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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.74/2003 /bie 
 
Urteil vom 12. Januar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly und Karlen. 
Gerichtsschreiberin Bendani. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic.oec. Thomas Frey, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Massnahmen,Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons 
St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 
9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons 
St. Gallen, Abteilung IV, vom 3. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ überschritt am 20. Juli 2002 um 05.46 Uhr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 16 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). 
 
Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte ihn deswegen am 23. September 2002 zu einer Busse von Fr. 490.--. Im Anschluss daran entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ am 3. Dezember 2002 den Führerausweis für einen Monat. X.________ erhob gegen die Entzugsverfügung Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den Rekurs am 3. September 2003 mit der Begründung ab, X.________ sei am 20. November 1998 bereits der Führerausweis für die Dauer eines Monats wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h entzogen worden. 
B. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben und eine Verwarnung auszusprechen. Er stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
 
Die Verwaltungsrekurskommission verzichtet auf Vernehmlassung, beantragt jedoch die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16 km/h stelle objektiv einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG dar. Der objektiv leichte Fall, die konkreten Umstände sowie der Leumund als Automobilist seien mit einer Verwarnung vereinbar und liessen den verfügten Ausweisentzug als unverhältnismässig erscheinen. 
2.1 Die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts objektiv einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG dar. Objektiv leichte Fälle führen in der Regel zu einer Verwarnung. Allerdings kann die Prüfung der konkreten Umstände wie etwa ungünstige Verkehrsverhältnisse, schlechte Witterung, getrübter automobilistischer Leumund ergeben, dass die Verkehrsregelverletzung nicht mehr als leicht erscheint, weshalb ein Führerausweisentzug auszusprechen ist (BGE 128 II 86 E. 2b/c; 126 II 196 E. 2c; 124 II 475 E. 2a; 124 II 97 E. 2b). 
 
Gemäss Art. 31 Abs. 2 VZV kann nur eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Absatz 1 der Norm erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer einen fakultativen Entzugsgrund nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG verwirklicht. Die Vorinstanz hat festgestellt, es fehlten Anhaltspunkte, die das Verschulden des Beschwerdeführers in subjektiver Sicht als besonders leicht oder als schwerer erscheinen lassen könnten. Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob der Leumund des Beschwerdeführers als Automobilist mit einer Verwarnung vereinbar ist. 
2.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20. November 1998 der Entzug des Führerausweis für die Dauer eines Monats wegen eines mittelschweren Falles gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG verfügt. Der Entscheid wurde vom 24. Dezember 1999 bis zum 23. Januar 2000 vollzogen. Rund zweieinhalb Jahre später beging der Beschwerdeführer die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist somit nicht ungetrübt. Allerdings liegen zwischen dem ersten und dem hier zu beurteilenden Vorfall über dreieinhalb Jahre, zwischem dem Vollzug des früheren Führerausweisentzugs und dem neuen Vorfall rund zweieinhalb Jahre. Angesichts dieser längeren Zeitdauer, in der sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr wohl verhalten hat, fragt sich, ob die frühere Administrativmassnahme eine Verwarnung ausschliesst. 
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 1962, mithin seit über 40 Jahren, im Besitze des Führerausweises. Aufgrund seines Berufes als Geschäftsführer einer Firma für Bodenbeläge und Teppiche legt er jedes Jahr zwischen 50'000 und 60'000 km auf der Strasse zurück. Er fährt also seit langen Jahren und legt jährlich grosse Strecken mit dem Personenwagen zurück. In den zwei Jahren vor der zu beurteilenden Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit innerorts um 16 km/h war dem Beschwerdeführer weder der Führerausweis entzogen worden noch wurde gegen ihn eine andere Administrativmassnahme ausgesprochen. Der zeitlich weiter zurückliegende Führerausweisentzug betraf keinen schweren Fall. Unter diesen Umständen verstösst es gegen Bundesrecht, allein aus der früheren Massnahme abzuleiten, dass eine neue Verwarnung mit dem Vorleben des Beschwerdeführers nicht vereinbar wäre (Art. 31 Abs. 2 VZV). 
2.3 Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit der Teilrevision des SVG vom 14. Dezember 2001 (vgl. AS 2002 2767 ff) härter gegen Fahrzeugführer vorgehen, die innert bestimmter Fristen erneut den Verkehr gefährden. Das revidierte Recht legt gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von Administrativmassnahmen fest, die für den Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zum unbefristeten Führerausweisentzug führen können (BBl 1999 IV 4464). 
 
Nach dem neuen Art. 16a SVG wird der Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung unauffällig verhält, wird also bei einer neuen Widerhandlung grundsätzlich wieder wie ein Ersttäter behandelt (BBl 1999 IV 4487). 
 
Die Revision des Administrativmassnahmenrechts des SVG ist zwar noch nicht in Kraft, doch kann sie angesichts des Umstandes, dass sie eine erhebliche Verschärfung der Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit auf der Strasse mit sich bringen wird (BGE 128 II 86 E. 2c; Urteil 6A.6/2003 vom 2. Mai 2003), hier zur Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden (vgl. dazu grundsätzlich BGE 128 IV 3 E. 4c mit Hinweisen). Es verhält sich insoweit anders als in Fällen, in denen die Rechtsprechung weniger streng ist als das künftige Recht (vgl. BGE 128 II 86 E. 2c S. 90; Urteil 6A.6/2003 vom 2. Mai 2003 E. 1.2). 
 
Nach künftigem Recht könnte also gegen den Beschwerdeführer auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden, da ihm in den vorangegangenen zwei Jahren weder der Ausweis entzogen noch eine andere Administrativmassnahme verfügt worden war (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG revidierte Fassung). Gründe, das geltende Recht strenger auszulegen und anzuwenden, als dies nach dem grundsätzlich verschärften revidierten Recht der Fall sein wird, sind keine ersichtlich. 
3. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 OG). Die für den Entscheid wesentlichen Elemente liegen vor. Damit kann das Bundesgericht selbst den Entscheid treffen, und gegen den Beschwerdeführer eine Verwarnung aussprechen. Einzig für die Regelung der Kosten-und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 3. September 2003 aufgehoben. 
2. 
Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG verwarnt. 
3. 
Im Übrigen wird die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Bundesamt für Strassen, Abteilung Massnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Januar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: