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[AZA 7] 
P 16/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtliche 
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 21. Dezember 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Matthias Miescher, Biberiststrasse 18, 4501 Solothurn, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Die 1932 geborene B.________ meldete sich erstmals im März 1979 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an. Seither bezog sie während gewisser Perioden, so auch ab dem 
1. Mai 1993, Ergänzungsleistungen. Dieser Anspruch - wie derjenige ab dem 1. Januar 1994 - wurde jedoch mit Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. April 1994 rückwirkend verneint, da insbesondere ein verzichtetes Wohnrecht kapitalisiert und als Vermögen in der Berechnung berücksichtigt worden ist. Auf Beschwerde hin wurden diese Verfügungen vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. September 1994 geschützt; dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 
Nachdem der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 
 
1. Juni 1997 mit Verfügung vom 4. Juli 1997 erneut verneint worden war, meldete sich B.________ am 9. Oktober 1998 wiederum zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. November 1998 (welche eine Verfügung vom 5. November 1998 ersetzte) sowie - auf ein Gesuch um Neuberechnung hin - mit Verfügung vom 23. Juni 1999 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren ab dem 1. September 1998 bzw. ab dem 1. Mai 1999 wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Dabei rechnete sie jeweils Fr. 5'400.-- als hypothetische Einnahmen für den Verzicht auf ein Wohnrecht an. 
 
B.- Gegen die Verfügungen vom 4. Juli 1997, 5. (recte 24.) November 1998 und 23. Juni 1999 erhob B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1997 ohne Berücksichtigung der hypothetischen Einnahmen von Fr. 5'400.--. Während des Verfahrens liess sie ihre Beschwerde sinngemäss auf die Verfügung vom 23. Juni 1999 beschränken und die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ab dem 1. Mai 1999 beantragen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 23. Juni 1999 seien ihr neu zu berechnende Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 1999 auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a bis 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). 
 
b) Unter die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c ELG fallen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen, AHI 1997 S. 254 Erw. 2, Urteil R. vom 16. Februar 2001, P 80/99). 
2.- Streitig und zu beurteilen ist, ob in der Berechnung der Ergänzungsleistungen das verzichtete Wohnrecht zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden ist, während der Verzicht per se unbestritten ist. 
 
a) Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 27. September 1994 bestätigte die Vorinstanz die Praxis der Ausgleichskasse und mithin deren Verfügungen vom 15. April 1994, wonach der Wert eines verzichteten Wohnrechts zu kapitalisieren und der entsprechende Betrag als im Sinne von Art. 17a ELV (die damals geltende Fassung weicht von der heutigen Regelung materiell nicht ab) amortisierbarer Vermögensverzicht anzurechnen ist. 
Ab 1997 rechnete die Ausgleichskasse das verzichtete Wohnrecht jedoch nicht als Vermögen, sondern als Einkommen an, und zwar zum Wert von Fr. 5'400.-- pro Jahr (Verfügung vom 4. Juli 1997). Dem hält die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid vom 27. September 1994 sowie die Verfügungen vom 15. April 1994 entgegen und macht sinngemäss geltend, die Verwaltung habe sich wenigstens insofern an ihre Praxis zu halten, als das angerechnete hypothetische Vermögen in der Zwischenzeit im Sinne von Art. 17a ELV teilweise amortisiert worden sei. Entsprechend könnten hypothetische Einnahmen nur mehr auf dem Restbetrag errechnet werden, der im Zeitpunkt der Praxisänderung noch vorhanden gewesen sei. 
 
b) Ergänzungsleistungen sind jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen und können deshalb in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das entsprechende Kalenderjahr entfalten (Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg. ], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33). Dies bedeutet, dass die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jedes Jahr - ohne Bindung an früher verwendete Berechnungsfaktoren (Meyer-Blaser, a.a.O.) - neu festzulegen sind, wobei im Grundsatz jeweils ein neues Rechtsverhältnis begründet wird. Ob durch die Tatsache, dass die entsprechende Verfügung grundsätzlich solange gilt, bis sich die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblich ändern (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 92; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 33 f.), eine andere als die jährliche Periodizität anzunehmen ist, kann offen bleiben, denn infolge der Neuanmeldung mussten in vorliegender Sache die Ergänzungsleistungen neu berechnet werden. Im Rahmen dieser Neuberechnung hatte die Verwaltung selbstverständlich das in diesem Zeitpunkt geltende Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung anzuwenden (ausser es wäre übergangsrechtlich etwas anderes vorgesehen gewesen; vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, S. 87). Damit hat die Ausgleichskasse in Anwendung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (BGE 122 V 402 Erw. 6b) das verzichtete Wohnrecht (erstmals) in der Verfügung vom 4. Juli 1997 zu Recht als Einkommen - und nicht mehr wie bisher als (amortisierbares) Vermögen - berücksichtigt. 
Richtigerweise hat sie dabei die bis zur Praxisänderung aufgelaufene Vermögensamortisation nicht berücksichtigt, wird doch mit der neuen Praxis die alte Regelung (ex nunc et pro futuro) als Ganzes und nicht nur teilweise geändert. 
 
Zudem sind die Ergänzungsleistungen jährlich ohne Bindung an früher verwendete Berechnungsfaktoren festzulegen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 33), sodass schon aus diesem Grund eine Berücksichtigung der (teilweise) amortisierten Vermögensanrechnung ausser Betracht fällt. 
 
c) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, durch die früheren Verfügungen und insbesondere durch den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 27. September 1994 sei ihr zugesichert worden, dass das verzichtete Wohnrecht als amortisierbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgenommen werde, d.h. 
sie beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. 
Gemäss der aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleiteten und unter Art. 9 und 5 Abs. 3 BV weiterhin geltenden Rechtsprechung (RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 f. Erw. 2) ist eine falsche Auskunft bindend, 
 
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit 
Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 
 
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft 
zuständig war oder wenn die rechtsuchende 
Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
 
 
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft 
nicht ohne weiteres erkennen konnte; 
 
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft 
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne 
Nachteil rückgängig gemacht werden können; 
 
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung 
keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 66 
Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 
Erw. 2). 
 
In vorliegender Sache hat die Versicherte jedoch keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; damit kann offenbleiben, ob der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 1994 überhaupt eine falsche Auskunft in oberwähntem Sinne sein kann (vgl. Urteil A. vom 7. Mai 2001, C 27/01), und ob eine Änderung der Rechtsprechung eine Änderung im Sinne der gesetzlichen Ordnung ist. 
d) Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin aus der damaligen Anrechnung des Wohnrechts als Vermögen kein Nachteil erwachsen, waren doch Verzehr und Ertrag des (nach der alten Praxis angerechneten) Vermögens stets kleiner als der (nach der neuen Praxis) angerechnete Wert des Wohnrechts. 
 
 
3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Matthias Miescher, Solothurn, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
 
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von 
Fr. 2'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: