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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_120/2024  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Baugenossenschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Véronique Amrein, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2024 
(1B 24 1 / 1U 24 2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 23. Oktober 2018 schlossen die Baugenossenschaft B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) als Vermieterin und A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) als Mieter einen Mietvertrag über die 3½-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss West der Liegenschaft X.________ in U.________. Am 22. November 2022 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis ordentlich per 31. März 2023. Der Gesuchsgegner focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an und beantragte eine Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre.  
Anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde vom 28. Februar 2023 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Mietverhältnis definitiv bis zum 30. September 2023 erstreckt und eine zweite Erstreckung ausgeschlossen wurde. Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um eine weitere Fristerstreckung bis 31. März 2024 trat die Schlichtungsbehörde am 20. September 2023 nicht ein. Das Kantonsgericht Luzern trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 nicht ein. 
 
1.2. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. November 2023, das genannte Mietobjekt innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall.  
Auf eine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Januar 2024 nicht ein. 
 
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einer vom 22. Februar 2024 datierten, der Post am 23. Februar 2024 übergebenen Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz trat auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil dessen Berufungsschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf seine Berufung nicht eintrat. Ebensowenig setzt er sich überdies genügend mit der Alternativbegründung der Vorinstanz auseinander, mit der diese darlegte, weshalb dem Einzelrichter in seinem Entscheid vom 16. November 2023 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen sei. 
Die Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Mit diesen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer