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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.156/2004 
6S.421/2004 /pai 
 
Urteil vom 13. März 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren, rechtliches Gehör usw.), 
fahrlässige schwere Körperverletzung und SVG-Widerhandlung, 
 
staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 25. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________ lenkte am 31. Juli 2001 einen Kleinbus seines Arbeitgebers, in welchem neben ihm auch 10 Arbeitskollegen sassen, auf der Autobahn A3 in Richtung Basel. Bei Rheinfelden fuhr er auf der Normalspur ungebremst in das Heck eines vor ihm fahrenden Lastenzuges. Der Kleinbus schleuderte nach links, kippte um und blieb neben der Mittelleitplanke liegen. Alle Fahrzeuginsassen wurden dabei verletzt. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte V.________ am 25. August 2004 zweitinstanzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung durch Führen eines Motorfahrzeuges in übermüdetem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und Fr. 1'000.-- Busse. Zudem stellte es fest, dass V.________ den Zivilklägern A.________, J.________, P.________ und N.________ für die Folgen aus dem Unfallereignis vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, und verwies die Zivilkläger für die Höhe ihrer Forderungen auf den Zivilweg. Auf die Adhäsionsklagen der Zivilkläger M.________ und D.________ trat das Obergericht nicht ein. 
C. 
V.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei im Schuld- und Zivilpunkt aufzuheben, soweit festgestellt wurde, er hafte aus dem Unfallereignis. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde begehrt er zudem im Strafpunkt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und im Zivilpunkt, auf die Adhäsionsklagen sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 7). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Sowohl im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde als auch der Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 OHG. Obschon die Opfer die Möglichkeit einer Leistungsklage gehabt hätten, habe das Obergericht gar nicht geprüft, ob eine Feststellungsklage überhaupt zulässig sei. 
 
Beschwerdelegitimiert ist nur, wer durch einen Entscheid beschwert ist (BGE 128 IV 34 E. 1b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer als Beklagter im Adhäsionsprozess ist aber durch eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 OHG zugunsten der Opfer aufgestellten Verfahrensgarantie nicht beschwert. Auf die diesbezüglichen Rügen ist somit nicht einzutreten. 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
2.1 Das Obergericht gelangte in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall am Steuer kurz eingeschlafen ist, er die Übermüdungserscheinungen aber rechtzeitig hätte erkennen können. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht geltend, nicht eingeschlafen zu sein, sondern möglicherweise einen unvorhersehbaren Hitzekollaps erlitten zu haben. Die gegenteilige Annahme des Obergerichts verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie, mangels Einholung des für den Zweifelsfall beantragten Gutachtens, den Anspruch auf rechtliches Gehör. 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, diese würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweismittel voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen). 
2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, ausschliesslich gestützt auf das Vorliegen ermüdungsfördernder Faktoren geschlossen zu haben, er sei während der Fahrt tatsächlich ermüdet und eingenickt. 
 
Das Obergericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerung daran hat, wie es zum Unfall kam, dass er aber nach eigener Aussage noch kurz vor der Kollision die Rückseite des vor ihm fahrenden Lastenzugs wahrgenommen hat und er sich, ehe er auffuhr, nur noch am Lenkrad festhalten konnte. In diesem Zusammenhang stehen die Erwägungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer nach einem harten Arbeitstag, der am Morgen um 03.45 Uhr begann, mit einem Fahrzeug, das schlecht belüftet war, bei warmen Temperaturen auf einer eintönigen Strecke unterwegs war und dass alle seine Mitinsassen bereits eingeschlafen waren. Die ermüdungsfördernden Faktoren stehen somit keineswegs isoliert da. Sie lassen vielmehr zusammen mit der Aussage des Beschwerdeführers, keine Erinnerung mehr an die Zeit vor dem Unfall zu haben, aber kurz vor dem Aufprall das vor ihm fahrende Fahrzeug doch noch wahrgenommen zu haben, ein kurzes Einnicken für plausibel erscheinen. Jedenfalls hat das Obergericht nicht ausschliesslich aufgrund ermüdungsfördernder Faktoren auf ein Einnicken geschlossen. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet. 
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei von ermüdungsfördernden Faktoren ausgegangen, die in den Akten nicht die geringste Stütze fänden. So habe es aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einer Baustelle arbeite, geschlossen, er habe vor der Fahrt schwere körperliche Arbeit verrichtet. Dieser Schluss findet seine Stütze in der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei: "... wir alle waren auch von der Arbeit erhitzt". 
 
Das Obergericht durfte auch das frühe Aufstehen als ermüdungsfördernden Faktor anführen, weil der Beschwerdeführer am Unfalltag bereits um 03.45 Uhr und damit um eine Stunde früher als üblich aufstehen musste. 
 
Der Beschwerdeführer gab unter anderem zu Protokoll: "Also schloss ich die Fenster und stellte die Lüftung etwas höher. Im Fahrzeug war infolgedessen eine hohe Temperatur, es war stinkig vom Schweiss der mitfahrenden Kollegen". Angesichts dieser Aussagen ist auch die Feststellung des Obergerichts nachvollziehbar, die Lüftung sei schlecht gewesen. 
 
Damit erweisen sich die Rügen der Aktenwidrigkeit als unbegründet. 
2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen ärztlichen Bericht vorgelegt, der eine Hitzesynkope als Unfallursache für wahrscheinlich erachtet. Das Obergericht habe die Möglichkeit einer Hitzesynkope nicht abgeklärt. Indem es die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens verweigert habe, habe es seinen Gehörsanspruch verletzt. 
Das Obergericht erwägt, die Hypothese einer Hitzesynkope erscheine als bloss abstrakte oder theoretische Möglichkeit, die keine erheblichen Zweifel am Einnicken des Beschwerdeführers hervorrufen könne. In der Folge ist somit zu prüfen, ob das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei annehmen durfte, die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens würde am Beweisergebnis voraussichtlich nichts ändern. 
 
Zum erwähnten ärztlichen Bericht ist zunächst festzuhalten, dass er auf einer Fragestellung beruht, die den Sachverhalt nicht vollständig wiedergibt. Insbesondere wird unterstellt, dass der Beschwerdeführer nicht eingenickt ist, und es bleibt unerwähnt, dass dieser kurz vor dem Aufprall das vor ihm fahrende Fahrzeug noch wahrgenommen hat. 
 
Bei einer Hitzesynkope kommt es zu einer Minderdurchblutung des Gehirns und als Folge des Sauerstoffmangels zur Bewusstlosigkeit, die sich in horizontaler Position dank besserer Durchblutung des Gehirns schnell wieder zurückbildet. Das gleiche Phänomen ist grundsätzlich auch im Sitzen möglich, wenn weitgehende Regungslosigkeit vorhanden ist. Für den Arzt ist dies bei längerem stillen Sitzen während einer Fahrt auf der Autobahn bei grosser Hitze und ohne Gesprächskontakt mit Mitfahrern gut vorstellbar. Im Sitzen hat eine Synkope meist ein Kippen nach vorn oder zur Seite zur Folge (ärztlicher Bericht, S. 1 f.). 
 
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll: "Auf dem Überholstreifen fahrend schaute ich kurz im Rückspiegel nach meinen Mitfahrern und danach stellte ich die Lüftung noch eine Stufe höher. Ich wollte dann nach dem Überholvorgang wieder einschwenken. Weiter habe ich keine Erinnerung mehr, bis ganz kurz vor der Kollision, als ich die Rückseite des Anhängerzuges noch etwa 2 Meter vor mir sah. Ich hielt mich nur noch am Lenkrad fest. Dann fuhr ich auf den Anhängerzug auf". Der Zeuge G.________ sagte aus: "Ich wurde von einem weissen VW-Transporter überholt. Ich lenkte einen LKW mit Anhänger. Der Transporter bog vor mir hinein und fuhr ungebremst auf den Anhänger auf. Er blinkte nach rechts. Das Bremslicht hat nicht aufgeleuchtet. Circa 50 Meter vor mir scherte der Transporter vor mir ein". 
 
Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Stellen des Blinkers nach rechts bis 2 Meter vor dem Anhängerzug und damit nur für sehr kurze Zeit ohne Bewusstsein war. Als er wieder zu sich kam, sah er den Anhängerzug vor sich. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Angaben, er sei vornüber gebeugt oder seitlich liegend wieder zu sich gekommen, was im Falle einer Hitzesynkope wohl zu erwarten gewesen wäre. Denn erst in einer solchen horizontalen Position wäre sein Gehirn wieder besser durchblutet worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die klimatischen Verhältnisse im Fahrzeug in der kurzen Zeit der Bewusstlosigkeit so verändert hätten, dass der Beschwerdeführer aufrecht sitzend aus der Hitzesynkope wieder zu Bewusstsein gekommen wäre. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei annehmen, dass die Anordnung eines Gutachtens an der Annahme eines Sekundenschlafs als Unfallursache voraussichtlich nichts ändern würde. 
 
Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, das Obergericht habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 
2.6 Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, wer ein Überholmanöver durchführe und den Blinker stelle, um wieder auf die Normalspur einzuschwenken, werde sicher nicht vom Schlaf übermannt, sondern sei präsent und konzentriert. Die gegenteilige Annahme des Obergerichts sei willkürlich. 
 
Diese Argumentation ist nicht zwingend. Bis zum Unfalltag hatte der Beschwerdeführer bereits seit Monaten jeweils werktags den Kleinbus auf der Strecke von Basel nach Baden und zurück gelenkt. Folglich kannte er die Strecke sehr gut, und da sich sonst kein Fahrzeug auf der Überholspur befand, erscheint das Überholen des LKW eher als gewöhnliches Routine-Manöver, das dem Beschwerdeführer nicht unbedingt eine besondere Konzentration abverlangte. Damit ist die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es nicht begründet habe, gestützt auf welche Haftungsbestimmungen er dem Grundsatz nach haften solle. 
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 217 E. 3.4 mit Hinweisen). 
3.2 Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer für den Fall, dass er eines grobfahrlässigen Verhaltens für schuldig befunden werde, selbst beantragt, es seien die Zivilforderungen von A.________, J.________, P.________ und N.________ dem Grundsatz nach gutzuheissen. 
Nachdem das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers auch in haftpflichtrechtlicher Hinsicht als grobfahrlässig beurteilt hatte (Art. 44 Abs. 2 aUVG) und dementsprechend seinem Eventualantrag folgte, ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer insoweit beschwert ist. Doch nur schon seine Rüge, die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht verletze Art. 41 und 42 OR, macht deutlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, auf welche Gesetzesbestimmungen das Obergericht seine Haftpflicht stützte, und dass er den Entscheid somit auch sachgerecht anfechten konnte. Jedenfalls dem rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber bedurfte es keiner besonderen Erwähnung, dass das strafbare Verhalten des letzteren eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 41 ff. OR darstellt. Im Übrigen äusserte sich das Obergericht zur Frage des Haftungsprivilegs gemäss Art. 44 aUVG ausdrücklich. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge einer Gehörsverletzung ohnehin als unbegründet. Dasselbe gilt für die Rügen der Rechtsverweigerung und der Verletzung des Willkürverbots in diesem Zusammenhang, zumal der Beschwerdeführer inhaltlich das Gleiche vorbringt wie bei der Rüge der Gehörsverletzung. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den zivilprozessualen Grundsatz der Dispositionsmaxime verletzt und dadurch § 75 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau willkürlich angewandt. 
 
Das Obergericht hat zu den einzelnen Anträgen der Zivilkläger Stellung genommen und begründet, weshalb die Feststellung der vollumfänglichen Schadenersatzpflicht die Dispositionsmaxime nicht verletzt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1). 
5. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht verletzt zu haben (Art. 44 Abs. 2 aUVG, Art. 41 und 42 OR [Umfang der Haftung bzw. der Haftungsquote], Art. 8 ZGB). 
 
Im Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde kann auf derartige Rügen nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP). 
6. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
7. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den objektiven Tatbestand des Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG zu Unrecht bejaht. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er während der Fahrt tatsächlich ermüdet und dann eingenickt sei. 
 
Mit diesen Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, was unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
 
Ebenso wenig eingetreten werden kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich den subjektiven Tatbestand. Denn auch hier weicht er mit seiner Argumentation, das Einnicken sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, vom verbindlichen Sachverhalt ab. 
8. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Vorhalt, er hätte eine Pause einschalten müssen, um das Fahrzeug zu durchlüften, verkenne die Vorinstanz, dass das "Lüften" eines stehenden Fahrzeugs bei über 30°C Aussentemperatur weder die Innentemperatur zu senken noch die Luftqualität im Fahrzeug zu verbessern vermöge. Damit fehle es am Kausalzusammenhang. 
 
Bei dieser Frage hält die Vorinstanz ausdrücklich auch fest, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Bedingungen keinesfalls einfach zufahren durfte. Inwiefern es auch unter diesem Gesichtspunkt am Kausalzusammenhang fehlen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
9. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn vollumfänglich schadenersatzpflichtig erklärt, ohne die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung auch nur ansatzweise zu prüfen. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 9 Abs. 3 OHG, Art. 41 ff. OR, Art. 8 ZGB und Art. 44 Abs. 2 aUVG verletzt. 
 
Die Vorinstanz stellte im Dispositiv Ziff. 5b fest, dass der Beschwerdeführer "den Zivilklägern A.________, J.________, P.________ und N.________ für die Folgen aus dem Unfallereignis vom 31.07.2001 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden die Zivilkläger auf den Zivilweg verwiesen". 
 
Aus der Formulierung "für die Folgen aus dem Unfallereignis vom 31.07.2001" geht hervor, dass die Vorinstanz die grundsätzliche Haftung des Beschwerdeführers lediglich für die Folgen jenes Ereignisses festgelegt hat und nicht den Umfang der Haftung bzw. der Haftungsquote. 
 
Wie bereits im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt (E. 3.2), wusste der Beschwerdeführer, dass seine Haftpflicht auf Art. 41 ff. OR gründet. Entsprechend erwähnt die Vorinstanz im Dispositiv ausdrücklich Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. 
Die Vorinstanz bezeichnet die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers als vollumfänglich und bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sich nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 44 aUVG berufen kann. 
 
Auch diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht. Nach dem verbindlichen Sachverhalt litt der Beschwerdeführer unter Ermüdungserscheinungen, und ein Einschlafen am Steuer war für ihn voraussehbar. Da er durch die Weiterfahrt unter diesen Bedingungen nicht nur die übrigen Verkehrsteilnehmer und sich selbst, sondern auch seine zehn mitfahrenden Arbeitskollegen in höchstem Masse gefährdete, ist sein Verhalten als schlechthin unverständlich und damit auch aus haftpflichtrechtlicher Sicht als grobfahrlässig zu beurteilen. 
10. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
III. Kosten 
11. 
Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: