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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 177/04 
 
Urteil vom 25. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
S.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Stockerstrasse 39, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1975 geborene S.________ meldete sich am 6. November 2003 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich einen Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, da sich das Projekt des Versicherten bei Gesuchseinreichung nicht mehr in der unterstützungsberechtigten Planungs-, sondern bereits in der Startphase befunden habe. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. März 2004). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2004 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides für die Zeit vom 6. November 2003 bis 14. Januar 2004 besondere Taggelder zuzusprechen. 
Sowohl das Staatssekretariat für Wirtschaft wie auch das AWA verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase eines Projektes (Art. 71a ff. AVIG) sowie die Definition der Planungsphase als der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt (Art. 95a Satz 1 AVIV), zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall anwendbar ist, da bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 30. März 2004) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf besondere Taggelder nach Art. 71a AVIG hat. 
2.1 Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG ist während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der - an die Planungsphase anschliessenden - Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die - für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte - Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil F. vom 30. Mai 2003, C 2/03, Erw. 2.1). 
2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass laut Art. 95a AVIV die Planungsphase in zeitlicher Hinsicht erst mit der Bewilligung des Gesuchs (vom 11. Januar 2004 mit Eingang bei der Verwaltung am 14. Januar 2004) beginnt, was eine rückwirkende Zusprechung von Taggeldern vor Gesuchseinreichung grundsätzlich ausschliesst. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überzeugen angesichts der klaren Rechtslage zu dieser Frage nicht. Wie der Einsprache vom 26. Februar 2004 zu entnehmen ist, begann der Versicherte bereits am 14. Januar 2004 mit dem Handel von Effekten und Wertpapieren, weshalb die verfügte Ablehnung des Leistungsanspruchs soweit rechtens ist. 
2.3 Zu prüfen bleibt, ob der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz von Treu und Glauben zu einem anderen Ergebnis führt. Der Versicherte bringt vor, er sei durch eine falsche Auskunft des AWA von der rechtzeitigen Geltendmachung des streitigen Anspruchs abgehalten worden. Insbesondere Herr P.________ von der Fachstelle für Selbstständigerwerbende habe ihm stets erklärt, bevor nicht der beim AWA hängige Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit entschieden sei, könne er kein Gesuch um Ausrichtung von besonderen Taggeldern einreichen. 
2.4 Es ist erstellt, dass sich der Versicherte spätestens am 4. Dezember 2003 um die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bemüht hat, indem er die Arbeitslosenkasse um rückwirkende Eröffnung einer Rahmenfrist für 90 besondere Taggelder bat. Weiter findet sich eine Gesprächsnotiz des zuständigen Personalberaters bei den Akten, worin dieser eine gleichentags durch ihn erfolgte Information über die Möglichkeit der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit festhielt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich sodann in der Tat, dass Herr P.________ den Versicherten insofern falsch beraten hat, als er ihm mit Schreiben vom 20. Januar 2004 darlegte, er müsse mit der Behandlung des Gesuchs zuwarten, bis der hängige Entscheid des AWA über die Vermittlungsfähigkeit vorliege, der Versicherte könne somit entweder das Gesuch zurückziehen oder abwarten, wobei - sofern das AWA nicht bis 11. Februar 2004 entschieden habe - er ein dannzumal noch hängiges Gesuch ablehnen müsse. Herr P.________ vertrat die (auch verfügungsweise festgehaltene) falsche Rechtsauffassung, dass die Ausrichtung der maximal 90 besonderen Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit voraussetzt (Art. 71b Abs. 3 AVIG). Soweit die Fachstelle ab 11. Januar 2004 falsche Auskünfte über die Voraussetzungen für den Bezug von besonderen Taggeldern nach Art. 71a AVIG ff. erteilte, ist dies aber nicht rechtserheblich, da ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein materieller Anspruch gegeben war (Erw. 2.2). Aufgrund dieser Aktenlage ist hingegen auch nicht auszuschliessen, dass Herr P.________ dem Versicherten (zwischen dem 4. Dezember 2003 und 11. Januar 2004) dahingehend falsche Auskunft erteilte, dass er ihm empfahl, mit der Gesuchseinreichung bis zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit zuzuwarten, wobei nicht konkret behauptet wird, dass schon vor dem 4. Dezember 2003 entsprechende Auskünfte erteilt worden wären. 
2.5 Im Hinblick auf die getroffenen Vorkehrungen geht jedoch aus den gesamten Akten hervor, dass der Versicherte bereits vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit mit der Planung und Umsetzung der Betriebsübernahme soweit fortgeschritten war, dass er bei der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht mehr bereit gewesen wäre, dieses Projekt wieder zu Gunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben, wie verfügungsweise am 4. Februar 2004 rechtskräftig festgestellt wurde, was zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab Anspruchserhebung (6. November 2003) führte. Wie sich des Weiteren aus dem Gesuch vom 11. Januar 2004 ergibt, begann der Beschwerdeführer bereits im Juli 2003 mit der eigentlichen Planung der Zusammenarbeit mit einer Zürcher Privatbank, welche das selbstständige Tätigsein des Versicherten im Effektenhandel als Bedingung stellte. Erst als diese Zusammenarbeit gesichert war, kündigte er seine Arbeitsstelle bei der Firma W.________ und zwar am 30. September auf den 31. Oktober 2003. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt wurde, "war die Planungsphase zum Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit bereits relativ weit fortgeschritten", sodass die Gründung einer eigenen Unternehmung auch schon (einen Tag) vor dem ersten Beratungsgespräch im RAV am 3. Dezember 2003 erfolgte. Der strukturelle Aufbau dauerte laut Gesuch bis Mitte Januar 2004, am 11. Januar 2004 stand der Versicherte kurz vor der produktiven Umsetzung, welche - gemäss Einsprache vom 26. Februar 2004 - am 14. Januar 2004 mit dem Handel von Effekten und Wertpapieren begann. Ziel der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung war einzig, eine finanzielle Überbrückungshilfe für die Monate November 2003 bis Januar 2004 zu erhalten. Mit Blick auf die in Erw. 2.1 definierte Planungsphase ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass selbst bei frühestmöglicher Gesuchseinreichung am 6. November 2003 (Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung) das Projekt bereits so weit fortgeschritten war, dass die unternommenen Anstrengungen über eine blosse Planung hinausgingen und nicht mehr reine Vorbereitung darstellten, womit auch zu diesem Zeitpunkt dem Gesuch nicht hätte entsprochen werden können. Daraus ergibt sich, dass die Anrufung des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes ins Leere stösst. Zwar war die falsche behördliche Auskunft allenfalls kausal für eine verzögerte Gesuchseinreichung; da aber bereits bei frühestmöglicher Geltendmachung kein materieller Anspruch mehr bestand, erwuchs dem Versicherten daraus kein Rechtsnachteil. Weitere Abklärungen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer früheren Einreichung des Gesuchs gehindert worden ist und bereits ab Anmeldung gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung seinen Wunsch bekundet hat, für die Planungsphase besondere Taggelder zu beziehen, wie eingewendet wird, können daher unterbleiben, da sie am Ergebnis nichts ändern würden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: