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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.266/2003 /zga 
 
Urteil vom 12. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Schilling 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Plangenehmigung und Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich, Kostenvorschuss, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 17. November 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 23. Juni 2003 erteilte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Flughafen Zürich AG die Genehmigung für eine weitere provisorische Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich, mit welcher neu Südanflüge auf die Piste 34 eingeführt werden. Am gleichen Tage genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Pläne für die Einrichtung eines Instrumentenlandesystems (ILS) und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34. Hierauf erhob u.a. X.________ am 12. Juli 2003 "Eingabe/Ersuchen/Einsprache/ Beschwerde betr. Flugreglemente, Interessenabwägung und Schadenersatzsicherung". Die aus Versehen beim BAZL liegen gebliebene Rechtsschrift wurde am 10. Oktober 2003 der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) übermittelt. Diese eröffnete, da sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Betriebsreglementsänderung als auch gegen die neuen baulichen Einrichtungen wandte, im Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes (B-2003-134) und im Plangenehmigungsverfahren (Z-2003-135) je ein Dossier. 
Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2003 wurde X.________ aufgefordert, in den beiden Beschwerdeverfahren je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis 10. November 2003 zu entrichten. Der Beschwerdeführer zahlte am 27. Oktober 2003 den im Betriebsreglementsverfahren (B-2003-134) erhobenen Kostenvorschuss ein. Dagegen blieb der im Plangenehmigungsverfahren (Z-2003-135) verlangte Kostenvorschuss unbezahlt. Der mit der Sache befasste Einzelrichter der Rekurskommission UVEK trat daher im Plangenehmigungsverfahren auf die Verwaltungsbeschwerde von X.________ vom 12. Juli 2003 nicht ein. 
2. 
X.________ hat gegen die Einzelrichterverfügung vom 17. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und im Wesentlichen verlangt, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde eintrete. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hat der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich den im Plangenehmigungsverfahren (Z-2003-135) verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und ist die Rekurskommission UVEK daher androhungsgemäss und in Übereinstimmung mit Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG;SR 172.021) auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Plangenehmigung richtete. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. Einzuräumen ist indessen, dass die Rekurskommission UVEK der Klarheit halber in ihrer Nichteintretensverfügung hätte erläutern sollen, dass die Beschwerde von X.________ im Beschwerdeverfahren betreffend die Betriebsreglementsänderung (B-2003-134) hängig bleibt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte auf diese Weise wohl vermieden werden können. Angesichts dessen ist auf eine Kostenerhebung für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: