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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_368/2007 /blb 
 
Urteil vom 18. September 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung (fürsorgerische Freiheitsentziehung), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 18. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 ordnete die Regierungsstatthalterin II des Regierungsstatthalteramtes Bern gestützt auf das ergänzende Gutachten vom 4. Juni 2007 an, dass X.________ (Beschwerdeführer) wegen schizoaffektiver Störung, bei Eintritt manischer Episode und einer Polytoxikomanie mit ständigem Substanzgebrauch auf unbestimmte Zeit in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) zurückbehalten werde. 
B. 
Gegen diese Verfügung rekurrierte der durch Rechtsanwalt Burges vertretene Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, und verlangte seine sofortige Entlassung. Anlässlich der Verhandlung vom 15. Juni 2007 beantragte Rechtsanwalt Burges, der Beschwerdeführer sei aus der Anstalt zu entlassen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Urteil vom 18. Juni 2007 wies die kantonale Rekurskommission sowohl den Rekurs (Ziff. 1) als auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Ziff. 2). Für das Rekursverfahren wurden keine Kosten erhoben. 
C. 
Der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde in Zivilsachen, subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht mit den Begehren, Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben, das Obergericht anzuweisen, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und diesen zu entschädigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer hat sich im Nachgang zur Stellungnahme des Obergerichts erneut vernehmen lassen (act. 8). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). 
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft einen kantonalen Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ZGB), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erübrigt sich damit. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe in der Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in Missachtung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG keinen Rechtssatz aufgeführt. Damit habe es einerseits den bundesrechtlichen Anforderungen an das kantonale Verfahren nicht genügt (Beschwerde S. 4 b I.), anderseits die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 8 f. III.). 
Im angefochtenen Urteil wird die für die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebende Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung zwar nicht angegeben, was Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat indes richtigerweise eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gerügt und das Bundesgericht tritt auf seine diesbezügliche Rüge ein (E. 3 hiernach), womit ihm aus der fehlenden Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen kein Nachteil erwachsen ist. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Artikel 112 Abs. 1 lit. b BGG deckt sich mit dem Anspruch auf eine hinreichende Begründung, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Entscheid über das FFE-Verfahren greife besonders stark in seine Rechtsstellung ein, was für sich die Bestellung eines Rechtsbeistandes als notwendig erscheinen lasse. Er sei nicht in der Lage, sich über seinen angeschlagenen Geisteszustand selbst einen vertretbaren Standpunkt zu bilden und diesen vor Gericht eigenständig durchzusetzen. Schliesslich dränge sich eine Verbeiständung auch aufgrund der Praxis der Strassburger Organe auf (Beschwerde S. 4 ff. II.). 
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung ebenso wenig aus (BGE 122 II 8; 125 V 32 E. 4b S. 36) wie der Umstand, dass der Rekurs nicht begründet zu werden braucht (BGE 133 III 353 E. 2). Ein geistiges Gebrechen der betroffenen Person lässt für sich allein noch nicht auf deren Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden. In den Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung leiden die Betroffenen in der Regel an derartigen gesundheitlichen Störungen, wobei sich aber immer wieder zeigt, dass sie dennoch ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anstaltseinweisung ausreichend wahrnehmen können (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 63 zu Art. 397d ZGB). In Fällen, wo das Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, muss die unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich geboten sein (BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 397f Abs. 2 ZGB, wonach das Gericht dem Betroffenen "wenn nötig" einen Beistand zu bestellen hat. Ob sich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdrängt, beurteilt sich folglich auch im vorliegenden Zusammenhang nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (Auer/Malinverni/ Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, 2. Aufl. 2006, S. 707 Rz. 1591). Auch wenn nach dem Gesagten eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der Schwere des Eingriffs bei Grenz- und Zweifelsfällen eher zu Gunsten der betroffenen Person entschieden werden. 
3.2 Der Beschwerdeführer leidet nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seit vielen Jahren an einer schizoaffektiven Störung und einer Polytoxikomanie mit Cannabis, Kokain und LSD, und seit längerem bestehen religiöse Wahnideen mit Grössenwahn (Urteil S. 2 f. III. Erster Absatz). Während seines letzten, hier zur Diskussion stehenden Aufenthaltes in der Klinik musste er isoliert werden, da er seine Genitalien vor den Mitpatienten entblösste und sich gegenüber dem Personal mehrmals verbal bedrohlich verhielt (S. 3 letzter Absatz). Im weiteren Verlauf des Aufenthalts musste er zwangsmediziert und 5-Punkte-fixiert werden, wobei er auch weiterhin psychisch dekompensierte, Grössenwahnideen entwickelte, sich gleichzeitig als Gott und Satan fühlte, aber auch immer wieder beteuerte, Polizist zu sein und mit der Polizei zu kollaborieren; ferner habe er gemeint, seine Gedanken würden in Musik umgewandelt und seien über die Lautsprecher zu verstehen. Gleichzeitig sei er gegenüber dem Personal erneut bedrohlich geworden, habe innerlich bei Konfrontationen angespannt gewirkt, meistens sich aber knapp beherrschen können, habe jedoch versucht, das Personal anzuspucken. Gemäss der ärztlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2007 ist es beim Beschwerdeführer zunehmend zu einer Verschlechterung seines Zustandsbildes gekommen, nachdem er Anfang 2007 die Applikation der Depotmedikation mit Clopixol auf der Basis einer ambulanten regierungsstatthalterlichen Verfügung verweigert hatte. 
Die beschriebene geistige Störung (trouble mental) führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht in der Lage war, seine Rechte ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes genügend zu wahren. Es liegt mit anderen Worten nicht nur ein Grenzfall vor, welcher ohnehin die Beiordnung eines Anwaltes gebieten würde. Daran vermag der summarische Hinweis des Obergerichts im angefochtenen Urteil nichts zu ändern, es habe anlässlich der Verhandlung den Eindruck gewonnen, es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich gut auszudrücken und seinen Willen kundzugeben. 
4. 
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde in erster Linie wegen der fehlenden Notwendigkeit abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Obergericht hat sich zur Bedürftigkeit nicht geäussert. Diese erscheint indes aufgrund der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und der eingereichten Beilagen als offensichtlich (act. 3 Beilagen 3-5). Die Sache ist daher antragsgemäss zur Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung seiner Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung seiner Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
3. 
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. September 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: