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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_183/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Visana Versicherungen AG,  
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 
vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger, Beschwerdegegnerin, 
 
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(leistungspflichtiger Unfallversicherer), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ war nach Abschluss des Biologiestudiums befristet vom 3. Februar bis 31. August 2006 beim Bundesamt E.________ als Aushilfe im Bereich Bewilligungen und Kontrollen angestellt und aufgrund dieser teilzeitlichen Beschäftigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. 
Im August 2006 nahm A.________ an einem vom Schweizerischen Nationalfonds finanzierten Projekt des Zoologischen Instituts der Universität C.________ mit Forschungsarbeiten in Sambia teil. Dort wurde sie am 10. August 2006 als Mitfahrerin eines Dienstfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 17. September 2007 meldete die Universität den Unfall der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana). Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte die Universität C.________ der SUVA mit, A.________ sei im Unfallzeitpunkt als Volontärin für die Universität C.________ tätig gewesen und damit bei der Visana gegen Unfall versichert. Diese sei daher für die Erbringung der Versicherungsleistungen zuständig. Am 29. Juni 2010 gelangte die SUVA an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit dem Ersuchen, das Verfahren gemäss Art. 78a UVG durchzuführen und festzustellen, dass die Visana für die Leistungserbringung aus dem Unfall vom 10. August 2006 zuständig sei; demzufolge sei diese verfügungsweise anzuweisen, für dieses Ereignis die obligatorischen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen, die bis zur Rechtskraft der Verfügung durch die SUVA erbrachten Versicherungsleistungen zurückzuerstatten und ab diesem Zeitpunkt die Fallführung zu übernehmen. 
Am 6. März 2012 erliess das BAG folgende Verfügung: 1. Die Visana ist für die Leistungen aus dem Unfall von A.________ vom 10. August 2006 gemäss UVG leistungspflichtig; 2. Die Visana wird verpflichtet, die von der SUVA bereits erbrachten Leistungen für den Unfall von A.________ dieser zurückzuerstatten; 3. Ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist die Fallführung durch die Visana sicherzustellen; 4.-6. (...). Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, A.________ sei als entsandte Volontärin der Universität C.________ nach Sambia gereist und deshalb über die Visana unfallversichert. 
 
 
B.   
Die von der Visana gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2014 gut mit der Feststellung, die SUVA sei für das Unfallereignis vom 10. August 2006 leistungspflichtig. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und die Verfügung des BAG vom 6. März 2012 sei zu bestätigen. 
Während die Visana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten Vorinstanz und BAG auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Er unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 BGG), zumal kein Ausnahmegrund nach Art. 83 ff. BGG vorliegt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3         S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1 f. S. 414). Die Beschwerdeführerin hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden.  
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerde der SUVA enthalte keinen expliziten, reformatorischen Antrag. Die SUVA verbindet den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit der Bestätigung der Verfügung des BSV vom 6. März 2012. Diese Verfügung wird ohne Weiteres rechtskräftig, wenn der sie annullierende kantonale Gerichtsentscheid seinerseits letztinstanzlich aufgehoben wird (Art. 61 BGG). Daraus und aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), ist ersichtlich, dass es der SUVA um die Feststellung der Zuständigkeit der Visana für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. August 2006 geht. Die Beschwerde erweist sich damit in Bezug auf den Beschwerdeantrag als zulässig. 
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, selbst wenn der Antrag als reformatorisch zu qualifizieren sei, könne dieser nicht gutgeheissen werden, da lediglich die Zuständigkeit, nicht aber die konkrete Leistungspflicht Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Visana könne daher nicht zur (vollumfänglichen) Erstattung der von der SUVA entrichteten Leistungen verpflichtet werden. Die Leistungspflicht basiere nicht für beide Unfallversicherer auf derselben Grundlage.  
Der Rechtsweg nach Art. 78a UVG steht namentlich in jenen Fällen offen, in denen ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (BGE 127 V 176 E. 4d S. 181). Das BAG hat in der Verfügung vom 6. März 2012 die Zuständigkeit der Visana und die damit einhergehende grundsätzliche Pflicht zur Rückvergütung von erbrachten Leistungen an die SUVA festgestellt. Wenn die SUVA die Bestätigung dieser Verfügung beantragt, geht das Rechtsbegehren nicht über den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Erst wenn feststeht, welcher Unfallversicherer zuständig ist, wird das BAG - bei Uneinigkeit unter den Unfallversicherern - allenfalls darüber zu befinden haben, welchen Betrag der zuständige Unfallversicherer dem andern im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als zulässig. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die ausnahmsweise uneingeschränkte bundesgerichtliche Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG) gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Rechtsstreitigkeit ist zwar gestützt auf Normen des UVG zu beurteilen, erfasst aber nicht die - für einen Beizug der Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen. Soweit die Beurteilung des Kompetenzkonflikts zwischen den Unfallversicherern von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (SVR 2010 UV Nr. 5 S. 21, 8C_293/2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte aufgrund ihrer Anstellung beim Bundesamt E.________ bis zum 31. August 2006 und der 30-tägigen unfallversicherungsrechtlichen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG bis zum 30. September 2006 bei der SUVA versichert war, wovon Vorinstanz und Visana ausgehen, oder ob diese, entsprechend der Auffassung der SUVA, als entsandte Volontärin der Universität C.________ zu gelten habe und damit für das Ereignis vom 10. August 2006 bei der Visana versichert ist.  
 
4.2. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt laut    Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen (Art. 2 Abs. 1 UVG). Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeit-nehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat (Art. 4 UVV).  
 
4.3. Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV). Diesfalls müssen gleichzeitig die Voraussetzungen für den Berufsunfall nach Art. 7 Abs. 1 UVG erfüllt sein.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die Versicherte sei aufgrund ihrer Anstellung beim Bundesamt E.________ bis zum 30. September 2006 (einschliesslich 30-tägiger Nachdeckung) und somit im Zeitpunkt des Unfalls vom 10. August 2006 bei der SUVA obligatorisch gegen Unfall versichert gewesen. Sie hat weiter geprüft, ob zwischen der Versicherten und der Universität C.________ ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, welches eine Versicherungsdeckung der Visana für die Zeit des Volontariats in Sambia hätte entstehen lassen. Unter Hinweis auf das Schreiben der Universität C.________ an die SUVA vom 21. April 2008 und eine Bestätigung des Professors für Verhaltensökologie am Institut für Ökologie und Evolution der Universität C.________ vom 2. Februar 2010 hält sie fest, die Versicherte habe sich nach Abschluss ihres Biologiestudiums für ein Volontariat am Institut für Ökologie und Evolution beworben. Ab Mitte Juni 2006 sei sie in die Vorbereitungen für die Forschung in Sambia einbezogen worden und habe an einer internationalen Tagung für Verhaltensökologie in Frankreich teilgenommen, wo sie auch ihre Diplomarbeit präsentiert habe. Die Mitarbeit bei der Feldarbeit in Sambia habe der Vorbereitung im Hinblick auf eine eventuelle spätere Doktorandenstelle gedient. Für ihre Tätigkeit habe sie keinen Lohn erhalten. Es seien lediglich die Spesen für die Reise ersetzt worden. Ein bestimmtes Pensum habe die Versicherte nicht einhalten müssen. Die Tätigkeit habe Arbeits- und Ausbildungszwecken gedient, wobei die Ausbildung das Erlernen der Planung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden sowie der Organisation von Projekten beinhaltet habe. Zur Zeit des Unfalls habe sich die Versicherte als Mitglied der Expedition der Forschung am Tanganjikasee im Dienstwagen der Universität C.________ befunden.  
 
5.2. Daraus schliesst die Vorinstanz, die Tätigkeit der Versicherten an der Universität C.________ habe aus einer Mischung aus Ausbildung und Praktikum im Hinblick auf eine mögliche Doktorandenstelle bestanden. Dabei habe sie sich im eigenen Interesse auf die künftige Tätigkeit vorbereitet und gleichzeitig eine Möglichkeit erhalten, ihre Diplomarbeit einem Fachpublikum vorzustellen. Abgesehen von der Teilnahme an der internationalen Konferenz und an einem wöchentlich zweistündigen Abteilungsseminar als Vorbereitung auf die Reise nach Sambia habe sie sich auf freiwilliger Basis, selbstständig und ohne Vorgaben der Universität auf die Exkursion vorbereitet. Da zudem kein Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen, kein Pflichten-heft erstellt, kein Lohn vereinbart und keine Arbeitszeit definiert worden sind, geht die Vorinstanz davon aus, die Versicherte habe vor ihrer Reise zur Universität C.________ in keinem Arbeitsverhältnis gestanden. Mangels Begründung eines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz könne sie während des Aufenthalts in Sambia nicht als Entsandte der Universität C.________ betrachtet werden. Da zwischen der Versicherten und der Universität kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, habe auch keine Versicherungsdeckung der Visana bestanden. Im Zeitpunkt des Unfalls sei sie einzig über die SUVA versichert gewesen, weshalb diese die entsprechenden Leistungen zu erbringen habe.  
 
6.  
 
6.1. Die SUVA rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe in den Erwägungen im Schreiben der Universität C.________ vom 21. April 2008 und in der Bestätigung des Professors für Verhaltensökologie vom 2. Februar 2010 enthaltene, entscheidrelevante Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Damit habe sie insbesondere dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Versicherte ihren Master in Biologie abgeschlossen und damit für das Forschungsprojekt als Arbeitskraft habe eingesetzt werden können. Auch habe die Vorinstanz die detailliert beschriebenen, intensiven Vorbereitungsarbeiten und Ausbildungstätigkeiten im Hinblick auf das Projekt in Afrika nicht umfassend festgestellt. Diese seien von der Versicherten anhand klarer Vorgaben entweder an der Universität C.________, in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Projekts oder eigenständig erfolgt. Am 27. November 2007 habe die Universität überdies bestätigt, dass die Versicherte im Rahmen des vom Zoologischen Institut geleiteten Forschungsprojekts als Volontärin tätig gewesen sei. Daraus schliesst die SUVA, die Volontariatsarbeit sei bereits in der Zeit von Ende Juni 2006 bis zum 6. August 2006 aufgenommen worden, weshalb die Versicherte als beim Unfallversicherer der Universität C.________ obligatorisch versichert zu gelten habe.  
 
6.2. In rechtlicher Hinsicht macht die SUVA eine Verletzung von      Art. 1a und Art. 2 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 UVV geltend. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe den Begriff des Arbeitnehmers bzw. des obligatorisch versicherten Personenkreises zu eng ausgelegt und die Versicherteneigenschaft anhand falscher Kriterien geprüft. Insbesondere verkenne sie, dass laut Gesetz und Rechtsprechung (BGE 115 V 55) der Arbeitnehmerbegriff im Unfallversicherungsbereich weiter gefasst sei als im Privatrecht. So seien Volontäre, welche üblicherweise für ihre Tätigkeit nicht entlöhnt würden, in der obligatorischen Unfallversicherung den Arbeitnehmern positivrechtlich gleichgestellt worden mit der Folge, dass sie den Begriffsmerkmalen des Arbeitnehmers nicht voll entsprechen müssen. Indem die Vorinstanz lediglich geprüft habe, ob zwischen der Versicherten und der Universität C.________ vor der Abreise nach Sambia ein Arbeitsverhältnis im privatrechtlichen Sinn begründet worden sei, habe sie das massgebende Bundesrecht verletzt. Aus Art. 1a Abs. 1 UVG, welcher Volontäre explizit den Arbeitnehmern gleichstelle, schliesst die SUVA, dass auch Art. 2 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 UVV auf diese Anwendung finde.  
 
7.  
 
7.1. Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55      E. 2d S. 58; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bun-desverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 2 S. 839). Aus Koordinations- und Praktikabilitätsgründen knüpft Art. 1 UVV ausdrücklich an den AHV-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff an (vgl. dazu RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251). Die Regel gilt allerdings nicht absolut ( FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz. 4 S. 840). Da Art. 10 ATSG, wonach als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen, es dem Einzelgesetz überlässt, welchen Personen eine Arbeitnehmerqualität zukommt, ändert diese Bestimmung nichts am unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ( UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 22 zu Art. 10 ATSG; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz. 5 S. 840).  
 
7.2. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist (BGE 124 V 301 E. 1 S. 303; 115 V 55 E. 2d S. 58; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, Rz. 15 S. 2001). Wo die unselbstständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht ( ANDRÉ GHÉLEW/OLIVIER RAMELET/JEAN-BAPTISTE RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 21).  
 
8.  
 
8.1. Der SUVA ist darin beizupflichten, dass die vorinstanzliche Beurteilung, wonach mangels mündlichem oder schriftlichem Arbeitsvertrag, Pflichtenheft, Lohn und definierten Arbeitszeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, die Versicherte habe zur Universität C.________ in keinem Arbeitsverhältnis gestanden, sondern die Tätigkeit grösstenteils auf freiwilliger Basis oder in ihrem eigenem Interesse ausgeübt, nicht auf einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände mit Blick auf den unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff basiert. Das Bundesgericht ist daher nicht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (vgl. E. 3.2 hievor).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Prof. Dr. B.________ vom Zoologischen Institut der Universität C.________ gab am 15. September 2006 gegenüber dem Schadensinspektor der SUVA an, die Versicherte habe sich im Frühjahr 2006 beim Institut für ein vom Schweizerischen Nationalfonds finanziertes Volontariat in Sambia beworben, welchem mündlich zugestimmt worden sei. Das Projekt habe unter der Leitung des Festangestellten PD Dr. D.________ gestanden. Ein Arbeitsvertrag sei weder schriftlich noch mündlich abgeschlossen worden. Jedoch habe das Projekt die Kostenübernahme für An- und Rückreise sowie Unterkunft enthalten, aber keinen Lohn. Verpflegung und allfällige weitere Auslagen seien zulasten der Versicherten gegangen. In Sambia hätte diese Daten in der Sparte Fische sammeln sollen. Prof. Dr. B.________ gab gegenüber der SUVA weiter an, es sei vor der Abreise weder im Rahmen des Volontariats noch durch andere Umstände zu irgendwelchen Aktivitäten, Arbeitshandlungen oder Vorbereitungen gekommen.  
 
8.2.2. Am 27. November 2007 teilte der Rechtsdienst der Universität C.________ der SUVA mittels E-Mail mit, die Aufgabe der Versicherten habe darin bestanden, am Tanganjikasee einen Doktoranden zu vertreten, der dort hätte Daten sammeln sollen. Dieser wie auch dessen Betreuer, PD Dr. D.________, hätten die Versicherte ausführlich in die Arbeiten eingeführt, die sie in Sambia hätte erledigen sollen. In diesem Zusammenhang habe sie auch am Kongress der "International Society of Behavioral Ecology" in F.________ teilgenommen. Die Spesen für die Kongressreise wurden ihr vom Zoologischen Institut vergütet.  
 
8.2.3. Mit Schreiben vom 27. November 2007 bestätigte die Universität, dass die Versicherte von Ende Juni bis zum Abflug am          6. August 2006 am Zoologischen Institut für das von PD Dr. D.________ geleitete Projekt am Tanganjikasee als Volontärin tätig war.  
 
8.2.4. Im Schreiben vom 21. April 2008 an die SUVA hält der Rechtsdienst der Universität C.________ fest, die Versicherte sei von Ende Juni bis zum Abflug nach Afrika am 6. August 2006 zu Arbeits- und Ausbildungszwecken an der Universität tätig gewesen. Während dieser Zeit habe sie vom Ausbildungsprogramm im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt profitiert. Dieses habe die Planung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden und die organisatorische Planung eines solchen Projekts in Afrika umfasst. Dazu gehörten die Versuchsplanung, die Planung des Zeitablaufs, das Tauchen, die Datenaufnahme und -auswertung sowie logistische Massnahmen. Weiter bestanden die Vorbereitungen aus E-Mail-Kontakten, Telefonaten, Literaturarbeit, diversen Besorgungen und zahlreichen Besprechungen am Institut. Häufig fanden die Einsätze am Institut am Abend statt. Ausserdem hat die Versicherte am wöchentlichen Abteilungsseminar und vom 23. bis 29. Juni 2006 an einer internationalen Konferenz in Frankreich teilgenommen, wo unter anderem Koordinationstreffen mit anderen Gruppen stattfanden, welche dieselben Fischarten am Tanganjikasee erforschten. Die Universität stellte weiter klar, dass die Versicherte nicht ein bestimmtes Pensum absolvieren musste und ausser Spesenentschädigung keinen Lohn für ihre Tätigkeit erhielt.  
 
8.2.5. Prof. Dr. B.________ und PD Dr. D.________ bestätigten am 2. Februar 2010 schriftlich, dass die Versicherte ab Mitte Juni 2006 von Mitarbeitern der Abteilung und der Expeditionsleitung in das Afrika-Projekt eingeschult wurde. Die Vorbereitungen umfassten Literaturarbeit, Einführung in das zu untersuchende System und die entsprechenden Fragestellungen, Besorgung von Material für die Feldarbeit, Planung der Datenerhebung im Feld, Publikationsplanung, Koordination der Arbeit mit anderen Arbeitsgruppen sowie diverse Besprechungen zur Vorbereitung administrativer Erfordernisse, der geplanten Taucharbeit und der gesundheitlichen Vorsorge. Die Mitarbeit an der Feldarbeit diente der Versicherten dazu, sich auf eine Doktorandenstelle vorzubereiten und war Teil ihrer Ausbildung. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Diplomarbeit der Versicherten in engem Zusammenhang mit den Untersuchungen der Universität C.________ stand.  
 
8.3. Fest steht, dass die Versicherte sich um ein Volontariat bei der Universität C.________ beworben und dieses auch erhalten hat. In der Folge wurden weder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen noch eine Lohnzahlung vereinbart. Dies ist, wie in E. 7.2 hievor dargelegt, für die Begründung der Versicherteneigenschaft gemäss UVG auch nicht Voraussetzung. Arbeitnehmer kann auch sein, wer aus anderen Rechtsgründen, gestützt auf ein anderes Rechtsverhältnis, für andere Personen arbeitet. Vereinbart wurde aufgrund der Ausführungen der Universität eine Volontariatstätigkeit gegen Spesenersatz. Daran ändert nichts, dass das Volontariat erst nachträglich dem Personalamt des Kantons C.________ gemeldet wurde und Unfallmeldung der Universität an die Visana erst am 17. September 2007 erfolgte. Bezüglich der Art und des Umfangs der Tätigkeit kann von der Darstellung der Universität im Schreiben vom 21. April 2008 und der Projektverantwortlichen vom 2. Februar 2010 ausgegangen werden. Die Versicherte reiste als Mitglied einer von Verantwortlichen der Universität geleiteten Expeditionsgruppe nach Afrika, um dort Feldforschung zu betreiben. Eine Forschungsreise in ein fernes Land muss genau geplant sein. Dies erfordert notwendigerweise eine gewisse Vorbereitung und Einführung unter Miteinbeziehung aller Teilnehmenden. Entsprechend wurde die Versicherte im Vorfeld der eigentlichen Projektarbeit in Afrika von der Universität bezüglich Planung und Anwendung solcher Tätigkeiten ausgebildet. Dazu gehörten unter anderem die Versuchsplanung, die Planung des Zeitablaufs, das Tauchen, die Datenaufnahme und -auswertung sowie die logistischen Massnahmen. Die Universität gab somit klar vor, welche Vorbereitungen getroffen werden mussten. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein, da nur eine koordinierte Planung erfolgversprechend sein konnte. In diesem Zusammenhang waren nicht nur eine Einführung in das zu untersuchende System und die zu beantwortenden Fragen notwendig, sondern auch diverse Vorbereitungen administrativer Art. Es musste das notwendige Material für die Feldarbeit besorgt, die Taucharbeit geplant und die gesundheitliche Vorsorge gewährleistet werden. In diesem Sinne musste die Versicherte im Rahmen des Volontariats nach Vorgabe und im Interesse der Universität gezielte Vorbereitungen im Hinblick auf die Mitarbeit am Afrikaprojekt treffen. Ihr Einsatz war somit auch mit Pflichten verbunden. Obwohl sie die Vorbereitungshandlungen relativ frei gestalten konnte und sich nicht an ein fixes Pensum halten musste, war sie in organisatorischer Hinsicht an den vorgegebenen Projektablauf gebunden. Dass ein Teil dieser Tätigkeiten im Interesse der Versicherten lag und ihrer wissenschaftlichen Ausbildung diente, ist nicht ausschlaggebend. Auch wer zu Ausbildungszwecken für einen Arbeitgeber tätig ist und sich mehr oder weniger weitgehenden Anweisungen unterziehen muss, fällt unter das Versicherungsobligatorium. Die Einführung dauerte von Ende Juni bis zur Abreise am 6. August 2006. Wie viele Stunden die Versicherte effektiv für die Vorbereitungshandlungen aufwenden musste, ist nicht entscheidend. Aus dem Gesagten folgt, dass die Versicherte bis zum Unfall nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Volontariats im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG als Mitglied des Expeditionsteams für die Universität C.________ tätig war. Dafür spricht auch die von der Universität geleistete Spesenentschädigung.  
 
8.4. Für die Zuständigkeit der Visana als Versicherer der Universität C.________ spricht überdies, dass sich der Unfall vom 10. August 2006 auf der Fahrt mit weiteren Mitgliedern der Projektgruppe vom Flughafen von Lusaka zum Tauchexpeditionsort am Tanganjikasee in einem Dienstfahrzeug der Universität ereignete. Es ist somit von einem Berufsunfall auszugehen (Art. 7 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 12 UVV), für den die Visana im Rahmen von Gesetz und Verordnung aufzukommen hat (Art. 99 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 UVG und Art. 4 UVV). Der die Zuständigkeit der SUVA bejahende vorinstanzliche Entscheid verletzt somit Bundesrecht.  
 
9.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich zwei Sozialversicherungsträger gegenüberstehen, gilt hierbei der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (erwähntes Urteil 8C_503/2011 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 27. Januar 2014 wird aufgehoben und die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom 6. März 2012 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer