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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_896/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 23. April 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Berufskrankheit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 26. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1953 geborene P.________ war seit Januar 1991 bei der Firma R.________ AG als Hilfsdrucker beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Mit Verfügung vom 14. Februar 2000 erklärte die SUVA die Tätigkeit im Bereich des Offsetdrucks für den Versicherten infolge seines arbeitsbezogenen Asthma bronchiale als nicht geeignet, woraufhin das Anstellungsverhältnis per Ende August 2000 beendet wurde. Seither geht P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Unfallversicherer sprach dem Betroffenen vorerst ein Übergangstaggeld und in der Folge Übergangsentschädigungsleistungen zu. Diese wurden auf Grund einer rückwirkend ab 1. Juli 2001 ausgerichteten ganzen Rente der Invalidenversicherung wieder eingestellt und ein Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 85'586.- mit den Rentenbetreffnissen verrechnet (Verfügung vom 18. Juni 2003, Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005). Das beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 ab, soweit es darauf eintrat; es hielt dabei fest, dass die SUVA über weitere Leistungen noch zu befinden habe. 
Am 21. November 2008 verfügte der Unfallversicherer in Abgeltung der physischen Folgen der Berufskrankheit die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % ab 1. Juli 2001. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde demgegenüber ebenso verneint wie ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem berufsbedingten Asthma bronchiale bzw. dem darauf zurückzuführenden Stellenverlust. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2010 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 26. Oktober 2011). 
 
C. 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 1. Juli 2007 eine Rente der SUVA basierend auf einer Invalidität von 100 % zuzusprechen; ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. den Unfallversicherer zur Ausrichtung der beantragten Leistungen zurückzuweisen; subeventuell sei die SUVA anzuweisen, zusätzliche Beweisabklärungen zu treffen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an einer Berufskrankheit nach Art. 9 UVG in Form eines arbeitsbezogenen Asthma bronchiale. Sämtliche Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Inhalationsnoxen sind demgemäss nicht mehr zumutbar, wohingegen in Bezug auf anderweitige Beschäftigungen keine Einschränkungen bestehen. Letztinstanzlich nicht beanstandet wird sodann auch die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach weder das diagnostizierte Asthma bronchiale noch der damit einhergehende Stellenverlust unmittelbar eine adäquat kausale Ursache für die geklagten psychischen Beschwerden (Dysthymie) bilden und gestützt darauf folglich keine höhere Rente bzw. keine Integritätsentschädigung zuzusprechen ist. Da es sich dabei um das Ergebnis einer korrekten Umsetzung der diesbezüglich relevanten Rechtsprechungsgrundsätze (BGE 125 V 456) handelt, ist dem Bundesgericht eine erneute Überprüfung verwehrt (vgl. E. 1.1 hievor). 
 
3. 
Seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird aber, dass infolge seiner hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes vorhandenen konstitutionellen Prädisposition nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG keine Kürzung von Dauerleistungen vorgenommen werden dürfe. Die Vorinstanz habe, indem eine Beurteilung unter diesem Titel unterlassen worden sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
3.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2). 
 
3.2 Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG u.a. bei den Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen eine Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Das Kausalitätsprinzip wird in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG indessen wiederum eingeschränkt im Bestreben, die Schadensabwicklung bei - in Bezug auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und um zu vermeiden, dass die versicherte Person sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss. Dabei kann es sich um somatische oder psychische Vorzustände handeln (BGE 126 V 116 E. 3a S. 116 f. mit Hinweis; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 4.2, in: SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17). 
Wie das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht in BGE 115 V 413 (bestätigt u.a. in BGE 121 V 326 und 126 V 116) festgestellt hat, ändert Art. 36 Abs. 2 UVG am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs nichts. Die Frage der Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG stellt sich erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (BGE 115 V 413 E. 12c/bb S. 415 f.). Die Feststellung, wonach Art. 36 Abs. 2 UVG immer dann zur Anwendung gelangt, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben, bedeutet nicht, dass eine Leistungskürzung in solchen Fällen regelmässig zu entfallen hat. Art. 36 Abs. 2 UVG schränkt das Kausalitätsprinzip lediglich insofern ein, als ein Vorzustand, welcher vor dem Unfall zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, zu keiner Leistungskürzung Anlass geben soll. Die Bestimmung ändert nichts daran, dass die Gesundheitsschädigung, auf welche sich der unfallfremde Vorzustand bezieht, in einer adäquat kausalen Verbindung zum Unfall zu stehen hat. Nur wenn die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, kann sich die Frage stellen, ob gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG von einer Leistungskürzung abzusehen ist (BGE 126 V 116 E. 3b S. 117 f.). 
 
3.3 Art. 36 Abs. 2 UVG - und damit die zitierte Rechtsprechung - kommt auch bei Berufskrankheiten zum Tragen (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 187 und dortige Hinweise). Daran ändert entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung der Umstand nichts, dass die Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten - anders als nach Unfällen (vgl. BGE 115 V 133) - danach zu beurteilen ist, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456). Keine Anwendung findet die in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 IVG stipulierte Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit hingegen auf den Integritätsentschädigungsanspruch, da das Kriterium der "Erwerbsfähigkeit" lediglich auf Invalidenrenten Bezug nimmt (BGE 113 V 54 E. 2 S. 59, 132 E. 5a S. 137; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 189). 
3.4 
3.4.1 Vorliegend steht fest, dass weder die berufsbedingte Erkrankung in Form des Asthma bronchiale noch der durch die Nichteignungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2000 bewirkte Stellenverlust adäquat kausal verantwortlich zeichnen für die psychischen Gesundheitsstörungen (vgl. E. 2 hievor). Im Lichte der aufgeführten Grundsätze fällt ein Verzicht auf eine Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG daher ausser Betracht. 
3.4.2 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein entsprechender psychischer Vorzustand überhaupt gegeben ist. Weitergehende medizinische Erhebungen, wie in der Beschwerde subeventualiter beantragt, erübrigen sich. Ebenso wenig braucht abschliessend geklärt zu werden, ob gestützt auf die Diagnose einer Dysthymie in casu von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen wäre (dazu Urteile [des Bundesgerichts] 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1, in: SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23). Was schliesslich die gerügte Verletzung des Gehörsanspruchs anbelangt, wäre eine solche, zumal in Anbetracht des bezogen auf die Argumentationslinie von Art. 36 Abs. 2 UVG nur sehr rudimentär formulierten vorinstanzlichen Antrags ohnehin äusserst fraglich (vgl. Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2010, S. 12 unten), als geheilt zu betrachten, da der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich vor dem Bundesgericht vor einer Beschwerdeinstanz mit uneingeschränkter Kognition zu äussern (vgl. E. 1.2 hievor; BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 
 
3.5 Nach dem Gesagten bleibt es angesichts von im Übrigen unbestritten gebliebenen erwerblichen Invaliditätsbemessungsfaktoren bei der basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zugesprochenen Invalidenrente. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. April 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl