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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.425/2004 /kil 
 
Urteil vom 2. August 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ reiste 1988 aus seinem damaligen Heimatland Türkei in die Schweiz ein. 1990 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat. 1993 erwarb er das Schweizer Bürgerrecht. A.________ ist Vater eines aus einer früheren Beziehung stammenden, am ... 1987 geborenen und in der Türkei lebenden Sohnes B.________. Am 11. September 2001 ersuchte A.________ erstmals um Familiennachzug für B.________; die gegen den diesbezüglichen ablehnenden Entscheid erhobene Einsprache zog er zurück. Am 26. Juni 2002 stellte er ein neues Familiennachzugsgesuch, welches das Migrationsamt des Kantons Aargau am 6. August 2002 ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Am 25. Juni 2004 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Juli 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Familiennachzug für seinen Sohn B.________ sei zu gewähren. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren und wird bloss summarisch, im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, begründet (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
2.1 Der Sohn des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und ist auch heute noch nicht 18 Jahre alt. Da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, besteht gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und, wegen der tatsächlich gelebten familiären Beziehung, auch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252; s. 118 Ib 153 E. 1b S. 155 ff.). Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht dann, wenn es wie vorliegend nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie, sondern um die nachträgliche Einreise eines Kindes zu einem Elternteil in die Schweiz geht, nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Nachzug der Kinder. Insbesondere kann der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots die sinngemässe Anwendung der sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) ergebenden Familiennachzugsregelung auf den vorliegenden Fall nicht beanspruchen (vgl. BGE 129 II 249 E. 3-5 S. 256 ff.). Was die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs betrifft, sind diese in E. 2b des angefochtenen Urteils richtig zusammengefasst (s. dazu BGE 129 II 11 E. 3 S. 14 ff., 249 E. 2 S. 252 ff.): In der Tat setzt, wenn die Trennung zwischen dem in der Schweiz weilenden Elternteil und dem Kind freiwillig herbeigeführt oder während längerer Zeit freiwillig hingenommen worden ist, der nachträgliche Familiennachzug sowohl unter dem Gesichtswinkel von Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch von Art. 8 EMRK eine nachgewiesene vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil bzw. eine Rechtfertigung durch besonders stichhaltige familiäre Gründe, insbesondere eine massgebliche Änderung der Betreuungsverhältnisse, voraus. Dabei dürfen hohe Beweisanforderungen gestellt werden (vgl. BGE 124 II 31 E. 4c S. 370 f.). 
2.2 Das Rekursgericht hat für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer hat (erst) im Jahr 1996 förmlich anerkannt, Vater des 1987 geborenen B.________ zu sein; sorgeberechtigt war zuvor wie auch nachher die Mutter. Der Beschwerdeführer war schon seit Jahren wirtschaftlich in der Lage, seinen Sohn in die Schweiz kommen zu lassen; obwohl er dies seit Jahren geplant haben will, stellte er ein entsprechendes Gesuch erst im September 2001; im Hinblick darauf erwirkte er sogar erst im Oktober 2001 die Einwilligung der Mutter für eine Übersiedlung in die Schweiz und am 20. November 2001 ein Urteil eines türkischen Gerichts über die Zusprechung des Sorgerechts an ihn. Gründe dafür, dass er die Übertragung des Sorgerechts erst so spät beantragt hatte, hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht genannt. Was die Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei betrifft, hat der Beschwerdeführer im Verfahren wahrheitswidrig behauptet, sein Sohn lebe 170 km von seiner Mutter entfernt, obwohl er in Wahrheit in der gleichen Stadt lebt wie diese. Das Rekursgericht hat es unter diesen Umständen zu Recht als zweifelhaft bezeichnet, dass die Behauptung, die Mutter habe sich um den Sohn seit längerer Zeit nicht gekümmert, zutrifft. Es hat die Frage aber offen gelassen, da nach Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls die Grosseltern väterlicherseits den Sohn betreuen. Obwohl gewisse gesundheitliche Probleme insbesondere der Grossmutter dokumentiert sind, hat das Rekursgericht keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass die Grosseltern in ihrer Gesundheit derart beeinträchtigt seien, dass sie die entsprechend dem Alter des Sohnes noch notwendige Betreuungsarbeit nicht leisten könnten. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun allerdings geltend gemacht, die Grossmutter sei gestorben. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein grundsätzlich unzulässiges tatsächliches Novum handelt (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221), belegt der Beschwerdeführer diese neue Behauptung nicht. Er verweist auf eine "Todesurkunde in der Beilage", die er indessen nicht beigelegt hat; am Ende der Rechtsschrift wird als Beilage denn auch nur das angefochtene kantonale Urteil erwähnt. Im Übrigen bedeutete selbst der allenfalls kürzlich erfolgte Tod der Grossmutter nicht, dass nunmehr eine Übersiedlung in die Schweiz notwendig würde. B.________ ist gut 17 Jahre alt und kann, soweit noch erforderlich, vom Grossvater betreut werden. Zudem ist, wie erwähnt und entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass die Mutter in der gleichen Stadt wie B.________ wohnt und als Kontakt- bzw. Betreuungsperson in Betracht fällt. 
 
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass umso höhere Anforderungen an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland zu stellen sind, je älter das Kind ist bzw. je grösser die in der Schweiz zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). Diese wären beim Sohn des Beschwerdeführers, der allein mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut ist, gewichtig. 
 
Unter diesen Umständen lässt sich der vom Rekursgericht gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht habe, er sei für seinen Sohn die vorrangige familiäre Bezugsperson und die Betreuungsverhältnisse hätten sich massgeblich verändert, nicht beanstanden. 
2.3 Angesichts der feststehenden tatsächlichen Verhältnissen ist nicht ersichtlich, inwiefern die kantonalen Behörden durch die Verweigerung des Familiennachzugs Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG bzw. Art. 8 EMRK verletzt haben könnten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. August 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: