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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 566/02 
 
Urteil vom 24. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
A.________, 1974, c/o Vormundschaftsbehörde B.________, Beschwerdeführer, 
handelnd durch Amtsvormund C.________ und dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic.oec. Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1974) erlitt am 16. Mai 1996 einen schweren Verkehrsunfall, als dessen Folgen im Wesentlichen ein Schädel-Hirn-Trauma mit residuellen neuropsychologischen Defiziten sowie chronische posttraumatische Kopfschmerzen, Schwindel, eine bilaterale Anosmie, ein chronisches Zervikozephalsyndrom sowie eine posttraumatische Verarbeitungsstörung auftraten. 
 
Am 24. Juni 1997 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen an. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen erliess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 7. Juli 2000 einen Vorbescheid, in welchem sie eine - auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende - ganze Invalidenrente in Aussicht stellte. Am 14. September 2000 wiederrief sie diesen Vorbescheid mit der Begründung, es seien weitere medizinische Abklärungen notwendig. Der Träger der obligatorischen Unfallversicherung sprach A.________ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 26. Oktober 2000). 
 
Nachdem sich der Versicherte einer weiteren Begutachtung widersetzt hatte, verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2001 wie zuvor angedroht die Ablehnung des Rentenbegehrens bis zur Durchführung der angeordneten interdisziplinären Abklärung. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Mai 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin, unter Aufhebung der strittigen Verfügung und des angefochtenen Entscheides, zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten und mit Wirkung ab Erlass der Verfügung der obligatorischen Unfallversicherung darauf Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vorweg ist festzuhalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier am 13. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat auf Beschwerde hin eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen bestätigt, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente unter Verweis auf den ungesicherten massgebenden Sachverhalt abgelehnt wurde. Verwaltungsverfügungen sind grundsätzlich nicht nach ihrem bisweilen unzutreffenden Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen rechtlichen Gehalt zu verstehen; vorbehalten bleibt einzig der - hier allerdings nicht zum Tragen kommende - öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz, also der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 120 V 497 Erw. 1a; SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 Erw. 1c). Damit muss von Amtes wegen geprüft werden, was Gegenstand der Verfügung und dementsprechend Thema der Beschwerdeverfahren bildet. 
2.2 Nachdem die Verwaltung ursprünglich auf Grund der Annahme vollständiger Invalidität eine ganze Rente in Aussicht gestellt hatte, vertrat sie später die Auffassung, es bedürfe wegen einer widersprüchlichen Aktenlage weiterer ärztlicher Abklärungen, um die Frage nach dem Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitszustandes abschliessend beurteilen zu können. Da sich der Beschwerdeführer aber keiner weiteren Begutachtung mehr unterziehen wollte, verneinte die IV-Stelle den geltend gemachten Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente einstweilen unter Hinweis auf Art. 73 IVV, wonach die IV-Stelle im Falle einer schuldhaften Verweigerung einer Begutachtung nach Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen auf Grund der Akten entscheiden kann. 
Der Hergang des Administrativverfahrens zeigt, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch mit der streitigen Verfügung vom 13. Februar 2001 gestützt auf die vorhandenen Akten als materiell unbegründet ablehnte und nicht etwa einen Nichteintretensbeschluss fasste, wie die Vorinstanz meint. Damit bringt die Verwaltung zum Ausdruck, dass sie den vom Unfallversicherer mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. Oktober 2000 auf 100 % festgelegten Invaliditätsgrad für die Belange der Invalidenversicherung gestützt auf eine abweichende Würdigung des Sachverhaltes nicht gelten lassen will. Der in der streitigen Verwaltungsverfügung enthaltene Hinweis auf Art. 73 IVV ist nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll. Wäre nämlich die Verbindlichkeit des seitens des Unfallversicherers rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrades von 100 % für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung (BGE 126 V 288; Erw. 3.1 und 3.2 hienach) zu bejahen, bliebe für weitere Beweismassnahmen und damit für die Ahndung einer Ablehnung der Begutachtung durch den Versicherten von vornherein kein Raum. 
3. 
3.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b). Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 293 f. Erw. 2d) ist es nicht gerechtfertigt, der Invaliditätsbemessung des einen Sozialversicherungsträgers ungeachtet der diesem im Rahmen seiner Abklärungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und deren effektiven Ausnutzung im konkreten Fall generell mehr Gewicht beizumessen. Unter den verschiedenen involvierten Sozialversicherern besteht also keine Prioritätenordnung. Dennoch ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weit gehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es geht indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 126 V 294 Erw. 2d). 
3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine abweichende Festlegung der Invalidität in solchen Fällen nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wobei gegebenenfalls an deren Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Nicht zulässig ist es, einen vertretbaren Ermessensentscheid des zuerst verfügenden Versicherers ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen andern - unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden - Ermessensentscheid zu ersetzen (BGE 126 V 294 Erw. 2d; BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a). Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers könnten im Weitern äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 294 Erw. 2d in fine). 
3.3 Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers grundsätzlich, das heisst vorbehältlich der in Erw. 3.2 dargelegten Ausnahmegründe, zu übernehmen hat. 
 
Bei dieser Rechtslage durfte die Vorinstanz nicht den Standpunkt einnehmen, es sei von ihr nicht zu prüfen, ob sich die IV-Stelle über die vorbestehende rechtskräftige Verfügung des Unfallversicherers hinwegsetzen dürfe oder ob sie dessen Invaliditätsschätzung zu übernehmen habe; diese Frage werde das kantonale Gericht bei entsprechender Anfechtung erst beschäftigen, wenn die Invalidenversicherung auf Grund der vollständigen entscheidnotwendigen Akten dereinst zum Schluss komme, der Erwerbsunfähigkeitsgrad sei abweichend von jenem der Invalidenversicherung festzusetzen. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise verkennt den Zusammenhang zwischen der - prioritär zu beurteilenden - Verbindlichkeitswirkung und der sekundären, nur subsidiär zu klärenden Frage einer (weiteren) Abklärungsbedürftigkeit, in deren Rahmen erst, wie dargetan, eine allfällige Widersetzlichkeit des Versicherten auf ihre Folgen hin zu prüfen wäre. Das kantonale Gericht hätte also das Beharren der Verwaltung auf weiteren medizinischen Abklärungen nur schützen dürfen, nachdem sie in einem ersten Schritt zum Schluss gelangt wäre, die Invaliditätsschätzung des andern Versicherers erweise sich unter diesen einschlägigen Gesichtspunkten als unhaltbar. 
3.4 Bei richtiger Umschreibung des Prozessthemas lautet die im kantonalen und letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beantwortende Frage somit einzig, ob die am 13. Februar 2001 verfügte Ablehnung des Anspruches auf eine Invalidenrente nach Art. 28 IVG vor dem Hintergrund standhält, dass der Unfallversicherer den Invaliditätsgrad im Rahmen von Art. 18 UVG verfügungsweise rechtskräftig festgelegt hat. 
4. 
4.1 Bei der Invalidenversicherung handelt es sich im Wesentlichen um eine so genannte finale Versicherung. Das bedeutet, dass sie das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (BGE 120 V 102 f. Erw. 4c/d mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 14 f.), währenddem im - kausalen - System der obligatorischen Unfallversicherung nur insoweit eine leistungsbegründende Invalidität besteht, als der zugrunde liegende Gesundheitsschaden durch eines der versicherten Ereignisse gemäss Art. 6 UVG (mit-)verursacht ist (vgl. Art. 36 UVG). Diese Differenzierung kommt vorliegendenfalls indes nicht zum Tragen, weil ausschliesslich Folgen des am 16. Mai 1996 erlittenen schweren Verkehrsunfalls zur Diskussion stehen. Der von beiden Sozialversicherungszweigen zu berücksichtigende Gesundheitsschaden ist somit deckungsgleich. 
4.2 Gründe für eine ausnahmsweise abweichende Festlegung der Invalidität (Erw. 3.2 hievor) sind nicht ersichtlich. Die Annahme einer vollständigen Invalidität ist materiellrechtlich keineswegs offensichtlich unrichtig. Sämtliche spezialisierten Abklärungsstellen, die sich mit dem Versicherten befasst haben, weisen darauf hin, dass bleibende organisch nachweisbare Dysfunktionen vorliegen, welche auf die beim Unfall erlittenen Hirnschädigungen zurückzuführen sind. 
4.2.1 Zwar äusserte die Klinik X.________ Zweifel an der Kooperation und Motivation des Versicherten und verwies darauf, dass die physiotherapeutischen und neuropsychologischen Befunde verschiedentlich inkonsistent gewesen seien. Der Versicherte sei für mittelschwere körperliche Arbeiten ohne repetitives Heben von schwereren Lasten medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (Austrittsbericht vom 20. Februar 1998). Die Rehaklinik Y.________ ging dagegen - unter Berücksichtigung des vom Versicherten gezeigten, letztlich nicht voll erklärbaren Verhaltens - in ihrem Austrittsbericht vom 4. Juni 1998 von einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbaren Leistungsfähigkeit aus. 
4.2.2 Der Unfallversicherer hat diesen Differenzen Rechnung getragen, indem er bei der Neurologischen Universitätsklinik am Kantonsspital Basel ein weiteres Administrativgutachten einholte. Die Verfasser dieser einlässlichen Expertise vom 12. April 2000 gehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, die selbst im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes dauerhaft sein werde. 
 
Die Auffassung der Verwaltung, die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei im Basler Gutachten letztlich nur durch eine nichtärztliche Neuropsychologin festgestellt worden, überzeugt nicht. Denn die in Basel durchgeführte neuropsychologische Abklärung (Teilgutachten vom 21. Dezember 1999) ist Bestandteil einer umfassenden neurologischen Beurteilung, die durch einen Assistenz- und einen leitenden Arzt erstattet und im Übrigen vom Chefarzt der Neurologischen Universitätsklinik visiert wurde. Im neurologischen Hauptgutachten findet sich unter anderem die Feststellung, die erhobenen neuropsychologischen Defizite seien durch die strukturellen posttraumatischen Läsionen, welche sich in der Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels darstellen liessen, gut erklärbar. Diese objektivierbaren Befunde überlagern nach Feststellung der Gutachter die konkurrierenden Risikofaktoren (vermutete - allenfalls adoleszenzbedingt - vorbestehende auffällige Persönlichkeitsstruktur, Fremdsprachigkeit, Immigrationssituation, schlechte Schulbildung). Letztere liessen sich nicht gesondert quantifizieren, da auch ohne sie auf Grund der traumatischen Hirnschädigung schwere funktionelle Störungen angenommen werden müssten. 
 
5. 
Es sind keine Umstände ersichtlich, welche den Beweiswert des Gutachtens der Neurologischen Universitätsklinik am Kantonsspital Basel vom 12. April 2000 zu beeinträchtigen vermöchten. Die zuvor bestehenden Beweislücken sind damit geschlossen. Es kann weder von ungenügenden Abklärungen noch von einer nicht vertretbaren Beurteilung des erlittenen Gesundheitsschadens und seiner Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Schliesslich wird zu Recht von keiner Seite geltend gemacht, dass der Verfügung des obligatorischen Unfallversicherers vom 26. Oktober 2000 ein sonstiger Rechtsfehler anhafte. Demzufolge ist der durch den Unfallversicherer rechtskräftig festgelegte Invaliditätsgrad für die Invalidenversicherung verbindlich. 
6. 
Der Beschwerdeführer hat mit Ablauf des in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG statuierten Wartejahres, also ab dem 1. Mai 1997, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
7. 
Dem Antrag auf Zusprechung eines Verzugszinses von 5 % auf den nach diesem Urteil geschuldeten Rentenbetreffnissen ist nicht stattzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Leistungsbereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind. Eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Verwaltung, welche ausnahmsweise die Zusprechung von Verzugszinsen zu begründen vermöchte (BGE 119 V 81 Erw. 3a, 117 V 351 Erw. 2; RKUV 2000 Nr. U 360 S. 32; AHI 1997 S. 174 Erw. 3c), liegt nicht vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
2. 
Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über die Anspruchsberechtigung verfüge. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: