Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 159/06 
 
Urteil vom 29. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 28. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. November 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005, lehnte es die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) mangels eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab, dem 1955 geborenen K.________ Leistungen wegen des Ereignisses vom 26. Oktober 2005 (Achillessehnenruptur beim Aufstehen vom Bürostuhl) zu erbringen. 
B. 
In Gutheissung der von K.________ dagegen eingereichten Beschwerde bejahte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine unfallähnliche Körperschädigung und wies die Verwaltung an, vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, die gesetzliche Leistung für die am 26. Oktober 2005 erlittene Achillessehnenruptur zu erbringen (Entscheid vom 28. Februar 2006). 
C. 
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
K.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichts-beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 26. Oktober 2005 gestützt auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist. 
 
Das kantonale Gericht hat die hiefür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), ebenso dargelegt wie die in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festzuhalten ist. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Nach dieser Rechtsprechung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). 
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil A. vom 27. Oktober 2005, U 223/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c und Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88). 
3. 
3.1 Es steht fest (Schadenmeldung UVG des Hausarztes Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Oktober 2005; Bericht des Dr. med. C.________, Praxisgemeinschaft, Orthopädische Chirurgie/Sportmedizin, vom 28. Oktober 2005), dass der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2005 eine Achillessehnenruptur und damit eine Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV ("Sehnenriss") erlitten hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Blessur auf ein unfallähnliches Ereignis gemäss den in Erw. 1 und 2 hievor dargelegten Bestimmungen und Grundsätzen zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin verneint dies mit der Begründung, die Körperschädigung sei beim "normalen", "üblichen" Aufstehen von einem Stuhl eingetreten. 
 
3.2 Auf Grund des aktenmässigen Geschehensablaufes ist es - wie schon von der Vorinstanz erkannt - überwiegend wahrscheinlich, dass der als Dozent tätige Beschwerdegegner am 26. Oktober 2005 aus seinem Bürostuhl aufgesprungen ist, wobei anlässlich der abrupten Rotations-/Seitwärtsbewegung der Sehnenriss eingetreten ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt dabei den Angaben der (erst-)behandelnden Ärzte Dres. med. W.________ und C.________ erhebliches Gewicht zu. Die Aussagen der beiden Ärzte zum Unfallgeschehen basieren - naturgemäss - auf der Darstellung ihres Patienten; der Umstand, dass die Ärzte nicht aus eigener Wahrnehmung berichteten, sondern die Schilderung des Versicherten wiedergaben, führt entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin indes nicht dazu, dass die Angaben der Mediziner nicht im Sinne von Indizien zu berücksichtigen sind. Auf Grund der zeitlichen Nähe zum Ereignis sind sodann bewusste oder unbewusste Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art wenig wahrscheinlich, was zusätzlich für die Zuverlässigkeit der Angaben der Ärzte spricht. Laut Schadenmeldung UVG des Dr. med. W.________ vom 29. Oktober 2005 machte der Beschwerdegegner eine abrupte Bewegung, indem er aus Freude über die günstigen Konditionen für den Abschluss eines grundpfandgesicherten Darlehens ("Festhypothek") in die Höhe gesprungen ist; Dr. med. C.________ nannte im Bericht vom 28. Oktober 2005 seinerseits eine abrupte Rotations-/Seitwärtsbewegung als ursächlich für die Verletzung. Die Sachverhaltsdarstellung der behandelnden Ärzte stimmt schliesslich insoweit mit den Angaben des Beschwerdegegners im "Fragebogen Unfallbegriff" (vom 3. November 2005) überein, als der Versicherte dort erklärte, die Verletzung sei beim etwas abrupten Aufstehen eingetreten. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Frage verneinte, ob die Verletzung auf etwas Ausserordentliches ("Schlag, Sturz, Ausrutschen usw.") zurückzuführen sei und insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdegegner habe das Geschehnis vom 26. Oktober 2005 initial gegenüber der Unfallversicherung eher bagatellisiert, führt zu keinem anderen Beweisergebnis. 
 
Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit dem Aufspringen aus dem Bürostuhl eine abrupte Änderung der Körperlage stattgefunden hat, der ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnte (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2 und 4.3.3), welches sich hier realisierte. Demnach ist ein äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen und der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 29. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: