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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 220/06 
 
Urteil vom 5. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Parteien 
B.________, 1963, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, Habsburgerstrasse 20, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (wira), Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 11. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene B.________ war seit 16. August 1999 für die Organisation X.________ tätig. Am 1. Juli 2003 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2003. Ärztlicherseits wurde B.________ für die Dauer vom 2. bis 11. Juli 2003 und vom 4. August bis 31. Oktober 2003 eine ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert, vom 11. Juli bis 4. August 2003 hatte sie Ferien bezogen. Am 3. November 2003 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen B.________ und der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern einerseits und der Organisation X.________ anderseits konnte das Arbeitsgericht im Erledigungsentscheid vom 30. April 2004 feststellen, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben und unter anderem einig geworden sind, dass das Austrittsdatum aus dem Betrieb der Organisation X.________ auf den 31. Januar 2004 fällt und die Organisation X.________ der Arbeitslosenkasse Fr. 5212.- (subrogierte Lohnforderungen der ehemaligen Arbeitnehmerin, entsprechend 60 Stempeltagen à Fr. 94.40, abzüglich Arbeitnehmerbeitrag für AHV, NBU und BVG) sowie B.________ Fr. 650.- bezahlt. B.________ gelangte am 7. August 2005 mit einer "Einsprache gegen Abrechnung Juli 2005" unter anderem mit dem Ersuchen an die Arbeitslosenkasse, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei neu auf die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 1. Februar 2006 festzusetzen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 lehnte die Verwaltung eine Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab. Zur Begründung gab sie an, eine vollständige oder teilweise Realisierung von Lohn- oder Entschädigungsansprüchen führe zu keiner Verschiebung oder Neufestsetzung der Rahmenfristen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 fest (Dispositiv-Ziffer 1; mit Dispositiv-Ziffer 2 wies die Kasse das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen von B.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2006 insofern teilweise gut, als Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheides aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit sie die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren festsetze. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Es ernannte ferner Rechtsanwalt R.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren (Dispositiv-Ziffer 2), sprach B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zulasten der Arbeitslosenkasse zu (Dispositiv-Ziffer 3) und legte die Entschädigung zugunsten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren auf Fr. 2224.70 fest (Dispositiv-Ziffer 4). 
C. 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt R.________, lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit derselben Eingabe führt R.________ überdies sowohl in eigenem Namen als auch für seine Klientin Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung und des vorinstanzlich zugesprochenen Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung (Verfahren C 33/07). Es wird beantragt, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Arbeitslosenkasse anzuweisen, B.________ den Restanspruch von 132 Taggeldern "(eventuell nur 90)" auszuzahlen und es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen"; eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 "auch insoweit teilweise aufzuheben, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Punkt der beantragten Revision der Rahmenfrist (Aufhebung der ALK-Verfügung Nr. ...) abgewiesen wurde". Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, um Beiladung des Sozialamtes und um Einholung einer Stellungnahme des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) ersucht. 
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 11. August 2006 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das seco und die Arbeitslosenkasse verzichten ebenfalls auf eine Stellungnahme, wobei sich die Kasse dem Rechtsbegehren des kantonalen Gerichts auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anschliesst. 
D. 
Nachdem auf den 1. Oktober 2006 ein Anwaltswechsel stattgefunden hat, haben B.________ und der vormalige Rechtsvertreter R.________, beide nunmehr vertreten durch Dr. Hans Hurter, am 4. November 2006 eine Replik einreichen lassen. Mit Eingabe vom 18. September 2007 sind weitere Ausführungen zur Streitsache gemacht worden. Die Arbeitslosenkasse hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 11. August 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug eines Beteiligten in den Schriftenwechsel (vgl. auch Art. 110 Abs. 1 OG und dazu BGE 125 V 80 E. 8b S. 94) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 183 f.; Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 191 N 528; BGE 125 V 80 E. 8b S. 94). Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Kölz/Häner, a.a.O., S. 191 f. N 528 f.). 
2.2 Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen zu Bedeutung und Tragweite von Art. 110 Abs. 1 OG ist das Beiladungsbegehren der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fürsorgebehörde abzulehnen. Fehlt der sozialversicherungsrechtliche Schutz, erweist er sich im Einzelfall als ungenügend oder sind Leistungen der Sozialversicherung nicht rechtzeitig erhältlich, kommt die öffentliche Sozialhilfe zum Zuge. Die dem Gemeinwesen kraft Gesetz obliegende Fürsorgepflicht besteht unabhängig von einer allfälligen Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Angesichts der an das Rechtsschutzinteresse von Nichtadressaten von Verfügungen zu stellenden erhöhten Anforderungen verneinte das damals zuständige EVG das unmittelbare und konkrete Interesse der Sozialbehörde an der Aufhebung oder Änderung eines Einspracheentscheides der Arbeitslosenversicherung im Urteil C 12/04 vom 14. Oktober 2004, publ. in: SVR 2005 ALV Nr. 5 S. 13. Aus denselben Gründen ist von einer Beiladung der Fürsorgebehörde zum vorliegenden Verfahren abzusehen. 
3. 
3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG). 
3.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG). Anspruch auf höchstens 520 Taggelder besteht unter anderem, wenn die versicherte Person eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG). 
4. 
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 kündigte die Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf die damals noch ungeklärte Sachlage bezüglich Lohnfortzahlung während der vertraglichen Kündigungsfrist oder Verlängerung des Arbeitsverhältnisses an, dass sie Leistungen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG erbringen werde. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug legte sie auf die Zeit vom 3. November 2003 bis 2. November 2005 fest. Mit Erklärung vom 29. Januar 2004 trat sie für einen Forderungsbetrag von Fr. 5212.- in den arbeitsrechtlichen Prozess ein. Im Rahmen der vergleichsweisen Beilegung des arbeitsrechtlichen Streits erklärte sich die Organisation X.________ bereit, der Arbeitslosenkasse Fr. 5212.- und der Beschwerdeführerin Fr. 650.- zu bezahlen (und das Austrittsdatum aus dem Betrieb auf den 31. Januar 2004 zu verschieben; Erledigungsentscheid des Arbeitsgerichts vom 30. April 2004). Die Versicherte leitet daraus ab, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu revidieren sei. Dies sei auch deshalb nötig, weil vom 8. November bis 11. Februar 2005 keine Arbeitslosenentschädigung bezogen worden sei. 
4.1 
4.1.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/ München 2007, S. 2211 N 102). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist (Nussbaumer, a.a.O., S. 2217 f. N 125). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E. 2b/aa S. 477; Nussbaumer, a.a.O., S. 2218 N 125). 
4.1.2 Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 29 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 4 hiervor) einen Sonderfall darstellt. Hier wird unter der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag bestehen, zugunsten des Leistungsbezügers das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG; E. 3.1 hiervor) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (BGE 126 V 368 E. 3a und b S. 372 ff.). Ebenfalls entfällt - systemkonform - eine Rückerstattungspflicht (Urteil des EVG C 91/00 vom 15. Januar 2001). 
4.1.3 Den Einwänden der Versicherten steht zudem entgegen, dass die Arbeitslosenkasse auf Grund dieser Sonderregel nicht nur Erwerbsersatz leistet, sondern den arbeitslosen Personen auch die mit einem Prozess gegen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken abnimmt. Sachlich lässt es sich daher durchaus vertreten, wenn die nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 AVIG festgelegte Rahmenfrist für den Leistungsbezug auch bei nachträglicher teilweiser oder vollständiger Realisierung der arbeitsvertraglichen Ansprüche unverändert bleibt. Damit wird im Übrigen insofern eine Gleichbehandlung der Versicherten im Sinne des Versicherungsprinzips erreicht, als es in leistungsmässiger Hinsicht nicht darauf ankommt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt die betreffenden Forderungen eingebracht werden können. Im Übrigen steht es den Versicherten grundsätzlich frei, ob sie Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmelden wollen (BGE 126 V 368 E. 3c/aa S. 374). 
4.1.4 Der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. September 2007 auf das Urteil des EVG C 4/06 vom 26. Juli 2007 ist unbehelflich, weil sich in Bezug auf die vorliegende Konstellation keine Schlüsse daraus ziehen lassen. Namentlich erbrachte die Arbeitslosenkasse dort keine Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG, womit die Verschiebung der Rahmenfrist aus wiedererwägungs- oder revisionsrechtlichen Gründen - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - grundsätzlich möglich war. 
4.2 Soweit die Versicherte eine Verschiebung (gemeint ist wohl eine Verlängerung) der Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlangt, weil sie in der Zeit vom 8. November 2004 bis 11. Februar 2005 keine Arbeitslosenentschädigung, sondern Taggelder der Invalidenversicherung (berufliche Abklärung) bezogen hat, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es wird in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen, denen das Bundesgericht nichts beizufügen hat. 
5. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, der Nichtvollzug zweier rechtskräftiger Verfügungen vom 30. November 2005 und vom 6. September 2005 stelle eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 BV dar, sei willkürlich, verstosse gegen Treu und Glauben und sei unfair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
5.1 Bei den genannten "rechtskräftigen Verfügungen" handelt es sich um die Taggeldabrechnung für den Monat November 2005 vom 30. November 2005 und um einen an die Versicherte adressierten Brief der Arbeitslosenkasse vom 6. September 2005. In diesem Schreiben wird unter anderem festgehalten, dass der Höchstanspruch auf 520 Taggelder festgelegt werde, welcher "ohnehin über zwei ganze Jahre läuft", weshalb eine Verschiebung der Rahmenfrist gar nicht relevant wäre. Der Taggeldabrechnung vom 30. November 2005 lässt sich entnehmen, dass ein Restanspruch auf 132 Taggelder besteht. Aus diesen zwei Dokumenten möchte die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Kasse ableiten, 132 Taggelder nachzuzahlen. 
5.2 Ob es sich bei den erwähnten Schriftstücken um "rechtskräftige Verfügungen" handelt, kann dahingestellt bleiben, wie sich sogleich ergibt. Es war bereits im vorinstanzlichen Prozess nicht mehr umstritten, dass der Versicherten im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG höchstens 520 Taggelder zustehen. Ein rahmenfristverlängernder Tatbestand (so unter anderem die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ohne Förderungsbeiträge, Kindererziehung oder Eintritt der Arbeitslosigkeit kurz vor Erreichen des AHV-Rentenalters; Nussbaumer, a.a.O., S. 2212 ff. N 104 ff.) lässt sich nicht ausmachen, ebenso wenig ein Grund für die Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. E. 4 hiervor), womit es dabei sein Bewenden hat, dass diese Frist vorliegend zwei Jahre beträgt und vom 3. November 2003 bis 2. November 2005 dauert. Etwas anderes lässt sich auch dem Schreiben der Kasse vom 6. September 2005 und der Taggeldabrechnung vom 30. November 2005 nicht entnehmen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass der Vermerk auf der Abrechnung vom 30. November 2005 "Restanspruch 132.0" auf den ersten Blick Verwirrung stiften kann. Doch auf derselben Abrechnung ist auch die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. November 2003 bis 2. November 2005 angegeben. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht. Die Höchstzahl der Taggelder bestimmt sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG; E. 3.2 hiervor). Da in der Taggeldabrechnung vom 30. November 2005 der klare Hinweis darauf zu finden ist, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. November 2005 endete, konnte bei der Versicherten kein berechtigter Zweifel daran aufkommen, dass der "Restanspruch" von 132 Taggeldern zufolge Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht mehr bezogen werden konnte. Es lässt sich darum weder aus dem Schreiben der Kasse vom 6. September 2005 noch aus der Abrechnung vom 30. November 2005 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im Vorgehen der Verwaltung ist weder eine Rechtsverweigerung noch Willkür, ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erkennen. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit dem 2. November 2005 geendet hat. 
5.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darüber hinaus vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Versicherte wiederholt darin lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden kann. 
6. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a und 371 E. 5b). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Nach Eingang der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2006 hat ein Anwaltswechsel stattgefunden. Demgemäss wird die Entschädigung in Berücksichtigung des in den jeweiligen Verfahrensabschnitten notwendigen Aufwandes der zwei unentgeltlichen Rechtsbeistände aufgeteilt zwischen Rechtsanwalt R.________, welcher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Versicherte eingereicht hat (Kostennote vom 13. September 2006), und Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, welcher die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 vertritt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2905.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) an Rechtsanwalt R.________ und von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) an Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, Luzern, ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Abteilung Zentrale Dienste, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 5. November 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. 
 
Leuzinger Berger Götz