Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.10/2005 /bri 
 
Urteil vom 23. Februar 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Herren, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafantrag (Art. 28 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 11. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Juni 2004 versandte Y.________ an X.________, den Geschäfts- und Programmleiter des Regionalfernsehens A.________, wegen einer Fernsehsendung, mit der er nicht einverstanden war, ein E-Mail. Da X.________ dessen Inhalt als ehrverletzend erachtete, reichte er am 2. Juli 2004 beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eine Strafanzeige wegen Beschimpfung, allenfalls wegen übler Nachrede oder Verleumdung ein. Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern leitete die Anzeige an die Bezirksanwaltschaft Zürich weiter. Diese überwies die Sache an das Bezirksgericht Zürich, da in Ehrverletzungssachen im Kanton Zürich das Privatstrafklageverfahren zur Anwendung kommt. Dort ging die Anzeige am 7. September 2004 ein. Der zuständige Einzelrichter trat am 7. Oktober 2004 auf die Ehrverletzungsklage mangels Wahrung der Strafantragsfrist nicht ein. Den von X.________ gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Dezember 2004 ab. 
B. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners wurde nicht eingeholt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz gelangt gleich wie die erste Instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 29 StGB missachtet hat. Sie verwirft dessen Auffassung, wonach das E-Mail vom 8. Juni 2004 zusammen mit späteren gleich lautenden Äusserungen des Beschwerdegegners eine Einheitstat darstelle, die Antragsfrist daher erst mit dem letzten Akt zu laufen beginne und sie deshalb gewahrt sei. 
 
Es ist unbestritten, dass die Strafantragsfrist allein mit Bezug auf das E-Mail vom 8. Juni 2004 vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden ist. Dieser stellt sich jedoch auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die inkriminierte Passage im E-Mail vom 8. Juni 2004 bilde zusammen mit den späteren Vorwürfen, die der Beschwerdegegner bei einem Treffen in Bern am 30. Juni 2004, in einem E-Mail am 7. September 2004 und schliesslich in einer Medienmitteilung am 24. September 2004 erhoben habe, eine Einheit. Denn inhaltlich seien die geäusserten Vorwürfe sehr ähnlich. Ausserdem stünden sie alle im Zusammenhang mit der Fernsehsendung V.________ und seien in einem relativ kurzen Zeitraum von knapp 4 Monaten erfolgt. Bei Verneinung eines Einheitsdelikts müsste der Verletzte nach jeder Äusserung immer wieder einen neuen Strafantrag stellen, was mit einem entsprechenden formellen und finanziellen Aufwand verbunden wäre. 
2. 
Mit dem Strafantrag bringt derjenige, der ihn stellt, zum Ausdruck, dass für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden solle. Der Verletzte kann den Antrag inhaltlich einschränken, ihn also nur auf bestimmte Handlungen beziehen und andere davon ausnehmen (BGE 115 IV 1 E. 2a S. 3; 85 IV 73 E. 2 S. 75). Aus dieser Konzeption des Strafantrags folgt, dass die Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Delikte verlangt werden kann (vgl. Christof Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 28 N. 70). Die Rechtsprechung nimmt einzig bei Dauerdelikten an, dass sich ein vor Beendigung der Tat gestellter Strafantrag auch auf das nachträglich noch weiter andauernde tatbestandsmässige Verhalten beziehe (BGE 128 IV 81 E. 2a S. 83). 
 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stellte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 den umstrittenen Strafantrag. Er verlangte darin ausschliesslich die Strafverfolgung wegen einer vom Beschwerdegegner im E-Mail vom 8. Juni 2004 erfolgten Äusserung. Das spätere Treffen zwischen den Parteien vom 30. Juni 2004 erwähnte er zwar, machte es aber nicht zum Gegenstand des Strafantrags. Er hat damit, was nach der oben erwähnten Rechtsprechung zulässig ist, den Strafantrag auf die Äusserung vom 8. Juni 2004 beschränkt. Seine in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Antrag müsse auch auf Äusserungen des Beschwerdegegners erstreckt werden, die am 30. Juni 2004 erfolgten, erweist sich demnach als verfehlt. Erst recht ist es nicht möglich, den Strafantrag vom 2. Juli 2004 auf die weiteren nachträglichen Äusserungen des Beschwerdegegners vom 7. und 24. September 2004 zu erstrecken, da die fraglichen Ehrverletzungstatbestände keine Dauerdelikte darstellen. Ob ein Strafantrag auch in Fällen, in denen mehrere Handlungen eine Tateinheit bilden, analog zum Dauerdelikt nachträgliche Sachverhalte miteinschliessen kann, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die fraglichen Äusserungen, die bei unterschiedlichen Anlässen in einem grösseren Zeitraum erfolgten, bilden weder nach der früheren (BGE 119 IV 199 E. 2 S. 201) noch nach der vor kurzem begründeten neuen Praxis (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6S.163/2004 vom 10. November 2004, E. 2.4) eine Einheit. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm durch das vorliegende Verfahren keine Kosten erwachsen sind. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Februar 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: