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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_670/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Erbschaftssteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 22. Juli 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) war das Patenkind von B.D.________, der am 27. April 2006 verstarb. Dieser war verheiratet mit C.D.________, die ihrerseits am 10. Februar 2013 mit letztem Wohnsitz im Kanton Zürich verschied. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 27. Oktober 2010 vermachte sie den "Göttikinder (n) von [Ehemann] & (den) Gottenkinder (n) von mir" Barbeträge. Den Steuerpflichtigen bedachte sie mit Fr. 50'000.--.  
 
1.2. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte die Erbschaftssteuer und setzte diese bezüglich des Steuerpflichtigen auf Fr. 6'000.-- fest. Dagegen erhob dieser Einsprache. Er beantragte, er bzw. alle in der letztwilligen Verfügung als "Patenkinder" bezeichneten Personen seien als Patenkinder im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. d des Erbschafts- und Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 28. September 1986 (LS 632.1; nachfolgend: ESchG/ZH) zu behandeln. Dies führe für ihn zu einer Minderbelastung um Fr. 2'250.--. Die Einsprache (Verfügung vom 26. Februar 2015), der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 8. Juni 2015) und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos (Entscheid SB.2015.00075 der 2. Abteilung vom 22. Juli 2015). Das Verwaltungsgericht erkannte im Wesentlichen, der Begriff "Patenkind", wie ihn § 21 Abs. 1 lit. d ESchG/ZH verwendet, setze zwar keine Taufhandlung voraus, jedoch die höchstpersönliche Rechtsbeziehung zwischen Pate bzw. Patin und Patenkind, die durch Staatskirchenrecht bzw. inneres Kirchenrecht geordnet werde. Eine solche höchstpersönliche Rechtsbeziehung bestehe hier zum vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin, nicht aber zu dieser. Daher brauche auch nicht geprüft zu werden, ob eine Patenschaftsbeziehung im steuerrechtlichen Sinne heute auf vergleichbare Beziehungen ausserhalb einer Religionszugehörigkeit auszudehnen wäre.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. August 2015 ersucht der Steuerpflichtige um Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22. Juli 2015. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Tante haben ihn in ihrer letztwilligen Verfügung als  ihr Gottenkind bezeichnet, was die Vorinstanz in willkürlicher Weise verkenne. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG/ZH erweise sich als rechtsungleich und diskriminierend (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV). Die streitbetroffene Norm begründe ohnehin unzulässiges Sonderrecht.  
 
1.4. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.  
 
2.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem oder kommunalem Recht, sind die Rügegründe von vornherein eingeschränkt. Das Bundesgericht kann die Handhabung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts als solche nicht prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43). Dabei steht die Prüfung dessen im Vordergrund, ob eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorliegt (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).  
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz würdigt die letztwillige Verfügung vom 10. Februar 2013 dahingehend, dass die Wendung "Göttikinder von [Ehemann] & Gottenkinder von mir" darauf hinweise, dass die Erblasserin eine klare Unterscheidung habe treffen wollen. Der Steuerpflichtige sei zwar in einem Patenverhältnis zum Taufpaten gestanden, nicht jedoch zu dessen Ehefrau. Deren letztwillige Verfügung lasse sich nicht in einer Weise verstehen, dass die "Göttikinder" mitgemeint bzw. die Tante diese als ihre eigenen "Gottenkinder" empfand. Der Steuerpflichtige bringt vor Bundesgericht nichts vor, das die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse. Er mutmasst, seiner Tante sei "absolut bewusst" gewesen, dass nicht alle bedachten Personen auch Patenkinder im kirchenrechtlichen Sinne gewesen seien. Er stützt sich dabei auf "innerfamiliäre Informationen", die aber unbelegt bleiben, und erörtert das angeblich gewandelte Verständnis des Begriffs "Patenschaft". Dies alles vermag keine Willkür nachzuweisen. Die beweiswürdigenden Folgerungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar gehalten und jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Gleiches gilt, was die Auslegung und Anwendung von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG/ZH betrifft. Die Vorinstanz nimmt diese mit Blick auf Art. 47 Abs. 2 und 3 der Kirchenordnung vom 17. März der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (LS 181.10) bzw. Canon 872 ff. des römisch-katholischen Codex Iuris Canonici 1983 vor. Auch diesbezüglich unterlässt der Steuerpflichtige es, klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern Bundesverfassungsrecht, insbesondere das Willkürverbot, verletzt sein könnte.  
 
3.2. Im Kern zielen die Ausführungen des Steuerpflichtigen darauf ab, den Gehalt der streitbetroffenen Norm als solchen zu rügen. Er beschwert sich darüber, dass mit dem Begriff "Patenkind" ein traditionelles, an die christlichen Konfessionen gebundenes Verständnis verbunden sei. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) steht fest, dass der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin als Taufpate des Steuerpflichtigen wirkte, die Erblasserin aber in keinem hinreichenden höchstpersönlichen Verhältnis zum Steuerpflichtigen stand. Diesem kam damit zwar durchaus die Eigenschaft als "Patenkind" im steuerrechtlichen Sinne zu, aber nicht gegenüber der Erblasserin, wovon er auszugehen scheint. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz erweist sich indes nicht als geradezu unhaltbar, was der Steuerpflichtige kraft der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nachzuweisen gehabt hätte (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich in den aufgeworfenen Beschwerdepunkten keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG zu verlegen. Die gegebenen Umstände rechtfertigen es, von einer Kostenverlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher