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«AZA 7» 
U 417/99 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2000 
 
in Sachen 
S.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, St. Alban-Graben 8, Basel, 
 
gegen 
Metzger-Versicherungen, Irisstrasse 9, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Peter Merian-Strasse 28, Basel, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
A.- Der 1938 geborene S.________ war bei der G.________ AG als Chauffeur tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Metzger-Versicherungen gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 11. Oktober 1995 wurde er als Fussgänger von einem Personenwagen von hinten angefahren und stürzte auf die linke Schulter. Dabei erlitt er eine proximale Humerusfraktur links mit Abriss des Tuberculum majus, welche am 23. Oktober 1995 und 25. Juli 1996 im Spital X.________ operiert wurde. Am 28. Oktober 1996 musste er sich einer Arthroskopie unterziehen. Nach Abschluss der ärztlichen Behandlung verblieben als Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter eine Frozen shoulder links mit Subluxationsstellung des Humeruskopfes nach ventral bei Status nach Osteosynthese einer subkapitalen Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus, ein Impignement- und AC-Belastungsschmerz bei wahrscheinlicher Arthrose sowie Tendinitis der langen Bizepssehne im Sulcus und Status nach Osteophytenabtragung linker proximaler Humerus, eine Insuffizienz subscapularis und ventrolateraler Anteil des Supraspinatus sowie eine Tendopathie der gesamten Rotatorenmanschette links. S.________ leidet überdies an chronischen Schmerzen lumbosakral bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie Spondylarthrosen, an chronischem Äthylabusus, an Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit permanentem Vorhofflimmern sowie an Adipositas permagna (BMI 37). 
Mit Verfügung vom 25. November 1997 sprach die Metzger-Versicherungen S.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente von 33 1/3 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % im Betrage von Fr. 14'580.- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 1998 ab. 
 
B.- Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente von 70 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt sistierte das Verfahren bis zum 30. April 1999, um der Metzger-Versicherungen die Einholung eines Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) zu ermöglichen. Dieses wurde am 11. Januar 1999 erstattet und zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 7. April 1999 aufgelegt. Gestützt darauf beantragte die Metzger-Versicherungen die Integritätsentschädigung auf 25 % festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 urteilte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in diesem Sinne. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen. 
Die Metzger-Versicherungen schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Invalidenrentenanspruchs. 
 
a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge des Unfalles invalid wird. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er verdienen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die 
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten (sowie die Intergritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten) angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
 
2.- a) Die Ärzte des ZMB haben in ihrem Gutachten vom 11. Januar 1999 zur unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt Stellung genommen: 
"Aufgrund seiner Schulterpathologie ist der Versicherte als 
Chauffeur zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Allerdings nur 
für leichte Arbeit, das Fahren von schweren Lastwagen ist 
ihm nicht mehr zumutbar. ... Der Versicherte vermag auf- 
grund der unfallbedingten Veränderungen an der linken 
Schulter keine Tätigkeiten mehr auszuüben, wo ein Einsatz 
des linken Armes auf oder über der Horizontalen, mit und 
ohne Gewicht notwendig ist. Das Fahren von Lastwagen ist 
dem Versicherten ebenfalls aufgrund der verminderten Be- 
lastbarkeit des linken Armes nicht mehr möglich. Zumutbar 
sind Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Wechselbelastungen, 
ohne die bereits erwähnten Einschränkungen." 
Diese ärztlichen Angaben sind dahin zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitsschadens in der linken Schulter die weitere Ausübung seines angestammten Berufs als Chauffeur nur noch unter verschiedenen sachlichen (keine schweren Lastwagen) und zeitlichen (halbtags oder halbe Leistung bei voller Arbeitszeit) Einschränkungen zumutbar ist, ihm aber jede leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die teils stehend, teils sitzend verrichtet werden kann und keinen Einsatz des linken Armes auf oder über Kopfhöhe erfordert, ganztags zugemutet werden kann. Praktisch-wirtschaftlich fällt eine Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit in einer Kontroll-, Überwachungs- oder leichten Montagetätigkeit in Betracht, die abwechslungsweise sitzend, stehend oder gehend ausgeübt werden kann. Die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die vorhandenen Vorakten und die vom Versicherten geklagten Beschwerden, steht mit den medizinischen Befunden und Diagnosen in Einklang und ist für den Rechtsanwender gut nachvollziehbar. Es kommt ihr daher volle Beweiskraft zu (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 571 Erw. 3b/bb mit Hinweisen), und sie wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Er rügt auch nicht das gestützt darauf von der Vorinstanz ermittelte jährliche Invalideneinkommen von Fr. 35'655.75 als solches, sondern macht im Wesentlichen lediglich geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer vollzeitlichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausgegangen. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG seien die zusätzlichen, krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer nur noch halbtageweise einsatzfähig sei und nur noch die Hälfte des bei unqualifizierter Hilfsarbeit realisierbaren Einkommens von rund Fr. 3700.- monatlich, also von Fr. 22'200.- pro Jahr, erzielen könne. 
 
b) aa) Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweis, bestätigt im noch nicht veröffentlichten Urteil M. vom 17. April 2000 [U 276/99]). 
Die Leistungskürzung beruht in der obligatorischen Unfallversicherung auf dem Kausalitätsprinzip (BGE 113 V 137 Erw. 5a). Danach hat die Versicherung ihre Leistungen grundsätzlich nur für Gesundheitsschäden zu erbringen, die durch ein versichertes Ereignis oder dessen Folgen natürlich und adäquat kausal verursacht worden sind. An diesem Grundsatz hat Art. 36 UVG gegenüber der Regelung im alten Recht (Art. 91 KUVG) nichts geändert. Mit dieser Bestimmung sind lediglich die Durchbrechungen des Kausalitätsprinzips für jene Fälle erweitert worden, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1978, BBl 1976 III 175 und 197). Hingegen besteht für die obligatorische Unfallversicherung übereinstimmend mit dem alten Recht nach wie vor keine Leistungspflicht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf welche der Unfall überhaupt keinen Einfluss ausgeübt hat (BGE 113 V 58 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
bb) Im vorliegenden Fall lassen sich die auf den Unfall zurückzuführenden Affektionen im Bereich der linken Schulter und die krankheitsbedingten Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Kardiomyopathie mit permanentem Vorhofflimmern, chronischer Äthylabusus und Adipositas permagna - klar trennen und sind voneinander unabhängig. Die einzelnen Krankheitsbilder betreffen unterschiedliche Körperteile und die unfallfremden Krankheiten des Beschwerdeführers haben den Gesundheitsschaden in der linken Schulter nicht beeinflusst. Da somit die Krankheitsbilder klar auseinander gehalten werden können, hat die Vorinstanz die Invalidität des Beschwerdeführers zu Recht ausschliesslich und allein nach Massgabe der durch den Gesundheitsschaden in der linken Schulter bewirkten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bemessen und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausser Acht gelassen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unbegründet. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine Parteientschädigung gewährt werden, wenn wegen der Besonderheit oder Schwierigkeit der Sache der Beizug eines frei praktizierenden Anwalts notwendig ist (BGE 119 V 456 Erw. 6b, nicht veröffentlichte Erw. 6 des Urteils RKUV 1995 Nr. K 955 S. 6, je mit Hinweisen). 
Vorliegend waren keine besonders schwierigen Fragen zu erörtern, die den Beizug eines frei praktizierenden Anwalts verlangt hätten. Die Metzger-Versicherungen haben deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Der Metzger-Versicherungen wird keine Parteientschä- 
digung zugesprochen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Juli 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: