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[AZA 0] 
6S.89/2000/hev 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
29. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter 
Wiprächtiger, Kolly und Gerichtsschreiber Näf. 
 
--------- 
 
In Sachen 
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater, Dufourstrasse 101, Zürich, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger, Dufourstrasse 95, Zürich, Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Ulrich Bretschger, Appollostrasse 2, Zürich, 
 
betreffend 
Aussetzung, gewerbsmässigen Betrug, hat sich ergeben: 
 
A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich warf X.________ unter anderem gewerbsmässigen Betrug, eventuell gewerbsmässigen Wucher, sowie Aussetzung vor, alles angeblich begangen zum Nachteil von A.________, verstorben am 26. Januar 1996 (Anklageziffern 1 und 3). Im Wesentlichen wurde ihr zur Last gelegt, sie habe von dem rund 40 Jahre älteren A.________ durch Vortäuschung von Liebe und Zuneigung und zahlreiche falsche Angaben vermögenswerte Leistungen in erheblichem Umfang erschlichen und sie habe ihn entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht umsorgt und gepflegt, sodass er bei seiner Einlieferung ins Spital am 18. November 1995 völlig verwahrlost und unterernährt gewesen sei und an verschiedenen Krankheiten gelitten habe. 
 
Y.________ wurde wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventuell Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Wucher, angeklagt. 
 
B.- 1. Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ am 27. Mai 1997 schuldig des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil von A.________). Es verurteilte sie deswegen sowie wegen verschiedener weiterer Straftaten (die nicht A.________ betrafen) zu 24 Monaten Gefängnis. 
Vom Vorwurf der Aussetzung (zum Nachteil von A.________) wurde sie freigesprochen. 
 
Y.________ wurde vollumfänglich freigesprochen. 
Die Zivilansprüche wurden - mit Ausnahme einer im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Forderung - auf den Zivilweg verwiesen. 
 
2. Gegen dieses Urteil erhoben zum einen die Verurteilte X.________ und zum andern, in getrennten Eingaben, B.________ (der Bruder von A.________) sowie die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ Berufung. 
 
X.________ beantragte ihre vollumfängliche Freisprechung. 
 
B.________ beantragte unter anderem, X.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, sowie der Aussetzung schuldig zu sprechen. 
B.________ ist während des Berufungsverfahrens, am 15. Februar 1999, verstorben. Seine Tochter C.________ trat in das Berufungsverfahren ein. 
 
 
Die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ stellte unter anderem den Antrag, X.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und im Berufungsverfahren adhäsionsweise zu verschiedenen vermögenswerten Leistungen zu verpflichten. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog ihre Berufung zurück. 
 
3. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 29. September 1999 auf die Berufung von C.________ (vormals B.________) sowie auf die Berufung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ nicht ein. 
Es sprach X.________ in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, frei. Es verurteilte sie wegen verschiedener Straftaten, die allesamt nicht A.________ betrafen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten. 
 
Y.________ wurde freigesprochen. 
 
Auf das Schadenersatzbegehren von C.________ (vormals B.________) respektive der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ trat das Obergericht nicht ein. 
 
C.- C.________ sowie die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ führen in getrennten Eingaben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
C.________ beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz ist auf die Berufung von C.________ nicht eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell Wuchers) habe, wenn überhaupt, allein der behördlich eingesetzte Erbschaftsverwalter Geschädigtenstellung inne; denn diesem komme im beschränkten Rahmen seiner Besitz- und Verwaltungsrechte betreffend den Nachlass von A.________ die ausschliessliche Prozessführungsbefugnis zu, während diese den Erben entzogen sei (angefochtenes Urteil S. 33). Der Beschuldigten X.________ werde nicht vorgeworfen, sie habe sich in strafbarer Weise von A.________ zur Alleinerbin einsetzen lassen. Bei den geltend gemachten Zivilforderungen gehe es vielmehr um die Rückführung von allfälligen Vermögenswerten in den Nachlass von A.________. Insoweit sei einzig der Erbschaftsverwalter prozessführungsbefugt. Daher sei C.________ bezüglich des Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell Wuchers) zum vornherein nicht zur Berufung legitimiert (angefochtenes Urteil S. 33/34). 
 
C.________ sei auch in Bezug auf den Vorwurf der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB nicht zur Berufung gegen das die Beschuldigte insoweit freisprechende erstinstanzliche Urteil legitimiert. Sie habe, was entscheidend sei, im kantonalen Verfahren keinerlei Zivilansprüche wegen der behaupteten Aussetzung geltend gemacht. 
Ihr Einwand im Schreiben vom 27. September 1999 (zwei Tage vor der Berufungsverhandlung), dass die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus dem Vorwurf der Aussetzung mangels Liquidität und wegen der faktischen Unerhältlichkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, verfange nicht, hätte doch in diesem Fall zumindest der Antrag auf grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht von X.________ gestellt werden können und müssen. Das in der genannten Eingabe vorsorglicherweise geltend gemachte "symbolische" Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 10'000.--, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes, erweise sich als verspätet. 
Damit scheide auch bezüglich des Vorwurfs der Aussetzung eine Geschädigten- beziehungsweise Opferstellung von C.________ zum vornherein aus. Im Übrigen sei nicht rechtsgenügend dargetan worden und auch nicht ersichtlich, inwieweit die Nichte von A.________ durch die behauptete Aussetzung in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein sollte (Art. 2 Abs. 1 OHG) beziehungsweise inwiefern es sich bei ihr im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG um "eine andere Person" handle, die dem Opfer A.________ "in ähnlicher Weise" nahe stehe wie die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Personen. Sogar im Falle von Tötungsdelikten werde selbst bei Geschwistern eine Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG in der Lehre nur bei einer besonders intensiven Beziehung zum unmittelbaren Opfer angenommen. Ferner werde auch nach der zürcherischen Strafprozessordnung ein Übergang der Geschädigtenrechte nach dem Tod des Geschädigten nur zurückhaltend anerkannt. Aus dem Umstand, dass C.________ nach dem Ableben ihres Vaters B.________ als Nichte offenbar die nächste Verwandte von A.________ geworden sei, lasse sich jedenfalls keine hinreichende Betroffenheit bezüglich der behaupteten Aussetzung begründen. Auf die Berufung sei daher auch insoweit mangels Legitimation nicht einzutreten (angefochtenes Urteil S. 34 ff.). 
 
2.- Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer Meinung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das X.________ von den Vorwürfen der Aussetzung und des Betrugs (eventuell Wuchers) zum Nachteil von A.________ freisprechende Urteil legitimiert. Zur Begründung listet sie eine ganze Reihe von Argumenten auf. Diese gehen zum einen an der Sache vorbei und sind im Übrigen unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 
 
3.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu (Art. 270 Abs. 1 Satz 1 BStP). Sie steht auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP). Richtet sich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Geschädigten etwa gegen ein freisprechendes Urteil, so ist nach der Praxis zudem grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte, soweit zumutbar, seine Zivilforderung aus der behaupteten strafbaren Handlung im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 120 IV 44 E. 4; 122 IV 139 E. 1; 124 IV 188 E. 1c). 
 
Gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG werden der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, dem Opfer gleichgestellt unter anderem bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG). Zu den Verfahrensrechten gemäss Art. 8 OHG gehört unter anderem das Recht des Opfers, den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Die in Art. 2 Abs. 2 OHG genannten Personen sind mithin unter den in Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten und daraus sich ergebenden Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil befugt. 
 
In bestimmten Fällen ist das Opfer ungeachtet der im Gesetz genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, beispielsweise soweit die Opfer-Eigenschaft und/oder Opferrechte zur Diskussion stehen (siehe BGE 120 IV 44 E. 3 und 7; 122 IV 71 E. 2, 79 E. 1; 124 IV 188 E. 1c). Entsprechendes muss beispielsweise für die Rüge gelten, eine bestimmte Person sei von der Strafverfolgungsbehörde zu Unrecht nicht als eine dem Opfer nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG qualifiziert worden (siehe nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1999 i.S. B. c. AG, 6P.125/1999, E. 1d). 
 
Die gesetzliche Regelung der Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Art. 270 BStP und in Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ist insoweit nicht abschliessend, als nach der Praxis in gewissen Bereichen auch Personen als legitimiert erachtet werden, die weder Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts noch Opfer gemäss dem Opferhilfegesetz sind, so beispielsweise Berufsverbände und Interessenorganisationen als Strafantragsteller bei unlauterem Wettbewerb (BGE 120 IV 154 E. 3c/cc) sowie die durch eine Einziehung oder eine andere Massnahme im Sinne von Art. 58 ff. 
StGB Betroffenen (BGE 122 IV 365 E. 1a; siehe schon BGE 108 IV 154 E. 1a). 
 
4.- Der Kassationshof hat sich in BGE 126 IV 42 mit der Frage der Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach dem Tod des Geschädigten beziehungsweise des Opfers auseinander gesetzt. 
 
a) Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt, etwa gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil, ist nicht schon befugt, wer behauptet, über eine Zivilforderung aus strafbarer Handlung zu verfügen. Hiefür ist nach der insoweit abschliessenden gesetzlichen Regelung zusätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein Geschädigter (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP), ein Opfer (Art. 2 Abs. 1 OHG) oder eine dem Opfer gleichgestellte Person (Art. 2 Abs. 2 OHG) ist. Die Erben eines Geschädigten beziehungsweise eines Opfers gehören in ihrer Eigenschaft als Erben nicht zu diesem Personenkreis. Sie sind daher, auch wenn sie einen Zivilanspruch aus angeblich strafbarer Handlung durch Erbgang erworben haben, nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert (ebenso Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, N 261, 294; Schmid, Strafprozessrecht, 
3. Aufl. 1997, N 1093; anderer Auffassung insbesondere Bernhard Sträuli, Pourvoi en nullité et recours de droit public au Tribunal Fédéral, thèse Genève 1995, N 105 s, 128 s). 
 
Daran ist festzuhalten. 
 
b) Wohl sind die Erben des Geschädigten beziehungsweise des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt legitimiert, wenn der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt aber nicht, dass die Erben zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt sind, wenn und weil der angefochtene Entscheid im Strafpunkt sich negativ auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirkt. 
 
aa) Das Opferhilfegesetz will nach seinem Sinn und Zweck den Opfern gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG und den diesen nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG die adhäsionsweise Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gegen den Beschuldigten im Strafverfahren erleichtern und ihnen damit nach Möglichkeit einen unter Umständen aufwendigen und kostspieligen Zivilprozess ersparen. 
Die Opfer und die ihnen nahe stehenden Personen sollen daher über gewisse Rechte im Strafverfahren verfügen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch zu Rechtsmitteln gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile befugt sein, unter anderem auch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Auch die Geschädigten, die nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG sind, können gemäss Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP unter den gesetzlichen Voraussetzungen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile erheben. 
Der Gesetzgeber hat es als sinnvoll erachtet, diese übrigen Geschädigten wenigstens in Bezug auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt den Opfern gleichzustellen (siehe die Botschaft zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961 ff., 997). Ob die übrigen Geschädigten in Bezug auf die kantonalen Rechtsmittel den Opfern gleichgestellt sind, bestimmt das kantonale Prozessrecht. Zur staatsrechtlichen Beschwerde etwa wegen willkürlicher Beweiswürdigung sind die Geschädigten, die nicht Opfer sind, im Unterschied zu den Opfern nach der Praxis nicht legitimiert (siehe dazu BGE 120 Ia 157 E. 2). 
 
bb) Aus dem Opferhilfegesetz und aus Art. 270 BStP ergibt sich nicht, dass auch irgendwelche - unter Umständen entfernte - gesetzliche oder gar eingesetzte Erben von Opfern und übrigen Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt seien, nur weil sie einen angeblichen Zivilanspruch aus strafbarer Handlung durch Erbgang erworben haben. Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist nicht sachbezogen, das heisst nicht allein von der angeblichen Existenz eines Anspruchs aus strafbarer Handlung abhängig. Sie ist vielmehr personenbezogen. 
 
cc) BGE 83 IV 183, auf den die Beschwerdeführerin sich beruft, ist nicht einschlägig. Der Entscheid betrifft die Frage der Beschwerdelegitimation von Angehörigen des Strafantragstellers nach dessen Ableben. 
Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht gemäss Art. 28 Abs. 4 StGB das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Wenn ein Angehöriger des verstorbenen Verletzten Strafantrag stellte, so war er in seiner Eigenschaft als Strafantragsteller gemäss Art. 270 BStP in der damals geltenden Fassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert. 
Aus dieser gesetzlichen Regelung hat der Kassationshof in BGE 83 IV 183 gefolgert, dass jeder Angehörige auch dann zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt sein müsse, wenn der Verletzte zu Lebzeiten noch selbst Strafantrag gestellt hatte; denn in diesem Fall vollstreckten die Angehörigen mit der Ergreifung des Rechtsmittels den eindeutig bekundeten Willen des Verstorbenen, dass die Strafverfolgung durchgeführt werde. BGE 83 IV 183 betrifft damit eine spezielle Frage, deren Beantwortung sich zum einen aus dem materiellen Recht (Art. 28 Abs. 4 StGB) und zum anderen aus der damals geltenden gesetzlichen Regelung der Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers (in Art. 270 aBStP) ergibt. Aus BGE 83 IV 183 kann nicht abgeleitet werden, dass in Anbetracht der heute geltenden gesetzlichen Regelung, wonach allgemein der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt ist, nach dessen Tod folgerichtig die Angehörigen und/oder die Erben des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert seien (anderer Auffassung aber Bernhard Sträuli, cp. cit. , N 104 ss). Wohl soll durch Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP in der Fassung gemäss Opferhilfegesetz die Legitimation der von einer Straftat Betroffenen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht eingeschränkt, sondern ausgeweitet werden, indem nicht mehr der Strafantragsteller (und der Privatstrafkläger), sondern allgemein der Geschädigte legitimiert ist. Dies bedeutet aber nicht, dass nunmehr auch jeder Angehörige (und/oder die Erben) des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt sei. 
Das materielle Bundesrecht enthält, was unter anderem entscheidend ist, keine Art. 28 Abs. 4 StGB entsprechende Bestimmung etwa in dem Sinne, dass die Verfahrensrechte des Geschädigten nach dessen Tod jedem Angehörigen (oder den Erben) zustehen, falls der Geschädigte zu Lebzeiten darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. 
 
dd) Allerdings bestimmt Art. 270 Abs. 2 BStP, dass die Nichtigkeitsbeschwerde (im Strafpunkt) nach dem Tod des Angeklagten (Verurteilten) seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zustehe (siehe entsprechend auch Art. 231 Abs. 1 lit b BStP betreffend die Legitimation zur Revision). Daraus lässt sich indessen nicht die Beschwerdelegitimation der Erben des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ableiten. In Art. 270 Abs. 2 BStP ist nicht von den Erben die Rede, sondern von bestimmten Verwandten, Verschwägerten und vom Ehegatten. Nicht die Erben des Verurteilten sind mithin - etwa zur Abwendung zivilrechtlicher Verpflichtungen des Verstorbenen aus strafbarer Handlung - zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt. Vielmehr sind die in Art. 270 Abs. 2 BStP genannten Verwandten etc. des Angeklagten (Verurteilten) zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert. "Auf diese Weise erhalten die Angehörigen die Möglichkeit, die diffamierenden Folgen einer - in unrichtiger Anwendung des Bundesrechts erfolgten - Verurteilung des Verstorbenen zu beseitigen" (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, BBl 1943 S. 97 ff., 160). Die Freisprechung des Beschuldigten ist für die Verwandten des verstorbenen Geschädigten indessen nicht in ähnlicher Weise diffamierend. 
 
c) Demnach ist in Bestätigung der Rechtsprechung daran festzuhalten, dass die Erben des Opfers beziehungsweise des Geschädigten nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert sind. 
 
5.- Der Kassationshof hat in BGE 126 IV 42 ausserdem erkannt, dass die dem Opfer nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht nur dann legitimiert sind, wenn sie ihrerseits im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche wegen Beeinträchtigung ihrer Person geltend gemacht haben, sondern auch dann, wenn sie eine vom Opfer selbst zu Lebzeiten geltend gemachte Zivilforderung nach dessen Tod durch Erbgang erworben haben und sich der angefochtene Entscheid negativ auf deren Beurteilung auswirken kann. 
 
a) Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kommt vorliegend von vornherein einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB in Betracht, da A.________ höchstens allenfalls durch diese behauptete Straftat, nicht auch durch den eingeklagten Betrug (siehe dazu BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162), eventuell Wucher, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 
 
b) Die Beschwerdeführerin C.________ ist die Tochter des während der Hängigkeit des kantonalen Berufungsverfahrens am 15. Februar 1999 verstorbenen Bruders von A.________, mithin die Nichte von A.________. Die Vorinstanz hat die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als eine dem Opfer A.________ nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG unter anderem mit der Begründung verneint, dass weder dargetan worden noch ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin als Nichte dem unmittelbaren Opfer in ähnlicher Weise nahe stehe wie die in Art. 2 Abs. 2 OHG ausdrücklich genannten Personen, das heisst der Ehegatte, die Kinder und die Eltern. 
 
c) Die Beschwerdeführerin ist zur Rüge, dass sie zu Unrecht nicht als eine dem Opfer A.________ nahe stehende Person betrachtet worden sei, ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG beziehungsweise in Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP genannten weiteren Voraussetzungen legitimiert, da es dabei um die Frage der Opferstellung als solche geht (siehe dazu BGE 122 IV 71 E. 2 S. 75 mit Hinweisen). 
 
d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vater B.________ und sie selbst hätten eine innige, über Jahre hinweg dauernde, sehr nahe Beziehung zum Opfer A.________ gehabt. Beide hätten zeitlebens in der gleichen Gemeinde wie A.________ gewohnt und sich entsprechend häufig gesehen. Diese Kontakte seien durch regelmässige wöchentliche Treffen und gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten gepflegt worden. A.________ sei während rund 30 Jahren bis kurz vor seinem Tod jeden Sonntag bei ihnen zum Mittagessen gewesen. Später - bei Spitalaufenthalten von A.________ - sei dieser regelmässig von seiner Familie besucht worden. Es sei zu berücksichtigen, dass B.________ und die Beschwerdeführerin die einzigen nächsten Verwandten von A.________ gewesen seien, weshalb an das "Nahestehen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Da weder ein Ehegatte oder Eltern noch Kinder des Opfers A.________ existiert hätten, habe dieser naturgemäss zu seinen nächsten Verwandten, B.________ und der Beschwerdeführerin, eine innige, tiefe Zuneigung gehabt. 
Es sei bezeichnend, dass A.________ die Beschwerdeführerin und deren Schwester noch in einem Testament vom 17. November 1995 ausdrücklich als Erbin beziehungsweise Vermächtnisnehmerin seiner Seeliegenschaft eingesetzt habe (siehe zum Ganzen Nichtigkeitsbeschwerde Ziff. 42, S. 16 ff.). 
 
Mit diesen Ausführungen wird indessen nicht rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihrem Onkel A.________ in ähnlicher Weise nahe gestanden habe wie etwa Kinder, Eltern oder der Ehegatte. Selbst Geschwister, die mit dem Opfer im gleichen Haushalt leben, sind diesem nach der gesetzlichen Regelung nicht eo ipso gleichgestellt. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Vaters B.________ offenbar die nächste Verwandte von A.________ wurde, ist unerheblich. 
 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt mangels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten. 
6.-Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG ein Zivilanspruch gegenüber der Beschuldigten X.________ aus der behaupteten Aussetzung zustehe und ob die Beschwerdeführerin den Zivilanspruch durch die adhäsionsweise Geltendmachung einer Genugtuungsforderung von Fr. 10'000.-- (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) zwei Tage vor der Berufungsverhandlung noch rechtzeitig angemeldet habe, was im angefochtenen Urteil (S. 35) verneint wird. Eine Verletzung der Informationspflicht seitens der Behörden (siehe Art. 8 Abs. 2 OHG) betreffend die Geltendmachung von Zivilansprüchen wäre nur allenfalls dann gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als eine dem Opfer A.________ nahe stehende Person hätte in Betracht gezogen werden müssen. Inwiefern dies der Fall sei, legt die Beschwerdeführerin aber, wie erwähnt, nicht substantiiert dar. Nicht zu prüfen ist hier, ob allenfalls der Bruder des Opfers A.________, der während des Berufungsverfahrens ebenfalls verstorbene B.________, als eine dem Opfer A.________ nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG hätte in Betracht gezogen werden müssen. Eine allfällige Verletzung der behördlichen Informationspflicht gegenüber B.________ hätte sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken können, da diese, wie dargelegt, ohnehin nicht schon in ihrer Eigenschaft als Erbin von B.________ und damit - je nach dem Ausgang des hängigen Erbschaftsprozesses - als allfällige Erbin des Opfers A.________ zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert ist. 
 
7.- a) Wohl mag die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Verurteilung der Beschwerdegegnerin X.________ haben, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Ausgang des hängigen Erbschaftsprozesses, in welchem offenbar zum einen Erbunwürdigkeit der testamentarisch eingesetzten Alleinerbin X.________ behauptet und zum andern die Testierfähigkeit von A.________ bestritten wird. 
Dieses Interesse vermag indessen die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. 
 
b) Im Übrigen wird der Beschuldigten X.________ nicht vorgeworfen, sie habe ihre testamentarische Einsetzung als Alleinerbin durch A.________ durch irgendwelche strafbaren Handlungen erschlichen. Sodann ist die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur dann gegeben, wenn sich das angefochtene Urteil negativ auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken kann. Zwar ist der Begriff der Zivilforderung weit zu fassen, doch sind nur Zivilansprüche relevant, die überhaupt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können (BGE 122 IV 139 E. 3b S. 143). Klagen betreffend Ungültigkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit oder betreffend Erbunwürdigkeit eines Erben können indessen nicht adhäsionsweise in einem Strafverfahren erhoben werden. 
 
8.- Die Beschwerdeführerin ist somit weder auf Grund von Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP noch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die vorinstanzliche Freisprechung der Beschuldigten X.________ von den Vorwürfen des Betrugs (eventuell Wuchers) und der Aussetzung legitimiert. Sie ist einzig befugt, die vorinstanzliche Verneinung ihrer Eigenschaft als eine dem Opfer gleichgestellte Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG anzufechten. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (S. 16 f. Ziff. 42) vermag sie indessen nicht rechtsgenüglich darzulegen, weshalb die Vorinstanz sie hinsichtlich der behaupteten Aussetzung zu Unrecht nicht als eine dem Opfer A.________ nahe stehende Person betrachtet habe. 
 
9.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 29. April 2000 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: