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«AZA 7» 
U 196/99 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger 
 
 
Urteil vom 19. September 2000 
 
in Sachen 
K.________, 1932, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Löwenstrasse 25, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1932 geborene K.________ war als Metallbauschlosser selbstständig erwerbstätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen. Am 14. September 1989 erlitt er bei der Arbeit eine Durchtrennung der Strecksehne über dem Grundgelenk des rechten Mittelfingers. Für die Folgen dieses Unfalls (eingeschränkter Faustschluss und Kraftverminderung in der dominanten rechten Hand, Dauerschmerzen mit belastungsabhängiger Verstärkung) gewährte ihm die SUVA eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Oktober 1993 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 4080.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % (Verfügung vom 22. September 1993). 
Am 12. März 1995 zog sich K.________ bei einem Verkehrsunfall in den Ferien auf A.________ eine subtrochantere Oberschenkelfraktur rechts, eine Oberschenkel-Schaftfraktur rechts, eine nicht dislozierte Tibiakopffraktur rechts, Rippenfrakturen rechts basal, eine Commotio cerebri sowie eine Rissquetschwunde frontal rechts zu. Nach der Rückführung in die Schweiz am 13. März 1995 wurde gleichentags in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals X.________ eine Osteosynthese am rechten Femur vorgenommen und der Versicherte am 30. März 1995 zur stationären Rehabilitationsbehandlung in das Kurhaus Y.________ entlassen, wo er sich bis 20. April 1995 aufhielt. Am 6. Juni 1995 wurde im Universitätsspital Zürich das Osteosynthesematerial entfernt und eine Reosteosynthese des Femur sowie eine Valgisations-/Flexionsosteotomie der Hüfte durchgeführt. Der Heilungsverlauf verzögerte sich bei fortbestehenden Schmerzen insbesondere im Bereich der nicht vollständig verheilten Schaftfraktur (Bericht der Klinik Z.________ vom 13. Juni 1997). Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 stellte die SUVA die Heilkostenleistungen am 1. Dezember 1997 ein und richtete das Taggeld noch bis zum 31. Januar 1998 aus. Mit Verfügung vom 20. Januar 1998 sprach sie dem Versicherten für die Folgen beider Unfälle eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 1. Februar 1998 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-, basierend auf einer Erwerbseinbusse von 15 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 1998 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ gestützt auf ein Gutachten der Klinik Z.________ vom 22. April 1998 die Zusprechung einer Rente auf Grund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit beantragte, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Entscheid vom 24. Februar 1999). 
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 15. Mai 1998 sei ihm eine Invalidenrente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 % zuzusprechen; ferner sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung sowie die Kosten des eingeholten Privatgutachtens zu bezahlen. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend anwendbaren Gesetzesbestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zu der den ärztlichen Auskünften im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c), zum im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) und zum Begriff des für die Invaliditätsbemessung in Betracht zu ziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
2.- a) Streitig und zu prüfen sind die erwerblichen 
Auswirkungen der Handverletzung vom 14. September 1989 und der beim Unfall vom 12. März 1995 erlittenen Beinverletzung. Zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer beim zweiten Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, wofür jegliche Anhaltspunkte fehlen. Soweit der Versicherte auch Nacken- und Kopfschmerzen beklagt, können diese nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz nicht als unfallkausal betrachtet werden. 
 
b) Die Verfügung vom 22. September 1993, mit welcher dem Beschwerdeführer für die erwerblichen Folgen des ersten Unfalls vom 14. September 1989 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 25 % zugesprochen wurde, stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, SUVA-Rehabilitationsklinik, vom 12. Juli 1993 und des Kreisarztes Dr. med. S.________ über die am 27. Juli 1993 durchgeführte Abschlussuntersuchung. Dr. med. H.________ stellte die Diagnose eines Restzustandes nach Sudeck'scher Algodystrophie mit Faustschlusseinschränkung (Sperrdistanz 1 cm), verminderter Faustschlusskraft und Dauerschmerzen mit belastungsabhängiger Verstärkung. Dr. med. S.________ fand eine Faustschlussstörung mit Verminderung der Kraft um etwa einen Drittel an der dominanten rechten Hand. Eine Ulnardeviation der Langfinger sei bedingt durch eine beginnende Dupuytren'sche Kontraktur. Der Versicherte sei beim Halten von schweren Gegenständen sowie bei Arbeiten in der Kälte behindert. 
Am 17. Januar 1997 konnte Kreisarzt Dr. med. L.________ eine weitgehende Restitution der Verhältnisse an der rechten Hand und insbesondere einen vollständigen Faustschluss feststellen. Bei der Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 bestand noch eine erhebliche Kraftminderung beim Faustschluss sowie eine Hypästhesie in der Medianusperipherie. In dem vom Beschwerdeführer eingeholten gutachtlichen Bericht der Klinik Z.________ vom 22. April 1998 werden Hypästhesien an den Fingerkuppen der rechten Hand angegeben; weitere Ausführungen zur Handverletzung und zu deren Folgen enthält der Bericht nicht. Es besteht daher kein Anlass, von der Feststellung im Einspracheentscheid vom 15. Mai 1998 abzugehen, wonach die Folgen der am 14. September 1989 erlittenen Fingerverletzung nicht mehr gravierend sind und den Beschwerdeführer in der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nurmehr so weit einschränken, als er keine kraftfordernden Arbeiten mehr auszuüben vermag. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 hat der Versicherte denn auch selber angegeben, dass er sich an den Zustand der rechten Hand gut gewöhnt habe, aber noch eine deutliche Kraftverminderung bestehe. Aus der Tatsache, dass laut einem Bericht des Spitals X.________ vom 23. Juni 1995 im Anschluss an den Unfall vom 12. März 1995 gelegentlich Kribbelparästhesien an der rechten Hand aufgetreten sind und auch die Ärzte der Klinik Z.________ vermehrte Hypästhesien an den Fingerkuppen der rechten Hand als Folge dieses Unfalls als denkbar erachten, lässt sich entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer jegliche feinmotorische Beschäftigung verwehrt ist. Ausgeschlossen sind allenfalls gewisse feinmechanische Tätigkeiten, nicht aber generell das Arbeiten mit Werkzeugen, wie es beispielsweise in der Metallverarbeitung üblich ist. Etwas anderes lässt sich auch dem Bericht der Klinik Z.________ vom 22. April 1998 nicht entnehmen. 
 
c) Bezüglich der beim Unfall vom 12. März 1995 erlittenen Beinverletzung gelangte Dr. med. L.________ am 27. August 1997 zum Schluss, die Frakturen seien nun ossär überbrückt; es bestehe eine mässige Aussenrotationsfehlstellung des rechten Beines; der Versicherte belaste das Bein weiterhin nur unvollständig und benütze einen linksgeführten Stock; bei zunehmender Belastung habe er vermehrte Schmerzen im Femurschaftbereich sowie leichte Anlaufschmerzen im Hüftgelenk. Nach Auffassung des Kreisarztes sind dem Beschwerdeführer sämtliche sitzend zu verrichtenden Arbeiten unbeschränkt zumutbar. Ungünstig seien Arbeiten, welche mit längerem Gehen oder Stehen verbunden seien. Nicht mehr zumutbar seien auch das Treppensteigen sowie das Tragen von Gewichten. Die Klinik Z.________ stellte in ihrem Gutachten vom 22. April 1998 fest, der Versicherte leide heute noch unfallbedingt an Schmerzen am rechten Oberschenkel lateral, welche ihn beim Liegen sowie beim Sitzen störten. Die Gehstrecke betrage 200 m stockfrei, bei grösseren Distanzen komme es zu Schmerzen im Oberschenkelbereich. Auf Grund der unfallbedingten Beeinträchtigung sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit in wechselnden Körperpositionen (Sitzen, Stehen) zumutbar. Die ärztlichen Beurteilungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit stimmen zwar hinsichtlich der Zumutbarkeit einer ausschliesslich sitzend zu verrichtenden Tätigkeit nicht völlig überein. Es geht daraus jedoch klar hervor, dass dem Versicherten jedenfalls eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen (kein Treppensteigen und Tragen von Gewichten) ganztags zumutbar wäre. 
 
3.- a) Was die Invaliditätsbemessung betrifft, rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die durch den zweiten Unfall bewirkte zusätzliche Einbusse an Erwerbsfähigkeit lediglich mit 8 1/3 % bewertet werde, obwohl die erwerblichen Auswirkungen dieses Unfalls wesentlich schwerer wögen als diejenigen des ersten Unfalls, welcher mit einer Rente von 25 % entschädigt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die aus mehreren Unfällen resultierende Erwerbsunfähigkeit gesamthaft zu bemessen und dabei auf die Verhältnisse bei Erlass der zweiten Verfügung bzw. des Einspracheentscheids vom 15. Mai 1998 abzustellen ist. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass bezüglich der Restfolgen des Unfalls vom 14. September 1989 eine Besserung eingetreten ist, was sich bei der Beurteilung der Gesamtinvalidität entsprechend auswirkt. 
 
b) Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der SUVA ist das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs massgebende Einkommen, welches der Versicherte ohne die Invalidität zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen) auf Fr. 73'335.- festzusetzen. 
Das Vergleichseinkommen, welches der Beschwerdeführer trotz der Invalidität auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), wurde von SUVA und Vorinstanz auf Fr. 49'000.- festgesetzt. Die Bemessung stützt sich auf Lohnangaben zu sechs Arbeitsplätzen aus der SUVA-internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP). Dabei handelt es sich um Schleifarbeiten (DAP-Nummer 1308), Prüf- und Kontrollarbeiten (DAP-Nummern 580, 1160 und 2953) sowie die Montage von Kleinteilen in Industriebetrieben (DAP-Nummern 1044 und 1169). Der durchschnittliche Jahreslohn aus diesen Tätigkeiten beläuft sich auf Fr. 53'889.-. Wenn die SUVA das Invalideneinkommen auf Fr. 49'000.- festgesetzt hat, so hat sie einen Abzug von gegen 10 % auf dem ermittelten Durchschnitt vorgenommen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit sämtlicher Verweisungstätigkeiten und macht geltend, die angegebenen Arbeitsplätze liessen unberücksichtigt, dass ihm weder eine beidhändige feinmotorische noch eine längerdauernde sitzende Tätigkeit möglich sei; zudem handle es sich um untergeordnete repetitive Arbeiten, die ihm auch unter Berücksichtigung der bisherigen Beschäftigung und seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar seien. 
Entgegen der Auffassung des Versicherten können die von der SUVA genannten Verweisungstätigkeiten nicht schon deshalb als unzumutbar gelten, weil es sich um wenig anspruchsvolle Industriearbeiten handelt und er früher eine Metallbauschlosserei mit mehreren Angestellten geführt hat. Abgesehen davon, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit wegen eines Herzinfarktes bereits im Jahre 1991 auf einen Einmann-Betrieb reduziert hat, sind an die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere kann einem in gehobener Stellung tätig gewesenen Versicherten auf Grund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht auch eine Erwerbstätigkeit in einer gegenüber früher offensichtlich untergeordneten Stellung zumutbar sein (vgl. ZAK 1976 S. 278 Erw. 3b). Zu den konkreten Vorbringen gegen die von der SUVA genannten Arbeitsplätze ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sich die Unmöglichkeit einer beidhändigen feinmotorischen Tätigkeit mit den vorhandenen ärztlichen Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts nicht begründen lässt. Aus den Arbeitsplatzbeschrieben geht zudem hervor, dass es sich zwar um manuell leichte, nicht aber um ausgesprochen feinmotorische Beschäftigungen handelt. Bezüglich der geltend gemachten Unmöglichkeit einer längerdauernden sitzenden Arbeit ist festzustellen, dass sämtliche der von der SUVA angegebenen Tätigkeiten sitzend auszuüben sind; nur an einem Arbeitsplatz ist die Beschäftigung auch mit gelegentlichem Gehen verbunden; an keinem Arbeitsplatz ist die Tätigkeit auch stehend auszuführen. Die angegebenen DAP-Arbeitsplätze erfüllen damit die Zumutbarkeitskriterien, wie sie Dr. med. L.________ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 umschrieben hat. Es fragt sich indessen, ob eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit der bestehenden Beeinträchtigung, welche sich vorab in Form von Schmerzen im rechten Oberschenkel und in der Hüfte äussert, genügend Rechnung trägt, oder ob nicht vielmehr eine wechselbelastende Arbeit, wie sie die Klinik Z.________ im Gutachten vom 22. April 1998 als möglich und zumutbar bezeichnet, als angezeigt zu erachten ist. Unter diesen Umständen bilden die von der SUVA aufgelegten DAP-Unterlagen keine zuverlässige Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Da anderseits feststeht, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar wäre, kann der Invaliditätsgrad anhand von Tabellenlöhnen festgesetzt werden (vgl. hiezu BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), womit sich eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung erübrigt. 
 
c) Nach Tabelle A 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für männliche Arbeitnehmer im Sektor Produktion bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) Fr. 4503.- (einschliesslich 13. Monatslohn). Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, Tabelle 3.11, S. 115) und unter Berücksichtigung der Erhöhung des Nominallohnindexes von 0,5 % im Jahr 1997 (Tabelle 2.2 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 1997") ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 56'885.-. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer auch bei einer geeigneten leichten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und leidensbedingt vermehrt Pausen einzuschalten hat, was praxisgemäss einen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt (BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 180 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen; noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99). Wenn die SUVA das Invalideneinkommen auf Fr. 49'000.- festgesetzt hat, so entspricht dies unter Zugrundelegung des Tabellenlohnes von Fr. 56'885.- einem Abzug von rund 14 %, was im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Im Übrigen ist anzunehmen, dass der Versicherte seine Berufs- und Fachkenntnisse auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit (beispielsweise Montage- und andere Werkstattarbeit in einem metallverarbeitenden Betrieb oder im Apparatebau) zu verwerten vermöchte. Es liesse sich daher auch rechtfertigen, vom Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen, welcher bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche Fr. 62'700.- im Jahr beträgt, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 66'006.- ergibt. Das Invalideneinkommen würde damit selbst dann den von der SUVA ermittelten Betrag von Fr. 49'000.- übersteigen, wenn der nach der Rechtsprechung höchstzulässige Abzug von 25 % (noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99) vorgenommen würde. Es muss folglich bei dem von SUVA und Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 49'000.- und dem aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'335.- resultierenden Invaliditätsgrad von 33 1/3 % bleiben, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 
 
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem Versicherten keine Parteientschädigung zu. Die SUVA hat für die Kosten des bei der Klinik Z.________ eingeholten Privatgutachtens vom 22. April 1998 nicht aufzukommen, weil der Beschwerdeführer nicht obsiegt und das Gutachten für die Interessenwahrung nicht erforderlich war (vgl. BGE 115 V 62). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 19. September 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: