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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_103/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fuss- und Fahrwegrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Grundbuch der Gemeinde U.________ ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. www und zulasten des Grundstücks Nr. xxx eingetragen. Das Wegrecht wurde am 2. September 1965 wie folgt vereinbart:  
 
"Als Verbindung zwischen der D.________strasse und der Kaufparzelle GB Nr. www erhält der Käufer das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem durch die Liegenschaft 'E.________' GB Nr. xxx des Verkäufers bereits angebahnten Weg, gegen Uebernahme der Mitunterhaltspflicht an dieser Zufahrtsstrasse. " 
Die Eigentümer hoben die Mitunterhaltspflicht am 23. März 1971 auf. Ab Beginn der Überbauung des wegrechtsbelasteten Grundstücks Nr. xxx hatte dessen Eigentümer den Unterhalt allein zu tragen. Die beiden Grundstücke sind heute mit je einem Wohnhaus überbaut. 
 
A.b. Die Wohnhäuser liegen nebeneinander am Hang oberhalb von U.________ mit Sicht in nördlicher Richtung auf den Zürichsee (Obersee). Die zwei Meter breite Zufahrtsstrasse führt ab der D.________strasse über das Grundstück Nr. xxx in einem Bogen hangaufwärts südlich hinter den Wohnhäusern auf den Grundstücken Nrn. xxx und www vorbei und weiter zu einem Gehöft.  
Das Grundstück Nr. www grenzt nicht an die Zufahrtsstrasse. Zwischen dem Strassenrand und der praktisch parallel dazu verlaufenden Grundstücksgrenze befindet sich ein schmaler Landstreifen, der zum Grundstück Nr. xxx gehört und seit 1999 mit einer heute von Stellriemen umfassten Grünhecke bepflanzt ist. Im Westen grenzt das Grundstück Nr. www an das Grundstück Nr. xxx, auf dem im Grenzbereich seit 1999 ein Holzhag und ein Naturhag aus Thujabäumen stehen. 
Um mit Fahrzeugen auf das Grundstück Nr. www zu gelangen, wird von der Zufahrtsstrasse abgezweigt und über den Landstreifen des Grundstücks Nr. xxx gefahren. Die Einfahrt ist heute vier Meter breit, links begrenzt durch den Holz- und Naturhag und rechts begrenzt durch die erste Staude der Grünhecke mit Stellriemen. 
 
A.c. Die Breite der Einfahrt auf das Grundstück Nr. www ab der Zufahrtsstrasse führte im Jahre 1999 zu Streit unter den Eigentümern. Die Zufahrtsstrasse wird von Eigentümern und behördlich ebenfalls als D.________strasse oder auch als Verbindungsstrasse bezeichnet. Im Folgenden wird einheitlich der Begriff "Zufahrtsstrasse" verwendet. Gemeint ist damit die Strasse ab der D.________strasse, die über das Grundstück Nr. xxx hangaufwärts und hinter den Wohnhäusern vorbeiführt.  
 
B.  
 
B.a. Eigentümerin des wegrechtsberechtigten Grundstücks Nr. www (KTN yyy) ist seit 2008 C.________, während das wegrechtsbelastete Grundstück Nr. xxx (KTN zzz) seit 1996 im Eigentum von A.A.________ und B.A.________ steht.  
 
B.b. Am 27. November 2014 erhob C.________ (Klägerin) Klage gegen A.A.________ und B.A.________ (Beklagte). Sie begehrte im Wesentlichen, näher bezeichnete Felsbrocken auf der Zufahrtsstrasse wegzuräumen und die Grünhecke so zu beseitigen, dass die Breite der Einfahrt auf ihr Grundstück Nr. www neun Meter betrage. Die Beklagten schlossen auf Abweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei. Nach Durchführung eines Augenscheins am 14. April 2015 hiess das Bezirksgericht March die Klagebegehren insoweit gut, als es die Beklagten verpflichtete, die Grünhecke innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bis auf eine Distanz von 9 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, zu entfernen (Dispositiv-Ziff. 1). Das Bezirksgericht berechtigte die Klägerin zur Ersatzvornahme (Dispositiv-Ziff. 2), schrieb das Klagebegehren betreffend drei Felsbrocken infolge Klageanerkennung als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 3) und wies die Klage im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 25. Juni 2015).  
 
B.c. Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht Schwyz die Dispositiv-Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils auf. Es verpflichtete die Beklagten zusätzlich, die drei Felsbrocken in der Linkskurve der Zufahrtsstrasse innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu entfernen, unter Einräumung des Rechts zur Ersatzvornahme an die Klägerin (Urteil vom 19. Mai 2016).  
 
C.   
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 beantragen die Beklagten (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, eventuell das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sie ersuchen ferner um aufschiebende Wirkung. Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliesst die Klägerin (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Grünhecke zuerkannt (Verfügung vom 30. Juni 2016). In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Streitigkeit über den Inhalt eines Wegrechts (Art. 737 ff. ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert vorliegend Fr. 30'000.-- und damit den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindeststreitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 63). Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wird in der Beschwerdeschrift nicht behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ein anderer Ausnahmetatbestand (Art. 74 Abs. 2 BGG) liegt nicht vor, so dass eine Beschwerde in Zivilsachen ausscheidet und die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils, was auch bei einer Verfassungsbeschwerde nicht genügt, wenn das Bundesgericht in der Sache selber entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Der blosse Aufhebungsantrag genügt hier indessen ausnahmsweise, da die Beschwerdeführer neben anderen Verfassungsbestimmungen (Art. 9 und Art. 26 Abs. 1 BV) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt rügen, so dass das Bundesgericht im Falle der Berechtigung der Rüge nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (Urteile 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 I 195; 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2). Die Begründung der Beschwerdeschrift verdeutlicht zudem, dass die Beschwerdeführer in der Sache - wie schon vor Kantonsgericht - beantragen, die Klage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen (vgl. BGE 135 I 119 E. 4 S. 122).  
 
1.3. Auf die - ferner rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden. Sie richtet gegen die Beurteilung der beiden Fragen, welchen Inhalt das streitige Wegrecht hat (E. 2-5 unten) und ob drei Felsbrocken auf der Zufahrtsstrasse zu entfernen sind (E. 6 unten).  
 
2.   
Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass das streitige Wegrecht ungemessen sei (E. 2c/bb S. 11 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer bestreiten diese Annahme als willkürlich und machen geltend, das Fuss- und Fahrwegrecht sei auf dem "bereits angebahnten Weg" und "als Verbindung zwischen der D.________strasse und der Kaufparzelle GB Nr. www" eingeräumt und begründet worden. Die gegenteilige Schlussfolgerung, es handle sich um eine ungemessene Dienstbarkeit, erfolge willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 6 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). 
 
2.1. Der Begriff "ungemessen" meint ein weder räumlich noch funktionell begrenztes Wegrecht derart, dass der unmittelbare Zugang und die unmittelbare Zufahrt von der D.________strasse über das belastete Grundstück der Beschwerdeführer zum berechtigten Grundstück der Beschwerdegegnerin gewährleistet werden (BGE 117 II 536 E. 4a S. 538). Massgebend für Inhalt und Umfang des Wegrechts sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks (BGE 139 III 404 E. 7.3 S. 407).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Wegrecht bestehe auf dem bereits angebahnten Weg. Es trifft zu, dass gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Bst. A.a oben) das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem durch die Liegenschaft Nr. xxx der Beschwerdeführer bereits angebahnten Weg eingeräumt wird. Begrifflich meint "gebahnter Weg" ("chemin frayé") einen Weg mit einer bestimmten künstlich hergestellten Weganlage, aber auch einen Weg, der so ausgefahren oder ausgetreten ist, dass er dauernd topographisch in Erscheinung tritt (LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 12 zu Art. 737 und N. 45 zu Art. 740 ZGB).  
 
2.3. Es fällt auf, dass das Kantonsgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat, worin der bereits angebahnte Weg bestanden oder wie die Weganlage ausgesehen hat und inwiefern die Wendung "auf dem bereits angebahnten Weg" rechtlich eine Rolle spielen könnte. Der Grund dafür liegt in den Vorbringen der Parteien, die der Verwendung des Begriffs "angebahnter Weg" für die Auslegung der Dienstbarkeit offenkundig keine eigene Bedeutung beigemessen haben. Gegen die Feststellung des Kantonsgerichts zu diesbezüglich fehlenden Parteivorbringen (E. 2a S. 7 ff. des angefochtenen Urteils) erheben und begründen die Beschwerdeführer keine zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht die Annahme eines ungemessenen Wegrechts gerade nicht mit dem Hinweis auf einen angebahnten Weg bestritten haben, hatte das Kantonsgericht selbst als Berufungsinstanz keinen Grund, auf die Formulierung "auf dem bereits angebahnten Weg" einzugehen. Denn das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Fehlt es daran, kann dem Kantonsgericht keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn es eine ihm nicht gestellte Frage nicht beantwortet hat (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 99 Ia 126 E. 9b S. 142; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).  
 
2.4. Ein Blick ins Gelände aufgrund der kantonsgerichtlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen (Bst. A.b oben) verdeutlicht, dass die Zufahrtsstrasse ab der D.________strasse auf einem gebahnten Weg von zwei Metern Breite bis hinauf zu den Wohnhäusern der Parteien und weiter zu einem Gehöft führt. Zwischen dem Rand der Zufahrtsstrasse und der Südgrenze des Grundstücks Nr. www liegt der zum Grundstück Nr. xxx gehörende schmale Landstreifen, der überquert werden muss, um das berechtigte Grundstück Nr. www zu erreichen. Vertraglich vereinbart war ein Fuss- und Fahrwegrecht bis zum Grundstück Nr. www und damit, dass von der Zufahrtsstrasse hangabwärts bis auf das berechtigte Grundstück Nr. www gelaufen und gefahren werden darf. Wo und wie dieses Fuss- und Fahrwegrecht über den schmalen Landstreifen des Grundstücks Nr. xxx auszuüben ist, wurde im Vertrag weder räumlich noch funktionell festgelegt. Insoweit durften die kantonalen Gerichte willkürfrei annehmen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht im heute streitigen Bereich zwischen dem Strassenbord und der Grenze des berechtigten Grundstücks über das belastete Grundstück ungemessen und gerade nicht "angebahnt" ist. Hingegen trifft es zu, dass das Fuss- und Fahrwegrecht ab der D.________strasse hangaufwärts auf der Zufahrtsstrasse als bereits angebahntem Weg auszuüben und räumlich bestimmt ist. Dieser Bereich des Wegrechts war in seiner Anlage indessen stets unbestritten. Die Rügen der Beschwerdeführer sind folglich zum Teil berechtigt, lassen die angefochtene Beurteilung aber im Ergebnis nicht als willkürlich erscheinen.  
 
2.5. Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel kann aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte im streitigen Bereich von einem ungemessenen Fuss- und Fahrwegrecht ausgegangen sind.  
 
3.   
Die Beschwerdeführer wenden ein, selbst wenn von einer ungemessenen Dienstbarkeit auszugehen wäre, so bestimmte sich deren Inhalt danach, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei. Diesen Beweis der langandauernden Art der Ausübung habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Die gegenteilige Annahme des Bezirksgerichts verletze die Beweislastverteilung und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht seinerseits äussere sich dazu nicht im Ansatz und stelle einfach auf die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks ab, was willkürlich sei und eine Verletzung der Dispositionsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute (S. 7 ff. Ziff. 10-14 der Beschwerdeschrift). 
 
3.1. Auch ungemessene Dienstbarkeiten bedürfen der Auslegung, wenn ihr Umfang (Art. 737 ZGB) streitig ist (BGE 117 II 536 E. 4b S. 538). Die Auslegung hat die Frage zu beantworten, welches die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks sind, die den Inhalt und den Umfang des Wegrechts bestimmen (E. 2.1 oben). Die Auslegung folgt den in Art. 738 ZGB festgelegten Grundsätzen. Ausgangspunkt ist danach der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3 S. 147 ff.; ausführlich in allen Einzelheiten: Urteil 5A_856/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.3, in: ZBGR 97/2016 S. 277 ff.).  
 
3.2. Auf die Auslegungsgrundsätze hat das Kantonsgericht abgestellt (E. 2b S. 9 ff.). Es ist unangefochten davon ausgegangen, dem Grundbucheintrag "Fuss- und Fahrwegrecht" liessen sich keine Einzelheiten zum Inhalt und Umfang des Wegrechts entnehmen (E. 2c/aa S. 11). Es hat deshalb auf den Erwerbsgrund abgestellt und ist in dessen Auslegung zu einem klaren Ergebnis gelangt, welches die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks sind, die den Inhalt und den Umfang des Wegrechts bestimmen (E. 2c/bb S. 11 ff. des angefochtenen Urteils). Soweit die Auslegung des Erwerbsgrundes der Verfassungsprüfung standhält (E. 4 unten), durfte das Kantonsgericht ohne Willkür die langandauernde Ausübung des Wegrechts als rechtlich unerheblich betrachten. Denn es bleibt kein Raum dafür, auch noch die Art zu berücksichtigen, wie das Wegrecht während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist, wenn schon der Erwerbsgrund ergeben hat, was Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ist (Urteil 5A_657/2014 vom 27. April 2015 E. 7, in: ZBGR 97/2016 S. 352 f., mit Hinweisen).  
 
3.3. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat sich das Kantonsgericht zu ihren Einwänden gegen die bezirksgerichtlichen Ausführungen und Feststellungen über die Art der Ausübung des Wegrechts während längerer Zeit geäussert (E. 2c/bb S. 12/13 des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist deshalb unberechtigt. Soweit die Beschwerdeführer dem Bezirksgericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und weitere Verfassungsverletzungen vorwerfen, ist ihre Beschwerde unzulässig (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527; 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122).  
 
3.4. Zur Art der Ausübung hat das Kantonsgericht auf das Urteil 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 hingewiesen, wonach zur Bestimmung des Inhalts eines ungemessenen Geh- und Fahrwegrechts die Art der Ausübung während längerer Zeit insofern nur bedingt taugt, als sie lediglich belegen kann, dass die Dienstbarkeit nicht einen enger begrenzten Inhalt und einen geringeren Umfang hat, aber nicht ausschliesst, dass die Dienstbarkeit einen umfassenderen Inhalt und grösseren Umfang haben kann (E. 3.2 Abs. 2, in: ZBGR 84/2003 S. 308). Daraus kann folglich nicht abgeleitet werden, dass die Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist, der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der Dienstbarkeit anhand des Erwerbsgrundes vorgeht (Urteil 5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 6.4, nicht veröffentlicht in: BGE 139 III 404). Die auf Rechtsprechung gestützte Beurteilung des Kantonsgerichts erscheint als willkürfrei.  
 
3.5. Was Inhalt und Umfang des Wegrechts ist, muss nach dem Gesagten zuerst anhand des Erwerbsgrundes ermittelt werden, dessen kantonsgerichtliche Auslegung nachstehend (E. 4) auf Willkür hin zu prüfen ist.  
 
4.   
Die Beschwerdeführer rügen, selbst wenn auf die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks abzustellen wäre, könnte es sich nur um die Bedürfnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit handeln. Massgebend sei, was die Parteien damals als Bedürfnisse erachtet hätten. Zum Beweis dafür hätten die Beschwerdeführer den Bauplan vom 3. September 1965 ins Recht gelegt, den das Kantonsgericht willkürlich und gehörsverletzend ignoriert habe, indem es von einem hypothetischen Parteiwillen ausgegangen sei (S. 9 ff. Ziff. 15-20 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Welcher Zweck mit dem Fuss- und Fahrwegrecht verwirklicht wird, ergibt sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag (Bst. A.a oben). Das Wegrecht ist unbeschränkt und bezweckt die Erschliessung des berechtigten Grundstücks zu Fuss und mit Fahrzeugen. Da diese Erschliessung 1965 unstreitig im Hinblick auf die Überbauung des berechtigten Grundstücks mit einem Wohnhaus vereinbart wurde, die auch tatsächlich erfolgt ist, hat das Wegrecht seit damals bis heute Wohnzwecken gedient. Insoweit sind sich die Parteien einig und erheben die Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen.  
 
4.2. Gegen die Zweck- und Inhaltsbestimmung des Wegrechts durch den Dienstbarkeitsvertrag wenden die Beschwerdeführer ein, aus dem Bauplan zur Baubewilligung von 1965 könne herausgemessen werden, dass die Parteien eine Zufahrt vom 4 m (maximal 5 m) Breite vorgesehen und als genügend, ihre Bedürfnisse deckend erachtet hätten. Zu diesem Bauplan ergibt sich Folgendes:  
 
4.2.1. Das Kantonsgericht ist auf den Einwand eingegangen und hat den Bauplan gewürdigt (E. 2c/bb S. 14 des angefochtenen Urteils). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht gegeben.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten Grundstücks und die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des berechtigten Grundstücks sind nicht die Begründungsparteien, d.h. nicht die Eigentümer, die das Fuss- und Fahrwegrecht begründet haben. Bei der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags können gegenüber den Eigentümern, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind (BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557; 139 III 404 E. 7.1 S. 406 f.). Nach diesen Grundsätzen wird auch der Zweck einer Dienstbarkeit ermittelt. Im Verhältnis zu Eigentümern, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Kann davon nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGE 138 III 650 E. 5.3 S. 656).  
 
4.2.3. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergibt sich ein Wegrecht zu Wohnzwecken, denen das Wegrecht bis heute dient (E. 4.1 oben). Darauf durfte die Beschwerdegegnerin vertrauen, zumal nicht nachgewiesen ist, dass der angerufene Bauplan zu den Grundbuchbelegen gehört hat oder der Beschwerdegegnerin irgendwie bekannt war. Entsprechende Feststellungen fehlen im angefochtenen Urteil, und Verfassungsrügen erheben die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht. Aus dem Bauplan können die Beschwerdeführer deshalb keinerlei Einschränkungen des Wegrechts ableiten. Die damit im Ergebnis übereinstimmende Würdigung des Bauplans durch das Kantonsgericht erweist sich als willkürfrei.  
 
4.3. Besteht ein unbeschränktes Wegrecht zu Wohnzwecken, ist damit die Benutzung des Wegrechts durch die Bewohner des Wohnhauses selber gestattet, aber auch durch Besucher von Bewohnern sowie durch Bauhandwerker, Gärtner oder Zügeldienste, die allesamt für das Wohnhaus, den Umschwung oder die Bewohner tätig werden. In diesem Sinn hat das Bundesgericht anerkannt, dass es bei einem Wegrecht zugunsten einer Geschäftsliegenschaft auf die Verkehrsbedürfnisse des dortigen Geschäftsbetriebs ankommt und dass folglich nicht bloss die Inhaber und Mitarbeiter des Geschäfts, sondern auch dessen Kunden das Wegrecht benutzen dürfen (BGE 131 III 345 E. 3.2 S. 355 f.; BGE 114 II 426 E. 2d S. 430/431: Mieter oder Pächter). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ein Wegrecht als Zugang und Zufahrt zu einem Wohnhaus sowohl von Bewohnern selber als auch von deren Angehörigen und dem durch Wohnzwecke bedingten Zubringerdienst (z.B. Taxifahrten, Möbeltransporte und Fahrten von Reparatur-, Sanitäts- oder anderen Unternehmen) benutzt werden darf (Urteil 5A_740/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.4). Ohne in Willkür zu verfallen, durfte das Kantonsgericht somit annehmen, zum ordentlichen Unterhalt der Liegenschaft gehöre unter anderem die regelmässige Versorgung mit Heizöl, weshalb die Liegenschaft auch mit grösseren Lastwagen zugänglich sein müsse und vereinzelte Dienstfahrten mit Fahrzeugen einer grösseren Kategorie durch das Fahrwegrecht ebenso als abgedeckt zu gelten hätten wie die regelmässigen Zu- und Wegfahrten der Hausbewohner (E. 2c/bb S. 13 f. des angefochtenen Urteils).  
 
4.4. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (S. 9 Ziff. 15) kommt es nicht darauf an, ob das Wegrecht in früheren Zeiten weniger benutzt wurde, als es seinem Zweck gemäss benutzbar gewesen wäre. Das Wegrecht besteht, solange es im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit dem Inhalt und dem Umfang, wie sie nach Art. 738 ZGB zu ermitteln sind (Urteile 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.2 Abs. 2, in: ZBGR 84/2003 S. 308; 5A_478/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3, in: ZBGR 90/2009 S. 58 f.).  
 
4.5. Streitig ist, wie breit die Einfahrt ab der Zufahrtsstrasse über den Landstreifen des belasteten Grundstücks Nr. xxx auf das berechtigte Grundstück Nr. www sein muss, damit das Wegrecht seinen Wohnzweck erfüllt. Das Kantonsgericht hat aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgestellt, unstreitig sei, dass die Breite der Einfahrt derzeit nur 4 m betrage, die Zufahrt mit einem Motorfahrzeug in der Grösse eines Öltanklastwagens problematisch sei und dass Fahrzeuge wie Öltanklastwagen, aber auch Zügel- oder Rettungswagen aufgrund ihrer Länge einen grösseren Ausholraum benötigten als Personenwagen, mit denen die Einfahrt zu benutzen möglich sei, aber erhöhte Vorsicht erfordere. Grosse Fahrzeuge könnten auf der schmalen Zufahrtsstrasse von 2 m nicht ausholen und bei einer Einfahrtbreite von 4 m gar nicht auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin gelangen. Sie brauchten zusätzlichen Platz zu einem Ausholen, das die gegebene Breite der Zufahrtsstrasse nicht gestatte und folglich eine ausreichend breite Einfahrt erfordere. Das Bezirksgericht habe eine Einfahrt von 9 m Breite für erforderlich und angemessen gehalten. Die Beschwerdeführer machten keine weiteren Gründe geltend, weshalb eine Breite von 9 m unangemessen sein solle. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der schmalen Zufahrtsstrasse ohne Ausholmöglichkeit erscheine eine Einfahrtbreite von 9 m angemessen. Dies rechtfertige sich auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer nicht geltend machten, inwiefern ihnen der schmale Landstreifen zwischen der Zufahrtsstrasse und dem Grundstück der Beschwerdegegnerin von Nutzen sein solle (E. 2c/bb S. 14 f. des angefochtenen Urteils). Gegen die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse und der erforderlichen Breite der Einfahrt erheben und begründen die Beschwerdeführer heute keine Verfassungsrügen. Entgegen dem Anschein, den die Beschwerdeführer vor Bundesgericht erwecken wollen, geht es nicht um eine Einfahrt auf einer Front von 9 m senkrecht ab der Zufahrtsstrasse. Die zweifellos erhebliche Breite der Einfahrt erklärt sich daraus, dass ein Ausholen auf der schmalen Zufahrtsstrasse praktisch ausgeschlossen und deshalb nur ein halbschräges Einlenken ab der Zufahrtsstrasse auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin möglich ist, soll eine Zerstörung des Holz- und Naturhags auf dem Grundstück der Beschwerdeführer vermieden und auch deren Vorplatz nicht benutzt werden. Was schliesslich die Interessenabwägung des Kantonsgerichts angeht, erscheint die Würdigung im Ergebnis willkürfrei, bei der Grünhecke, eingerahmt mit Stellriemen und versehen mit Stahlpfosten, handle es sich gleichsam um eine "Neidmauer", an deren Errichtung und Beibehaltung die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse hätten. Vor Bundesgericht schweigen sich die Beschwerdeführer dazu aus.  
 
5.   
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Verpflichtung der Beschwerdeführer richtet, die Grünhecke innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bis auf eine Distanz von 9 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke Nrn. xxx und www, zu entfernen. Die kantonsgerichtliche Beurteilung erweist sich nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 und 167 E. 2.1 S. 168). Neben Willkürrügen machen die Beschwerdeführer gleichzeitig eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend (z.B. S. 3 Ziff. 3 und S. 11 Ziff. 18 der Beschwerdeschrift). Sie zeigen indes nicht auf, inwiefern Art. 26 Abs. 1 BV zwischen Privaten (Dritt-) Wirkung entfalten soll, weshalb auf die Rüge mangels Substanziierung nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteile 5A_599/2013 vom 14. April 2014 E. 3; 5A_699/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). 
 
6.   
Streitig ist ferner die Beurteilung des Klagebegehrens, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, die 3 Felsbrocken in der Linkskurve zu entfernen. Das Bezirksgericht hat das Begehren infolge Klageanerkennung als gegenstandslos abgeschrieben, während das Kantonsgericht das Begehren gutgeheissen hat (Bst. B.b/c oben). 
 
6.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unangefochten festgestellt, dass die zwei Meter breite Zufahrtsstrasse ab der D.________strasse über das Grundstück Nr. xxx in einem Bogen hangaufwärts führt (Bst. A.b oben) und in diesem Bogen - je nach Beobachtungsstandort in der Links- oder Rechtskurve - drei Felsbrocken liegen. In rechtlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass das Fuss- und Fahrwegrecht im Bereich der Felsbrocken auf der Zufahrtsstrasse auszuüben ist und dass die Beschwerdeführer als Eigentümer des wegrechtsbelasteten Grundstücks Nr. xxx nichts vornehmen dürfen, was die Ausübung des Wegrechts verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB), also insbesondere keine Steine in den Weg legen dürfen, die das freie Befahren der Zufahrtsstrasse verunmöglichen oder beeinträchtigen (vgl. etwa Urteil 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 6).  
 
6.2. Vor Bezirksgericht war vorab streitig, was die Beschwerdeführer auf das Klagebegehren der Beschwerdegegnerin geantwortet bzw. mit ihrer Antwort gemeint haben. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführer hätten das Klagebegehren anerkannt (E. 3a S. 16). Das Kantonsgericht hat die Auffassung nicht geteilt und deshalb die Abschreibung des Klagebegehrens infolge Anerkennung aufgehoben (E. 3c S. 17 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer stimmen dem zu (S. 12 Ziff. 21 der Beschwerdeschrift).  
 
6.3. Im Berufungsverfahren äusserten sich die Beschwerdeführer zum Klagebegehren der Beschwerdegegnerin offenbar erneut unklar. Das Kantonsgericht hat angenommen, die Beschwerdeführer machten geltend, die drei Felsbrocken würden entfernt werden, falls das Gericht die Verbreiterung der Einfahrt gestatte, d.h. die Beschwerdeführer zur Entfernung der Grünhecke verurteile. Da diese Verurteilung erfolgt sei, seien die Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund zu verpflichten, die drei Felsbrocken in der Linkskurve zu entfernen (E. 3c S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Hinzu komme, so hat das Kantonsgericht weiter festgehalten, dass die ohnehin schmale Zufahrtsstrasse durch die Positionierung der drei Felsbrocken zusätzlich verengt werde. Die Durchfahrt dürfte deshalb zumindest erschwert sein, was auch auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotos ersichtlich und gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB unzulässig sei. Die Beschwerdeführer seien deshalb zu verpflichten, die drei Felsbrocken in der Linkskurve zu entfernen (E. 3c S. 19 f. des angefochtenen Urteils mit Hinweis die Fotodokumentation, Vi-act. D/4 03.01-03-04). Die Gutheissung des Klagebegehrens betreffend Felsbrocken beruht somit auf zwei selbstständigen und voneinander unabhängigen Begründungen, die die Beschwerdeführer beide anfechten müssen, soll ihre Beschwerde zulässig sein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Beschwerdeführer erheben denn auch Verfassungsrügen gegen den Urteilsgrund, der sich auf eine Art bedingter Anerkennung des Klagebegehrens stützt (S. 13 f.), wie auch gegen den Urteilsgrund, mit dem über das Begehren materiell befunden wird (S. 14 f. der Beschwerdeschrift).  
 
6.4. Gegen die materielle Beurteilung des Klagebegehrens erheben die Beschwerdeführer folgende Verfassungsrügen:  
 
6.4.1. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Fotodokumentation erst an der Hauptverhandlung aufgelegt habe und sie dazu nicht ausreichend hätten Stellung nehmen können. Die Rüge ist unbegründet. An der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 hat die Beschwerdegegnerin als Klägerin im ersten Parteivortrag die Fotodokumention aus dem April 2015 vorgelegt und erläutert (S. 4), die Beschwerdeführer haben darauf geantwortet (S. 8) und hätten darauf in ihrer Duplik und in ihren Schlussvorträgen vor Bezirksgericht (S. 11 des Hauptverhandlungsprotokolls; Beschwerde-Beilage Nr. 6) sowie gegebenenfalls im Berufungsverfahren unter Anrufung von Noven Stellung nehmen können. Es hat damit Anlass, aber auch ausreichend Gelegenheit bestanden, zum Beweismittel der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör war damit gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 52 ff.).  
 
6.4.2. Gemäss Hauptverhandlungsprotokoll (S. 4 der Beschwerde-Beilage Nr. 6) hat die Beschwerdegegnerin ausführen lassen, dort in der Kurve hätten die Beschwerdeführer drei Felsbrocken hingestellt, "damit man nur noch knapp mit einem PW durchkommt". Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, mit seiner Annahme, die Felsbrocken erschwerten unzulässigerweise das Befahren der Zufahrtsstrasse, habe es Prozessmaximen verletzt und willkürlich entschieden. Die Verfassungsrügen gehen am Streitgegenstand vorbei, der die Benutzung des Wegrechts durch Bewohner der berechtigten Liegenschaft, aber auch durch Zubringerdienste wie Öltanklastwagen, Möbeltransporte u.v.a.m. erfasst hat (E. 4.3 oben). Dass ein knappes Vorbeikommen an den Felsbrocken mit einem normalen Personenkraftwagen zugestanden ist, bedeutet deshalb unter Willkürgesichtspunkten kein Zugeständnis, die Zufahrtsstrasse könne trotz der Felsbrocken auch mit Öltanklastwagen oder Löschfahrzeugen ungehindert befahren werden.  
 
6.4.3. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Würdigung der Fotodokumentation als willkürlich. Das Bundesgericht hat sämtliche Akten eingeholt. Die einzelnen Fotografien zeigen den Blick durch die Frontscheibe eines Personenkraftwagens auf die Zufahrtsstrasse, die gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen 2 m breit ist und auf der die drei Felsbrocken in einer Kurve aufgestellt sind. Dass diese Felsbrocken ein ungehindertes Befahren der Zufahrtsstrasse für einen Teil der berechtigten Benutzer (E. 6.4.2 soeben) erschwert, durfte gestützt darauf in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei bejaht werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
6.5. Aus den dargelegten Gründen kann die auf eine materielle Beurteilung gestützte Gutheissung des Klagebegehrens betreffend die Entfernung von drei Felsbrocken nicht als verfassungswidrig beanstandet werden (E. 5 oben). Die kantonsgerichtliche Erstbegründung ist bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen.  
 
7.   
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung - entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin - mit Bezug auf die Grünhecke und damit teilweise gutgeheissen wurde (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Neuansetzung der Frist zur Entfernung der Grünhecke und der Felsbrocken erübrigt sich trotz Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da die Frist auf zwanzig Tage nach Rechtskraft des Urteils gesetzt ist (vgl. Art. 61 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten