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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_384/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1954 geborene und bis im Jahre 1999 als Stanzer erwerbstätig gewesene A.________ bezog wegen einer Herzerkrankung seit dem 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Insbesondere gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ vom 29. November 2011 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) den Anspruch auf eine Invalidenrente wiedererwägungsweise rückwirkend per Ende Juni 2009 auf, da der Invaliditätsgrad nur 30 % betrage (Verfügung vom 16. August 2012). 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Vor Bundesgericht ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nur noch das Einkommen strittig, das der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Dabei ist auf Grund der in der Beschwerde angeführten Argumentation einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Durchschnittslöhne gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Bundesrecht verletzte, indem es einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75) im Umfang von 10 % vornahm. Der Beschwerdeführer verlangt einen solchen von mindestens 15 %.  
 
2.2. Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 58 Jahre alt gewesen. Zu beachten sei auch seine lange Betriebszugehörigkeit. Er sei von 1981 bis 2000 beim selben Arbeitgeber tätig gewesen. Das seien Faktoren, die sich bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit lohnmindernd auswirken könnten. Hingegen sei die Tatsache, dass der Versicherte nur eine geringe schulische und gar keine berufliche Ausbildung genossen habe, nicht relevant, da dieser Faktor auch bei der angestammten Tätigkeit nicht anders gewesen sei. Im Gegensatz zur IV-Stelle, welche keinen Abzug vorgenommen hatte, berücksichtigte die Vorinstanz daher einen solchen im Umfang von 10 %. Da der Versicherte auch in einer seinen Behinderungen angepassten Tätigkeit voll einsetzbar sei, komme ein weitergehender Abzug nicht in Frage. Entsprechend ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 37 % und bestätigte die Verneinung eines Rentenanspruchs.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass es sich bei seiner angestammten Tätigkeit als Stanzer um eine Schwerarbeit gehandelt habe, die er nun nicht mehr ausführen könne. Damit rechtfertige es sich nicht, einen Leidensabzug von bloss 10 % vorzunehmen. Vielmehr sei ein solcher von 15 % gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft betätigt, wenn sie trotz Vorliegen von vier Merkmalen (Alter, Betriebszugehörigkeit, Bildung/Sprache und invaliditätsbedingten Wechsel von einer körperlich schweren zu einer leichten Tätigkeit) einen Abzug von weniger als 15 % vorgenommen habe. Indem das kantonale Gericht die angeführten Merkmale nicht gebührend berücksichtigte, habe es die Untersuchungsmaxime, die ihr obliegende Substanziierungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, hält das kantonale Gericht doch klar fest, welche Aspekte (Alter und lange Betriebszugehörigkeit) sich seines Erachtens als lohnmindernd auswirken könnten, und welche (geringe schulische und berufliche Ausbildung sowie nicht notwendige Teilzeitarbeit) nicht ins Gewicht fallen. Wie dargelegt (E. 2.2 hievor) ist ohnehin nicht für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal ein separater Abzug vorzunehmen. Ein Entscheid genügt der Begründungspflicht bereits, wenn ersichtlich ist, welche Merkmale bei der gesamthaften Schätzung berücksichtigt wurden (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80). Diese Voraussetzung ist nach dem Gesagten hier erfüllt. Einer sachgerechten Anfechtung des Entscheides stand nichts im Weg, weshalb auch dem Vorwurf einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs jede Grundlage fehlt.  
 
4.2. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde vermögen die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht als rechtsfehlerhaft im Sinne einer Ermessensüberschreitung oder eines -missbrauchs (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erscheinen zu lassen. Zwar wurde mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Nachdem sich hieraus ein allgemeiner behinderungsbedingter Abzug entwickelt hatte (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis), der unter Berücksichtigung der bereits dargelegten persönlichen und beruflichen Merkmale (E. 2.2 hievor) gesamthaft zu schätzen ist, führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tägigkeiten umfasst (Urteil 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten (volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Ausübens von Arbeiten über Kopfniveau) schränkt die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforderungsprofil nur mässig stark ein. Weshalb eine solche Arbeit eine "erhöhte Unfallgefahr" mit sich bringen soll, ist nicht ersichtlich, wird nicht begründet und ist im Übrigen auch nicht als Element im Merkmalskatalog von BGE 126 V 75 enthalten. Schliesslich ist es auch nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensunterschreitung zu werten, wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer - der seit nunmehr 33 Jahren in der Schweiz lebt - die deutsche Sprache nicht beherrschen soll und auch keinerlei Berufsausbildung genossen hat, nicht mit einem zusätzlichen Abzug berücksichtigt wurde. Ein solcher unterliegt einer gesamthaften Schätzung und entspricht nicht einer mathematischen Summierung von verschiedenen Merkmalen. Der vom kantonalen Gericht geschätzte Abzug im Umfang von 10 % liegt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensbereichs. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.  
 
5.   
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer