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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 359/03 
 
Urteil vom 26. Januar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 8. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 5. März 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau S.________ (geb. 1964) eine ganze IV-Rente vom 1. September bis 30. November 1999 sowie eine halbe IV-Rente ab 1. Oktober 2000 zu. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. April 2003 ab. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Oktober 2000 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2), zum wirtschaftlichen Charakter des Invaliditätsbegriffs (BGE 121 V 331 Erw. 3b) und zum Abzug von maximal 25% von den Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass ATSG und ATSV materiellrechtlich nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Auf Grund der insoweit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten kann. Die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Gerüstmonteur ist ihm daher nicht mehr zuzumuten. Hingegen ist nach den eingehenden beruflichen Abklärungen, namentlich gestützt auf den Bericht der Institution X.________ vom 13. Oktober 2000, erwiesen, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit noch eine Leistung von annähernd 50% zu erbringen vermag. Laut dem erwähnten Bericht hat der Beschwerdeführer nach einem anfänglichem Halbtagespensum seine Arbeitszeit ohne Anzeichen einer gesundheitlichen Verschlechterung auf 5½ Stunden im Tag gesteigert, was 68% eines 8-Stunden-Tages entspricht, und dabei eine Leistung von 70% erbracht, somit effektiv 48% eines Ganztagespensums (0,68 x 70%) zu leisten vermocht. Darauf ist abzustellen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten findet in den Akten keine Stütze. Nachdem Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung fehlen, besteht kein Anlass für zusätzliche Abklärungen in dieser Richtung. 
2.2 Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich. Dabei ist gestützt auf die von der Verwaltung eingeholten Auskünfte erstellt und im Übrigen nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen als Gerüstmonteur bei der Firma Y.________ AG im Jahr 2000 einen Verdienst von Fr. 57'150.- hätte erzielen können. Von diesem hypothetischen Valideneinkommen ist auszugehen. 
2.2.1 Die IV-Stelle zog zur Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielen könnte, die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 bei. Sie rechnete bei dem dort für leichte, angelernte Hilfsarbeiten (Niveau 4) enthaltenen Monatslohn für Männer von Fr. 4'294.- die Teuerung der Jahre 1997 bis 1999 hinzu (0,5%, 0,7% und 0,3%; Tabelle B10.2, in Die Volkswirtschaft 2003/Heft 2. S. 91; Urteil F. vom 15. Juli 2003, I 789/03). Das Resultat von Fr. 4'358.72 rechnete sie auf einen Stundenlohn um (./. 4.33 Wochen pro Monat ./. 40 Arbeitsstunden in der Woche, auf welcher Basis die LSE beruhen), was einen Ansatz von Fr. 25.17 ergab. Hievon gewährte sie dem Beschwerdeführer wegen seiner auch in leichten Arbeiten bemerkbaren Einschränkungen den maximal zulässigen Abzug von 25% von den Tabellenlöhnen (dazu BGE 126 V 75, insbesondere 80 Erw. 5b/cc). Demnach erhielt die Verwaltung einen zumutbaren Stundenlohn von Fr. 18.88. Diesen multiplizierte sie mit 4 (Anzahl der dem Versicherten noch zumutbaren Arbeitsstunden pro Tag), 21,7 (durchschnittliche Anzahl Arbeitstage im Monat) und 12 (Anzahl Monate im Jahr; der 13. Monatslohn ist bei den Tabellenlöhnen der LSE bereits berücksichtigt). Dies ergibt Fr. 19'665.- (in der Verfügung steht Fr. 19'668.-, welcher Verschrieb am Ergebnis nichts ändert), was im Vergleich zum erwähnten hypothetischen Valideneinkommen einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 66% entspricht. Wird zusätzlich die Nominallohnentwicklung des Jahres 2000 (Rentenbeginn Oktober 2000) berücksichtigt, steigt das hypothetische Invalideneinkommen und sinkt der Invaliditätsgrad entsprechend. 
2.2.2 Die Vorinstanz ging hingegen von den Tabellen der LSE 2000 aus. Sie zog den Lohn für Männer auf Niveau 4 (Fr. 4'437.-) bei, wertete diesen entsprechend auf, weil die durchschnittliche Arbeitszeit in der Schweiz im Jahr 2000 41,8 Stunden betragen hatte, während die LSE-Zahlen auf 40 Arbeitsstunden beruhen, nahm eine Restarbeitsfähigkeit von 50% in angepassten Arbeiten an, und gelangte so zu einem Monatslohn von Fr. 2'318.35. Hievon gewährte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer ebenfalls die höchstzulässige Reduktion um 25% und kam auf einen Invaliditätsgrad von 63,5%. 
2.2.3 Sowohl die Berechnungsweise der Verwaltung als auch diejenige der Vorinstanz unterschreiten somit den für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vorgeschriebenen Schwellenwert von 662/3%. Selbst wenn der Einkommensvergleich der Vorinstanz korrigiert und ihm eine Restarbeitsfähigkeit von nur 48% statt 50% (Erw. 2.1 hievor) zu Grunde gelegt würde, ergäbe sich nach Gewährung des Abzugs von 25% von den Tabellenlöhnen ein Invaliditätsgrad von lediglich 64,95%. Daher kann offen bleiben, welche Berechnungsweise den Vorzug verdient. Es besteht so oder anders kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Dieser stützt sich auf den von der Verwaltung ermittelten, aufgerundeten Wert von 66% und bezeichnet es als überspitzt formalistisch, bei einem Invaliditätsgrad von 66% nur wegen der fehlenden 0,66% keine ganze Rente zuzusprechen. Dem kann nicht beigepflichtet werden, hat doch das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 129 jegliche Auf- und Abrundungen bei mathematisch einmal exakt ermittelten Invaliditätsgraden als unzulässig erklärt. In dem zur Publikation in BGE 130 V vorgesehenen Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, hat das Gericht dieses absolute Rundungsverbot in Änderung der Rechtsprechung zwar wohl gelockert, dies jedoch bloss in dem Sinne, dass exakt errechnete Zahlen mit Stellen nach dem Komma gemäss den anerkannten Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden sind; Rundungen in höherem Ausmass hat das Gericht jedoch weiterhin abgelehnt. Damit besteht kein Raum, den von der Verwaltung ermittelten Wert von 65,59% auf 66 2/3% aufzurunden. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) als erfüllt betrachtet werden können. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde notwendigen Aufwandes eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: