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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_235/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2012  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Christen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Y.a________, 
2. Y.b.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Markus Dörig und Philippe Schaller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aberkennung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 21. Oktober 2010. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Y.a.________ und Y.b.________ (Beschwerdegegner) schlossen am 27. März 2002 als Verkäufer mit der A. Corporation Ltd.________ (im Folgenden: "A. Corporation Ltd.________") als Käuferin einen Kaufvertrag (im Folgenden bloss "Kaufvertrag" bzw. "Aktienkaufvertrag") über 3.7315 Aktien der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten B. Corporation Ltd.________ (im Folgenden: "B. Corporation Ltd.________"). Den ratenweise zahlbaren Kaufpreis setzten die Vertragsparteien auf Fr. 1'940'915.-- fest, wobei die erst Rate von Fr. 140'000.-- am 30. November 2003 zu tilgen war. In Art. 7 Abs. 2 des Vertrages wurde unter dem Titel "Sonstiges" ferner vereinbart: 
 
"Die für die Käuferin unterzeichnenden X.________ und Z.________ sind zur Erfüllung dieses Vertrages nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch persönlich verpflichtet." 
Da die A. Corporation Ltd.________ den Vertrag nicht erfüllte, verlangten die Beschwerdegegner von X.________ (Beschwerdeführer) gestützt auf diese Klausel die Bezahlung des Kaufpreises bzw. der ersten Kaufpreisrate von Fr. 140'000.--. Der Beschwerdeführer bestreitet eine entsprechende Verpflichtung. Am 30. Juni 2004 erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen den Beschwerdegegnern in der von ihnen gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 140'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten. 
 
B.   
Der Beschwerdeführer klagte daraufhin mit Eingabe vom 2. August 2004 beim Bezirksgericht Horgen auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2006 ab und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Auf Berufung des Beschwerdeführers hob das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 12. November 2007 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Erstinstanz zurück. Diese wies die Klage am 11. März 2009 wiederum ab und erklärte die Rechtsöffnung für definitiv. Diesen Entscheid bestätigte das Obergericht mit neuem Berufungsurteil vom 21. Oktober 2010. Eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. April 2012, es sei das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 140'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2004 und Fr. 209.-- Betreibungskosten, für die mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Juni 2004 in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2003) provisorisch Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht. 
Mit Verfügung vom 10. September 2012 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. In der Folge überwies der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden Fall verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.   
Nach Art. 100 Abs. 6 aBGG (AS 2006 1234) beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz (BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Die innert 30 Tagen seit Eröffnung des Kassationsgerichtsentscheids gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig. 
 
1.2. Das Urteil des Obergerichts ist nur insofern der Beschwerde zugänglich, als es das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt, mithin für die gegen dieses erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stand (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Gegen das Urteil konnte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 der (auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen) Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (aZPO/ZH) erhoben werden, die vorliegend denn auch ergriffen wurde. Es ist daher insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als es vom Kassationsgericht überprüft werden konnte. Nach § 281 ZPO/ZH kann mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 aZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 586 f. mit Hinweisen).  
Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt demnach insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird bzw. wurde, das Obergericht habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, mithin gegen Art. 9 BV verstossen, oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt. Entsprechende Rügen waren zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor dem Kassationsgericht geltend zu machen (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640); insofern diese vom Kassationsgericht nicht bzw. nicht richtig beurteilt wurden, hätte dies der Beschwerdeführer in einer Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss rügen müssen. Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer vorliegend indessen nicht angefochten. Was die Sachverhaltsermittlung angeht, wäre demnach vorliegend einzig die Rüge zulässig, das Obergericht habe dabei Art. 8 ZGB verletzt.   Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer indessen nicht. Demnach ist durchwegs vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn das Obergericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. dazu die Urteile 4A_549/2010 vom 17. Februar 2011 E. 1 und 2 sowie 4A_509/2010 vom 11. März 2011 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer seiner Beschwerdebegründung einen davon abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, kann darauf nicht eingegangen werden. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht mehr, dass er mit der Vertragsklausel in Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrages nicht bloss eine moralische, sondern eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen ist. Er macht einzig geltend, die Vorinstanz habe die Verpflichtung zu Unrecht als kumulative Schuldübernahme statt als formungültige Bürgschaft qualifiziert. 
 
2.1. Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme bewirken eine Verstärkung der Position des Gläubigers. Sie unterscheiden sich indes namentlich in den Formerfordernissen. Während die Schuldübernahme formfrei gültig ist, gelten für die Bürgschaft zum Schutz der sich verpflichtenden Partei strenge Formvorschriften (BGE 129 III 702 E. 2.2. S. 705 mit Hinweisen).  
Mit der Bürgschaft übernimmt der Interzedent gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 129 III 702 E. 2.1; 125 III 305 E. 2b S. 307; 113 II 334 E. 2a; 111 II 279 E. 2b). 
Die kumulative Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung begründet, somit die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt. Die kumulative Schuldübernahme hängt zwar ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab, ist aber insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt. Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Primärschuld dahinfällt, beurteilt sich nach den Regeln der Solidarität (Art. 147 OR; BGE 129 III 702 E. 2.1 S. 704 mit Hinweisen). 
Im Gegensatz zur Bürgschaft darf bei der Schuldübernahme die Sicherung des Gläubigers nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, wenngleich in jeder Schuldmitübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 mit Hinweisen). Die akzessorische Bürgschaft unterscheidet sich von der kumulativen Schuldübernahme als selbständiger Verpflichtung indiziell darin, dass der sich Verpflichtende bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde. Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde, und damit ein zentrales Unterscheidungsmerkmal (BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710 f. mit Hinweisen; Urteil 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.2). 
 
2.2. Ob eine Bürgschaft oder eine kumulative Schuldübernahme vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4). Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen (vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Die Vorinstanz hat vorliegend keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Parteien tatsächlich eine Bürgschaft oder eine kumulative Schuldübernahme vereinbaren wollten, sondern den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sie habe damit den Grundsatz des Vorranges der subjektiven vor der objektiven Vertragsauslegung verletzt (vgl. dazu BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; vgl. auch BGE 123 III 35 E. 2b S. 40, je mit Hinweisen). Er rügt indessen, die Vorinstanz habe bei der Auslegung nach Vertrauensprinzip gegen Bundesrecht, namentlich Art. 18 OR, verstossen.  
Bei der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). 
Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (Art. 18 Abs. 1 OR). So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Sofern keine ernsthaften Gründe für eine solche Annahme bestehen, ist aber im Allgemeinen vom klaren Wortlaut einer Vertragsbestimmung nicht abzuweichen (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 131 III 606 E. 4.2 S. 611 f.; 129 III 702 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Insbesondere müssen nach der Rechtsprechung geschäftsgewandte Vertragsparteien einen klaren Wortlaut eines Vertrages über ein Sicherungsgeschäft, in dem präzise juristische Bezeichnungen verwendet wurden, gegen sich gelten lassen (BGE 129 III 702 E. 2.4.1/2 S. 707 f.). Um den gesetzlichen Formvorschriften des Bürgschaftsrechts zum Durchbruch zu verhelfen, ist aber in Zweifelsfällen für Bürgschaft zu entscheiden (BGE 129 III 702 E. 2.5 S. 710). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwog zunächst, die streitbetroffene Vertragsklausel begründe nach ihrem klaren Wortlaut eine kumulative Schuldübernahme, indem sich der Beschwerdeführer danach nicht nur als Organ der Käuferin, sondern auch persönlich zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet habe. Insbesondere werde in der Klausel weder von einer Haftung des Beschwerdeführers gesprochen noch davon, dass er für etwas einstehen müsse. Die Vorinstanz liess die Frage, ob der Beschwerdeführer als geschäftsgewandt zu gelten habe und welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, offen. Um es nicht bei einer reinen Wortauslegung bewenden zu lassen, ging sie der Frage nach dem Interesse des Beschwerdeführers am Aktienkaufvertrag der A. Corporation Ltd.________ (Hauptgeschäft) nach. Dabei kam sie zum Schluss, dass kein uneigennütziges (Sicherungs-) Geschäft des Beschwerdeführers vorlag, sondern dass er am Kauf der B. Corporation Ltd.________-Aktien bzw. an der entsprechenden Gegenleistung der Beschwerdegegner ein für diese erkennbares Eigeninteresse hatte. Danach und nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrags, hätten die Beschwerdegegner nach Treu und Glauben auf eine Schuldmitübernahme schliessen dürfen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Vertragsinhalts in zweifacher Hinsicht Bundesrecht verletzt. Zum einen habe sie Art. 18 OR verletzt, indem sie ein Faxschreiben von Z.________ an die Beschwerdegegner zu Unrecht nicht zur Auslegung des Vertrages herangezogen habe, aufgrund dessen sie die Verpflichtung ohne weiteres als Bürgschaft hätte qualifizieren, jedenfalls aber einen Zweifelsfall bejahen müssen, bei dem auf das Vorliegen einer Bürgschaft zu entscheiden sei. Zum anderen sei ihr Schluss auf eine kumulative Schuldübernahme aufgrund eines Eigeninteresses des Beschwerdeführers am Hauptgeschäft (Aktienkauf) erfolgt, das indessen nicht als rechtsgenügendes Eigeninteresse im Sinne des von der Praxis entwickelten Abgrenzungskriteriums zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft betrachtet werden könne.  
Im Folgenden ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie aufgrund des Wortlauts von Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrags und des Eigeninteresses des Beschwerdeführers am Aktienkauf auf eine kumulative Schuldübernahme schloss (nachfolgende Erwägungen 2.5 und 2.6). Sodann ist mit freier Kognition zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung des erwähnten Faxschreibens zu einem anderen Auslegungsergebnis hätte kommen, mithin auf eine Bürgschaft hätte schliessen müssen (Erwägung 2.7). Dass die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung des Faxschreibens oder von Vorbringen zu dessen Bedeutung für die Vertragsqualifikation den Gehörsanspruch verletzt hätte, was gegebenenfalls für sich allein zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2), macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Nach dem in der vorstehenden Erwägung 1.2 Ausgeführten zu Recht. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das von ihr sachverhaltsmässig festgestellte Interesse des Beschwerdeführers am Aktienkauf zu Unrecht als Eigeninteresse qualifiziert zu haben, wie es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschaffen sein muss, um zur Unterscheidung der Bürgschaft von der kumulativen Schuldübernahme zu taugen. So habe die Vorinstanz wegen der aktienmässigen Beteiligung des Beschwerdeführers an der A. Corporation Ltd.________ automatisch vom Interesse der A. Corporation Ltd.________ am Aktienkauf auf sein eigenes Interesse an diesem Geschäft geschlossen. Ein solcher Automatismus, wie er im Entscheid des Bundesgerichts 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 noch angewandt worden sei, indem aus der Stellung des Promittenten in einer Gesellschaft automatisch auf dessen Eigeninteresse am Hauptgeschäft geschlossen worden sei, lasse sich aber mit dem jüngeren Leitentscheid BGE 129 III 702 E. 2.6 in fine nicht vereinbaren. Nach jenem Entscheid genüge der Umstand, dass die Promittentin als einzelunterschriftsberechtigt im Handelsregister einer Einzelfirma eingetragen sei, für sich allein nicht, um anzunehmen, sie habe ein genügendes und erkennbares Interesse am zu sichernden Geschäft zwischen der Einzelfirma und dem Gläubiger, dass sie sich neben dem Hauptschuldner selbständig verpflichten wollte. Ansonsten müsste immer vom Vorliegen einer kumulativen Schuldübernahme ausgegangen werden, wenn sich ein Aktionär bei einem Geschäft der AG für diese AG verpflichte, da ein solches Geschäft immer auch in seinem Interesse liege. Die rechtliche Selbständigkeit der Einmann-AG sei indessen vorbehältlich von Missbrauchsfällen grundsätzlich zu beachten und der Alleinaktionär könne sich auch für seine Gesellschaft verbürgen. Dies habe die Vorinstanz verkannt, indem sie wegen der Beteiligung des Beschwerdeführers an der A. Corporation Ltd.________ automatisch auf dessen Eigeninteresse am Aktienkaufvertrag der A. Corporation Ltd.________ geschlossen habe, wie es für den Schluss auf eine kumulative Schuldübernahme erforderlich sei.  
Damit auf eine kumulative Schuldübernahme geschlossen werden kann, ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er - für die Gegenpartei erkennbar - direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert. Die kumulative Schuldübernahme setzt voraus, dass der Übernehmer die Verpflichtung des ursprünglichen Schuldners zu seiner eigenen macht und ein ausgesprochenes Eigeninteresse an der Erfüllung dieser Verpflichtung hat ("un intérêt propre et marqué à l'exécution de l'obligation") oder aus der Erfüllung persönlich einen Vorteil zieht ("qu'il en retire personnellement un avantage" [vgl. die Urteile 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.5.1 und 4C.191/1999 vom 22. September 1999 E. 1a, publ. in: SJ I 2000 S. 305 ff.]). Es genügt dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgend einen undefinierten Vorteil daraus zieht, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitritt. Er muss sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710 f. mit Hinweisen). 
Zur Unterscheidung von Bürgschaft und Schuldmitübernahme sind danach im Wesentlichen uneigennützige Sicherungsgeschäfte von solchen abzugrenzen, mit denen der Promissar (recte: Promittent) eigene Interessen am zu sichernden Geschäft verfolgt. Der vom Beschwerdeführer betonten Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren bzw. direkten oder indirekten Vorteilen kommt dagegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch dem in der Regel uneigennützig handelnden Bürgen können aus der Bürgschaft Vorteile erwachsen. Zu denken ist etwa an das Wohlwollen des Schuldners, für den die Bürgschaft eingegangen wird. Erweisen sich diese undefinierten Vorteile bloss als mittelbare Folge des Sicherungsgeschäfts, ändert sich nichts am Schutzbedürfnis des Bürgen, zu dessen Gunsten die Formvorschriften bestehen. Ebenso wenig entfällt das Schutzbedürfnis, wenn sich das Interesse des Hinzutretenden auf die uneigennützige Förderung der Interessen des ursprünglichen Schuldners oder des Gläubigers, dessen Forderung sichergestellt werden soll, beschränkt. Damit nach dem Vertrauensprinzip auf eine Schuldübernahme zu schliessen ist, muss der Übernehmende selbst ein auf das Geschäft gerichtetes Interesse haben (Urteil 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.5.1/2.5.2). 
Ein solches Interesse bejahte die Vorinstanz im vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bundesrechtskonform. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil war die A. Corporation Ltd.________ Teil eines Konstrukts, das zur Ablösung des vormaligen Hauptaktionärs der B.________-Gruppe durch den Kläger und Z.________ diente. Sie war in die Übernahme involviert und am Kauf der noch nicht bei der Käufergruppe vereinigten B. Corporation Ltd.________-Aktien interessiert, hatte ein strategisches Interesse am Erwerb der Aktien der Beschwerdegegner. An der A. Corporation Ltd.________ seien Z.________ mit 74 % und der Kläger mit 26 % beteiligt gewesen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und Z.________ die Rolle der Hauptaktionäre der B.________-Gruppe übernehmen wollten. Damit habe der Kauf der B. Corporation Ltd.________-Aktien durch die von ihnen zu 100 % beherrschte A. Corporation Ltd.________ auch in ihrem Interesse gelegen. Er habe sie dem geplanten Ziel, möglichst viele B. Corporation Ltd.________-Aktien bei sich zu vereinigen, einen Schritt näher gebracht. Es sei erstellt, dass der Kläger nicht uneigennützig gehandelt habe. Vielmehr habe er aus der Gegenleistung der Beschwerdegegner einen direkten Nutzen für sich gezogen, weil er mit der Übertragung der Aktien seinem Ziel, möglichst viele Aktien der B. Corporation Ltd.________ in der "Gruppe" zu vereinigen, näher gekommen sei. 
Nach diesen Feststellungen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz aufgrund des Interesses der A. Corporation Ltd.________ am Aktienkauf und der Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Gesellschaft automatisch auf ein Eigeninteresse des Beschwerdeführers geschlossen hat. Die Frage, ob ein solcher Schluss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig wäre, stellt sich überhaupt nicht und es kann auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass es das  persönliche Ziel des Beschwerdeführers war, zusammen mit Z.________ über die bereits gewonnene Aktienmehrheit bei der B. Corporation Ltd.________ möglichst viele weitere Aktien dieser Gesellschaft bei sich zu vereinigen, wozu sie die A. Corporation Ltd.________ bloss als Teil eines "Konstrukts" zwischenschalteten. Bei dieser Sachlage bejahte die Vorinstanz ein für den Schluss auf eine kumulative Schuldübernahme hinreichendes, auf das Aktienkaufgeschäft gerichtetes Eigeninteresse des Beschwerdeführers zutreffend und erkannte zu Recht, dass die in Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages eingegangene Verpflichtung nicht aus uneigennützigen Motiven erfolgte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er versucht, das Eigeninteresse des Beschwerdeführers - auch im Vergleich zu den in BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f. und im Urteil 4A_420/2007 erwähnten Konstellationen - als zu wenig intensiv darzustellen, um auf eine kumulative Schuldübernahme schliessen zu können, führen zu keinem anderen Schluss.  
 
2.6. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass das Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Aktienkauf für die Beschwerdegegner erkennbar war. Sie schloss, die Beschwerdegegner hätten demnach darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer, wie in der Vertragsklausel klar festgehalten, solidarisch dazu verpflichtete, ihnen den Kaufpreis für die Aktien zu bezahlen. Unter den gegebenen Umständen hätten sie nicht davon ausgehen müssen, dass die für die Bürgschaft aufgestellten Formvorschriften zum Schutz vor uneigennützig eingegangenen Bindungen zur Anwendung kämen.  
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer weitgehend nicht bestritten. Insbesondere kann der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden, soweit sie erwog, der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages, wonach der Beschwerdeführer und Z.________ nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch persönlich zur Erfüllung dieses Vertrages verpflichtet sind, spreche klar für eine kumulative Schuldübernahme, hätten sich der Beschwerdeführer und Z.________ mit dieser Formulierung doch nicht hinter, sondern neben die Hauptschuldnerin gestellt und sich persönlich, mithin selbständig, zur Vertragsleistung verpflichtet. Gegen diese überzeugende und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 E. 3.3 und 4C.191/1999 vom 22. September 1999 E. 1d, publ. in: SJ 2000 I S. 305 ff.) im Einklang stehende Erwägung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzukommen, indem er bloss vorbringt, der strittige Vertragspassus sei "vergleichsweise" unklar und es sei auch äusserst unwahrscheinlich, dass die Parteien, hätten sie beabsichtigt, dass die Beschwerdegegner den Kaufpreis nach ihrer Wahl sowohl von der Verkäuferin der Aktien als auch vom Beschwerdeführer oder von Z.________ fordern können, diese Regelung bloss in einem Nebenpunkt unter "Sonstiges" niedergelegt hätten. 
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie aufgrund der von ihr berücksichtigten Umstände zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe sich in Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrags im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme verpflichtet. 
 
2.7. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angerufenen Faxschreibens (Erwägung 2.4 vorne) zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen.  
Die Vorinstanz verwies zur - hier nicht mehr strittigen - Frage, ob der Beschwerdeführer und Z.________ in Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags bloss eine moralische oder eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen seien, auf eine Erwägung der Erstinstanz, in der diese ein vor dem Vertragsschluss vom 27. März 2002 stammendes Faxschreiben berücksichtigte. In diesem teilte Z.________ den Beschwerdegegnern Folgendes mit: 
 
"Mit Ausnahme dessen, dass Hans [der Kläger und heutige Beschwerdeführer] und ich für die Erfüllung des Vertrages auch persönlich verpflichtet sind, gibt es keine Sicherstellung des Kaufpreises." 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 18 OR verletzt, indem sie dieses Faxschreiben bei der Auslegung des Aktienkaufvertrags nicht zur vollumfänglichen Inhaltsermittlung herangezogen und nicht als entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer (formungültigen) Bürgschaft gewertet habe. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, es handle sich nach Treu und Glauben um einen klaren Hinweis auf das Vorliegen einer Bürgschaft, wenn Z.________ davon spreche, dass es mit Ausnahme dessen, dass er (Z.________) und der Beschwerdeführer für die Erfüllung des Vertrages auch persönlich verpflichtet seien, keine "Sicherstellung" des Kaufpreises gebe. Eine kumulative Schuldübernahme definiere sich dadurch, dass der Gläubiger nach freier Wahl von jedem Schuldner unter den gleichen Voraussetzungen die ganze Leistung verlangen könne. Dies sei jedoch keine "Sicherstellung" des Kaufpreises, die im allgemeinen eine Zweigliedrigkeit impliziere, d.h. eine schuldnerabhängige Kaufpreis-Leistungspflicht im ersten Glied und eine Sicherheit im zweiten Glied, für den Fall, dass die Kaufpreis-Leistungspflicht nicht erfüllt werde. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass der Ausdruck "Sicherstellung" keinen Eingang in den bei der Auslegung vorrangig zu berücksichtigenden Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des Aktienkaufvertrags gefunden hat (vgl. dazu Erwägung 2.2 vorne). Auch wenn im Weiteren davon ausgegangen wird, der im Faxschreiben verwendete Begriff "Sicherstellung" bezeichne in der Regel nicht die Begründung einer eigenen Schuld, ist zu bemerken, dass Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme oftmals auf identischen wirtschaftlichen Überlegungen beruhen und dass in jeder Schuldmitübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 mit Hinweisen). Selbst wenn der Wortlaut des angerufenen Faxschreibens darauf hindeuten sollte, dass primär die Käuferin A. Corporation Ltd.________ den Kaufpreis zu bezahlen habe und der Beschwerdeführer nur für das Ausbleiben dieser Zahlung einstehen müsse, ergibt sich daraus nicht notwendigerweise, dass eine Bürgschaft vorliegt. Denn sowohl die Bürgschaft als auch die kumulative Schuldübernahme können der Sicherung der ursprünglichen Forderung dienen. Bei einer kumulativen Schuldübernahme darf lediglich die Sicherung nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, was hier nach dem vorstehend Ausgeführten (Erwägung 2.5) nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne: Urteil 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.1). 
Auch unter Berücksichtigung des angerufenen Faxschreibens hat die Vorinstanz demnach im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf eine kumulative Schuldübernahme schloss. Nach dem Ausgeführten ist es überdies auch insoweit nicht zu beanstanden, dass sie einen Zweifelsfall verneinte, in welchem auf eine Bürgschaft zu erkennen wäre. 
 
3.   
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer