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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.21/2004 /rov 
 
Urteil vom 2. September 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Daniel Vischer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der am 2. Januar 1966 in Tornislavgrad (Bosnien und Herzegowina) geborene Z.________ (Beschwerdeführer) reiste im August 1992 in die Schweiz ein, wo er am 29. Januar 1993 eine rund 19 Jahre ältere Schweizerin heiratete. Daraufhin erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. 
A.b Am 22. April 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 15. Januar 1998 eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben würden und zur Kenntnis nähmen, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn einer der Ehegatten vor oder während des Einbürgerungsverfahrens die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder wenn keine tatsächliche Gemeinschaft mehr bestehe. Erklärt wurde darin überdies ausdrücklich, dass keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden. Am 30. April 1998 erhielt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR.141.0; BüG) das Schweizer Bürgerrecht. 
A.c Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Januar 1999 die Scheidung beantragt hatte, wurden die Eheleute am 16. März 1999 geschieden. Der Beschwerdeführer heiratete daraufhin am 17. April 2000 eine 23-jährige bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerin, mit welcher er ein Kind zeugte. 
B. 
Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 teilte das BFA (heute IMES; nachfolgend: Bundesamt) dem Beschwerdeführer mit, es werde eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erwogen. Da er sich schon vor Ablauf eines Jahres von seiner Schweizer Ehefrau habe scheiden lassen, bestehe der Verdacht, dass er die Einbürgerung erschlichen habe. Im Verlaufe des darauf folgenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer angehört, wobei er in seiner Stellungnahme vom 6. August 2001 bestritt, wesentliche Fakten verheimlicht zu haben. Am 6. Januar 2003 wurde die geschiedene Ehefrau durch die Stadtpolizei Zürich zur Sache befragt. Ferner nahm das Bundesamt Einblick in die Scheidungsakten und holte schliesslich vom Gemeindeamt des Kantons Zürich (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung ein, die am 16. April 2003 erteilt wurde. Am 17. April 2003 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung nichtig. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (Departement) am 7. Juni 2004 ab. 
C. 
Der Beschwerdeführer gelangt mir eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Departementes aufzuheben und von einer Nichtigerklärung der Einbürgerung abzusehen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden (Art. 100 Abs. 1 lit. c OG e contrario; Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 
Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 
2.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/ 1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b). 
3. 
Das Departement ist mit dem Bundesamt zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe schon bei der Einbürgerung nicht mehr den Willen gehabt, in Zukunft mit seiner Schweizer Gattin in ehelicher Gemeinschaft weiter zu leben. Es hat sich dabei einmal auf die Ausführungen der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber der Stadtpolizei Zürich gestützt; danach ist es beim Beschwerdeführer nach der Einbürgerung zu einem eigentlichen Gesinnungswandel gekommen; der beruflich begründete, gemeinsame Wegzug sei nie Thema gewesen; überdies habe der Beschwerdeführer ihr im Dezember 1998 ohne jeden Anlass und überraschend Scheidungsabsichten eröffnet. Das Departement hat wie das Bundesamt diese Aussage mit besonderer Vorsicht gewürdigt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die vormalige Ehegattin Ressentiments gegenüber dem Beschwerdeführer hege. Der befragende Beamte habe aber festgehalten, die erteilten Auskünfte erschienen ihm ehrlich und nicht Ausdruck von irgendwelchen Ressentiments zu sein. Überdies liessen sich diese Aussagen - so das Departement - weder durch die Angaben der Beteiligten im Scheidungsverfahren noch durch die Bestreitungen des Beschwerdeführers im Verfahren um Nichtigerklärung grundlegend in Frage stellen. Anlässlich der Hauptverhandlung in der Scheidungsangelegenheit habe der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters nach den Scheidungsgründen zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob er auf die Frage antworten müsse. Er wolle zurück nach Sarajevo; er habe dort studiert und müsse ein paar Dinge erledigen. Er sei hier einfach nicht zufrieden. Diesen Wunsch habe er eigentlich immer schon gehabt, da er bisher nie eine ihm zusagende Arbeit gefunden habe. In seinem Schlusswort habe er Bedauern geäussert und noch bemerkt, es sei nun fertig; es sei zwar schwierig, aber er müsse für seine Zukunft schauen; es sei schwierig, Arbeit zu finden. Das Departement ist aufgrund dieser Aussagen zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe weder eine Zerrüttung der Ehe noch irgendwelche konkreten Ereignisse darlegen können, welche bestätigten, dass es in der Zeit nach der Einbürgerung zu Entwicklungen gekommen sei, die ein Festhalten an der bis anhin intakten Ehe nicht mehr zuliessen. Im Wunsch allein, ins Heimatland zurückzukehren, um sich dort beruflich besser entwickeln zu können, sei für sich allein kein Scheidungsgrund zu sehen, zumindest solange nicht, als der Beschwerdeführer behaupte, die Ehe habe über den Zeitpunkt der Einbürgerung hinaus gut funktioniert. Auch wenn der Scheidungsrichter im Scheidungsverfahren nicht sehr tief nach den Scheidungsgründen zu forschen habe, bleibe es dabei, dass sich der Beschwerdeführer auch im Nichtigkeitsverfahren nicht sachgerecht zu den Scheidungsgründen habe äussern können oder wollen. Hier habe er sich weitgehend auf die Behauptung beschränkt, es sei nach der Einbürgerung zu einer Zerrüttung der Ehe gekommen. Durch welche Ereignisse diese Zerrüttung entstanden seien, habe der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren mit der zu erwartenden Ausführlichkeit erörtert. Die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers habe im Scheidungsverfahren erklärt, sie widersetze sich der Scheidung nicht, obwohl sie nicht damit einverstanden sei. Sie wünsche ihrem Mann alles Gute; sie und der Beschwerdeführer hätten sich sehr gut verstanden, er sei ein toller Ehemann gewesen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1998 zum Zweck der Ehescheidung einen Familienschein einverlangt und am 8. Januar 1999 beim Friedensrichteramt Scheidungsklage eingereicht hat. Am 16. März 1999 wurden die Eheleute geschieden, worauf der Beschwerdeführer am 17. April 2000 eine damals 23-jährige bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige heiratete. Aus dieser Beziehung ist ein Kind hervorgegangen. 
 
Der Beschwerdeführer widerspricht der Auffassung des Departementes. Er bringt im Wesentlichen vor, es könne sich nur auf Indizien stützen, deren Hauptsächlichstes die relativ kurze Dauer der Ehe sei. Beim Willen bezüglich der Fortführung der Ehe handle es sich indessen um einen inneren psychischen Vorgang, den zu durchleuchten einem ausstehenden Beobachter verwehrt sei. Er (der Beschwerdeführer) sei gewillt gewesen, die Ehe fortzuführen. Die Verwaltung habe zu Unrecht auf die für ihn ungünstigen Aussagen der früheren Ehefrau abgestellt, zumal die Angaben Dritter, wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung real bestanden habe und gelebt worden sei, zum Nennwert genommen werden müssten. 
3.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung - wie hier - trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 626; vgl. auch Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff., 178 ff. und Gygi, a.a.O., S. 282 ff.; Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f. zu Art. 8 ZGB). 
Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Diese gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Nun liegt es beim vorliegend zur Diskussion stehenden Thema in der Natur der Sache, dass solche der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam. 
3.2 Nach dem angefochtenen Entscheid reiste der Beschwerdeführer im August 1992 in die Schweiz ein, wo er am 29. Januar 1993 eine rund 19 Jahre ältere Schweizerin heiratete. Daraufhin erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. April 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Einbürgerungsverfahren unterzeichneten er und seine Ehefrau am 15. Januar 1998 eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben würden und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestünden. Am 30. April 1998 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Nur wenige Monate danach, am 8. Januar 1999, beantragte der Beschwerdeführer die Scheidung, die am 16. März 1999 ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer heiratete alsdann am 17. April 2000 eine 23-jährige bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerin, mit welcher er ein Kind zeugte. 
 
Allein aufgrund dieser Eckdaten besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und infolgedessen die nur wenige Monate vor Einreichung der Scheidungsklage erlangte Einbürgerung erschlichen wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Sachumstände vorgebracht, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam. Die Aussagen Dritter, wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung real bestanden habe und gelebt worden sei, vermag dabei ebenso wenig Zweifel an der tatsächlichen Vermutung zu wecken wie der Hinweis des Beschwerdeführers auf den intakten Willen zur Fortsetzung der Ehe. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Verwendung der Aussagen der geschiedenen Ehefrau. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. September 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: