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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 99/04 
 
Urteil vom 25. Oktober 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
M.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Ersatzkasse UVG, Badenerstrasse 694, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher 
René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren am 9. April 1979, absolvierte ab 1. August 1995 bis 31. Juli 1996 das erste Lehrjahr als landwirtschaftlicher Lehrling bei seinem Vater. Am 20. September 1995 erlitt er mit dem Motorfahrrad einen Unfall, bei welchem er sich eine Tibiaschaftquerfraktur rechts sowie eine Trümmerfraktur des Unterschenkels links zuzog. Während die Plattenosteosynthese rechts zu einer problemlosen Frakturheilung führte, kam es links zu einer verzögerten Heilung mit persistierenden Kniebeschwerden und einer Beinlängendifferenz. Laut Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24. August 1999 ist mit einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bleibenden Nachteil zu rechnen. 
Am 7. Oktober 2002 liess M.________ den Unfall vom 20. September 1995 bei der Ersatzkasse UVG melden. Diese verneinte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 23. Oktober 2002, weil der Leistungsansprecher auf dem Betrieb seines Vaters gearbeitet habe und als Angehöriger des landwirtschaftlichen Betriebsinhabers nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellt gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2003 hielt sie an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Februar 2004 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Ersatzkasse UVG zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 20. September 1995 zu erbringen. 
Die Ersatzkasse UVG und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 69 UVG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert sind (Satz 1), wobei den Arbeitnehmern bei der Wahl des Versicherers ein Mitspracherecht zukommt (Satz 2). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, so erbringt die Ersatzkasse UVG (Art. 72 f. UVG) die gesetzlichen Leistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 UVG). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall materiellrechtlich die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2.2 Nach alt Art. 1 Abs. 1 UVG (Art. 1a Abs. 1 UVG, gültig ab 1. Januar 2003) sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann der Bundesrat die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Satz 1); er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Satz 2). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art. 2 UVV die Ausnahmen von der Versicherungspflicht umschrieben und unter anderm bestimmt, dass mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach alt Art. 1 Abs. 2 lit. a und b FLG (Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG, gültig ab 1. Januar 2003) den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind, nicht obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV). Gemäss alt Art. 1 Abs. 2 FLG haben Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen (Satz 1); ausgenommen sind a) die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie und b) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (Satz 2). 
2.3 Als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer nach alt Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55). Dazu gehören auch die Lehrlinge, wie in der Gesetzesbestimmung ausdrücklich festgehalten wird. Dementsprechend sind landwirtschaftliche Lehrlinge obligatorisch gemäss UVG versichert, wovon auch die Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB) vom 13. Dezember 1993 (SR 915.1), gültig gewesen bis 31. Dezember 2003, ausgeht. Gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a dieser Verordnung haben die Lehrmeister die Lehrlinge nach den Bestimmungen des UVG gegen Unfälle zu versichern und die Prämien für die Betriebsunfallversicherung zu entrichten; die Übernahme der Nichtbetriebsunfallversicherung ist im Lehrvertrag zu regeln. Fraglich und zu prüfen ist, ob eine Versicherungspflicht gemäss alt Art. 1 Abs. 1 UVG auch besteht, soweit der landwirtschaftliche Lehrling die Lehre im Betrieb von Familiengliedern absolviert, was davon abhängt, ob er unter die Sonder- bzw. Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV fällt. 
3. 
3.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderm dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 50 Erw. 3.2.1, 129 II 356 Erw. 3.3, 129 V 165 Erw. 3.5, 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen). 
3.2 Der unter anderm in Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV enthaltene Begriff 'mitarbeitende Familienglieder' wird in der Verordnung über die Unfallversicherung nicht näher umschrieben. Es sind darunter Mitglieder der Familie im Sinne des ZGB zu verstehen (vgl. BGE 121 V 125), die mit oder ohne Bar- bzw. Naturallohn im Betrieb eines Familienangehörigen tätig sind. Ob dazu auch die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge zählen, lässt sich dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht entnehmen. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente zu prüfen, ob die Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV auch auf landwirtschaftliche Lehrlinge anwendbar ist, die ihre Lehre (teilweise) im Familienbetrieb absolvieren. 
3.2.1 In gesetzessystematischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass alt Art. 1 Abs. 1 UVG die Grundnorm darstellt und Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV eine Sonder- bzw. Ausnahmeregelung bildet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus, dass die Lehrlinge in alt Art. 1 Abs. 1 UVG ausdrücklich erwähnt sind, nicht aber in der Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV, nicht schliessen, unter 'mitarbeitende Familienglieder' könnten nur ordentliche Arbeitnehmer, nicht aber Lehrlinge subsumiert werden. Zum einen dient die Erwähnung der Lehrlinge in alt Art. 1 Abs. 1 UVG im Hinblick darauf, dass sie unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen, lediglich der Klarheit (BGE 124 V 303 Erw. 1). Zum andern bezieht sich die in alt Art. 1 Abs. 2 Satz 2 UVG umschriebene Regelungskompetenz des Bundesrates grundsätzlich auf sämtliche Kategorien von mitarbeitenden Familiengliedern. Dem Beschwerdeführer kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, für einen allfälligen Ausschluss der im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge fehle es an einer hinreichenden Delegationsnorm. Ebenso wenig kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin beigepflichtet werden, wonach der Gesetzgeber mit alt Art. 1 Abs. 2 UVG auch Lehrlinge im elterlichen Betrieb von der Versicherungspflicht habe ausschliessen wollen, andernfalls er die Ausnahmebestimmung beispielsweise mit der Formulierung '.. namentlich für mitarbeitende Familienglieder, mit Ausnahme der Lehrlinge' hätte präzisieren müssen. Dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Landwirtschaftsbetriebe beabsichtigte (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 111), lässt nicht schon darauf schliessen, dass damit auch die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge von der Versicherungspflicht ausgenommen werden sollten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge in die Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV einbeziehen wollte, liegen nicht vor. 
3.2.2 Unter dem Gesichtswinkel der teleologischen Auslegung ist von Bedeutung, dass Lehrlinge sowohl im Rahmen des UVG (alt Art. 1 Abs. 1 UVG) als auch des FLG, dessen Arbeitnehmerbegriff sich grundsätzlich nach der AHV-Gesetzgebung richtet (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 111), als versicherte Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, was grundsätzlich auch für Lehrlinge gilt, welche die Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren. Soweit alt Art. 1 Abs. 1 FLG für mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben etwas anderes statuiert, dient die Regelung der Abgrenzung zwischen den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und den Selbstständigerwerbenden (Kleinbauern). Sie hat ihren Grund darin, dass die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder als voraussichtliche Erben am Betriebsertrag interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn beziehen, weshalb sie nicht landwirtschaftlichen Arbeitnehmern gleichgestellt werden können. Ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder wird daher in Abweichung von der AHV-Gesetzgebung nicht als Arbeitnehmer anerkannt; sie gelten als Selbstständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Kinderzulagen für Kleinbäuerinnen und Kleinbauern nach Art. 5 ff. FLG (Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Familienzulagen in der Landwirtschaft, Erläuterungen und Tabellen, Stand 1. Januar 2004, S. 10 Rz 6). Diese Überlegungen treffen auf landwirtschaftliche Lehrlinge, die ihre Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren, nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise zu. Sie gelten sowohl in zivilrechtlicher als auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht regelmässig als Arbeitnehmer und haben einen gesetzlichen Anspruch auf Barlohn (Art. 344a Abs. 2 OR; alt Art. 123 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1], gültig gewesen bis 31. Dezember 2003). Zudem steht bei ihnen nicht die Mitarbeit im Familienbetrieb, sondern die Ausbildung im Vordergrund. Es ist daher schon auf Grund des FLG fraglich, ob landwirtschaftliche Lehrlinge, die ihre Ausbildung im Familienbetrieb absolvieren, als mitarbeitende Familienglieder im Sinne von alt Art. 1 Abs. 1 FLG zu qualifizieren sind. Im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Anwendbarkeit der Regelung in Art. 2 Abs. 1 UVV kommt dazu, dass die landwirtschaftliche Berufslehre, welche in der Regel drei Jahre dauert (alt Art. 122 LwG), lediglich teilweise im elterlichen Betrieb absolviert werden kann (alt Art. 122 Abs. 2 LwG; BSV, a.a.O., S. 42 Rz 111). Auch im Interesse eines lückenlosen Versicherungsschutzes rechtfertigt es sich daher, die Sonderregelung für mitarbeitende Familienglieder von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV auf die im Familienbetrieb tätigen Lehrlinge nicht als anwendbar zu betrachten. 
3.2.3 Zu keinem andern Schluss führt die in der Vernehmlassung des BAG vom 15. Juni 2004 erwähnte Entstehungsgeschichte der Verordnungsbestimmung. Danach hat das Versicherungsobligatorium gemäss alt Art. 1 UVG und Art. 2 UVV die nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (aLwG) obligatorisch gewesene Versicherung der Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle (Art. 98 aLwG in der bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Fassung) abgelöst. Nach diesem Gesetz waren die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe verpflichtet, sämtliche familienfremden Personen zu versichern, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb land-, forst- oder hauswirtschaftliche Arbeit leisten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 zu einem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Separatausgabe S. 9 ff.). Demzufolge waren die mitarbeitenden Familienglieder vom Versicherungsobligatorium ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ordentliche Arbeitnehmer oder um landwirtschaftliche Lehrlinge handelte. Mit dem UVG wurde das Sondersystem für landwirtschaftliche Arbeitnehmer aufgehoben (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 24) und der Versicherungsschutz insofern erweitert, als teilweise auch mitarbeitende Familienglieder versichert sind. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge nach dem Willen des Gesetzgebers von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen sein sollen. 
3.2.4 Eine Ausnahme der als Familienglieder im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitenden Lehrlinge von der Versicherungspflicht hätte zudem eine Ungleichbehandlung sowohl gegenüber den in einem fremden Betrieb tätigen Lehrlingen als auch gegenüber den im Familienbetrieb mitarbeitenden und nach alt Art. 1 Abs. 1 UVG (bzw. Art. 1a Abs. 1 UVG, gültig seit 1. Januar 2003) versicherten Lehrlingen in andern Wirtschaftszweigen zur Folge. Solche Ungleichheiten liessen sich unter dem Aspekt des Versicherungsschutzes gegen Unfälle und Berufskrankheiten kaum rechtfertigen. Es wäre auch nicht ersichtlich, weshalb landwirtschaftliche Lehrlinge während der Ausbildungszeit an der landwirtschaftlichen Berufsschule (alt Art. 122 Abs. 2 LwG) obligatorisch versichert sein sollten, nicht dagegen während der praktischen Ausbildung, soweit sie zulässigerweise auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb absolviert wird. Für die Nichtanwendbarkeit der Sonderregelung von Art. 2 Abs. 1 UVV auf die im Familienbetrieb tätigen landwirtschaftlichen Lehrlinge spricht daher auch der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Gesetz und Verordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV (vgl. BGE 128 V 24 Erw. 3a mit Hinweisen). 
3.3 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit dem Versicherungsobligatorium gemäss UVG unterstellt. Die Ersatzkasse UVG wird daher über das Leistungsbegehren materiell zu entscheiden haben. Dabei wird sie namentlich prüfen, wie es sich bezüglich des Anspruchs auf Nachzahlung von Leistungen verhält (Art. 51 UVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2003). 
4. 
Im vorliegenden Verfahren geht es mittelbar um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 97 V 209 Erw. 4; RSKV 1981 Nr. 445 S. 85 Erw. 7), weshalb keine Kosten erhoben werden (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2003 aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Ersatzkasse UVG zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Ersatzkasse UVG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.