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[AZA 7] 
U 89/01 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 16. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, c/o Winter & Partner, Kirchgasse 40, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch, Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8, 8022 Zürich, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1939 geborene S.________ war von 1984 bis Ende Juli 1994 als technischer Aussendienstmitarbeiter bei der A.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfälle versichert. Am 27. Juli 1994 wurde er auf dem Fahrrad von einem Motorfahrzeug angefahren. Er stürzte und zog sich hauptsächlich Verletzungen an der linken Hand und an der linken Schulter zu, worauf ihm sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). 
Mit Verfügung vom 25. Juli 1996 stellte die Winterthur die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen rückwirkend per 31. Mai 1996 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zu. Der Versicherte zog die von ihm hiegegen namentlich mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente erhobene Einsprache zurück, nachdem er und die Winterthur vergleichsweise übereingekommen waren, dass in der zu erlassenden Rentenverfügung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens "von einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit (exkl. Telefonverkauf) auszugehen" sei und, falls eine solche nicht ermittelt werden könne, eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich von 50 % angenommen werde (Vereinbarung vom 21./28. Mai 1997). Mit Verfügung vom 4. März 1998 sprach die Winterthur dem Versicherten aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 37,5 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 1996 zu. 
Am 26. März 1999 kündigte die Winterthur dem Versicherten die Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 1998 an, dies unter Hinweis auf einen in der Zwischenzeit ergangenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998, mit welchem der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (in Bestätigung der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Juli 1996). Gleichzeitig teilte die Winterthur mit, dass sie die Rentenauszahlungen auf den 1. April 1999 (vorsorglich) einstelle, worauf der Versicherte am 2. Juni 1999 für zwei ausstehende Monatsbetreffnisse die Betreibung einleitete. 
Mit Verfügung vom 23. Juli 1999 hob die Winterthur ihre Verfügung vom 4. März 1998 wiedererwägungsweise auf und stellte die Invalidenrente auf den 1. Mai 1999 ein, ohne einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Das vom Versicherten hierauf angerufene Bezirksgericht Winterthur erteilte definitive Rechtsöffnung im Umfang der eingeleiteten Betreibung (Verfügung vom 24. August 1999). Die Winterthur wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2000 ab, stellte die Rentenleistungen auf dieses Datum ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
B.- Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter sei eine Neuermittlung des massgeblichen Invaliditätsgrades durchzuführen oder anzuordnen. Mit Entscheid vom 17. Januar 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Abnahme der angebotenen Beweismittel und zur Neubeurteilung des massgeblichen Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Im angefochtenen Entscheid werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen (bei zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; vgl. auch BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen) sowie zur prozessualen Revision (bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln; vgl. auch BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
b) Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt. Gleiches gilt, wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 Erw. 2a). Andererseits ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Belange der Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und Viertelsrenten) für die Leistungsfestsetzung unter Umständen doch auch, dass das Erreichen der für die Höhe des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40 %, 50 % oder 66 2/3 % eindeutig feststeht oder aber klar ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 119 V 473 Erw. 3d). In solchen Fällen kommt der von den Organen der Invalidenversicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeutung zu (BGE 126 V 292 Erw. 2b). 
2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 4. März 1998 wiedererwägungsweise aufheben durfte (Verfügung vom 23. Juli 1999, Einspracheentscheid vom 31. März 2000). 
b) In seiner Verfügung vom 4. März 1998 ging der Unfallversicherer von einem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbaren Lohn von Fr. 49'960.- aus, entsprechend 80 % des vom Versicherten in einem Dienstleistungsbetrieb im privaten Sektor (Kat. 3) gemäss BIGA-Statistik erzielbaren Einkommens von Fr. 62'460.-, und stellte diesen dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 80'000.- gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 37,5 % resultierte. Anlass zur wiedererwägungsweisen Aufhebung dieser Invalidenrente durch die Winterthur bildete der sich auf die Rente der Invalidenversicherung beziehende Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998, in welchem als Verweisungstätigkeit eine vollzeitliche Beschäftigung im Telefonverkauf bezeichnet wurde, mit welcher der Versicherte ein Einkommen von Fr. 78'000.- bis Fr. 80'000.- erzielen könnte. Da die Invaliditätsbemessung der Unfall- und der Invalidenversicherung im vorliegenden Fall grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führen sollte (Erw. 1b hievor), überprüfte die Winterthur ihre ursprüngliche Verfügung. Als sie zum Schluss gelangte, dass der Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im Telefonverkauf ein eine Rente der Unfallversicherung ausschliessendes Einkommen erzielen könnte und die Verfügung vom 4. März 1998 somit zweifellos unrichtig sei, hob sie diese auf und stellte die Leistungen ein (Verfügung vom 23. Juli 1999, Einspracheentscheid vom 31. März 2000). 
 
c) Aufgrund der im Entscheid vom 16. Dezember 1998 im einzelnen dargelegten medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als technischer Verkaufsberater im Aussendienst, bei welcher er mit einem die verschiedenen technischen Artikel beinhaltenden Koffer die Kunden besuchte, nicht mehr zumutbar ist. Demgegenüber steht fest, dass er in in einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit wie namentlich im Telefonverkauf aus gesundheitlicher Sicht voll einsetzbar wäre. Zwischen der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit und jener im Telefonverkauf besteht insofern ein Zusammenhang, als nach den vom Unfallversicherer vor Erlass der Verfügung vom 25. Juli 1996 getätigten Abklärungen der Vertrieb der technischen Produkte, mit welchem der Beschwerdeführer vor dem Unfall betraut war, heute sowohl bei der A.________ AG als auch in Konkurrenzbetrieben mittels Telefonverkauf erfolgt. Im Weitern bestätigte die Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 15. Juli 1996, dass der Beschwerdeführer die Stellvertretung im Telefonverkauf (telefonische Beratung, Beantwortung von Fragen, Entgegennahme von Bestellungen) bereits während ferien- oder krankheitsbedingten Absenzen übernommen habe. Wie die Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergaben, wäre der Beschwerdeführer in der Lage, mit einer Tätigkeit im Telefonverkauf ein Einkommen von Fr. 78'000.- bis Fr. 80'000.- zu erzielen. 
Unter diesen Umständen sind Vorinstanz und Verwaltung zutreffend davon ausgegangen, dass die Invaliditätsbemessung gemäss Verfügung vom 4. März 1998, welcher mit Fr. 49'960.- (statt Fr. 78'000.- bis Fr. 80'000.-) ein viel zu tiefes Invalideneinkommen zugrunde gelegt wurde, zweifellos unrichtig ist. Da ihre Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist (welche Voraussetzung bei Dauerleistungen ohne weiteres erfüllt ist: BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c), durfte die Winterthur die Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. 
 
d) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Vorab ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid, welcher eine umfassende und nachvollziehbare, auf einer eingehenden Würdigung der entscheidrelevanten Unterlagen beruhende Begründung enthält, nicht zu allen Vorbringen aussprach, weil sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 
Ins Leere geht sodann der Einwand, wonach eine Wiedererwägung bereits deshalb ausser Betracht falle, weil kein überwiegendes Interesse an einer Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bestehe. Denn damit beruft sich der Beschwerdeführer unzutreffenderweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss welcher eine materiell unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgenommen werden kann, wenn im Einzelfall das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit überwiegt (BGE 121 II 276 Erw. 1a/aa, 119 Ia 310 Erw. 4c, je mit Hinweisen). Demgegenüber nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Vorausgewichtung dieser widerstreitenden Rechtsprinzipien vor, indem bei zweifelloser Unrichtigkeit einer Verfügung und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung die Verwirklichung des materiellen Rechts vorgeht (vgl. BGE 115 V 314 Erw. 4b; Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Walter R. Schluep [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993, S. 475; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 338). Nicht stichhaltig ist sodann der Hinweis, dass der Unfallversicherer die Verfügung vom 4. März 1998 ohne Vorbehalt erlassen hat, weil das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung nicht an diese Voraussetzung geknüpft ist (vgl. Erw. 1a hievor). 
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, soweit er eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. März 1998 verneint. Nichts abzuleiten vermag er vorab aus dem seiner Auffassung nach "rechtsverbindlichen und unanfechtbaren" und mit keinem Willensmangel behafteten Vergleich vom 21./28. Mai 1997, weil auf die Abänderbarkeit im Rahmen der Voraussetzungen der Wiedererwägung keinen Einfluss hat, dass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung eine Vereinbarung der Parteien (vgl. hiezu auch BGE 104 V 165 Erw. 1) vorangegangen ist. Anders verhielte es sich nur bei einem richterlich genehmigten und im Rahmen der Genehmigung materiell geprüften Vergleich, welcher von der Verwaltung nicht in Wiedererwägung gezogen werden darf (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 25. Februar 1987, M 12/86). Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist unerheblich, dass dem Unfallversicherer dieselben Unterlagen wie der IV-Stelle vorlagen und diese bloss unterschiedlich gewürdigt wurden, weil die Wiedererwägung nicht vom Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel abhängig ist, sondern der Korrektur anfänglich unrichtiger Rechtsanwendung unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes dient (BGE 117 V 17 Erw. 2c). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom parallel hängigen IV-Verfahren hatte, wenn auch eine Koordination der Invaliditätsbemessungen von Unfall- und Invalidenversicherung wünschbar gewesen wäre. Sodann kann nicht gesagt werden, dass der Tatsachenfeststellung des Unfallversicherers Vorrang einzuräumen sei, weil sie dreieinhalb Jahre in Anspruch genommen habe und demnach sorgfältiger erfolgt sei als jene im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wo "abstrakte Beweisregeln" angewendet worden seien. Denn anders als der Unfallversicherer im Zusammenhang mit der Verfügung vom 4. März 1998 hat sich das Sozialversicherungsgericht in seinem Entscheid vom 16. Dezember 1998 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob beim Invalideneinkommen auf eine Tätigkeit im Telefonverkauf abgestellt werden kann, bevor es dies mit überzeugender Begründung bejahte. Entgegen den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkte sich das Sozialversicherungsgericht in seinem Entscheid vom 16. Dezember 1998 auch nicht etwa auf eine grobe Prüfung, ob der Invaliditätsgrad von 40 % erreicht sei, sondern ermittelte das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbare Einkommen, welches auch im damaligen Verfahren als einziges streitig war, mit Fr. 78'000.- bis Fr. 80'000.- sehr genau (vgl. dazu Erw. 1b hievor). Nicht zu beanstanden ist, dass sich das Gericht an den bei der Feststellung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hielt, welchen Anforderungen die blosse Möglichkeit eines Sachverhaltes, anders als der Beschwerdeführer annimmt, nicht genügen würde (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass die rechtserheblichen Tatsachen im die Rente der Invalidenversicherung betreffenden Verfahren nicht umfassend und gesetzmässig abgeklärt worden seien, weil die Vorinstanz auf die Abnahme zusätzlicher Beweismittel verzichtete. Denn angesichts des damals sorgfältig ermittelten und klar feststehenden Sachverhaltes erübrigten sich weitere Beweisvorkehren, weil hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). Aus demselben Grunde ist auch im letztinstanzlichen Verfahren von der Abnahme weiterer Beweismittel abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 16. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: