Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_393/2007 
 
Urteil vom 18. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
Werner Zumbrunn, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Muttenz, Kirchplatz 3, 
Postfach 332, 4132 Muttenz, vertreten durch Advokat 
Dr. Lienhard Meyer, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2006, Vorbereitungshandlungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. August 2007 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Muttenz unterbreitete der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2006 unter anderem zwei Verträge zur Genehmigung. Beide Verträge betreffen die Schiessanlagen Lachmatt; deren Trägerschaft ist eine einfache Gesellschaft, die aus den Einwohnergemeinden Birsfelden, Muttenz und Pratteln besteht. Der erste vorgelegte Vertrag sollte mit dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossen werden und die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Benutzung der Schiessanlagen durch "Basler Schützen" regeln. Beim zweiten Vertrag handelte es sich um einen neuen Gesellschaftsvertrag zwischen den Schiessplatzgemeinden. 
 
B. 
Die Einladung der Stimmberechtigten zur fraglichen Gemeindeversammlung erfolgte am 24. November 2006. Der Einladung waren die Erläuterungen zu den Geschäften mit den Anträgen des Gemeinderats beigefügt. Beigelegt waren zusätzlich die erwähnten Verträge. Werner Zumbrunn, Einwohner der Gemeinde Muttenz, wies Vertreter des Gemeinderates mit E-Mail vom 8. Dezember 2006 auf angebliche Halbwahrheiten bzw. Falschinformationen in den Erläuterungen hin. Dabei führte er aus, die Anzeige sei unpräjudiziell zu verstehen; er behalte sich die spätere Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde vor. 
 
An der Gemeindeversammlung ergriff Werner Zumbrunn das Wort; er legte seine Kritik am ausgehandelten Vertragswerk dar und wies erneut auf von ihm festgestellte Mängel in den Abstimmungserläuterungen hin. Zudem ging er auf eine angebliche Falschinformation im Flugblatt des Komitees "Pro Schiessanlage Lachmatt" ein, das die Annahme der Verträge befürwortete. In der Detailberatung stellte er den Antrag, den einmaligen Beitrag des Kantons Basel-Stadt, der vom Gemeinderat als sog. Einkaufssumme bezeichnet wurde, statt wie vorgesehen (Fr. 750'000.--) auf 2 Mio. Franken zu erhöhen. Dieser Antrag wurde jedoch mit 117 zu 95 Stimmen abgelehnt. Insgesamt genehmigte die Gemeindeversammlung beide Verträge, wenn auch mit Änderungen in anderen Einzelpunkten. 
 
C. 
Am 21. Dezember 2006 erhob Werner Zumbrunn beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2006, welche die beiden Verträge betrafen. Er verlangte, das Abstimmungsergebnis hinsichtlich der Höhe des einmaligen Beitrags des Kantons Basel-Stadt sei wegen irreführenden Angaben in den offiziellen Abstimmungsunterlagen und im Flugblatt des Komitees "Pro Schiessanlage Lachmatt" für ungültig zu erklären; deshalb sei die Beschlussfassung über die Genehmigung der beiden Verträge zu wiederholen. Ausserdem sei der Gemeinderat zu verpflichten, Projekte und entsprechende Kredite für Umbau, Erneuerung oder Sanierung der Schiessanlage Lachmatt vor die Gemeindeversammlung zu bringen. Mit Entscheid vom 24. April 2007 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein; er behandelte die Eingabe überdies als aufsichtsrechtliche Anzeige und leistete ihr keine Folge. 
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies die von Werner Zumbrunn hiergegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 15. August 2007 kostenpflichtig ab. 
 
D. 
Werner Zumbrunn führt gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und hält in seinen Ausführungen weiterhin an der Forderung fest, die Beschlussfassung der Gemeindeversammlung über die beiden Geschäfte müsse wiederholt werden. 
 
Die Einwohnergemeinde Muttenz ersucht um Abweisung der Beschwerde. Regierungsrat und Kantonsgericht haben Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. In der Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Begehren fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG steht in kantonalen Stimmrechtssachen offen. Dazu zählen - entsprechend der Praxis zu Art. 85 lit. a des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) - kommunale Angelegenheiten (vgl. Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007, E. 1.1, auch zum Folgenden). Das Rechtsmittel steht nicht nur zur Verfügung gegen die Wahlen und Abstimmungen einer Gemeindeversammlung, sondern auch gegen diesbezügliche Vorbereitungshandlungen, wie behördliche Informationen und private Interventionen im Abstimmungskampf. Die Beschwerde dreht sich teilweise um die Frage, ob die Beschwerdefrist im Verfahren vor dem Regierungsrat eingehalten wurde. Es würde ebenfalls auf eine Verletzung des Stimmrechts des Beschwerdeführers hinauslaufen, wenn der Regierungsrat in dieser Hinsicht zu Unrecht auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wäre (vgl. BGE 113 Ia 146 E. 1b S. 149). Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde stimmberechtigt und daher befugt, sich mit Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung einer Gemeindeversammlung wegen Verletzung seiner politischen Rechte zu wehren (Art. 89 Abs. 3 BGG). 
 
1.2 Im Verfahren vor Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer ein Begehren gestellt, mit dem er einen Entscheid über die Vorlagepflicht von bestimmten Projekten an die Gemeindeversammlung verlangte. Das Kantonsgericht befasste sich in den Erwägungen seines Urteils nicht im Einzelnen mit diesem Punkt. Auch die Beschwerde an das Bundesgericht enthält insofern keine Beanstandungen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht mehr anfechten will; daran ändert nichts, dass er pauschal die Aufhebung des ganzen Urteils verlangt. Abgesehen davon würde es mit Blick auf diesen Punkt an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) fehlen. Insoweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2. 
§ 175 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG/BL; SGS 180) sieht, in Verbindung mit § 174 Abs. 1 GemG/BL, eine Beschwerdefrist von zehn Tagen für Beschwerden an den Regierungsrat vor. Umstritten ist, ob diese Frist bei Beschwerden, die sich gegen Mängel im Vorfeld einer Gemeindeversammlung richten, erst im Anschluss an diese Versammlung (so der Beschwerdeführer) oder bereits ab Entdeckung des Mangels durch den Stimmberechtigten (so das Kantonsgericht) zu laufen beginnt. 
 
2.1 Ob und innert welcher Frist gegen Vorbereitungshandlungen von Wahlen und Abstimmungen kantonale Rechtsmittel erhoben werden können bzw. müssen, regelt das kantonale Recht. Wie das Bundesgericht in BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 275 ausgeführt hat, können die Gründe, aus denen die Pflicht zur sofortigen Einreichung von Beschwerden an das Bundesgericht gegen Vorbereitungshandlungen zu Wahlen oder Abstimmungen folgt, an sich auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren Geltung beanspruchen. Doch sind die Kantone gestützt auf ihre Organisationsautonomie frei, anderen Erwägungen, wie namentlich einem leicht zugänglichen Rechtsschutz im Bereich der politischen Rechte, einen höheren Stellenwert zuzumessen. Im Folgenden ist deshalb zu untersuchen, welche Lösung nach dem Gemeindegesetz des Kantons Basel-Landschaft gilt. 
 
2.2 Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts, das den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit diesem in engem Zusammenhang steht, mit freier Kognition. In ausgesprochenen Zweifelsfällen schliesst es sich der vom obersten kantonalen Organ vertretenen Auffassung an. Die Anwendung weiterer kantonaler Vorschriften und die Feststellung des Sachverhalts werden nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes geprüft (Urteil 1C_5/2007 vom 30. August 2007, E. 1). Im vorliegenden Fall muss - mit Blick auf die Frage der bundesgerichtlichen Kognition - nicht erörtert werden, ob es um besondere Verfahrensvorschriften mit engem Zusammenhang zum Stimm- und Wahlrecht geht. Das Auslegungsergebnis des Kantonsgerichts hält einer freien Überprüfung stand, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesetzesverständnis mit dem Wortlaut von § 175 Abs. 1 GemG/BL. In der Bestimmung heisst es, die Beschwerde sei innert zehn Tagen seit "Eröffnung des Beschlusses" einzureichen. Nach Meinung des Beschwerdeführers lassen sich Vorbereitungshandlungen nicht unter den in § 175 Abs. 1 GemG/BL verwendeten Begriff des Beschlusses einordnen. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass § 175 GemG/BL in Verbindung mit § 172 GemG/BL zu setzen ist. Die letztgenannte Bestimmung regelt den Beschwerdegegenstand. Danach können nicht nur Entscheide der Stimmberechtigten und weiterer Gemeindeorgane angefochten werden (Abs. 1), sondern ist die Beschwerde ferner zulässig, wenn die Rechte der Stimmberechtigten in irgend einer Weise missachtet werden (Abs. 2). Vorbereitungshandlungen sind nach dem Kantonsgericht gestützt auf § 172 Abs. 2 GemG/BL selbstständig anfechtbar. Bei der Anfechtung von Vorbereitungshandlungen ist nach dem Kantonsgericht die tatsächliche Entdeckung des Beschwerdegrundes für den Beginn des Fristenlaufes massgebend. Es begründet diese Rechtsprechung damit, dass die Fristberechnung gleich wie bei Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen zu Urnengängen zu handhaben sei (vgl. dazu § 91 lit. a des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 [GpR/BL; SGS 120]). Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, ist die direkte Anfechtung von Vorbereitungshandlungen nicht nur zulässig; das Beschwerderecht verwirkt, wenn es nicht innert der soeben dargelegten Frist wahrgenommen wird. 
 
2.4 Die wiedergegebene Auffassung erscheint sachlich als haltbar. Der Beschwerdeführer blendet in seiner Argumentation § 172 Abs. 2 GemG/BL aus. Der Grundsatz, dass die Beschwerdefrist gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung zur Anfechtung von Unregelmässigkeiten dieser Beschlussfassung bestimmt ist und nicht auch eine neue Frist zu Rügen gegen die zeitlich früheren Vorbereitungshandlungen eröffnet, beruht auf einer langjährigen, veröffentlichten kantonalen Gerichtspraxis (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 17 ff. E. 7a mit Hinweisen). 
 
Immerhin macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Kantonsgericht in einem älteren veröffentlichten Entscheid den Beginn der Beschwerdefrist nicht bei der tatsächlichen Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds, sondern bereits beim Empfang der Abstimmungsunterlagen ansetzte (BLVGE 1983/84 S. 23 ff. E. 6). Dieser Entscheid ist im angefochtenen Urteil mehrfach zitiert, wenn auch nicht die fragliche Erwägung. Ebenfalls wird im angefochtenen Entscheid nicht darauf eingegangen, dass die heutige Praxis nicht völlig deckungsgleich mit dem älteren Entscheid ist. Aus dieser Ungenauigkeit in der Urteilsbegründung kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten; er hat das Rechtsmittel an den Regierungsrat so oder anders zu spät eingelegt. Der Rückgriff auf die Regelung von § 91 lit. a GpR/BL im Rahmen der jüngeren Praxis ist, trotz des unterschiedlichen Geltungsbereichs der beiden Erlasse, nicht zu beanstanden. Es bedeutet auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Stimmberechtigten, wenn die Beschwerdefrist für sie, je nach Entdeckung des angeblichen Mangels, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnt. Folglich kann die Rechtsprechung des Kantonsgerichts - wie im vorliegenden Fall - zur Folge haben, dass die Beschwerdefrist zur Beanstandung einer Vorbereitungshandlung erst nach der Durchführung der Gemeindeversammlung abläuft. Ein solches Ergebnis ist nicht von vornherein unlogisch. 
 
2.5 Der umstrittene Nichteintretensentscheid bezieht sich, soweit ihn das Kantonsgericht bestätigt hat, auf Rügen gegen die Abstimmungserläuterungen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die von ihm insofern gerügten Mängel am 7. Dezember 2006 entdeckt hat. Wie aus seiner über zwei Seiten langen E-Mail-Eingabe vom 8. Dezember 2006 folgt, hatte er die Erhebung einer Beschwerde in Erwägung gezogen, aber einstweilen verworfen. Dass das Kantonsgericht den Beginn des Fristenlaufs auf den 7. Dezember 2006 ansetzte, erweist sich alles andere als willkürlich. Der Beschwerdeführer trug seine Einwände an den Abstimmungserläuterungen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2006 erneut - und zwar ausführlich - vor. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er insoweit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Beschwerde an den Regierungsrat innert der zehntägigen Frist bis 17. Dezember 2006 rechtsgenüglich zu begründen und einzureichen. Der Gemeinderat nahm an der Gemeindeversammlung die vom Beschwerdeführer verlangten Richtigstellungen zu diesen Unterlagen nicht vor. Auch dieser Umstand rechtfertigt bezüglich des fraglichen Rügenkomplexes nicht die Ansetzung einer neuen Frist mit Beginn ab dem Datum der Gemeindeversammlung. 
 
2.6 Insgesamt hat das Kantonsgericht zu Recht den Entscheid des Regierungsrats geschützt, dass die Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2006 im vorliegenden Zusammenhang verspätet war. 
 
3. 
Was das Flugblatt des Komitees "Pro Schiessanlage Lachmatt" betrifft, nahm das Kantonsgericht zugunsten des Beschwerdeführers an, dass er nicht vor dem 11. Dezember 2006 davon Kenntnis erhalten hatte. Es stufte somit die Beschwerde an den Regierungsrat insoweit als rechtzeitig ein; dieser hatte hingegen die bei ihm eingereichte Beschwerde diesbezüglich ebenfalls als verspätet betrachtet. 
 
Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht allerdings die gegen den Inhalt des Flugblatts gerichteten Rügen direkt materiell behandelt und abgewiesen. In der Regel dürfte es angezeigt sein, einen Entscheid, mit dem zu Unrecht auf eine Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts nicht eingetreten wurde, aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das abweichende Vorgehen des Kantonsgerichts in diesem Punkt ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht dafür keine Begründung angeführt hat. Es ist daran zu erinnern, dass der Regierungsrat die bei ihm eingereichte Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt hatte. Selbst das Bundesgericht hat - im Rahmen der Praxis zu Art. 85 lit. a OG - in Ausnahmefällen von der Aufhebung des Entscheids abgesehen und ist auf die Beschwerde materiell eingegangen, wenn die zuständige kantonale Behörde das Rechtsmittel in einem Eventualstandpunkt inhaltlich geprüft und mit haltbaren Erwägungen als unbegründet bezeichnet hatte (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweisen). 
 
Es steht daher nichts entgegen, im Folgenden die Rügen des Beschwerdeführers gegen die materiellen Erwägungen des Kantonsgerichts mit Bezug auf das Flugblatt zu prüfen. 
 
4. 
4.1 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das Kantonsgericht das Flugblatt als private Intervention in den Abstimmungskampf erachtete. Der Beschwerdeführer erwidert, das Flugblatt sei allein vom Präsidenten der Aufsichtskommission über die Schiessanlagen Lachmatt unterzeichnet worden; in dieser Funktion sei er Delegierter einer beteiligten Schiessplatzgemeinde und damit Mitglied einer Gemeindebehörde gewesen. Das Kantonsgericht habe den öffentlichen Charakter der Information verkannt. Diesen Vorwurf rügt der Beschwerdeführer als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge ist indessen unbegründet, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 
 
4.2 Einzelnen Behördenmitgliedern ist weder die Teilnahme am Abstimmungskampf noch die freie Meinungsäusserung zu einer Gesetzes- oder Sachvorlage untersagt. Es ist zum Beispiel üblich, dass sie bei der Unterzeichnung von Aufrufen als Mitglieder von Abstimmungskomitees oder bei persönlichen Interventionen ihren Namen mit der amtlichen Stellung in Verbindung bringen, um ihre besondere Sachkunde und das politische Engagement für öffentliche Interessen hervorzuheben. Hingegen ist es nicht zulässig, wenn einzelne Behördenmitglieder ihren individuellen (privaten) Interventionen und Meinungsäusserungen einen unzutreffenden amtlichen Anstrich geben und den Anschein erwecken, es handle sich dabei um eine offizielle Verlautbarung namentlich einer Kollegialbehörde. Ob Inhalt und Form ihrer Stellungnahme geeignet ist, einen solchen falschen Anschein zu erwecken, entscheidet sich nach Massgabe der Wirkung, die sie auf den Adressaten, d.h. auf den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger ausübt (BGE 130 I 290 E. 3.3 S. 295 mit Hinweisen). 
 
4.3 Es trifft zu, dass sich auf dem Flugblatt nur ein Namenszug findet und diesem die vom Beschwerdeführer angesprochene amtliche Funktion beigefügt ist. Unmittelbar anschliessend steht aber auch, dass es sich bei dieser Person um den Präsidenten eines Sportschützenvereins handelt. Aus dem Flugblatt geht an mehreren Stellen - so bereits aus den Eingangszeilen - hervor, dass das fragliche Komitee die Interessen von Sportvereinen vertrat, die den Schiesssport auf den Anlagen in der Lachmatt ausübten. Selbst wenn der Unterzeichner des Flugblatts alleine gehandelt haben sollte, ging es in hinreichend erkennbarer Weise um eine private Meinungsäusserung. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers geht fehl. 
 
5. 
5.1 Zusätzlich beanstandete der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren eine Textstelle im Flugblatt als irreführend. Diese stand unter dem Titel "Was, wenn die Gemeindeversammlung die Vereinbarung mit Basel-Stadt ablehnt" und lautete wie folgt: 
- ...Dazu kommt, dass die Schiessanlage Lachmatt sowieso saniert werden muss. Das Bundesgericht hat die Sistierung des Verfahrens um eine Lärmsanierung kürzlich bis Ende Februar 2007 verlängert. Weiteren Gesuchen um eine Verlängerung werde man "nicht mehr ohne weiteres" nachkommen, erklärte das Bundesgericht. Die drei Betreibergemeinden müssten also selber für die Kosten einer Sanierung aufkommen oder die Muttenzer Schützen müssten auf eine andere Anlage ausweichen - mit den erwähnten Kostenfolgen." 
Das Kantonsgericht stellte fest, im Flugblatt sei nicht erwähnt worden, dass die genannte Sistierung richtigerweise die Basler Schiessanlage Allschwilerweiher betroffen habe. Es bezeichnete diese Passage als ungenau, aber nicht als offensichtlich unwahr. Eine schwerwiegende Irreführung der Stimmberechtigten liege nicht vor. Deshalb liess es die Frage offen, ob die Gegenseite genügend Zeit für eine Erwiderung oder Gegendarstellung gehabt habe. Diese Sachverhaltswürdigung des Kantonsgerichts hält der Beschwerdeführer wiederum für offensichtlich unrichtig; er beansprucht im Gegenteil auch wegen dieses Punkts die Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung. 
 
5.2 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. BGE 132 I 104 E. 3.1 S. 108; 130 I 290 E. 3.1 S. 294, je mit Hinweisen). 
 
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird etwa dann gesprochen, wenn mittels privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach den Umständen unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. In Anbetracht der Meinungsäusserungsfreiheit wird eine derartige Beeinträchtigung nicht leichthin angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und dem Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (BGE 119 Ia 271 E. 3c S. 274 f. mit Hinweisen). 
 
5.4 Die umstrittene Passage des Flugblatts legte den Schluss nahe, den Schiessanlagen Lachmatt drohe eine baldige Stilllegung wegen Lärmsanierungspflicht. Dabei liess die Textstelle als Ganzes keinen anderen Schluss zu, als dass das erwähnte Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht die Schiessanlagen Lachmatt betraf. Wie bereits das Kantonsgericht dargelegt hat, bezog sich dieses bundesgerichtliche Verfahren indessen ausschliesslich auf den Schiessplatz Allschwilerweiher (Verfahren 1A.239/2003). Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine solche Information nicht nur ungenau, sondern unwahr und irreführend war. 
 
Die Sanierungsproblematik ist auch nicht als blosser Nebenpunkt der Vorlagen einzustufen. Es ist richtig, dass die Gemeindeversammlung nicht direkt über eine Sanierung der Anlagen zu beschliessen hatte. Freilich war es ein erklärtes Anliegen der Vorlagen, auf dem Weg über die Aufnahme der Basler Schützen eine bedeutende Finanzierungsquelle für Sanierungsmassnahmen zu erschliessen. Es spielte somit eine Rolle, was zu sanieren war und ob die Gemeinde dies freiwillig - und mit entsprechendem zeitlichem Spielraum - anging. Im Flugblatt wurde unterstellt, die Gemeinde sei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu raschem Handeln verpflichtet. 
 
Ferner kommt erschwerend Folgendes hinzu: Das Flugblatt war von einer Person unterzeichnet, die zwar erkennbar privat handelte (vgl. E. 4.3 hiervor), aber dennoch den Anschein besonderer Sachkunde erweckte. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts wurde das Flugblatt auch in einem (nicht genauer festgestellten) späten Zeitpunkt an verschiedene Haushaltungen verteilt. 
 
5.5 Allerdings ist in Präzisierung des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass sich die Stimmberechtigten hier mittels einer Lektüre der Abstimmungserläuterungen des Gemeinderats ein zuverlässiges Bild über die Tragweite und den Hintergrund der angestrebten Sanierung machen konnten; damit liessen sich die zitierten Aussagen des Flugblattes sachgerecht einordnen. Der Beschwerdeführer hat denn auch im kantonalen Verfahren die Informationen in den Abstimmungserläuterungen zum Gegenstand der Sanierungsmassnahmen nicht beanstandet; seine Einwände an den offiziellen Abstimmungsunterlagen betrafen andere Abschnitte. Wie aus diesen Erläuterungen hervorgeht, schätzte der Gemeinderat die Anlagen weiterhin als gebrauchstauglich - wenn auch teilweise etwas veraltet - ein. In dieser behördlichen Information finden sich bei beiden Traktanden eingehende und differenzierte Ausführungen zu Lärmschutzfragen. Dabei steht an einer Stelle ausdrücklich, dass einige Jahre zuvor, bei der Aufnahme der Schützen aus Binningen, umfassende Lärmschutzmassnahmen verwirklicht wurden. Der vom Gemeinderat bejahte Sanierungsbedarf erfasste hauptsächlich andere Aspekte wie Dacheindeckung, Fenster, elektrische Installationen, Gebäudeisolation, sanitäre Anlagen, Heizung. Bezüglich des Lärmschutzes waren bloss sog. erweiterte, d.h. punktuelle Massnahmen im Sinne einer zusätzlichen Herabsetzung der Lärmbelastung geplant. 
 
5.6 Bei der nachträglichen Beurteilung des Einflusses von Informationen im Vorfeld einer Gemeindeversammlung kann auch die Behandlung des Geschäfts an dieser Versammlung berücksichtigt werden (vgl. Urteil 1P.131/2004 vom 14. Juli 2004, E. 3). Vorliegend erläuterte ein Vertreter des Gemeinderats gemäss dem bei den Akten liegenden Protokollauszug nochmals die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen, und der Beschwerdeführer entgegnete auf den Inhalt des Flugblatts. Die darin enthaltenen Fehlinformationen erfuhren folglich vor der Beschlussfassung der Gemeindeversammlung eine Klarstellung; daher vermochten sie sich auf deren Ergebnisse nicht mehr stark auszuwirken. Dem Umstand, dass der vom Beschwerdeführer ins Zentrum gerückte Antrag an der Gemeindeversammlung zur Höhe der sog. Einkaufssumme von Basel-Stadt nur mit einer Differenz von 12 Stimmen unterlag, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Es zeigt sich vielmehr, dass die Gemeindeversammlung in anderen Einzelpunkten mit grossem Mehr Änderungen gegenüber den vorgelegten Vertragsentwürfen beschloss; so wurde namentlich die Laufzeit des Vertrags mit dem Kanton Basel-Stadt erheblich verkürzt. Dabei war in der Diskussion von anderer Seite ebenfalls ein Querbezug zu den finanziellen Leistungen des Kantons Basel-Stadt hergestellt worden. Dies entkräftet den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gemeindeversammlung habe dem seiner Ansicht nach zu tiefen Einmalbeitrag unter falschen Annahmen zur Sanierungsproblematik zugestimmt, die auf das Flugblatt zurückzuführen seien. 
 
5.7 In Anbetracht aller Umstände ist im Ergebnis der Beurteilung des Kantonsgerichts zuzustimmen, wonach es als höchst unwahrscheinlich erscheint, dass einzelne Stimmberechtigte die Vorlagen einzig wegen des Flugblatts angenommen haben. Auch wenn seiner Würdigung des beanstandeten Inhalts des Flugblatts bei E. 5.4, hiervor nicht gefolgt werden konnte, so wirkt sich dies nicht auf den Ausgang des Verfahrens aus. Die Beschwerde dringt in diesem Punkt nicht durch. 
 
6. 
Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer über die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid auf. Er bezieht sich bei diesen Ausführungen jedoch nicht auf die angewendete, kantonale Verfahrensnorm und zeigt auch nicht auf, inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Damit genügt die Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In dieser Hinsicht ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 141 E. 4.1 S. 143). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte ideelle Zielsetzung seiner Beschwerde genügt nicht als Grund für einen Verzicht auf die Erhebung der Gerichtskosten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Einwohnergemeinde Muttenz fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Muttenz, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Kessler Coendet