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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2P.66/2003 /leb 
 
Urteil vom 19. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
Evangelisch-Reformierte Lukas-Kirchgemeinde Brig-Glis und Umgebung, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Kantonsstrasse 1A, 3930 Visp, 
 
gegen 
 
Stadtgemeinde Brig-Glis, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 30 BV (Kultuskosten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 7. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Gemäss Art. 5 des Gesetzes vom 13. November 1991 über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS) kommen die Einwohnergemeinden für jenen Teil der ortskirchlichen Kultusausgaben auf, welchen die Pfarreien nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen (Abs. 1); die entsprechenden Beziehungen können die Pfarreien und die Gemeinden durch eine Vereinbarung regeln (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung haben die Stadtgemeinde Brig-Glis und die römisch-katholischen Pfarreien von Brig und Glis offenbar vereinbart, dass Erstere pro Kirchenmitglied jährlich Fr. 95.-- an die Kultusausgaben bezahlt. Den gleichen Betrag bezahlt die Gemeinde Brig-Glis auch der evangelisch-reformierten Lukas-Kirchgemeinde Brig-Glis und Umgebung, obschon mit dieser keine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden ist. Die reformierte Kirchgemeinde, welche gemäss eigenen Angaben nur über einen Zehntel der Mitglieder der römisch-katholischen Schwestergemeinde verfügt, sieht sich durch diese formelle Gleichbehandlung materiell ungleich behandelt und hat offenbar erfolglos versucht, einen höheren Beitrag zu erstreiten. Den abschlägigen Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis hat sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsbericht angefochten; dieses ist mit Entscheid vom 7. Februar 2003 auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat die Beschwerdeführerin an die spezialgesetzlich vorgesehene kantonale paritätische Kommission (vgl. Art. 18 GVKS) verwiesen. 
2. 
Hiergegen hat die evangelisch-reformierte Lukas Kirchgemeinde Brig-Glis und Umgebung am 13. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben. Dieses Rechtsmittel ist indessen offensichtlich unzulässig: Die staatsrechtliche Beschwerde ist zum Schutz der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt bestimmt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur dem Bürger zu, nicht aber dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt. Öffentlichrechtliche Korporationen - wie Kantone und Gemeinden oder ihre Behörden - können gegen Akte anderer Staatsorgane, die sie als Träger hoheitlicher Befugnisse treffen, somit in der Regel nicht staatsrechtliche Beschwerde führen (BGE 121 I 218 E. 2a S. 219, mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur insofern, als sie sich gegen eine Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder Bestandesgarantie zur Wehr setzen (für die Kirchgemeinden: BGE 108 Ia 82 E. 1a S. 84 f.; 264 E. 3b S. 268). Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen nicht auf ihre Autonomie, die bei Interessenkonflikten zwischen einander gleichgeordneten Rechtssubjekten auch nicht zum Zuge kommen könnte (BGE 119 Ia 214 E. 3b S. 219, mit Hinweisen), sondern sie macht geltend, vorliegend "als Privatperson" betroffen zu sein. Voraussetzung dafür, dass öffentlichrechtliche Körperschaften wie Private zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind, ist jedoch, dass sie nicht hoheitlich handeln, sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen Akt wie eine Privatperson betroffen werden (BGE 120 Ia 95 E. 1a S. 97, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, dreht es sich doch um einen Streit zwischen zwei öffentlichrechtlichen Körperschaften über die Verteilung von Kosten für öffentliche Aufgaben. Bezüglich der hier masslich umstrittenen Verpflichtung der Einwohnergemeinde zur subsidiären Tragung der Kultusausgaben tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auf. Mithin ist sie, soweit nicht eine Verletzung ihrer Autonomie oder Bestandesgarantie in Frage steht, nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder eine Vernehmlassung eingeholt werden müssten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: