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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.13/2004 /gij 
 
Urteil vom 1. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8, 
Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Haftprüfung, Bundesstrafprozess, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 6. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen krimineller Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. Gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004 wurde der Angeschuldigte am 31. August 2004 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 1. September 2004 stellte die Bundesanwaltschaft (gestützt auf Art. 47 Abs. 2 BStP) den Antrag auf Haftbestätigung. Mit Entscheid vom 3. September 2004 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 8) den Antrag um Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ab. Der kantonale Haftrichter verfügte die Haftentlassung von X.________ sowie eine Schriftensperre und eine Haftkaution von Fr. 10'000.-- als Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft. Gegen diesen Entscheid erhob die Bundesanwaltschaft am 3. September 2004 Beschwerde beim Bundesstrafgericht; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vorsorgliche Haftbelassung des Angeschuldigten bis zum Entscheid der Beschwerdekammer). Zwischenzeitlich war der Angeschuldigte am 3. September 2004 für einige Stunden aus der Haft entlassen und nach Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder verhaftet worden. Ein zweiter Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. September 2004 wurde angesichts der erteilten aufschiebenden Wirkung hinfällig und deshalb wieder zurückgezogen. 
B. 
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2004 erteilte der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung erwog der Kammerpräsident, zwischen dem Dispositiv des haftrichterlichen Entscheides vom 3. September 2004 und dessen Begründung bestehe ein "offensichtlicher Widerspruch". Auf eine von X.________ gegen den verfahrensleitenden Entscheid des Kammerpräsidenten vom 3. September 2004 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. September 2004 nicht ein (Verfahren 1S.9/2004). 
C. 
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut. Es hob den Haftentlassungsentscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 3. September 2004 auf und bestätigte den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Beschwerde vom 8. November 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine unverzügliche Haftentlassung, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen für die Haft. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. November 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Gleichentags liess sich das Bundesstrafgericht vernehmen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland verzichtete am 10. November 2004 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. November 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es fragt sich, ob in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen). 
1.1 Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) ist seit 1. April 2004 in Kraft. Das Bundesstrafgericht übernimmt die Fälle, die bei Inkrafttreten des SGG vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes hängig waren (Art. 33 Abs. 1 SGG). Hängige Fälle werden nach neuem Recht weitergeführt (Art. 33 Abs. 2 SGG). Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.). 
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören auch Entscheide der Beschwerdekammer über die Anordnung oder Weiterdauer von Haft (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.). Kein separates Rechtsmittel an das Bundesgericht steht hingegen zur Verfügung gegen selbstständig eröffnete prozessuale Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichtes (vgl. BGE 1S.5/ 2004 vom 7. September 2004, E. 1.2; 1S.9/2004 vom 23. September 2004, E. 2; 1S.11/2004 vom 22. November 2004, E. 2). Im vorliegenden Fall hat das Bundesstrafgericht den Haftentlassungsentscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 3. September 2004 aufgehoben und den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004 bestätigt. Es liegt somit ein anfechtbarer materieller Zwangsmassnahmenentscheid in Haftsachen vor (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224). 
1.3 Auch die Beschwerdelegitimation des Rechtsuchenden ist zu bejahen. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP hier sinngemäss anwendbar. Danach sind namentlich die Parteien zur Beschwerde legitimiert. Parteien im Bundesstrafverfahren sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und (in gewissen Fällen) der Geschädigte (Art. 34 BStP; vgl. BGE 130 I 234 E. 3.1 S. 237). 
1.4 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall die Beschwerde an das Bundesgericht wegen angeblicher Verletzung von Bundesrecht gegeben. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts durch die Vorinstanzen zwar grundsätzlich mit freier Kognition. Da es im Bundesstrafprozess jedoch nicht Aufsichtsbehörde ist, prüft es nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. auch BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372). 
1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes. Auch Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr seien nicht gegeben. 
2.1 Nach dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege darf Untersuchungshaft gegen einen Angeschuldigten nur angeordnet oder aufrecht erhalten werden, wenn dieser eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem entweder Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr vorliegt (Art. 44 BStP). "Dringender Fluchtverdacht" kann nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 BStP "angenommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat". 
2.2 Im angefochtenen Entscheid bejaht das Bundesstrafgericht das Vorliegen ausreichender Haftgründe. Der dringende Tatverdacht der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. der Geldwäscherei ergebe sich aus den von der Bundesanwaltschaft vorgelegten Ermittlungsakten, namentlich dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei (fedpol) vom 16. August 2004 bzw. dessen Beilagen (wie z.B. die Geschäftskorrespondenz und Buchhaltungsunterlagen, die Hotelrechnung des Hotels P.________ in Malta vom 7. März 1997, die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 31. August und 9. September 2004 sowie das Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001). Zudem sei Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über "jahrelange äusserst intensive Geschäfts- und Privatkontakte insbesondere im europäischen, aber auch im aussereuropäischen östlichen Ausland". Sodann besitze er Vermögenswerte im Ausland und könne dort "Häuser und Boote von Freunden zu Wohnzwecken in Anspruch nehmen". Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer (im Falle einer Verurteilung) eine schwere Freiheitsstrafe. 
2.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
2.5 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (vgl. Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG gegeben und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen ist (Art. 84 Abs. 2 OG), kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist hier zunächst der dringende Tatverdacht. 
3.1 In ihrem Haftantrag vom 1. September 2004 führt die Bundesanwaltschaft Folgendes aus: In Italien und der Schweiz seien umfangreiche Ermittlungen bzw. Strafverfahren gegen mehrere Personen hängig wegen internationalen Zigarettenschmuggels (namentlich zwischen 1996 und 2000), der von mafiösen Organisationen (wie der "Sacra Corona Unita" und der Camorra) kontrolliert worden sei. Zunächst seien Gelder krimineller Herkunft (aus Gewalt- und Vermögensdelikten sowie Waffen- und Drogenhandel) "durch handverlesene Exponenten in der Schweiz in grossem Stil in Zigaretten investiert" worden. Die Ware stamme von legalen Anbietern aus den USA bzw. aus Produktionsstätten in Mittel- und Südamerika und sei jeweils in Zollfreilager in den Häfen von Antwerpen, Rotterdam und Zypern angeliefert worden. Anschliessend hätten die von der Schweiz aus operierenden Angeschuldigten die Ware mit verschiedenen Transportmitteln in andere Zollfreilager (namentlich in der Schweiz, Tschechien, Bulgarien, Griechenland und Mazedonien) umgeleitet und schliesslich nach Montenegro (Bar bzw. Zelenika) an die Adriaküste verfrachtet. Dort seien die Zigarettenladungen auf Schnellboote umgeladen worden, die von mafiösen Organisationen zur Verfügung gestellt worden seien. Die illegal an die apulische Küste geschmuggelte Ware sei für den (ebenfalls mafiakontrollierten) Einzelverkauf auf dem italienischen Schwarzmarkt sowie für den Export nach England, Spanien und in andere EU-Staaten weiterverteilt worden. 
 
Der Beschwerdeführer werde "dringend verdächtigt, Kopf einer der insgesamt vier von der Schweiz aus tätigen Gruppierungen" zu sein, die über Geldwechselbüros im Kanton Tessin riesige Bargeldmengen von italienischen kriminellen Organisationen in Empfang genommen und in Zigaretten investiert hätten. Anschliessend sei seine Gruppierung dafür besorgt gewesen, die Ware über Umwege nach Montenegro zu transportieren und dort erneut den mafiösen Organisationen zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer sei unter den Decknamen "M.________" bzw. "S.________" aufgetreten. Gemäss dem Zwischenbericht der fedpol vom 16. August 2004 sei der Beschwerdeführer "in einem Hotel in Malta für zahlreiche Telefonate" eines einschlägig Verdächtigen (nämlich V.________, alias "B.________" bzw. C.________) aufgekommen. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlicher Berechtigter an verschiedenen Firmen, welche "nachweislich die Verkäufe an die italienischen Abnehmer getätigt" hätten. Es seien zahlreiche belastende Dokumente sicher gestellt worden, die "mit dem Decknamen M.________ unterzeichnet" seien. Auch habe er (in der Schweiz, in Liechtenstein, Bulgarien und Panama sowie auf Zypern und Aruba) "zahlreiche Gesellschaften gegründet bzw. gründen lassen", über die der Zigarettenankauf und der verschleierte Transport nach Montenegro bewerkstelligt worden sei. Die Abnehmer seien (u.a. gestützt auf Aussagen von "reumütigen" Mafiaangehörigen, sogenannten "pentiti") in italienischen Strafprozessen als führende Mitglieder der "Sacra Corona Unita" bzw. der Camorra identifiziert worden. Auch im Urteil des Tribunale Civile e Penale di Bari vom 17. Juli 2001 werde ein gewisser "S.________" genannt, der "Kopf einer der vier von der Schweiz aus tätigen Gruppierungen" gewesen sei. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe "seit anfangs 1998 keinerlei Tätigkeiten mit Zigaretten mehr nach". Die Bundesjustizbehörden zögen aus der Rechnung des Hotels P.________ in Malta vom 7. März 1997 "willkürlich ganz falsche Schlüsse". Es habe sich dabei um eine "Gesamtrechnung" gehandelt. Der Beschwerdeführer habe diese "nur deshalb" bezahlt, "weil er offenbar als letzter abreiste und er mit dem Hotel keine Scherereien wollte". Aus der fraglichen Rechnung könnten "angebliche interne Gespräche" zwischen einer verdächtigten Person und dem Beschwerdeführer "nicht abgeleitet werden". Es erscheine "geradezu sinnlos", dass sich "zwei oder drei" Personen, die "im gleichen Hotel gewohnt" hätten, angeblich "telefonisch unterhielten", zumal diese sich "in den Zimmern persönlich" hätten treffen können. Ausserdem stehe nicht fest, ob es sich "bei jenem V.________ tatsächlich" um den mitangeschuldigten V.________ handelt. Diesbezüglich liege wohl ein "reiner Zufall" vor. Zwar laufe nach Auskunft des italienischen Anwaltes des Beschwerdeführers in Italien "ein identisches Verfahren" gegen ihn, "zusätzlich wegen Schmuggels und Zolldelikten"; dies führe jedoch "nicht automatisch zu dringendem Tatverdacht in der Schweiz". 
3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers lassen den von der Bundesanwaltschaft dargelegten dringenden Tatverdacht nicht ohne weiteres dahinfallen. Aus den bisherigen Ermittlungen ergeben sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine massgebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in Straftaten der organisierten Kriminalität bzw. in die untersuchte internationale Zigarettenschieber- und Geldwäschereiaffäre. Nach den vorliegenden Akten wird der Beschwerdeführer von verschiedenen Mitangeschuldigten belastet. Ob es sich bei der Namensübereinstimmung (Malteser Hotelrechnung) um einen "reinen Zufall" handelt, ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu beurteilen. Die Annahme des dringenden Tatverdachtes ist bundesrechtskonform. Sie stützt sich auf eine zutreffende vorläufige Würdigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse. 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Er sei "nie im Osten gewesen oder in Italien". Zwar habe er als Spanier Beziehungen ins Ausland und sei "bis 1997 geschäftlich viel gereist". Dies treffe aber "heute generell fast auf jedermann zu". Was die Bundesjustizbehörden betreffend Boote zu Wohnzwecken ausführen, sei ihm "schleierhaft". Er habe lediglich an Exkursionen mit "maximal 8 Meter" langen "Ausflugsbooten" teilgenommen. Nach Spanien könne er sich nicht begeben, da Italien gegenüber Spanien seine Auslieferung beantragt habe. Mit einer Schriftensperre und einer Kaution könne allfälligen Fluchtabsichten, die bestritten würden, ausreichend begegnet werden. 
Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer jahrelang intensive Geschäfts- und Privatkontakte in verschiedenen Staaten in Europa und Übersee gepflegt. Anlässlich der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 16. Juni 2004 hat er auch eingeräumt, er habe sich schon in "Belgrad" und Zypern aufgehalten. Der Beschwerdeführer kann als äusserst reise- und sprachgewandter Geschäftsmann bezeichnet werden. Er bestreitet sodann nicht, dass er Vermögenswerte im Ausland besitzt und als Spanier familiäre Beziehungen in seine Heimat unterhält. Nach eigener Darstellung wird der Beschwerdeführer auch von Italien auf dem Rechtshilfeweg strafrechtlich verfolgt. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen krimineller Organisation bzw. Geldwäscherei droht ihm im Übrigen eine empfindliche Freiheitsstrafe. Sowohl Art. 260ter Ziff. 1 StGB als auch Art. 305bis Ziff. 2 StGB (qualifizierte Geldwäscherei) sehen als Höchststrafe Zuchthaus (bis zu fünf Jahren) vor. Damit sind im vorliegenden Fall ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr zu bejahen. 
5. 
Nach dem Gesagten sind hier gesetzliche Haftgründe im Sinne von Art. 44 BStP erfüllt. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob neben dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auch noch Kollusionsgefahr gegeben wäre. Die Ansicht, der Fluchtgefahr könne im vorliegenden Fall mit Ersatzmassnahmen nicht mehr ausreichend begegnet werden, erscheint bundesrechtskonform und stützt sich auf zulässige tatsächliche Feststellungen der Bundesjustizbehörden. 
6. 
Die beiläufige Kritik des Beschwerdeführers an den Haftbedingungen (bzw. an den seiner Ansicht nach unzulänglichen Kontaktmöglichkeiten zwischen ihm und seinem Verteidiger) bildet nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren keine konkreten Haftbedingungen, etwa die Verweigerung von beantragten Verteidigerkontakten, als unzulässig angefochten. Soweit der Beschwerdeführer (ebenfalls nur beiläufig) eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" beanstandet, erweist sich die Rüge, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Ein transnationales Strafverfolgungshindernis käme allenfalls bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in einem anderen Staat in Frage (vgl. dazu ausführlich Andreas Eicker, Transstaatliche Strafverfolgung. Ein Beitrag zur Europäisierung, Internationalisierung und Fortentwicklung des Grundsatzes ne bis in idem, Diss. SG 2004, S. 66 ff.). Der Beschwerdeführer weist jedoch selber darauf hin, dass es in Italien bisher nicht zu einer Anklage gegen ihn gekommen sei. 
7. 
Soweit der Beschwerdeführer auch noch eine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheides beanstandet, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Der angefochtene Entscheid wird zwar eher knapp und summarisch begründet. Er hält jedoch den Anforderungen an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stand. Es können ihm die wesentlichen Erwägungen entnommen werden, weshalb das Bundesstrafgericht die Haftvoraussetzungen als erfüllt erachtete bzw. den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft bestätigte. Die Vorinstanz musste sich dabei nicht mit sämtlichen rechtlichen Einwendungen und allen tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen befassen. Dieser legt auch nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). 
8. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde und das darin enthaltene Haftentlassungsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Art. 219 Abs. 3 BStP wurde durch Ziff. I/4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (mit Wirkung seit 1. April 2004) aufgehoben (AS 2004, 1633, 1647; BBl 2003, 5615). Somit richtet sich die Frage der Kostenfolgen im Verfahren vor Bundesgericht nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8, sowie dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: