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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.248/2002 /sta 
 
Urteil vom 18. Juli 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
Fa. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
R.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV (Beschlagnahme), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2001. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Seit 1994 ermittelte die Staatsanwaltschaft Mannheim u.a. gegen B.D.________, F.________ und R.A.________ wegen des Verdachts der Teilnahme an verschiedenen Vermögensdelikten, insbesondere Anlagebetrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung. B.D.________ und F.________ wurden in Deutschland rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Da sich R.A.________ den deutschen Ermittlungsbehörden nicht stellte, wurde das Strafverfahren gegen sie 1997 an den Kanton St. Gallen abgetreten. Im Mai 2000 übergab die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen fünf Zahlungsgarantien der Westfalenbank Bochum, welche im Verfahren gegen B.D.________ und F.________ beschlagnahmt worden waren. 
 
B. 
Am 3. Juli 2000 erliess das Kantonale Untersuchungsamt eine Verfügung, mit welcher es die Beschlagnahme des Erlöses von zwei fällig gewordenen Zahlungsgarantien der Westfalen Bank AG in Höhe von DM 370'808.44 bzw. DM 347'159.36 auf einem auf die Fa. X.________, Rorschach, lautenden Konto bei der St. Gallischen Kantonalbank anordnete. 
 
C. 
Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben die Fa. X.________ und R.A.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies die Beschwerde am 21. November 2000 ab. Das Schweizerische Bundesgericht hiess am 15. Juni 2001 eine hiergegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gut und hob das Urteil der Anklagekammer wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Entscheid 1P.124/2001). Es wies die Anklagekammer an, den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zu geben, sich zu den von Untersuchungsrichter M.________ mit der Duplik vom 20. Oktober 2000 eingereichten Akten zu äussern und anschliessend neu zu entscheiden. 
 
D. 
Mit Urteil 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht eine separate staatsrechtliche Beschwerde von R.A.________ gut. Es hob Entscheide des Ersten Staatsanwalts und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf, welche Ausstandsbegehren gegen den Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte, M.________, zu Unrecht abgewiesen hatten. 
 
E. 
Die Fa. X.________ und R.A.________ nahmen am 25. Oktober 2001 zu den vom Untersuchungsrichteramt zusammen mit der Duplik eingereichten neuen Akten Stellung. Am 19. Dezember 2001 wies die Anklagekammer die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung ab. 
 
F. 
Gegen den am 20. März 2002 zugestellten Entscheid erhoben die Fa. X.________ und R.A.________ am 6. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid und die Beschlagnahme des Kontos der Fa. X.________ bei der St. Gallischen Kantonalbank seien aufzuheben. Das Kantonale Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte und die Anklagekammer beantragen Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführerinnen wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des ausserordentlichen Untersuchungsrichters Martin Frey zu äussern. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Entscheid der Anklagekammer über die Beschlagnahmeverfügung ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, gegen den nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung steht (BGE 126 I 97 E. 1c S. 101 f. mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 87 Abs. 2 OG). Dies wird praxisgemäss bei der Beschlagnahme von Sachen oder Vermögenswerten bejaht, weil es dem Beschwerdeführer verunmöglicht wird, über den beschlagnahmten Gegenstand bzw. den Geldbetrag und allfällige Zinserträge frei zu verfügen (zur Veröffentlichung bestimmter Bundesgerichtsentscheid 1P.117/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1; 126 I 97 E. 1b S. 100 f., je mit Hinweisen). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG); die Beschwerdeführerin 2 ist als Partei des kantonalen Verfahrens befugt, eine formelle Rechtsverweigerung geltend zu machen (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings unten E. 4). 
 
1.3 Die Beschwerdeführerinnen verlangen sinngemäss, die Stellungnahme des a.o. Untersuchungsrichters Martin Frey vom 31. Mai 2002 sei aus dem Recht zu weisen, da dieser nicht berechtigt gewesen sei, sich zur Beschwerde zu äussern. Dieser Antrag ist abzuweisen: Das Bundesgericht hatte am 13. Mai 2002 Untersuchungsrichter M.________ vom Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen zur Vernehmlassung eingeladen. Nachdem dieser in den Ausstand geschickt wurde, durfte er sich am vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligen und musste von einem anderen Untersuchungsrichter ersetzt werden. Es ist Sache des Untersuchungsamtes, zu bestimmen, welchen Untersuchungsrichter es mit der Abfassung der Vernehmlassung an Stelle von Untersuchungsrichter M.________ beauftragt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen enthält die Vernehmlassung von a.o. Untersuchungsrichter Martin Frey auch keine unzulässigen Nova. Sie stützt sich vielmehr auf Unterlagen in den Akten der Anklagekammer (insbesondere AK-Akten act. 7a und 7b), zu denen die Beschwerdeführerinnen schon im kantonalen Verfahren Stellung nehmen konnten. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Anklagekammer habe ihre gesetzliche Kognition zu Unrecht eingeschränkt, indem sie sich auf die Prüfung von "offensichtlichen Rechtsverletzungen" beschränkt habe (angefochtener Entscheid, S. 6, 1. Abschnitt). 
 
2.1 Die Anklagekammer hat jedoch an der zitierten Stelle lediglich hervorgehoben, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine provisorische, konservatorische prozessuale Massnahme handle. Sie folgerte daraus, dass sie, im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung aller in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen habe; werde der Tatverdacht mit dem Argument bestritten, die in Frage kommende Strafbestimmung sei nicht anwendbar bzw. es verletze Bundesrecht, dies zu bejahen, so hebe sie die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich sei. 
 
2.2 Dies entspricht grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; vgl. auch Entscheid 1P.515/1997 vom 26. November 1997 E. 3c). Verlangt das kantonale Strafprozessrecht - wie im vorliegenden Fall Art. 141 Abs. 1 lit. b des St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP/SG) - für die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder eines Vermögenswertes, dass dessen Einziehung "in Frage kommt", so genügt es, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und der mit Beschlag zu belegende Gegenstand voraussichtlich der Einziehung unterliegt; dabei genügt ein Glaubhaftmachen der aus dem Bundesrecht ableitbaren Voraussetzungen (BGE 126 I 97 E. 3b S. 104 f.; gemäss Entscheid 1P.405/1993 vom 8. November 1993, publ. in SJ 1994 97 ff., E. 3, genügt es schon, wenn eine Einziehung nicht ausgeschlossen werden kann). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz im Beschlagnahmeverfahren, über die Strafbarkeit der Angeklagten und die Einziehungsfähigkeit der beschlagnahmten Sache zu entscheiden und insoweit dem Entscheid des zuständigen Sachrichters vorzugreifen (so auch BGE 119 IV 326 E. 7c S. 327 f.). Nichts anderes hat die Anklagekammer in der von den Beschwerdeführerinnen gerügten Passage zum Ausdruck gebracht. Insofern liegt keine unzulässige Beschränkung der Kognition und keine formelle Rechtsverweigerung vor. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschlagnahme verletze die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 26 BV, weil - auch unter Zugrundelegung des von der Anklagekammer angenommenen vorläufigen Sachverhalts - die Voraussetzungen für die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 59 StGB nicht erfüllt seien: Zum einen stammten die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht aus einer strafbaren Handlung; zum anderen lägen die besonderen Voraussetzungen für die Einziehung bei einer Drittperson nicht vor. Unter diesen Umständen liege die Beschlagnahme nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, das Bundesgericht könne ihre Rügen zur (fehlenden) Einziehungsfähigkeit der beschlagnahmten Vermögenswerte frei prüfen. Zu Unrecht: Die angefochtene Beschlagnahme ist eine auf kantonales Recht gestützte vorläufige Sicherungsmassnahme; derartige Massnahmen prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Entscheid 1P.94/2002 vom 6. Mai 2002 E. 2). Die vorläufige Beschlagnahme bzw. Sperrung eines Kontos stellt in aller Regel keinen schweren Eingriff in das Eigentum dar. Die potentielle Einziehungsfähigkeit der Vermögenswerte als Tatbestandsmerkmal der einschlägigen kantonalen Bestimmung (vgl. oben E. 2) kann somit im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ebenfalls nur auf Willkür hin überprüft werden, auch wenn die Einziehung selbst bundesrechtlich in Art. 59 StGB geregelt ist. Hat die letzte kantonale Instanz diese Voraussetzung willkürfrei bejaht, ist dieses Ergebnis auch bei der Prüfung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zugrunde zu legen. 
 
3.2 Die Anklagekammer geht von folgendem vorläufigen Sachverhalt aus: 
"Die streitigen Bankgarantien stehen im Zusammenhang mit dem ab 1988 von den Gebrüdern B.D.________ und C.D.________ über die Fa. T.________ AG vertriebenen "Sparplan 2000". Gemäss Konzept dieses Planes waren 50% des Anlagegeldes in Namenssparbriefen bei der Westfalenbank AG, Bochum, anzulegen und der übrige Teil wurde für bankgesicherte Spekulationsgeschäfte verwendet. Den Anlegern wurde eine Bruttorendite von 3% monatlich, was einer Jahresrendite von 36% entspricht, garantiert. 50% der einbezahlten Gelder wurden bei der Firma S.________, Balzers, einbezahlt. Um zudem die eigenen Provisionen und jene für die Vermittler und die Treuhänderin sowie die übrigen Administrationskosten abzudecken, musste eine Jahresrendite von über 72% erwirtschaftet werden. Die Anleger machten ihre Einzahlungen teilweise auf ein Konto der Fa. X.________ bei der SBG oder beim SBV in St. Gallen, teilweise auch persönlich oder durch einen Vertreter in bar oder mit einem Check. 
 
Um bei den Anlegern den Anschein von mehr Sicherheit zu erwecken, wurden die (auf Rechtsanwalt Dr. H.________ lautenden) Namenspapiere für die Ausstellung von Bankzahlungsgarantien im gleichen Umfange verpfändet. Diese Garantien lauteten neu auf den beigezogenen Treuhänder, vorerst Rechtsanwalt N.________, später die Fa. X.________, Rorschach. Dr. H.________ hatte die Namenssparbriefe bzw. die Bankzahlungsgarantien im Auftrag der Fa. S.________, Balzers, besorgt. Wirtschaftlich Berechtigter an dieser Firma war L.________, der für die Fa. T.________ AG als Vermögensverwalter amtete. L.________ wurde im August 1989 verhaftet und wegen Betruges (Deliktsbetrag rund 200 Mio DM) zum Nachteil mehrheitlich deutscher Kleinanleger zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dr. H.________ entzog sich einer Strafverfolgung durch Flucht. Die Geschäftsbeziehungen zu L.________ bzw. der Fa. S.________ wurden wenige Monate vor dessen Verhaftung aufgelöst, wobei die Hintergründe hierfür unklar sind. Gemäss einer von R.A.________ mitunterzeichneten (handschriftlichen) Vereinbarung vom 6. Dezember 1988 waren alle an Fa. S.________ bzw. L.________ vermittelten Anlegerkonti auf das Brokerkonto A.________ bei Y.________ zu überweisen (vgl. AK-act. 7a Anlage 9/20). Der von dieser Firma zur Verfügung gestellte Betrag von US$ 7.408 Mio wurde auf ein Konto von R.A.________ bei der Deutschen Bank in Tübingen überwiesen und am gleichen Tag auf ein Konto der Fa. Q.________ AG bei der U.________ weitergeleitet. 
 
R.A.________ übergab Bankgarantien vertragswidrig B.D.________, bei welchem die Garantien sichergestellt wurden. Im weiteren stellte sie entgegen vertraglichen Abmachungen Anlagegelder dem Vermögensverwalter zur Verfügung, bevor eine entsprechende Bankgarantie vorlag. Die Kontoauszüge für die Anleger wurden anfänglich von der Firma T.________ AG, dann von R.A.________ bzw. durch die von ihr gegründete Fa. Q.________ AG bzw. später durch die Fa. V.________ AG erstellt (AK-act. 7a Anlage 13/37-39). Die Anleger wurden nicht darüber informiert, dass Verluste eingetreten waren und dass (vertragswidrig) nicht für alle Anlegerkapitalien Bankrückzahlungsgarantien vorlagen. 
 
Im Rahmen einer Umstrukturierung gründeten R.A.________ und B.D.________ im November 1988 die Fa. G.________ AG, Rorschach (AK-act. 7a Anlagen 14/40-43), welche neu als Kapitalsammelstelle fungieren sollte. In diesem Zusammenhang wurde im gleichen Zeitraum durch R.A.________ und ihren Gatten E.A.________ die Fa. Q.________ AG, Vaduz, mit Zweigniederlassung in Rorschach, als Treuhandunternehmen gegründet. Die Fa. G.________ AG vertrieb nunmehr eine dem ursprünglichen "Sparplan 2000" ähnliche Anlageform, wobei aber kein festes Renditeversprechen mehr abgegeben wurde. Auch war der Erwerb von abgezinsten Bankgarantien nicht mehr vorgesehen. Die Gebrüder D.________ kümmerten sich um den Vertrieb und die Einsammlung neuer Gelder und R.A.________ als Generalbevollmächtigte der Fa. Q.________ AG war vor allem für die gewinnbringende Anlage der Gelder verantwortlich. Die Gelder wurden auf verschiedene Konten von diversen Banken einbezahlt, obwohl gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag das Anlagekapital auf ein den Namen der Treuhänderin lautendes Sammelkonto bei einem namhaften Kreditinstitut einbezahlt werden sollte. Den Kunden der Fa. T.________ AG wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihr Geld auf die neuen Gesellschaften zu übertragen oder die Einlagesumme zurückzahlen zu lassen. Anleger, welche ihr Geld zurückverlangten, wurden gemäss den Angaben von R.A.________ von ihr privat ausbezahlt. Grund hierfür war, dass nur 50% der Anlagesumme frei verfügbar war und die andere Hälfte in Bankrückzahlungsgarantien fest angelegt war. Die Vorinstanz mutmasst unter Verweis auf das Aktenstück AK-act. 7a Anlage 15/45, dass die Rückzahlungen mit neuen Anlagegeldern durch die Fa. Q.________ AG erfolgt sind. 
 
Im Zusammenhang mit der Anlage von (auch laufenden Kunden-)Geldern auf 12 Konten des Brokerhauses U.________, Lugano, wovon 8 auf die Fa. Q.________ AG bzw. die Fa. G.________ AG und der Rest auf R.A.________ lauteten, resultierte ein Verlust von etwa US$ 14 Mio. Aufgrund weiterer Umstände lag im zweiten Quartal 1999 eine Deckungslücke von rund US$ 29 Mio vor (AK-act. 7a Anlage 18/58). 
 
Wegen eines in diesem Zeitpunkt eingeleiteten Prüfungsverfahrens der Eidgenössischen Bankenkommission wurden die noch vorhandenen Anlagegelder auf die Fa. I.________ AG übertragen. Dabei wurden die Anleger, welche mit einer Übertragung ihrer Gelder nicht einverstanden waren, unter teilweiser Verwendung von neu aufgenommenen Kundengeldern, ausbezahlt. Darunter befanden sich auch solche Anleger, deren Anlagen durch die Bankrückzahlungsgarantien abgesichert waren und deren Teilerlöse mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmt wurden. O.________, welcher die Fa. I.________ AG bis Frühjahr 1991 führte, wurde wegen dieser Tätigkeit verurteilt (AK-act. 7a Anlage 24/81). Bei seinem Ausscheiden waren Anlagegelder zum Teil nicht mehr vorhanden, wobei die Gelder teilweise durch Dr. P.________ veruntreut wurden. R.A.________ wird vorgeworfen, ebenfalls in betrügerischer Weise Gelder zweckentfremdet zu haben. F.________, welcher ab dem 15. Oktober 1991 Fa. I.________ AG-Direktor war, wurde in diesem Zusammenhang verurteilt (AK-act. 7b Anlage 7/96). Als in der Folge die Vermittlerstruktur auseinanderbrach, gründete R.A.________ für verschiedene Vermittler eigene Gesellschaften. Auf die neugegründeten Gesellschaften wurden die von ihnen geworbenen und betreuten Anlagen umgebucht. Die Gesellschaften liessen ab April 1991 durch die von R.A.________ gegründete Fa. V.________ AG Kontoauszüge versenden, welche fiktive Saldi und angeblich erwirtschaftete Renditen auswiesen." 
Dieser (vorläufige) Sachverhalt wird von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert bestritten und ist deshalb im Folgenden zugrunde zu legen. 
 
3.3 Die Anklagekammer folgerte daraus, dass die Bankgarantien unentbehrlicher Teil der dargelegten zumindest Schneeballsystem-ähnlichen Anlagegeschäfte und damit eines möglichen Betrugskonzepts gewesen seien. Es sei zumindest im Verfahren betreffend die Beschlagnahme nicht entscheidrelevant, ob allenfalls einzelne Handlungen als vertrags- bzw. rechtskonform zu beurteilen wären. Mit dem Untersuchungsamt sei davon auszugehen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Anklagekammer habe für die Qualifizierung als "Schneeball-ähnliches Anlagegeschäft" auf Vorgänge beim Übergang von der Fa. G.________ AG auf die Fa. I.________ AG abgestellt, die zeitlich nach Errichtung der Bankgarantien lagen und deren strafrechtlichen Ursprung deshalb nicht zu begründen vermöchten. 
 
Für die Frage, ob die Bankgarantien aus einer strafbaren Handlung erlangt worden sind, ist in der Tat auf das "Fa. T.________ AG"-Anlagesystem ("Sparplan 2000") abzustellen, da nur dort der Erwerb von Bankgarantien zur Sicherung der Anleger vorgesehen war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist es jedoch nicht willkürlich anzunehmen, dass schon diesem Anlagesystem ein Schneeball-ähnliches Konzept zugrunde lag: Den Anlegern wurde eine völlig unrealistische Bruttorendite von 3% monatlich garantiert, so dass mit der von der Fa. S.________ verwalteten Hälfte der Anlagegelder eine Jahresrendite von über 72% hätte erwirtschaftet werden müssen. Die andere Hälfte der Anlagegelder sollten für 12 Jahre in Form von Bankgarantien festgelegt werden. Den Anlegern wurde jedoch vertraglich das Recht eingeräumt, den Vertrag schon vor Ablauf der 12 Jahre aufzukündigen und die Auszahlung der gesamten Anlagesumme samt der aufgelaufenen Rendite zu verlangen (vgl. § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags der Fa. T.________ AG). Wie das Untersuchungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend darlegt, entstand somit von der ersten Kündigung an ein Bedarf, auf nicht vom Kündigenden selbst stammende Gelder von Neuanlegern zurückzugreifen. Dies nahm auch die Anklagekammer an, die sämtliche beschriebenen Anlagegeschäfte als Schneeballsystem-ähnlich qualifizierte und nicht erst die Geschäfte der Fa. G.________ AG bzw. der Fa. I.________ AG. Es ist deshalb nicht willkürlich, schon im Zusammenhang mit dem "Sparplan 2000" der Fa. T.________ AG den Verdacht eines Anlagebetrugs zu bejahen. 
 
3.4 Fraglich ist allerdings, ob es sich bei den Bankgarantien um einziehungsfähige Surrogate der deliktisch erlangten Vermögenswerte handelt. 
3.4.1 Rechtsprechung und Literatur unterscheiden zwischen "echten" und "unechten" Surrogaten: Ein unstreitig nach Art. 59 Ziff. 1 einziehbares unechtes Surrogat liegt vor, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen angefallen ist und dieser Wertträger später in vergleichbare Wertträger umgewandelt worden oder mit nicht deliktischen Geldern oder Forderungen vermischt worden ist. Voraussetzung ist, dass zwischen Originalwert und (unechtem) Surrogat eine Papierspur ("paper trail") beweismässig offen gelegt werden kann (Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 1993 III 277, insbes. S. 308; BGE 126 I 97 E. 3c/bb S. 105 f.; NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung/ Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 2 Art. 59 StGB Rz 50 S. 110 f., MADELEINE VOUILLOZ, La confiscation en droit pénal - art. 58 ss CP, AJP 2001 1387 ff., insbes. S. 1392; a.A. DENIS PIOTET, Les effets civils de la confiscation pénale, Bern 1995, N 64 ff.). Ein echtes Surrogat liege dagegen vor, wenn es sich beim unmittelbaren Deliktserlös um einen Sachwert handelte oder wenn der ursprünglich deliktisch erlangte Geldwert seine Form verlässt, indem daraus Sachwerte angeschafft werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 126 I 97 E. 3c/bb und cc S. 106 f.) und der überwiegenden Lehre (SCHMID, a.a.O.; Rz 52 S. 112 f.; VOUILLOZ, a.a.O. S. 1392; FLORIAN BAUMANN, Deliktisches Vermögen: dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Zürich 1997, S. 183 ff.; CHRISTOPH K. GRABER, Geldwäscherei: ein Kommentar zu Art. 305bis und 305ter StGB, Diss. Bern 1990, S. 118 ff.; a.A. PIOTET, a.a.O., N 64 ff.) unterliegen auch echte Surrogate der Einziehung nach Art. 59 Abs. 1 StGB, wenn sie nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten sind und im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sind. 
3.4.2 Unmittelbarer Deliktserlös eines Anlagebetrugs sind die Anlagegelder der Kunden. Diese Gelder (bzw. Bankguthaben) wurden von der Fa. X.________ an die Fa. S.________ überwiesen, die mit einem Teil der Gelder Namenssparbriefe erwarb, lautend auf Rechtsanwalt Dr. H.________. Diese Namenssparbriefe wurden verpfändet für die Ausstellung von Bankzahlungsgarantien über den identischen Betrag, die nunmehr auf den Namen des eingeschalteten Treuhänders lauteten. Damit wurden die Bankgarantien wirtschaftlich mit den Anlagegeldern, d.h. mit dem Erlös einer mutmasslich strafbaren Handlung, erworben. Dabei spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - keine Rolle, ob die Besorgung der Bankgarantien vertragskonform war oder nicht, ebenso wie die Einziehung der ursprünglichen Anlagegelder - wären sie noch vorhanden - durch die Tatsache ausgeschlossen wäre, dass diese vertragskonform eingezahlt worden sind. 
3.4.3 Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch geltend, die beschlagnahmten Erlöse aus den Bankgarantien stammten aus dem Vermögen der Westfalen-Bank und seien somit nicht deliktischen Ursprungs; die Bank habe aufgrund der Garantie zahlen müssen, ohne Rücksicht auf das zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnis. Der Fall sei deshalb mit der Auszahlung eines Kredits vergleichbar, der durch einen deliktisch erworbenen Schuldbrief gesichert werde. In diesem Fall bestehe der Vorteil nicht in einem zugeflossenen Aktivum, d.h. es sei kein einziehbarer Vermögenswert vorhanden (vgl. SCHMID, a.a.O. Fn 246). 
 
Dagegen macht das Untersuchungsamt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2002 geltend, die sogenannten Zahlungsgarantien seien keine Garantien im eigentlichen Sinn gewesen, sondern beinhalteten eine blosse Bestätigung des Endwertes der abgezinsten Namenssparbriefe nach Ablauf der 12 Jahre dauernden Anlage, insofern vergleichbar mit einem Zero-Bond. Es handle sich bei den Zahlungsversprechen um einen typischen Ersatzwert für die Namenssparbriefe und damit um ein zugeflossenes Aktivum, im Gegensatz zu dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Fall der Krediteinräumung. 
Wie oben (E. 3.4.2) dargelegt worden ist, wurden die Bankgarantien mit den Anlagegeldern, d.h. mit dem Erlös einer mutmasslichen strafbaren Handlung, finanziert. Sie traten - zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - an die Stelle der ursprünglich als Sicherheit erworbenen Namenssparbriefe. Letztere wurden allerdings nicht an die Westfalen Bank verkauft, sondern wurden dieser nur verpfändet. Aus den Akten geht nicht hervor, wie das der Bankgarantie zugrunde liegende Geschäft zwischen der Fa. S.________ und der Westfalen Bank ausgestaltet war. Immerhin spricht der Umstand, dass die Bankgarantien betragsmässig dem Endwert der abgezinsten Namenssparbriefe nach Ablauf von 12 Jahren entsprachen und gleichzeitig mit den Sparbriefen fällig wurden (vgl. Sicherheitenblatt der Westfalenbank AG, AK-act. 7a Anlage 6/012) dafür, dass die Westfalenbank keinen Rückgriff auf die Fa. S.________ nehmen, sondern Deckung für die Garantiezahlung unmittelbar aus den fällig gewordenen Sparbriefen nehmen sollte. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, die Bankgarantie als Ersatzwert für die der Bank überlassenen Sparbriefe und somit als - unechtes oder echtes - Surrogat der Anlagegelder zu betrachten. 
 
3.5 Ferner rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung bei einer Drittperson gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht vorliegen: Die Beschwerdeführerin 1 sei eine Einzelfirma von E.A.________; die blosse Tatsache, dass auch gegen diesen eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, genüge nicht, um ihm die Drittstellung abzusprechen. Schliesslich fehle es auch an einer Bereicherung, weil dem vermögensrechtlichen Wert der Bankgarantien nach deren Fälligkeit Herausgabeansprüche der Fiduzianten, d.h. der Anleger, in gleicher Höhe gegenüber gestanden hätten. 
3.5.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 
3.5.2 Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jede Person, die an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein dingliches bzw. allenfalls ein obligatorisches Recht erworben hat (SCHMID, a.a.O. § 2 Art. 59 StGB Rz 78 S. 130). 
 
Die Anklagekammer führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei gerichtsnotorisch, das sich die von der Vorinstanz geführte Strafuntersuchung auch gegen E.A.________ richte. Dieser sei Inhaber der Fa. X.________. R.A.________ stehe in dieser Firma die Einzelprokura zu. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Einziehung im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung seien deshalb nicht erfüllt. 
 
Diese Rechtsauffassung ist keinesfalls willkürlich. Wie sich aus dem Sachverhalt (oben, E. 3.1) ergibt, handelte R.A.________ immer im Namen der Fa. X.________, d.h. der Einzelfirma ihres Ehegatten, auf dessen Konten auch die Anlegergelder eingezahlt worden sind. Diese Umstände begründen einen hinreichenden Tatverdacht auch gegenüber dem Firmeninhaber E.A.________. Selbst wenn dieser nicht am Anlagebetrug beteiligt gewesen sein sollte, wäre es nicht willkürlich, der Fa. X.________ das Wissen von R.A.________ als Prokuristin, d.h. als Vertreterin der Firma, zuzurechnen (vgl. SCHMID, a.a.O. Rz 79; STEFAN TRECHSEL, StGB Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 59 N 15). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Fa. X.________ eine gleichwertige Gegenleistung für die Bankgarantien erbracht hätte. Das Bestehen von Herausgabeansprüche der Anleger würde die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur hindern, wenn dies eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn die beschlagnahmten Erlöse ohnehin den Gläubigern zukommen sollen (vgl. im Folgenden, E. 3.6). 
 
3.6 Die Beschwerdeführerinnen halten die Beschlagnahme für unverhältnismässig, weil die Fa. X.________ gewillt sei, die Bankgarantien zur Rückzahlung an die Anleger zu verwenden, von denen sie zivilrechtlich belangt werde. Zumindest müssten jene Beträge von der Beschlagnahme ausgenommen werden, welche bereits an die Investoren ausbezahlt worden seien oder für welche eine direkte Zahlung an die Anleger durch die Beschwerdeführerin 1 sichergestellt werden könne, sofern und soweit in beiden Fällen dokumentiert sei, dass das betreffende Anlagekapital durch die streitigen Garantien gesichert worden sei. 
3.6.1 Es ist unstreitig, dass die Bankgarantien im Ergebnis nicht dem Staat, sondern den geschädigten Anlegern zu Gute kommen sollen. Unklar ist jedoch noch, welche Anleger berechtigt sind: Entgegen den vertraglichen Zusagen wurden nur für einen Teil der Anlagegelder Bankgarantien beschafft; die vorhandenen Bankgarantien wurden für bestimmte "Tranchen" von Anlegergeldern beschafft, was ihre Zuordnung zu einzelnen Anlegern erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Zudem wurden bestimmte Anleger, welche mit einer Übertragung ihrer Gelder an die nachträglich gegründeten Gesellschaften nicht einverstanden waren, ausbezahlt, unter teilweiser Verwendung von neu aufgenommenen Kundengeldern. Nach den Feststellungen der Anklagekammer befanden sich darunter auch Anleger, deren Anlagen durch die Bankrückzahlungsgarantien abgesichert waren. Unter diesen Umständen ist die Verteilung an die Anleger - die bereits durch die Untersuchungsbehörde erfolgen kann (vgl. zur Veröffentlichung bestimmter Bundesgerichtsentscheid 1P.117/2002 vom 7. Mai 2002 E. 3.1.2. mit Hinweisen) - von weiteren Abklärungen erforderlich. 
3.6.2 Bis zum Abschluss dieser Abklärungen muss sichergestellt werden, dass R.A.________ bzw. die Fa. X.________ nicht frei über die Erlöse der Bankgarantien verfügen können: 
Die Bankgarantien wurden dem St. Galler Untersuchungsrichter von der Staatsanwaltschaft Mannheim übergeben mit der Auflage, mit ihnen entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. August 1999 und seinen Zusagen in den Schreiben vom 3. März und vom 20. April 2000 zu verfahren. 
 
Im zitierten Entscheid hatte das Landgericht Mannheim eine Beschwerde von R.A.________ abgewiesen, mit der diese geltend gemacht hatte, sie sei Eigentümerin und wirtschaftlich Berechtigte der Zahlungsgarantien. Das Gericht beauftragte die Staatsanwaltschaft Mannheim zu prüfen, ob die Übergabe der Zahlungsgarantien an die Schweizer Behörden mit der Massgabe verbunden werden könne, dass - für den Fall, dass die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten vor Abschluss des Verfahrens in der Schweiz nicht abschliessend festgestellt werden können und damit eine Rückgabe/Rückzahlung an die wahren Forderungsberechtigten nicht möglich sei - die Zahlungsgarantien nach Abschluss des Schweizer Verfahrens bzw. bei Fälligkeit an die deutschen Behörden zurückgegeben werden. Das Gericht äusserte "grösste Bedenken" dagegen, die Zahlungsgarantien direkt an die Firma X.________ und damit an R.A.________ herauszugeben. 
 
Mit Schreiben vom 20. April 2000 sicherte der zuständige Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft Mannheim zu, dass die Garantien Frau R.A.________ nur ausgehändigt würden unter der Bedingungen, dass mit ihrer Bank eine unwiderrufliche Vereinbarung getroffen werde, worin sich die Bank unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichte, Transaktionen nur aufgrund von Verfügungen des Untersuchungsrichters an den - von den Weisungen seiner Mandantin freigestellten - Rechtsanwalt R.A.________s vorzunehmen. Dieser werde die Verteilung der Gelder vorbereiten, wobei keine Auszahlung ohne Freigabe durch den Untersuchungsrichter erfolgen könne. 
 
Nachdem dieses Lösungsmodell anscheinend nicht realisiert werden konnte, wurde in gemeinsamen Besprechungen zwischen Rechtsanwalt Dietsche, Untersuchungsrichter M.________ und Staatsanwalt Keller eine andere Vorgehensweise vereinbart: An Stelle der Kollektivunterschrift über das Konto der Fa. X.________ sollte eine strafprozessuale Beschlagnahme erfolgen, um zu erreichen, dass R.A.________ nicht allein über die Gelder verfügen könne. 
Unter diesen Umständen würde die Schweiz gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen handeln, wenn sie - entgegen ihrer Zusage an die Staatsanwaltschaft Mannheim - die Gelder der Fa. X.________ bzw. R.A.________ überlassen würde. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die Auszahlung der Vermögenswerte an die Anleger nur mit Zustimmung des Untersuchungsrichteramts erfolgen kann. Hierfür ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erforderlich. 
3.6.3 Eine Freigabe kommt auch hinsichtlich der bereits von R.A.________ bzw. der Fa. X.________ ausgezahlten Anleger nicht in Betracht, solange noch nicht abschliessend geklärt ist, ob diese zu den durch Bankgarantie gesicherten Anlegern gehörten und inwiefern die Auszahlung mit Privatmitteln der Beschwerdeführerinnen und nicht mit Geldern anderer Anleger erfolgt ist. 
 
3.7 Nach dem Gesagten verstiess die Anklagekammer nicht gegen das Willkürverbot, als es die Beschlagnahmevoraussetzungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StP/SG bejahte. Die verfügte Beschlagnahme liegt auch im öffentlichen Interesse und stellt keinen unverhältnismässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin 1 dar. 
 
4. 
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, der Beschluss der Anklagekammer beruhe auf einer schwachen, pauschalen, durch Beweismittel kaum unterstützten Verdachtslage. Diese könne im Anfangsstadium des Untersuchungsverfahrens zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts genügen, nicht aber nach einem über vier Jahre dauernden Untersuchungsverfahren in der Schweiz. Die Anklagekammer habe es unterlassen zu prüfen, ob sich zu den in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2000 dargestellten Verdachtsmomenten, welche einem längst überholten Wissensstand entsprachen, in den vergangenen 16 Monaten neue, den Verdacht erhärtende Momente ergeben haben. 
 
4.1 Die Beschwerdeführerinnen legen nicht substantiiert dar, welche neuen Entwicklungen die Anklagekammer nicht berücksichtigt habe und inwiefern die Beschwerdeantwort nicht mehr dem aktuellen Ermittlungsstand entspricht. Insofern entspricht ihre Rüge nicht den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Rüge, die Anklagekammer habe insbesondere die nachträgliche Eingabe des neuen Untersuchungsrichters vom 13. November 2001 nicht beachtet, nicht rechtsmissbräuchlich ist, nachdem die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der Anklagekammer selbst beantragt hatten, diese Eingabe sei aus dem Recht zu weisen. 
 
4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Rüge allgemein die lange Verfahrensdauer rügen und geltend machen, die Untersuchung sei seit dem Jahr 2000 zu wenig vorangetrieben worden, sind die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen: Es handelt sich um einen sehr komplexen und umfangreichen Fall; die Mehrzahl der Geschädigten ist im Ausland wohnhaft, so dass ihre Ermittlung und Befragung im Wege der Rechtshilfe erfolgen muss. Untersuchungsrichter M.________ befindet sich seit Oktober 2000 im Ausstand, mit der Folge, dass sich ein neuer Untersuchungsrichter in die Materie einarbeiten und zahlreiche Amtshandlungen wiederholen musste. Auch gegen den zweiten Untersuchungsrichter stellte R.A.________ ein Ausstandsgesuch und focht den ablehnenden Entscheid bis vor Bundesgericht an (vgl. Entscheid 1P.644/2001 vom 7. Dezember 2001, mit dem die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen wurde). Aufgrund dieser besonderen Umstände ist die Untersuchung wie sie in zeitlicher Hinsicht im Zeitraum 2000/2001 geführt worden ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
5. Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: