim Informationsverbot handle es sich um einen "vergleichsweise geringfügigen Eingriff", an dessen gesetzliche Bestimmtheit "keine besonders hohen Anforderungen gestellt" werden dürften. Die Respektierung des Untersuchungsgeheimnisses bzw. das Schweigegebot lasse sich als "Nebenpflicht" aus der allgemeinen Editions- und Zeugnispflicht (§§ 21 bzw. 27 StPO/ZG) ableiten. Ausserdem sei der Untersuchungsrichter (gestützt auf § 15 StPO/ZG) "sinngemäss ermächtigt, alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Abklärung der materiellen Wahrheit notwendig sind". Das zugerische Strafprozessrecht kenne insofern "keine Beweismittelbeschränkung". Zur Durchsetzung des Informationsverbotes sei auch "die Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB" zulässig (angefochtener Entscheid, S. 6-11, E. 2). 
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, beim Informationsverbot, das ihm (und seinen Mitarbeitern) auferlegt wurde, handle es sich um einen "schwerwiegenden Grundrechtseingriff", der einer klaren gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Es sei zweifelhaft, ob für den Eingriff "überhaupt ein ausreichendes öffentliches Interesse" bestehe. Ausserdem werde dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen dem beschwerdeführenden Anwalt und seiner Klientschaft empfindlich beeinträchtigt. Das strafprozessuale Informationsverbot verletze namentlich seine (von Art. 16 bzw. Art. 27 BV geschützte) Informations- und Wirtschaftsfreiheit. 
4.3 Die Strafuntersuchung soll erforschen, ob, durch wen und unter welchen Umständen eine strafbare Handlung begangen worden ist (§ 15 Abs. 1 StPO/ZG). Zur Sicherung der Zwecke des Strafprozesses ist die Strafuntersuchung grundsätzlich geheim (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 52 Rz. 5 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 156; s. auch Art. 76 Abs. 1 VE/StPO [2001]). Strafprozessuale Informationsverbote gegenüber Dritten (namentlich kontenführenden Banken) dienen der ungestörten Abklärung von mutmasslichen Delikten bei drohender Kollusionsgefahr (vgl. Marcel Buttliger, Schweigepflicht der Bank im Strafverfahren, SJZ 90 [1994] 377 ff., S. 378 f.; Christiane Lentjes Meili, Zur Stellung der Banken in der Zürcher Strafuntersuchung, insbesondere bei Bankabfragen und Beschlagnahmen, Diss. ZH 1996, S. 217 f.; s. auch PKG 1994 Nr. 42, Art. 319 Abs. 1 VE/StPO [2001] sowie Art. 80n Abs. 1 IRSG). 
 
Die Frage, inwieweit zur Wahrheitsfindung im Strafprozess auch Beweismittel und Zwangsmassnahmen zulässig sind, die nicht ausdrücklich im Gesetz verankert sind, ist in der Literatur umstritten. Schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen bedürfen jedenfalls einer ausreichenden formellgesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362; 369 E. 7.3 S. 381, je mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 7). Das strafprozessuale Untersuchungsgeheimnis kann in Konflikt geraten mit der anwaltlichen Unabhängigkeit bzw. mit den Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber der eigenen Klientschaft insbesondere im Rahmen eines strafprozessualen Mandates. Das Untersuchungsgeheimnis findet seine Schranken in den strafprozessualen Parteirechten der Angeschuldigten und Strafkläger (vgl. Schmid, a.a.O., Rz. 157). 
4.4 Die Unabhängigkeit der anwaltlichen Interessenvertretung ist von hoher Bedeutung für das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz (vgl. BGE 123 I 193 E. 4a S. 195-197 mit Hinweisen). Soweit die sachdienliche Information der Klientschaft im Rahmen der rechtmässigen Ausübung anwaltlicher Rechte und Pflichten im Strafverfahren erfolgt, kann dem strafprozessualen Untersuchungsgeheimnis nicht die gleiche Tragweite zukommen. Vielmehr ist es Sache der Untersuchungsbehörde zu entscheiden, welche Informationen sie (aus prozesstaktischen Gründen und im Rahmen der prozessualen Vorschriften) wann an die am Strafprozess beteiligten Rechtsvertreter weiterleiten kann. Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Fakten im Rahmen von Zwangsmassnahmenverfügungen. Auch strafprozessual einvernommene Zeugen können (nach in der Lehre vertretener Auffassung) ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, über ihre Aussagen Stillschweigen zu bewahren (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 140 N. 3; Schmid, a.a.O., S. 55 Fn. 169). Erfolgt eine Information an die Verteidigung oder an die Vertretung der Strafklägerschaft, steht es diesen im Rahmen ihrer prozessualen Rechte und Pflichten grundsätzlich frei, die Informationen im Strafverfahren zu verwerten. Anders zu entscheiden hiesse, den Parteivertretern im Strafverfahren einen akuten Interessenkonflikt aufzuzwingen und das Vertrauen ihrer Mandantschaft in die Loyalität der Verteidigung bzw. Strafklägervertretung zu untergraben. Verteidiger und strafprozessuale Parteivertreter können nicht gleichzeitig sowohl die privaten Parteiinteressen als auch die Geheimhaltungsinteressen der Strafverfolgung wahrnehmen (vgl. Pra 2000 Nr. 164, E. 6b S. 999; BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105; Schmid, a.a.O., Rz. 493). Art. 142 Abs. 1 VE/StPO (2001) bestimmt denn auch: "Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der Beschuldigten verpflichtet." Ein von Interessenkollisionen betroffener Verteidiger vermag eine hinreichende Verteidigung (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) nicht zu gewährleisten (BGE 124 I 185 E. 4a S. 191; 106 Ia 100 E. 6b S. 104 f.; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 40 Rz. 17). Eingeschränkt wird die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit wiederum durch die allgemeine Rechtsordnung. Auch Parteivertreter im Strafprozess können sich strafbar machen, etwa der Begünstigung, Urkundenunterdrückung oder Teilnahme an Delikten (BGE 130 II 193 E. 5.1 S. 200; Pra 1996 Nr. 198 E. 3a/aa; 106 Ia 100 E. 6b S. 105 f., je mit Hinweisen; vgl. Schmid, a.a.O., Rz. 493). 
4.5 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht als Parteivertreter im Strafprozess von einer Informationssperre betroffen. 
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "im Namen einer in einer Strafuntersuchung stehenden Person einen Vergleich mit einer klageweise vorgehenden Konkursverwaltung abgeschlossen und erfüllt". Der zur Erfüllung des Vergleiches überwiesene Betrag von CHF 2,5 Mio. stamme, soweit das Geld "nicht vollumfänglich von Y.________" aufgebracht worden sei, "von solchen Personen", die "ein gewisses eigenes Interesse an der Prozessbeendigung hatten und daher im Rahmen der Vergleichsgespräche auch bereit waren, eine gewisse Zahlung zu leisten". Zwar habe der nicht näher bezeichnete "Klient" des Beschwerdeführers, der nicht Partei des Zivilprozesses gewesen sei, den Vergleich vom 27. Februar 2004 "nicht unterzeichnet". Es sei jedoch den Beteiligten "klar" gewesen, dass der Beschwerdeführer "nicht für Y.________, sondern im Drittinteresse" seines Klienten an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen habe. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, mit der "in einer Strafuntersuchung stehenden Person" habe er "Y.________" gemeint, "d.h." er habe "im Namen von Y.________ diesen Vergleich mit der Konkursverwaltung abgeschlossen". 
4.5.2 Gemäss den vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer nicht bevollmächtigter Parteivertreter des Angeschuldigten Y.________, der die Vereinbarung vom 27. Februar 2004 abgeschlossen und unterzeichnet hat. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine Anwaltsvollmacht von Y.________ vor. Dessen bevollmächtigter Parteivertreter war gemäss den eingereichten Akten vielmehr Rechtsanwalt Dr. Z.________. Der Beschwerdeführer legt auch keinerlei Unterlagen ins Recht, aus denen ersichtlich würde, dass er als bevollmächtigter Rechtsvertreter einer Partei (Angeschuldigter oder Strafkläger) mit dem vorliegenden Strafprozess befasst wäre. Nach eigener Darlegung in der Beschwerdeschrift ist er vielmehr im Rahmen privatrechtlicher Vergleichsverhandlungen (zivilprozessuale Anfechtungsklage) als Interessenvertreter einer nicht näher bezeichneten Klientschaft aufgetreten. 
4.6 Zu prüfen bleibt, ob die streitige Informationssperre auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 36 BV). 
4.6.1 Das Bundesgericht beurteilt diese Frage aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles. Ein schwerer Eingriff in die verfassungsmässigen Individualrechte bedarf einer klaren Grundlage im formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 130 I 16 E. 3 S. 18, 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362, je mit Hinweisen). Liegt kein schwerer Fall vor, prüft das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage nur mit Willkürkognition. In diesem Fall kann sich der Eingriff auch auf eine materiellgesetzliche Norm (etwa eine Verordnung oder auf polizeiliche bzw. strafprozessuale Generalklauseln) stützen. Das öffentliche Interesse an der streitigen Verfügung und ihre Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (BGE 130 I 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362; 369 E. 7.3 S. 381, je mit Hinweisen). 
4.6.2 Wie dargelegt, ist die Unabhängigkeit der anwaltlichen Interessenvertretung von hoher Bedeutung für das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz. Insofern müssen an die ausreichende gesetzliche Grundlage von Eingriffen in die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit strenge Massstäbe angelegt werden. Aus der allgemeinen Zeugnis- und Editionspflicht (von §§ 21 und 27 StPO/ZG) liesse sich eine Schweigeverpflichtung im vorliegenden Fall (entgegen der Ansicht des Obergerichtes) schon deshalb nicht ableiten, weil der beschwerdeführende Anwalt ein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann (§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZG, vgl. oben, E. 3). Die Aufforderung zur Respektierung des strafprozessualen Untersuchungsgeheimnisses ist im vorliegenden Fall als empfindlicher Eingriff in die Informations- und Berufsfreiheit des Anwaltes einzustufen. Zum einen wird der Beschwerdeführer einem Konflikt zwischen den Interessen der Strafverfolgung und den zivilrechtlichen Parteiinteressen seiner Mandantschaft ausgesetzt. Zum anderen besteht aus der Perspektive des Klienten die Gefahr eines Vertrauensverlustes gegenüber seinem Rechtsvertreter, zumal der Klient nur schwer abschätzen kann, wie sich die Informationssperre auf das anwaltliche Mandatsverhältnis faktisch auswirkt. Der Interessenkonflikt erscheint umso gravierender, wenn die Informationssperre mit einer Strafandrohung (im Falle der Widerhandlung gegen die amtliche Verfügung) verknüpft wird. Zwar wurde in der streitigen Verfügung vom 24. August 2004 noch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB angebracht. Im angefochtenen Entscheid (Seite 6-11, E. 2) wird jedoch erwogen, zur Durchsetzung des Informationsverbotes sei auch "die Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB" zulässig. 
4.7 Bei dieser Sachlage bedürfte die streitige strafprozessuale Informationssperre gegenüber einem Anwalt einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz. Der angefochtene Entscheid hält insofern den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 BV nicht stand. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob im vorliegenden Fall zudem das Verhältnismässigkeitsgebot tangiert wurde. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 156 Abs. 1-2 OG). Ausserdem ist dem Beschwerdeführer zulasten der kantonalen Behörden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zug vom 19. November 2004 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht, Justizkommission, des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: