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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_904/2017, 9C_905/2017  
 
 
Urteil vom 5. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide handelnd durch C.A.________ und D.A.________, 
und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, 
c/o Procap Schweiz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2017 (VBE.2017.48 und VBE.2017.49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.   
A.A.________ (geboren 2003) und seine Schwester B.A.________ (geboren 2006) leiden beide u.a. an einer kongenitalen progredienten Muskeldystrophie, weshalb sie beide auf einen Elektrorollstuhl und weitere Hilfsmittel angewiesen sind. Sie lebten mit einem weiteren Geschwister bei den Eltern in deren Bauernhaus, als die IV-Stelle des Kantons Aargau A.A.________ mit Mitteilungen resp. Verfügungen vom 29. Oktober 2008 für bauliche Änderungen in der Wohnung und den Einbau einer Vertikalliftanlage Kostengutsprache im Umfang von insgesamt Fr. 208'811.60 erteilte. Der geplante Umbau kam in der Folge nicht zur Ausführung. Nach einer Änderung der kantonalen Rechtslage beabsichtigten die Eltern von A.A.________ und B.A.________, das Haus teilweise abzureissen und unter Erweiterung des Erdgeschosses wieder aufzubauen (Bauprojekt 2014). In diesem Zusammenhang beantragten sie im Mai 2014 erneut bauliche Massnahmen. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch des A.A.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 2014. 
Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 9. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 11. August 2015; VBE.2015.62). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_706/2015 vom 7. April 2016 nicht ein. 
 
A.b.   
In der Folge wurde das Bauvorhaben im Wesentlichen gemäss dem Bauprojekt 2014 realisiert. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens erteilte die IV-Stelle A.A.________ und B.A.________ (je einzeln) mit Verfügungen vom 25. November 2016 folgende Kostengutsprachen: (1) für eine WC-Dusch- und Trockenanlage ("14.01 HVI") im Betrag von Fr. 6'300.-; (2) für bauliche Änderungen in der Wohnung ("14.04 HVI"; schwellenlose Haus- und Sitzplatztüre, bauliche Änderungen in der Nasszelle) im Betrag von Fr. 6'790.-; (3) für Türautomation im Wohnbereich ("15.05 HVI"; je ein Türautomat für die beiden Kinderzimmer, ein Türautomat bei der Sitzplatztüre) im Betrag von Fr. 15'150.-; (4) für Hebebühne und Türautomat am Hauseingang ("13.05* HVI") im Betrag von Fr. 41'250.-. 
 
B.   
A.A.________ und B.A.________ liessen die Verfügungen betreffend WC-Dusch- und Trockenanlage (1), bauliche Änderungen in der Wohnung (2) sowie Hebebühne und Türautomat am Hauseingang (4) anfechten. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Versicherten eine reformatio in peius angedroht und Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben hatte, wies es die Beschwerden ab. Darüber hinaus hob es die Verfügungen betreffend WC-Dusch- und Trockenanlage (1) vollständig, jene betreffend bauliche Änderungen in der Wohnung (2) teilweise (im Umfang der Kostenbeteiligung für schwellenlose Haus- und Sitzplatztüre) auf; gleichzeitig ergänzte es die Verfügungen betreffend Hebebühne und Türautomat am Hauseingang (4) um die Kostenbeteiligung für die schwellenlose Haustüre im Betrag von Fr. 1'040.- (Entscheide vom 31. Oktober 2017). 
 
C.   
A.A.________ und B.A.________ lassen mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung der Entscheide vom 31. Oktober 2017 sei ihnen Kostengutsprache einerseits für die WC-Dusch- und Trockenanlage in zweifacher Ausführung (Verfahren 9C_904/2017) und anderseits für die behinderungsangepasste "Erschliessung" des Obergeschosses und den schwellenlosen Zugang zur Terrasse (Verfahren 9C_905/2017) zu erteilen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und ihnen liegen der gleiche Sachverhalt und weitgehend das gleiche Verwaltungsverfahren zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C_904/2017 und 9C_905/2017 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. statt vieler Urteil 9C_67/2017 vom 12. April 2018 E. 1 mit Hinweisen).  
 
 
1.2. Die Beschwerdeführer lassen (im Verfahren 9C_905/2017) einen Bericht der Procap, Fachstelle für hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau/Solothurn, vom 4. Dezember 2017 (samt Grundrissplänen und Fotos) einreichen. Dieser ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.4. Das BSV weist darauf hin, dass bei fehlendem Anspruch auf die schwellenlose Sitzplatztüre auch die Verfügungen (3) betreffend Türautomat bei der Sitzplatztüre aufzuheben seien. Damit erhebt es sinngemäss - und in Erweiterung des vorinstanzlichen Streitgegenstandes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 413 E. 1 S. 414; SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 234, 9C_671/2014 E. 1) - Anschlussbeschwerde, was von vornherein unzulässig ist (Urteil 9C_649/2017 vom 21. Juni 2018       E. 2.1, zur Publikation bestimmt; BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.  
Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV (SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4). 
 
2.2. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 5 IVV).  
Die Austauschbefugnis in diesem Sinn kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (vgl. BGE 120 V 280 E. 4 S. 285). Diese Grundsätze haben aber auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, welche als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung, gesamthaft betrachtet, notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123; Urteil 9C_832/2007 vom 8. September 2008 E. 4). 
 
3.   
Zu prüfen ist zunächst der umstrittene Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage in zweifacher Ausführung (Verfahren 9C_904/2017). 
 
3.1. Hilfsmittel für die Selbstsorge sind u.a. WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist (Ziff. 14.01 Anhang HVI).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat (im Entscheid VBE.2017.48) festgestellt, die Versicherten trügen tagsüber und nachts Windeln. Es fänden Toilettentrainings statt. Mit einer WC-Dusch- und Trockenanlage würden sie nicht in die Lage versetzt, selber die Toilette aufzusuchen und die Notdurft zu verrichten. Unabhängig von einer solchen Anlage müssten dabei beide ausgezogen, transferiert und platziert sowie A.A.________ zusätzlich fixiert und überwacht werden. Eine Hilfsperson müsse ununterbrochen anwesend resp. für B.A.________ zumindest in Hörweite sein. Eine Hilfsbedürftigkeit bei der Säuberung sei ausgewiesen. Unter den Aspekten der (Fein-) Motorik und der Handkoordination sei fraglich, ob die selbstständige Bedienung der Anlage möglich sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen durch den Einbau der umstrittenen Anlage (n) weder die Abhängigkeit der Versicherten vermindert noch deren Selbstständigkeit erhöht werde. Folglich hat es den Anspruch mangels Eignung resp. Notwendigkeit zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks verneint.  
 
 
3.3. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen (E. 3.2) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3).  
 
3.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Bericht des Spitals D.________ vom 9. August 2017 auseinandergesetzt. Danach sei der Toilettengang mit anschliessender adäquater Intimpflege ohne die umstrittene Anlage nicht möglich. Diese sei invaliditätsbedingt notwendig und der Anspruch darauf stehe - wie jener auf einen Badelift - nicht unter der Bedingung, dass sie selbstständig bedient werden könne.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Das Eidg. Versicherungsgericht beurteilte in BGE 116 V 95 den Anspruch einer Versicherten auf einen Badelift, der ebenfalls unter Ziff. 14.01 Anhang HVI fällt. Es entschied, dass der Umstand, dass eine versicherte Person vollständig hilflos ist, an sich den Anspruch auf einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung nicht ausschliesst (bestätigt mit Urteil I 140/92 vom 18. Dezember 1992 betreffend einen Hydraulik-Duschwagen). Dabei erwog es insbesondere, der Badelift ermögliche das Baden und den direkten Kontakt mit dem Wasser. Dadurch werde Körperhygiene als Zweck des Hilfsmittels erreicht. Anders als beim Anspruch auf einen Elektrorollstuhl (vgl. dazu BGE 140 V 538 E. 5.3 S. 541 f.) sei hier nicht entscheidend, ob die Versicherte dabei Dritthilfe benötige. Im Übrigen könne Dritthilfe den Badelift nicht ersetzen; er diene der Erhöhung der persönlichen Autonomie im Bereich der Körperhygiene (BGE 116 V 95 E. 3 und 4 S. 99 f.).  
 
3.5.2. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist diese Rechtsprechung auch im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Die umstrittene WC-Dusch- und Trockenanlage bezweckt in erster Linie, den regelmässigen Toilettengang samt adäquater Intimpflege zu ermöglichen. Aus dem Bericht des Spitals D.________ vom 9. August 2017 wie auch aus der fachtechnischen Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 7. Juli 2016 geht hervor, dass dieses Ziel allein durch Dritthilfe nicht erreicht werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Versicherten mit der Anlage über mehr persönliche Eigenständigkeit verfügen, müssten sie doch sonst auf eine angemessene Reinigung oder gar den regelmässigen Toilettengang verzichten. Daran ändert nichts, dass zur Verrichtung der Notdurft resp. zur Benutzung der Anlage Assistenz notwendig ist.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Weil die Vorinstanz (zu Unrecht) den Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage generell verneint hat, enthält der angefochtene Entscheid keine Ausführungen dazu, ob Anspruch auf zwei Anlagen besteht. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, der zeitliche Aufwand für einen Toilettengang betrage jeweils rund 30 Minuten. So lange könnten sie ihren Harn- und Stuhldrang nicht zurückstellen, weshalb die zweifache Ausführung nötig sei. Sie verweisen zudem auf die vorinstanzliche Beschwerde, worin widerlegt worden sei, dass ihnen die Benutzung einer normalen Toilette möglich sei und die Reinigung dann von einer Hilfsperson vorgenommen werden könne.  
 
3.6.2. Einerseits genügt der blosse Verweis auf die im vorangegangenen Verfahren eingereichte Rechtsschrift den Anforderungen von    Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründung der Beschwerde nicht (Urteil 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Anderseits wird nicht dargelegt, wie häufig es vorkommt, dass die Versicherten gleichzeitig die Toilette aufsuchen müssen, und wie gravierend angesichts des ständigen Tragens von Windeln (E. 3.2) die Folgen wären, wenn der Toilettengang (punktuell) aufgeschoben werden müsste. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführer bringen nicht substanziiert vor, weshalb mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels (E. 2.1) die gemeinsame Nutzung nur einer Anlage nicht genügen soll. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher.  
 
4.   
Sodann ist umstritten, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf eine behinderungsangepasste "Erschliessung" (vgl. dazu E. 4.3) des Obergeschosses und auf einen schwellenlosen Zugang zur Terrasse haben (Verfahren 9C_905/2017). 
 
4.1. Nach Ziff. 13.05* Anhang HVI besteht Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.  
Als Hilfsmittel für die Selbstsorge nennt Ziff. 14.04 Anhang HVI folgende invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. 
Sodann sieht Ziff. 14.05 Anhang HVI Treppensteighilfen und Rampen vor für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Wird anstelle einer Treppensteighilfe ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbetrag Fr. 8'000.-. 
 
4.2. Die Vorinstanz hat (im Entscheid VBE.2017.49) erwogen, die Massnahmen an der Haustüre und Sitzplatztüre beträfen nicht Veränderungen "in der Wohnung", sie könnten daher nicht unter Ziff. 14.04 Anhang HVI erfasst werden. Die schwellenlose Haustüre diene der Überwindung des Weges zur Schulungsstätte, weshalb sie im Rahmen von Ziff. 13.05* Anhang HVI resp. der Verfügungen (4) betreffend Hebebühne und Türautomat am Hauseingang zu gewähren sei. Der schwellenlose Zugang zum Sitzplatz hingegen ermögliche einzig das hindernisfreie Erreichen der Terrasse vor dem Wohnzimmer und diene daher nur der Wohnqualität, nicht aber einem Eingliederungszweck (wie Erreichen der Schulungsstätte, Fortbewegung, Kontakt mit der Umwelt, Autonomie im Rahmen der Selbstsorge). Die Kostenübernahme in Höhe von Fr. 1'050.- sei daher nicht angemessen und notwendig. Folglich hob sie die entsprechenden Verfügungen in Bezug auf den schwellenlosen Zugang zur Terrasse ersatzlos auf.  
Weiter ist das kantonale Gericht der Auffassung, die "baulichen Anpassungen" im Obergeschoss könnten nicht übernommen werden. Die (neuen) Platzverhältnisse im Erdgeschoss genügten den Bedürfnissen der Beschwerdeführer. Dort befänden sich drei Schlafzimmer (je eines für die Beschwerdeführer, die Eltern und den Bruder der Versicherten), ein Wohn- und Essraum sowie eine offene Küche. Es sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Therapien der Versicherten im Erdgeschoss, namentlich im Wohnzimmer, vorzunehmen. Mit dieser Begründung verneinte die Vorinstanz sinngemäss den umstrittenen Anspruch auf "Erschliessung" des Obergeschosses. 
 
4.3. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Austauschbefugnis. Der einzige Grund für den umfassenden Um- resp. Neubau sei ihre Behinderung und der deswegen deutlich erhöhte Raumbedarf für die Pflege und Betreuung. Die rein invaliditätsbedingten Mehrkosten des Neubaus seien ausgewiesen und in etwa gleich hoch wie jene für den ursprünglich vorgesehenen Umbau des alten Gebäudes. Sie machen geltend, dass die "Erschliessung" des Obergeschosses unabdingbar sei, weil entgegen der vorinstanzlichen Annahme nur dort der Platz für die notwendigen Physiotherapien vorhanden sei. Dabei differenzieren sie nicht, was sie unter "Erschliessung" des Obergeschosses verstehen, und sie nennen auch keinen Betrag, der dafür einzusetzen wäre. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "erschliessen" zugänglich machen; in diesem Sinn bezieht sich der entsprechende Antrag auf ein Hilfsmittel zur Überwindung des Weges zum Obergeschoss. Aus der Argumentation der Versicherten lässt sich indessen ableiten, dass sie (auch) die Übernahme der baulichen Änderungen für die Nutzbarkeit des Obergeschosses resp. für die dadurch gewonnene Raumerweiterung anstreben.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Bauprojekt 2014 als Neubau zu qualifizieren ist - wie vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 11. August 2015 bejaht -, oder ob es sich um einen Umbau handelt. So oder anders müssen auch im Rahmen der Austauschbefugnis die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sein und deshalb funktionell einer Ziffer des Anhangs HVI zugeordnet werden können (vgl. E. 2.2). Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im realisierten Bauprojekt zu beurteilen (so auch etwa im Fall 9C_832/2007).  
 
4.4.2. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Bauprojekt einzig aufgrund der Invalidität ausgeführt wurde, ergibt sich nichts für die Beschwerdeführer. Dies ist nichts Aussergewöhnliches, sondern Voraussetzung für den Hilfsmittelanspruch. Sodann legen die Beschwerdeführer nicht dar, und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149, 8C_315/2008 E. 4.1 und 4.3.2 in fine), von welcher Position des Anhangs HVI die Erweiterung der Wohnfläche erfasst sein sollte. Ausserdem betraf auch die ursprüngliche Kostengutsprache nicht eine solche Massnahme. Die Anrufung der Austauschbefugnis in diesem Zusammenhang zielt daher ins Leere.  
Was den Zugang zum Obergeschoss anbelangt, so fällt (im Rahmen der Austauschbefugnis) der Anspruch auf einen Treppenlift oder eine Treppensteighilfe in Betracht. Ein solcher Zugang dient laut den Beschwerdeführern einzig der Ermöglichung der Therapien. Er lässt sich daher weder unter Ziff. 13.05* noch unter 14.05 Anhang HVI subsumieren, wird doch damit weder die Überwindung des Weges zur Ausbildungs- oder Schulungsstätte noch das Verlassen der Wohnstätte ermöglicht. Die abschliessende (vgl. Urteile 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7; I 267/00 vom 15. Januar 2001 E. 4a) Aufzählung von Ziff. 14.04 Anhang HVI nennt kein Hilfsmittel zur Überwindung einer Geschossdifferenz. Dass eine andere Listenposition als Anspruchsgrundlage in Betracht fallen könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
4.4.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht einen Anspruch auf "Erschliessung" des Obergeschosses zu Recht verneint.  
 
4.5. Schliesslich machen die Beschwerdeführer in Bezug auf den schwellenlosen Zugang zur Terrasse geltend, dass diese zum Wohnbereich gehöre und auch mit Blick auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) zugänglich sein müsse. Der Anspruch sei von          Ziff. 14.04 Anhang HVI erfasst.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Ziff. 14.04 Anhang HVI umfasst nur bauliche Veränderungen "in der Wohnung", weshalb Massnahmen an der Haustüre eines Mehrfamilienhauses nicht unter Ziff. 14.04 Anhang HVI, sondern unter    Ziff. 13.05* Anhang HVI fallen (Urteile I 133/06 vom 15. März 2007    E. 6.2; 9C_573/2016 20. Februar 2017 E. 6 und 7). Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass diese Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang nicht einschlägig ist. Es ist zu prüfen, ob der schwellenlose Terrassenzugang (Türschwelle, Schwellenrampe) unter den Begriff der "baulichen Änderungen in der Wohnung" ("aménagements de la demeure"; "modifiche architettoniche nell'appartamento") gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI fällt.  
 
4.6.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 142 V 466 E. 3.2 S. 471 mit Hinweisen). Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist u.a. den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6   S. 109 f. mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149, 8C_315/2008    E. 3.4.2.1).  
 
4.6.3. Ziff. 14.04 Anhang HVI hat insbesondere zum Ziel, Behinderten den individuell nutzbaren Wohnbereich zugänglich zu machen, soweit dies mit den in der Bestimmung genannten einfachen und zweckmässigen Hilfsmitteln möglich ist. Eine Terrasse, die wie hier im Hochparterre liegt, an das Wohnzimmer anschliesst und durch dieses zu erreichen ist, gehört nach den heute schweizweit tatsächlich gelebten Verhältnissen zum regelmässig genutzten Wohnbereich. Daran ändert nichts, dass es sich um einen unbeheizten Aussenraum handelt. Somit steht der Wortlaut von Ziff. 14.04 Anhang HVI der umstrittenen Erschliessung des Aussensitzplatzes nicht entgegen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz (oben E. 4.2) dient der schwellenlose Zugang der Selbstsorge: Er ermöglicht den Beschwerdeführern, sich innerhalb des Wohnbereichs zu bewegen, ohne dafür Dritthilfe beanspruchen zu müssen; beide Kinder können selber die Terrasse aufsuchen und dort auch am (weiteren) sozialen Leben der Familie teilnehmen. Angesichts dieser Vorteile für zwei Versicherte, denen Kosten von Fr. 1'050.- gegenüberstehen, kann der schwellenlose Zugang - in Übereinstimmung mit der fachtechnischen Einschätzung der SAHB - nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der entsprechende Anspruch ist unter Ziff. 14.04 Anhang HVI zu bejahen.  
 
5.   
Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Beschwerden in Bezug auf den Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage und den schwellenlosen Zugang zur Terrasse, nicht aber hinsichtlich einer zweiten WC-Dusch- und Trockenanlage und der "Erschliessung" des Obergeschosses durch. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 9C_904/2017 und 9C_905/2017 werde vereinigt. 
 
2.   
Beide Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Der Entscheid VBE.2017.48 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben, und die Verfügungen (1) der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. November 2016 betreffend die WC-Dusch- und Trockenanlage werden bestätigt. Der Entscheid VBE.2017.49 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2017 wird insoweit aufgehoben, und die Verfügungen (2) der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. November 2016 werden insoweit bestätigt, als der schwellenlose Zugang zur Terrasse betroffen ist. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden zu Fr. 500.- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu Fr. 500.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann