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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.43/2004 /kra 
 
Urteil vom 2. September 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Probst, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 18. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 18. Oktober 2002 auf der Autobahn A3 in Mumpf in Fahrtrichtung Zürich auf dem Überholstreifen. Er näherte sich dem vorderen Fahrzeug auf ca. 7-10 m und hielt diesen Abstand über eine Strecke von rund 1,6 km bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h aufrecht. 
B. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde X.________ mit Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 31. Oktober 2002 des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 48 Ziff. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
 
Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 SVG für zwei Monate. Das Departement des Innern des Kantons Aargau wies die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 26. August 2003 ab. Mit Urteil vom 18. März 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ ab. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2004 aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter ersucht er darum, den Führerausweisentzug auf einen Monat festzusetzen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 24 Abs. 2 SVG (SR 741.01) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Der Beschwerdeführer weicht in seiner Eingabe wiederholt vom Sachverhalt ab, den die Vorinstanz festgestellt hat, vor allem indem er ihn ergänzt. Das betrifft insbesondere die Umstände bzw. die Gründe für das Auffahren auf das vordere Fahrzeug (angeblich zu spätes Ausschalten des Tempomats, kurzes Wechseln des vorderen Fahrzeuges von der Überholspur auf die Normalspur und wieder zurück auf die Überholspur), die Leistung der Bremsanlage seines Fahrzeuges sowie die Dichte des Verkehrsaufkommens zur Zeit des Vorfalls. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die sich faktisch gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz richtenden ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ist nicht einzutreten. 
1.3 Die Strafbehörden kannten die massgeblichen Tatsachen nicht besser als die Administrativbehörden, weshalb diese in Bezug auf die Rechtsanwendung nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Strafbefehl gebunden waren (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 164 mit Hinweis). Die Vorinstanzen konnten daher insbesondere den Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers frei würdigen. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte auf die Anordnung eines Führerausweisentzugs ganz verzichten, eventuell auf einen Führerausweisentzug für die Dauer nur eines Monats erkennen müssen. 
2.1 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten werden kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Den genannten Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil Unfälle zahlreich sind, in denen ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhielt (BGE 115 IV 248 E. 3a mit Hinweis). 
 
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). 
 
Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führerausweisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Nach dieser Bestimmung kann eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug gemäss Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind und der Fall nach dem Verschulden und dem Leumund als Motorfahrzeugführer leicht erscheint. Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist (vgl. zuletzt BGE 128 II 282). 
 
Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b S. 205). Die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGE 128 II 285). 
2.2 Der Beschwerdeführer hat bei relativ dichtem Verkehr und mit hoher Geschwindigkeit auf einer verhältnismässig langen Strecke von 1,6 km einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten. Bei der kleinsten Verzögerung des bedrängten Fahrzeuges war die Gefahr gross, dass er nicht mehr rechtzeitig hätte reagieren können und entweder mit dem Vorderfahrzeug kollidiert wäre oder ein gefährliches Ausweichmanöver hätte durchführen müssen. Der Umstand, dass er angeblich durch die Heckscheibe des Vorderfahrzeuges sehen und die vor diesem liegenden Fahrstrecke überblicken konnte, ändert nichts daran, dass ihm der zu geringe Abstand bei einem Abbremsen des Vorderfahrzeugs eine in Sekundenbruchteilen sich bemessende Reaktion abverlangt hätte. Ein derartiges Reaktionsvermögen und damit ein rechtzeitiges und sicheres Abbremsen ist jedoch kaum zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Fahrer des Vorderfahrzeugs sich durch den ihm auf 7-10 m folgenden Beschwerdeführer hätte bedrängt fühlen und deshalb zu einem gefährlichen Ausscheren auf die linke Fahrspur oder gar zu einer abrupten Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hätte veranlasst sehen können. Dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung eines genügenden Abstandes auf Grund der Umstände objektiv gar nicht möglich gewesen wäre, wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Dies ist beim festgestellten Tathergang auch nicht erkennbar. Selbst bei dichtem Verkehr ist es einem Fahrzeuglenker regelmässig möglich, einen hinreichenden Abstand zu dem auf der gleichen Spur vor ihm herfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Die Vorinstanz hat deshalb und angesichts der langen Strecke zutreffend und ohne Bundesrecht zu verletzen angenommen, der Beschwerdeführer sei vorsätzlich zu nahe auf das Vorderfahrzeug aufgefahren. Ausgehend davon ist die Würdigung des Verschuldens des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als schwer und die Bejahung eines schweren Falles, der nach Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG zwingend den Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat zur Folge hat, nicht zu beanstanden. 
2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer des Führerausweisentzugs von zwei Monaten vor Bundesrecht standhält. 
2.3.1 Die Vorinstanz geht bei der Festsetzung der Massnahmedauer von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Leicht massnahmemindernd berücksichtigt sie seinen ungetrübten automobilistischen Leumund und seine aus beruflichen Gründen höchstens leicht erhöhte Massnahmempfindlichkeit. Ausgehend davon und in Abwägung der Zumessungskriterien gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV erachtet sie die Entzugsdauer von zwei Monaten als angemessen und verhältnismässig (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). 
2.3.2 Massgebend für die Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b). 
2.3.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers ist wie bereits dargelegt gravierend. Mit seiner Fahrweise hat er die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, aufs gröbste verletzt und rücksichtslos gehandelt. Ausgehend davon durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen, die Dauer des Führerausweisentzugs müsse mehr als das Doppelte der Mindestentzugsdauer betragen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe seinen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund und seine höchstens leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit unzureichend gewertet. Die Vorinstanz legt zwar nicht dar, in welchem Umfang es diese mindernden Faktoren berücksichtigt. Bei einer Gesamtwürdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wird eine Dauer von zwei Monaten jedoch allen Umständen gerecht und erscheint nicht übermässig hart. Eine Ermessensverletzung ist zu verneinen. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. September 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: