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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_493/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verkehrsregelverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 26. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ fuhr am 17. Juni 2013 um 9:36 Uhr auf der Hauptstrasse in Hagneck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde sie mit 71 km/h gemessen. Dabei soll sie die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten haben. 
 
B.   
Auf Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Juli 2014 erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 26. März 2015 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 600.--. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, der als Anklageschrift dienende Strafbefehl enthalte keine Angaben zum subjektiven Tatbestand. Die Höchstgeschwindigkeit sei vorliegend nicht korrekt signalisiert gewesen; weshalb es gerade in einer derartigen Konstellation zulässig sein soll, auf eine Umschreibung des subjektiven Sachverhaltes in der Anklageschrift vollständig zu verzichten, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass sie durch einen Wald und später neben einem Parkplatz mit einem einzelnen Haus vorbeigefahren sei, habe sie gemeint, sie befinde sich in einem Ausserortsbereich. In subjektiver Hinsicht habe sie sich gegen den Vorwurf wehren müssen, die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisierende Tafel übersehen zu haben, und nicht gegen den Vorwurf, mit mehr als 50 km/h gefahren zu sein.  
 
1.2. Der Beschwerdeführerin wird im Strafbefehl vom 29. Juli 2013, welcher zugleich als Anklageschrift diente, vorgeworfen, sie habe am 17. Juni 2013 um 9:36 Uhr auf der Hauptstrasse in Hagneck die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 21 km/h überschritten. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Strafbefehls gewusst, welches Verhalten ihr zur Last gelegt werde. Bei einfachen Verhältnissen genüge eine kurze Sachverhaltsschilderung, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulasse und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen werde. Eine zu enge Umschreibung des Anklagesachverhalts würde die Durchführung des Beweisverfahrens vor Gericht erschweren oder gar verunmöglichen. Bei der Frage, ob die beschuldigte Person die zulässige Geschwindigkeit willentlich oder unbeabsichtigt überschritt, handle es sich um eine innere Einstellung, die sich im Rahmen von routinemässig durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen in aller Regel nicht mehr feststellen lasse. Die angeklagte Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beinhalte auch den alternativen Vorwurf, die Tat wenn nicht vorsätzlich, zumindest fahrlässig begangen zu haben. Der Beschwerdeführerin sei es zweifelsfrei möglich gewesen, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholt geltend, sie habe die Höchstgeschwindigkeit nicht bewusst überschritten bzw. die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h sei nicht korrekt signalisiert gewesen und sie habe damit nicht gerechnet (kantonale Akten, pag. 28, 35 und 53 ff.). Sie ging mithin selbst davon aus, ihr werde fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Indem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Gericht überwies, brachte sie ebenfalls zum Ausdruck, die Beschwerdeführerin habe die Tat fahrlässig begangen. Damit ist auch der Vorwurf verbunden, die Beschwerdeführerin habe nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht und die Signalisation aus diesem Grund übersehen. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben; eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.  
 
2.  
 
2.1. Die Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h ist vorliegend mit einer am linken Strassenrand montierten Tafel signalisiert. Eine andere Tafel befindet sich 4.25 Meter vom rechten Strassenrand entfernt, jenseits einer der Strasse parallel verlaufenden Eisenbahnlinie. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, dass die Schilder bereits von einer Distanz von 120 Metern zu sehen gewesen seien. Damit beide verdeckt gewesen wären, hätte Kolonnenverkehr auf der Gegenseite herrschen und gleichzeitig ein Zug vorbeifahren müssen. Davon sei nicht auszugehen. Die Vorinstanz erachtet die erstinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich und fügt hinzu, dass zwischen der Strasse und dem beidseitig angrenzenden Wald zwei breite Grünstreifen verlaufen, wodurch die Sicht auf die beiden Strassenverkehrsschilder im Sommer trotz blättertragenden Bäumen gleichermassen gewährleistet sei wie im Winter. Die an der linken Strassenseite unterhalb der Geschwindigkeitstafel angebrachte blaue Ortseingangstafel erhöhe die Erkennbarkeit zusätzlich und signalisiere mit den geradeaus sichtbaren Häusern den Beginn einer Ortschaft. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitstafeln verpflichtet gewesen, die leicht und rechtzeitig erkennbare Signalisation "generell 50" zu beachten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr befahrene Strecke habe keinen Innerortscharakter. Im Wald sei nicht mit einer Beschränkung der Geschwindigkeit von 50 km/h zu rechnen; diese sei nach Art. 22 Abs. 3 SSV beim Ortsbeginn anzubringen. Nach dem Wald würden sich am rechten Strassenrand bis einige Dutzend Meter nach der Messstelle keine Häuser befinden; an der linken Seite stehe vor und nach der Aarebrücke je ein einzelnes Haus. Auf die entsprechenden Rügen sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Signalisation entspreche nicht den Vorgaben von Art. 103 SSV. Das rechte Schild liege weit ausserhalb der noch zulässigen Distanz zum Fahrbahnrand und ein zwingender Ausnahmefall, der eine Befestigung der Tafel ausschliesslich am linken Strassenrand erlauben würde, liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien Verkehrsschilder aus einer grösseren Distanz derart klein, dass sie nicht erkennbar seien. Die Annahme der Vorinstanz, zum massgebenden Zeitpunkt sei kein Zug durchgefahren, sei willkürlich. Die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf den Fahrplan gestützt, ohne auf Verspätungen, Extrafahrten oder Güterverkehr zu achten. Entsprechende Beweise habe sie nicht erhoben. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Gemäss BGE 128 IV 184 gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE a.a.O E. 4). Nach der Rechtsprechung vermögen Signale Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (Urteil 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Nach Art. 103 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Abs. 1). Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 Meter, ausserorts 0.50-2.00 Meter, in besonderen Fällen maximal 3.50 Meter (Abs. 4). 
Die rechte Tafel befindet sich 4.25 Meter vom rechten Strassenrand entfernt und ist mithin ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4 SSV noch zulässigen Distanzen angebracht. Inwiefern ein zwingender Ausnahmefall vorliegt, welcher es erlauben würde, das Signal ausschliesslich links anzubringen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Beschilderung den Vorgaben von Art. 103 SSV nicht entspricht. Von einer nichtigen Anordnung kann indessen keine Rede sein, zumal die Mangelhaftigkeit der Signalisation nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. So schliesst Art. 103 Abs. 1 SSV eine Signalisation an der linken Strassenseite nicht von vornherein aus und für vorbeifahrende Automobilisten ist nicht leicht erkennbar, ob ein zwingender Grund vorliegt, welcher es erlaubt, vom Grundsatz der Anbringung von Signalen an der rechten Seite abzuweichen. Dies entbindet die zuständige Behörde selbstverständlich nicht davon, Verkehrsschilder ordnungsgemäss anzubringen. 
 
2.3.3. Auch in einem Wald ist jederzeit mit Verkehrssignalen zu rechnen, die zu beachten sind. Die zulässige Maximalgeschwindigkeit kann auch aus anderen Gründen als einer Ortschaft begrenzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nicht mit einer Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h rechnen müssen, geht an der Sache vorbei. Zudem ist auf der Höhe der Geschwindigkeitstafeln nicht nur eine Gruppe einzelner Häuser, sondern eine ganze Siedlung zu erkennen (vgl. kantonale Akten, act. 47 und 48). Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.  
 
2.3.4. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Erkennbarkeit der Tafeln sind nicht willkürlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, trug insbesondere das Ortsschild an der linken Strassenseite zusätzlich zur Sichtbarkeit der Signalisation bei. Ausserdem verringert sich der Abstand zu den Tafeln während der Fahrt zunehmend. Nicht zu hören ist demnach die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, Verkehrsschilder seien aus grösserer Distanz nicht erkennbar. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie aufgrund des Fahrplans der Eisenbahn und des geringen Verkehrsaufkommens ausschliesst, dass beide die Geschwindigkeit beschränkende Signale gleichzeitig verdeckt waren. Selbst wenn Gegenverkehr vorhanden gewesen sein sollte, kann dieser das linke Schild nur für einen sehr kurzen Zeitraum verdeckt haben. Vor und nach Vorbeifahren von einzelnen Fahrzeugen bleibt die Tafel, die nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab einer Distanz von 120 Metern sichtbar war, unverdeckt. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen davon absehen, weitere Beweise zum Bahnverkehr zu erheben. Die Beschwerdeführerin musste nicht nach fernab neben der Fahrbahn aufgestellten Schildern Aussicht halten und war daher verpflichtet, der Signalisation Folge zu leisten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz wende die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) an, welche sich auf normale Fälle beziehen würden, ohne zu beachten, dass die Tafeln rechtswidrig montiert waren. Das Verschulden sei daher im Vergleich zu anderen Fällen äusserst gering. Wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil festhalte, dass die Signalisation für einen aufmerksamen Lenker leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen sei, sei immer noch nicht ersichtlich, wie der Unterschied zum Normalfall beurteilt worden sei. Unter dem Titel "Strafzumessung" des angefochtenen Urteils befinde sich das Wort "Verschulden" nirgends, obwohl der Richter nach Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe zunächst nach dem Verschulden des Täters zu bemessen habe.  
 
3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
3.3. Das erstinstanzliche Gericht, auf dessen Urteil die Vorinstanz verweist, hält fest, dass für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit keine entschuldbaren oder wenigstens nachvollziehbaren Beweggründe ersichtlich seien. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar die Orientierung verloren hatte und auf der Suche nach einem Zugang zum Bielersee gewesen sei, könne diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte sich auf die Strasse konzentrieren und so die Signalisation sehen müssen (kantonale Akten, pag. 101). Die Vorinstanz fügt hinzu, dass die Tafeln für einen aufmerksamen Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen seien (Urteil, S. 7). Die Vorinstanz trägt damit dem Verschulden der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung. Sie sprengt das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsüberschreitung wie einen Normalfall behandelt und mit einer Busse von Fr. 600.-- sanktioniert.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses