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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1413/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Simona Flaminia Liechti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 11. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. Dezember 2014 erhob A.________, geb. 2001, Strafanzeige gegen X.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eröffnete am 6. Januar 2015 die Untersuchung und befragte X.________, dessen Bruder, A.________ sowie deren Mutter teilweise mehrfach. Ferner liess sie ein aussagepsychologisches Gutachten über die Ausführungen von A.________ erstellen. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass aus aussagepsychologischer Sicht nicht empfohlen werden könne, die Anschuldigungen des Mädchens zur wesentlichen Grundlage eines Strafverfahrens zu machen. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen X.________ am 1. Juli 2016 ein. 
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ am 11. November 2016 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen X.________ fortzuführen und Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein zweites aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter das Gutachten vom 27. März 2016 methodenkritisch überprüfen zu lassen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht verzichten auf eine Stellungnahme. X.________ lässt sich vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Legitimation nicht. Jedoch können die von ihr angezeigten Straftaten offensichtlich zu Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. und 49 ff. OR führen. Ferner hat sie sich am 16. Dezember 2014 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert und sich die Geltendmachung von Genugtuungs- und Schadenersatzansprüchen vorbehalten. Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung ihrer vorbehaltenen Zivilansprüche auswirken. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung schütze, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" gemäss Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO. Da die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht oder ungenügend würdige, verletze diese zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Würdigungen der Vorinstanz seien unvollständig, einseitig, teilweise widersprüchlich und damit willkürlich (Art. 9 BV).  
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin gibt in der Einstellungsverfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin, deren Mutter, des Beschwerdegegners und dessen Bruders zusammengefasst wieder. Ferner weist sie auf ihre Abklärung zur Bettensituation im Hotel im Tessin hin, in dem die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner übernachtete, fasst die Stellungnahme des Jugendamts vom 27. Januar 2014 zur Situation der Beschwerdeführerin zusammen und resümiert die wesentlichen Erkenntnisse des aussagepsychologischen Gutachtens. Abschliessend erwägt sie, der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin stütze sich einzig auf deren Aussagen. Gemäss dem Gutachten könne aus psychologischer Sicht nicht empfohlen werden, die Aussagen der Beschwerdeführerin als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens zu verwerten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien keine wichtigen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Gutachten zu begründen vermöchten. Dieses leide an keinen offensichtlichen, auch für Laien erkennbaren Mängeln. Es sei anhand der anerkannten Methode der Aussageanalyse erstellt worden, in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig. Insgesamt lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine Weiterführung des Verfahrens und eine Anklage rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin gelangt zum Schluss, dass auch nach erfolgter Anklageerhebung nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners durch das Gericht gerechnet werden könne, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (vorinstanzliche Akten, act. 10 ff.).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin habe entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern geprüft, ob die vorhandenen Beweismittel (Aussagen der Beschwerdeführerin, deren Mutter, des Beschwerdegegners und dessen Bruders, Nachforschungen bezüglich der Schlafsituation im Tessin, aussagepsychologisches Gutachten sowie Akten des Friedensgerichts) ausreichten, um den Anfangsverdacht zu erhärten oder nicht. Mit ihrem Hinweis, von einem Gutachten dürfe nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden, halte die Beschwerdegegnerin lediglich diesen auch für die Staatsanwaltschaft geltenden Grundsatz fest. Ihr Vorgehen sei weder als abschliessende noch als willkürliche Beweiswürdigung zu sehen. Es handle sich um einen Zwischenschritt hinsichtlich der Frage, ob ein Strafverfahren eröffnet werden könne oder nicht. Darüber hinaus lägen trotz zusätzlicher Nachforschungen der Beschwerdegegnerin keine weiteren Beweismittel vor, welche das Gutachten in Frage zu stellen vermöchten oder die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Das aussagepsychologische Gutachten sei schlüssig und untersuche die Aussagen der Beschwerdeführerin in exakter Weise. Auch die weiteren Beweismittel und Angaben seien berücksichtigt worden. Zum Beispiel die Aussagen der Psychotherapeutin und des Kinder- und Jugendpsychiaters, die zum Schluss kämen, dass die Beschwerdeführerin sich in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern befinde. Im Übrigen halte sich das Gutachten an die fachlichen Standards für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch. Da das Gutachten keine Mängel aufweise, rechtfertige es sich nicht, ein neues zu erstellen oder das bestehende methodenkritisch überprüfen zu lassen. Daran würden auch die Umstände der Befragungen nichts ändern. Die Gutachterin sei sich bewusst gewesen, dass zwischen den beiden Einvernahmen der Beschwerdeführerin ca. elf Monate verstrichen seien und sie nicht von denselben Personen sowie in der gleichen Umgebung befragt worden sei, und habe dies explizit miteinbezogen. Ferner sei sich die Gutachterin des Alters und der Entwicklung der Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Einvernahmen sowie den damit allenfalls zusammenhängenden Schwierigkeiten bewusst gewesen und habe diese berücksichtigt. Es treffe zu, dass die Aussagen des Beschwerdegegners nicht speziell gewürdigt worden seien. Jedoch zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdegegners etwas an der Erkenntnis der Beschwerdegegnerin, es könne nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden, ändern würden. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin sei weder unvollständig noch willkürlich oder rechtswidrig. Die Aussagen der Beschwerdeführerin reichten für sich alleine nicht aus, um einen für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Es rechtfertige sich nicht, das Verfahren weiterzuführen, da die Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden. Unter diesen Umständen könne eine Verurteilung nicht für wahrscheinlicher gehalten werden als ein Freispruch (Entscheid S. 6 ff.).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 86 E. 4.1 S. 90 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.4.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243 mit Hinweisen).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.5.2. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 mit Hinweis).  
Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Strafverfahrens zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2 S. 193). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.). 
 
2.5.3. Das BGG unterscheidet für die Kognition des Bundesgerichts in Strafsachen zwischen Tat- und Rechtsfragen. Art. 97 Abs. 1 BGG gilt daher nicht nur, wenn Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu beurteilen sind, sondern generell, wenn es um die Würdigung von Beweisen und damit um Tatfragen geht (vgl. etwa BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 15 zu Art. 97 BGG). Tatfrage ist - unabhängig von allfälligen Feststellungen der Beschwerdeinstanzen - auch, ob und in welchem Umfang ein Tatverdacht gegeben ist oder nicht. Rechtsfrage ist hingegen, was unter einem "hinreichenden" Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verstehen ist.  
Bei der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist folglich wie bei der Unschuldsvermutung (Grundsatz "in dubio pro reo"; siehe dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.) zwischen der Tat- und der Rechtsfrage zu unterscheiden, d.h. der Anwendung des Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel einerseits und als Rechtsregel andererseits. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen Tatverdacht bzw. einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, da Rechtsfrage. Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, räumt das Bundesgericht den kantonalen Instanzen allerdings wiederum einen gewissen Ermessensspielraum ein, in den es nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Bei schweren Delikten stellt die Rechtsprechung tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht (zum Ganzen: BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 245 f. mit Hinweisen). 
 
2.5.4. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Parteien haben im Besonderen Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgerecht eingereichten Beweisanträgen gehört zu werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, so dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).  
 
2.5.5. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).  
 
2.6.  
 
2.6.1. Demnach hat das Bundesgericht in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Beweise, in erster Linie das aussagepsychologische Gutachten, willkürfrei würdigt und den hinreichenden Tatverdacht verneint, ohne in Willkür zu verfallen oder den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu verletzen (E. 2.6.2). In einem zweiten Schritt hat es frei zu prüfen, ob sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel verletzt (E. 2.6.3).  
 
2.6.2. Vorliegend basiert der Vorwurf der sexuellen Übergriffe allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese gab anlässlich ihrer beider Einvernahmen unter anderem an, der Beschwerdegegner habe ihr bei mehreren Gelegenheiten den Finger in die Scheide gesteckt, sie geküsst und ihre Brüste berührt. Der Beschwerdegegner bestreitet diese Vorwürfe. Folglich stehen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners gegenüber. Direkte objektive Beweismittel sind keine vorhanden. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin handelt es sich bei ihrem Schreiben vom 10. Januar 2016 an ihren Vater um kein objektives Beweismittel, da sie darin ihre Sicht der Dinge wiedergibt.  
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gelangen gestützt auf das aussagepsychologische Gutachten zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdeführerin reichten für sich allein nicht aus, um einen für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Diese Feststellung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zur Erkenntnis, das aussagepsychologische Gutachten sei in sich schlüssig und weise keine Mängel auf. Dabei geht sie auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände ein, ohne jedoch detailliert jeden einzelnen Kritikpunkt zu diskutieren. Dies ist indes nicht zu beanstanden, denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, dass die Vorinstanz die Einwände der Beschwerdeführerin bei der Würdigung des Gutachtens berücksichtigt und darlegt, weshalb sie dieses als schlüssig erachtet (vgl. E. 2.5.4). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche ihrer Kritikpunkte die Vorinstanz unbeachtet lässt, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist damit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
Die über die Gehörsrüge hinausgehende Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beurteilung ist ebenfalls unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, das Gutachten halte sich an die fachlichen Standards. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf, an welchen fachlichen Mängel das Gutachten ihres Erachtens leidet. Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Diesen Vorgaben folgt das Gutachten. In ihrer Beurteilung analysiert die Sachverständige zunächst die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und gelangt zum Schluss, dass diese aussagetüchtig ist. Es folgt eine merkmalsorientierte Aussageanalyse, bestehend aus der Analyse der Geschichte und Entwicklung der Aussage, der Analyse der Konstanz der Aussage und der Inhaltsanalyse der Aussage (Realkennzeichen), die durch die Gesamtbewertung der Aussagequalität abgeschlossen wird, wobei Anhaltspunkte für eine mögliche Falschbezichtigung thematisiert werden. In ihrer abschliessenden Gesamtbewertung hält die Sachverständige fest, die Entstehung der Anschuldigungen lasse sich auf eine Suggestivfrage der Mutter der Beschwerdeführerin zurückführen, auf welche diese aus psychologisch plausiblen Gründen zustimmend reagiert habe. Verlauf und Entwicklung der weiteren Aussagegeschichte enthielten keine belegkräftigen Hinweise darauf, dass den Anschuldigungen eine Erlebnisbasis zugrunde liege. Die Überprüfung des Konstanzmerkmals habe gezeigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht auf realen Erlebnissen basierten. Die Inhaltsanalyse habe ergeben, dass die Anschuldigungen Widersprüche und logische Brüche enthielten und keine logische Konsistenz oder andere belegkräftige Realitätskriterien aufwiesen. Schliesslich gebe es Hinweise auf das Vorliegen einer Falschbezichtigung. Insgesamt sei die Leitfrage der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, ob die Beschwerdeführerin mit ihren gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiere, vollumfänglich zu bejahen (kantonale Akten, act. 4037 ff.). Damit gelangt die Sachverständige zu einem klaren Ergebnis: Sie verneint nicht nur in negativer Hinsicht das Vorhandensein von Realkriterien, sondern erkennt in positiver Hinsicht auch Hinweise auf das Vorliegen einer Falschbezichtigung aufgrund eines vitalen Wunsches der Beschwerdeführerin nach Sicherheit und Geborgenheit bei ihrer Mutter. 
Inwiefern die gutachterlichen Ausführungen zum Detailverlust nicht schlüssig und für einen Laien kaum nachvollziehbar sein sollen, begründet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Entgegen ihrem Einwand berücksichtigen sowohl die Gutachterin als auch die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, dass zwischen den beiden Einvernahmen der Beschwerdeführerin zirka elf Monate verstrichen sind, und sind sich des unterschiedlichen Alters sowie der verschiedenen Entwicklungsstufen der Beschwerdeführerin sowie der unterschiedlichen Befragungsumstände bewusst (Urteil S. 7 E. 4c; kantonale Akten, act. 4037 f., 4063). 
Insgesamt steht aufgrund des von der Vorinstanz willkürfrei als schlüssig bewerteten Gutachtens fest, dass auf die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden kann. Die Vorinstanz erachtet die Beweislage willkürfrei als klar. Ebenso wenig ist unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden, dass sie davon ausgeht, im Falle einer Anklage sei mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten. 
 
2.6.3. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid ein falsches Verständnis des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zugrunde legt und damit Bundes- und Verfassungsrecht verletzt. So ergibt sich weder aus den theoretischen rechtlichen Erwägungen noch aus der Subsumtion der Vorinstanz, dass sie die Tragweite des besagten Grundsatzes nicht richtig erfasst oder vom nicht korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausgeht. Auch die Vorinstanz nimmt - in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung (vgl. E. 2.5.2) - an, dass die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts tritt, sondern in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze erwägt, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (Entscheid S. 6 E. 3). Im Hinblick auf den konkreten Fall stellt die Vorinstanz zutreffend fest, die Beschwerdegegnerin habe keine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern geprüft, ob die vorhandenen Beweismittel ausreichten, um den Tatverdacht zu erhärten (Entscheid S. 6 E. 4b). Damit verletzt die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel nicht.  
 
2.6.4. Zusammenfassend liegt der Schluss der Vorinstanz, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren zu Recht eingestellt hat, im Rahmen ihres Ermessens und verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht. Bei diesem Ergebnis ist auf den Eventual- beziehungsweise Subeventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ein Zweitgutachten oder ein methodenkritisches Gutachten zu erstellen, nicht einzugehen. Gleiches gilt für ihre allgemeinen Ausführungen zur "Schwierigkeit von aussagepsychologischen Gutachten".  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Beschwerdeführerin wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Ihrer Rechtsvertreterin ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f.), weshalb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Simona Flaminia Liechti, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres