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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.8/2007 /rom 
 
Urteil vom 1. Mai 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit; Haaranalytik zur Feststellung einer Alkoholsucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 12. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem Arzt X.________ war wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (BAK von mindestens 2,26 Promille) am 21. Januar 2002, morgens um 7.00 Uhr, der Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten entzogen worden. 
B. 
Am 4. Februar 2006 fuhr er um 11.25 Uhr auf der A1 von St. Gallen in Richtung Zürich. Dabei wurde er wegen unsicherer Fahrweise mit Schlangenlinie kontrolliert. Es wurde ihm der Führerausweis auf der Stelle abgenommen. Die Analyse der Blutprobe ergab eine BAK von 1,74 bis 2,16 Promille. 
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eröffnete am 21. Februar 2006 ein Verfahren zwecks Abklärung der Fahreignung, kündigte die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an und verbot vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die verkehrsmedizinische Untersuchung wurde mit Verfügung vom 1. März 2006 angeordnet. 
 
Das verkehrsmedizinische Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 17. Mai 2006 kam unter anderem aufgrund der vom Laboratoire National de Santé der Université du Luxembourg durchgeführten Haaranalyse zum Schluss, es bestehe eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10. Das Gutachten empfahl eine mindestens einjährige ärztlich kontrollierte und fachtherapeutisch betreute Alkoholabstinenz mit Einreichen entsprechender Verlaufsberichte sowie den Verzicht auf eine Verordnung von suchterzeugenden zentralwirksamen Medikamenten bzw. die Umstellung auf eine unproblematische Medikation. 
 
Zu den Einwänden von X.________ äusserte sich der Gutachter in seiner verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 7. Juli 2006 eingehend. X.________ reichte dazu eine Stellungnahme vom 14. August 2006 ein. 
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog ihm mit Verfügung vom 17. August 2006 den Führerausweis bei einer Sperrfrist von zwölf Monaten auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurde eine kontrollierte und fachlich betreute Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten und der Verzicht auf die Verordnung suchterzeugender zentralwirksamer Medikamente oder die Umstellung auf eine entsprechende unproblematische Medikation verlangt. 
 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies am 12. Dezember 2006 den Rekurs gegen diese Verfügung ab. 
C. 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben, den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten oder nach Ermessen des Bundesgerichts im Sinne eines Warnungsentzugs zu entziehen, sowie eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist am 12. Dezember 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem bisherigen Recht (Art. 97 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491). 
2.1 Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1). 
 
Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Wegen dieses tiefen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ist eine genaue Abklärung vorzunehmen. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). 
2.2 Dieser Untersuchungspflicht sind die kantonalen Behörden mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung nachgekommen. In der Zwischenverfügung vom 1. März 2006 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine spezialärztliche Untersuchung an und wies dabei den Gutachter auf die Strafnorm von Art. 307 StGB hin. Diese dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung zugestellte Zwischenverfügung wurde nicht angefochten. Das Amt hatte den Beschwerdeführer bereits vorgängig zu dieser Zwischenverfügung mit Brief vom 21. Februar 2006 über die beabsichtigte spezialärztliche Untersuchung und die Gutachterfragen informiert und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Der Gutachter nahm in der Folge eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers und Laboruntersuchungen vor. Ferner entnahm er eine Haarprobe und legte diese in Anwesenheit des Beschwerdeführers in einen für den Versand beschrifteten Umschlag (verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 7. Juli 2006, S. 2). Die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Gutachten wurden dem Gutachter zur Erstellung eines Ergänzungsberichts weitergeleitet. Zu diesem Ergänzungsbericht (verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 7. Juli 2006) reichte der Beschwerdeführer seinerseits eine Stellungnahme vom 14. August 2006 ein. 
 
Von einer Verletzung des Gehörsrechts kann somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Rede sein. Der Beschwerdeführer war sich bereits aufgrund des Schreibens vom 21. Februar 2006, das die Gutachterfragen enthielt, von Anfang an im Klaren darüber, dass sich das Gutachten zu der Frage zu äussern hatte, ob "eine Alkoholabhängigkeit bzw. ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch" besteht, und dass der Gutachter dazu alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen hatte. 
2.3 Für die Abklärung liess der Gutachter zusätzlich eine Haaranalyse vornehmen. Er erläuterte diese Analysemethode. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums anhand der in der Regel aus dem Blut ermittelten Parameter CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.1), mit der kein direkter Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf Ethylglucuronid (ETG) um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode. Das ETG ist ein nicht oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (Bruno Liniger, Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid - eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.). Weil ETG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, belegt dessen Nachweis den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von ca. 1 cm pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. Nach dem Gutachter werden ETG-Resultate über 30 bzw. 51 pg/mg nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. Die Analyse kann somit auch zur Entlastung des Betroffenen führen. Der Gutachter hat das Analyseresultat (ETG mit einer Konzentration von 147,4 pg/mg) in seinem Gutachten ausgewertet und trägt dafür die Verantwortung. 
2.4 Der Bundesgesetzgeber hat auf die Möglichkeit der Haaranalyse ausdrücklich hingewiesen. Der Bundesrat kann gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. c SVG vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht namentlich Haarproben ausgewertet werden (vgl. Botschaft a.a.O., S. 4495). Der Bundesrat hat von dieser Verordnungskompetenz in Art. 138 ff. der Verkehrzulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) bislang nicht Gebrauch gemacht. Das Beweisverfahren richtet sich insoweit nach dem kantonalen Recht, worauf auch Art. 142c VZV verweist. 
 
Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder stützen sollten (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Dabei überprüft es auch auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 123 I 275 E. 2b; 122 I 274 E. 1). Diese ist aber das subsidiäre Rechtsmittel (Art. 84 Abs. 2 und Art. 102 lit. a OG). Vorliegend ist das kantonale Recht aufgrund des engen Sachzusammenhangs nach den für die staatsrechtliche Beschwerde massgebenden Kriterien im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen. 
 
Einschränkungen der Grundrechte der persönlichen Freiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Eine Haarentnahme greift zwar in die körperliche Integrität und damit in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein. Sie ist aber lediglich als leichter Eingriff anzusehen (BGE 112 Ia 161; Urteil 1P.528/1995 vom 19. Dez. 1995, veröffentlicht in: EuGRZ 1996 S. 470). Bei einem leichten Grundrechtseingriff prüft das Bundesgericht das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Eingriffsermächtigung lässt sich angesichts der bundesrechtlichen Untersuchungspflicht und der Verweisung auf das kantonale Recht ohne Willkür auf Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (VRP/SG) stützen. Gemäss dieser Bestimmung ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Dabei nimmt die Vorinstanz an, dass der Gutachter zum Beizug von Hilfspersonen und damit auch des ausländischen Labors ermächtigt war (angefochtenes Urteil S. 4). Nach dem Gutachtensauftrag sollte sich der Gutachter auch darüber äussern, ob weitere Abklärungen notwendig sind (act. 8). Diese Abklärungen nahm er vor. Mit der Analyse einer Haarprobe verhält es sich dabei nicht grundsätzlich anders als mit der Analyse der Blutwerte, mit der ebenfalls ein externes Labor beauftragt wurde. Es handelt sich um Vorbereitungsarbeiten, die der Gutacher zum Zwecke der Begutachtung bei geeigneten Labors in Auftrag gibt. Das Vorgehen entspricht der bundesrechtlichen Vorgabe. Danach sind die Ergebnisse der Blut- und Urinanalyse zuhanden der Straf- und Entzugsbehörden durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen (Art. 142b Abs. 1 VZV). Es ist somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Haarentnahme vorhanden. Weiter sind das öffentliche Interesse an der Abklärung sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme ohne weiteres zu bejahen. Wie die Blut- oder die Urinanalytik muss auch die Haaranalyse qualifizierten Labors vorbehalten bleiben. Um diese Frage ausser Streit zu stellen, erschiene es sinnvoll, wenn der Gutachter die Qualifikation des Labors ausdrücklich feststellen würde. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass das beauftragte Labor den Anforderungen nicht genügen würde oder dass die Haaranalyse nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Ferner ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern durch die Beauftragung des luxemburgischen Labors mit der Haaranalyse Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt sein sollte. Es handelt sich um ein zulässiges Beweismittel. Der Beschwerdeführer bringt lediglich Einwände theoretischer Natur gegen die Verwertung des Gutachtens vor. 
 
Wie sich auch aus der Darstellung in der Beschwerde (S. 6) selber ergibt, erweist sich im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als unzutreffend, wonach er in seinem Rekurs weder das Ergebnis der Haaranalyse als solches noch die fachliche Befähigung des mit der Analyse beauftragten luxemburgischen Labors und dessen Mitarbeiter bestritten habe. In jener dem Gutachter zur Stellungnahme zugestellten Eingabe vom 8. Juni 2006 (act. 19) wurde auf S. 3 bloss eine nicht korrekte Entnahme der Haarprobe geltend gemacht. Dieser Einwand wurde vom Gutachter zurückgewiesen. Für die Vorinstanz waren für entsprechende Zweifel auch keine Anhaltspunkte ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 4). 
2.5 Nach der Rechtsprechung gehören zu den für den Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen usw. umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen usw. (BGE 129 II 82 E. 6.2.2). Gegenüber diesen Anforderungen hinsichtlich der Fremdberichte erhebt der Gutachter Vorbehalte, die auch in der Literatur geteilt werden (Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen gegenüber Motorfahrzeuglenkern bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 105, 124). Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit den bisherigen weitgehend indirekten Nachweismöglichkeiten zu sehen. Sollte sich die neue und direkte Methode der Haaranalyse durchsetzen, wovon auszugehen ist, dürften sich diese weitgehenden und teils durchaus heiklen Umfeldabklärungen in der Regel erübrigen, um zu einem sicheren Befund zu gelangen. Indessen richtet sich der Umfang der Nachforschungen nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Beweiserhebungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nur soweit durchzuführen, als sie erforderlich sind. Die Vorinstanz versteht die bundesgerichtlichen Vorgaben denn auch zu Recht in diesem Sinne. Eine Befragung des Arbeitgebers und der Tochter erschien für einen sicheren Befund nicht mehr erforderlich. Der Gutachter hat dieses Vorgehen in seiner verkehrsmedizinischen Stellungnahme ausführlich begründet. Er hat sich auf hinreichende Unterlagen gestützt (Akten, Befragung und Befunde der körperlichen Untersuchung, Selbstbeurteilungsfragebogen, Ergebnisse der Blut-, Urin- und Haaranalyse). Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. 
2.6 Schliesslich nimmt die Vorinstanz zutreffend an, das verkehrsmedizinische Gutachten erscheine widerspruchsfrei und schlüssig. Auf die vorinstanzliche Würdigung kann verwiesen werden (Art. 36a OG). Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, denn dieser wurde nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Entsprechend ist von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik mit Abhängigkeitscharakter gemäss ICD-10 vorliegt. Die Vorinstanz verneint damit die Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zu Recht. Die Bedingungen für die Aufhebung des unbefristeten Entzugs sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die übrigen Rechtsbegehren nicht mehr einzutreten. Die Beschwerde ist unbegründet und kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Mai 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: