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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 684/05 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer 
und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
G.________, 1999, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Mutter, und diese vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 23. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der am 17. Oktober 1999 geborene G.________ leidet an einer angeborenen cerebralen Lähmung (Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-Anhang) und angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen (Geburtsgebrechen Ziff. 313 GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung sprach Leistungen für medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu. Das Gesuch vom 4. Mai 2004 um Kostengutsprache für einen Kopfschutzhelm wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 26. Mai 2004 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 fest. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 sprach sie dem Versicherten medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV-Anhang (angeborene Epilepsie) zu. 
A.b Am 17. Mai 2004 meldeten die Eltern G.________ zudem zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Kinder und Jugendmedizin, vom 25. Mai 2004 ein und liess die Verhältnisse vor Ort abklären (Bericht vom 15. Juli 2004). Mit Verfügung vom 1. November 2004 sprach sie dem Versicherten von Mai bis Dezember 2003 einen Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums gewährte sie für Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und von Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 (Revision) eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag geltend gemacht wurde, wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 ab. 
B. 
Handelnd durch seine Eltern liess G.________ beschwerdeweise die Zusprechung eines Sturzhelms, einer Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades und eines Intensivpflegezuschlags entsprechend einem Mehraufwand von mindestens 4 Stunden beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess den Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Sturzhelms gut. Die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung hiess sie teilweise gut mit der Feststellung, dass ab 1. Januar 2004 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Mehraufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag besteht. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. August 2005). 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Mutter von G.________ den Antrag stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihrem Sohn ein Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Mehraufwand von mindestens 6 Stunden zuzusprechen. 
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV (jeweils in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und den bei Minderjährigen einzig zu berücksichtigenden Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 37 Abs. 4 IVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die rechtlichen Grundlagen zur Bemessung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag für Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV, jeweils in der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). 
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4, Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b). Die Schlussbestimmungen vom 21. März 2003 der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision halten in lit. a Abs. 1 fest, dass die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen seien. Die Verwaltung hat daher richtigerweise eine Verfügung über die Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund des bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Rechts und eine weitere für diejenigen ab 1. Januar 2004 in Anwendung der 4. IV-Revision erlassen (vgl. Urteil H. vom 2. Dezember 2004, I 443/04). 
1.3 Zu ergänzen ist, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung der Höhe des Intensivpflegezuschlages einen weiten Ermessensspielraum belassen, sofern der massgebende Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist (vgl. BGE 113 V 19 Erw. a, 98 V 25 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publ. Erw. 4.2 des Urteils BGE 130 V 61 [Urteil M. vom 27. Oktober 2003, I 138/02]). 
2. 
2.1 Streitig ist im letztinstanzlichen Verfahren einzig die Höhe des mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 eingeführten Intensivpflegezuschlages für eine Hilflosenentschädigung beziehende minderjährige Person. Nachdem die Verwaltung zunächst einen entsprechenden Anspruch verneint hatte, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Voraussetzungen für den Bezug eines Intensivpflegezuschlages bei einem Mehraufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag ab 1. Januar 2004 erfüllt seien. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber die Berücksichtigung eines Mehraufwandes von mindestens 6 Stunden pro Tag. 
2.2 Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber in Art. 39 Abs. 1 IVV festgehalten, eine intensive Betreuung liege bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. Juli 2004 abgestellt, wonach ein Mehraufwand im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters von insgesamt 5 Stunden und 36 Minuten ermittelt wurde. Dieser setzt sich zusammen aus einem konkret ermittelten täglichen Aufwand für die Betreuung von 3 Stunden und 36 Minuten und einem Zuschlag zufolge Bedarfs an dauernder persönlicher Überwachung von pauschal 2 Stunden im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle passte daraufhin beim Betreuungsaufwand einige Positionen an und ermittelte unter Mitberücksichtigung einer Überwachungsbedürftigkeit von 2 Stunden zunächst einen Mehraufwand von insgesamt 4 Stunden und 52 Minuten. In der Folge verneinte die IV-Stelle das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung und reduzierte den Mehraufwand auf 2 Stunden und 52 Minuten. 
3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund des vorliegenden Abklärungsergebnisses hange der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entscheidend davon ab, ob ein täglicher Mehraufwand von mindestens 2 Stunden für die persönliche Überwachung ausgewiesen sei. Mit Blick auf das von Dr. med. S.________ im Bericht vom 25. Mai 2004 diagnostizierte Krankheitsbild einer im Vordergrund stehenden hypoton-ataktischen cerebralen Bewegungsstörung, eines psychomotorischen Entwicklungsrückstands und einer bis anhin nicht klassifizierten Epilepsie mit massiv erhöhter Sturztendenz und schlechter Körperkontrolle sowie gestützt auf die im Bericht des Kinderspitals X.________ vom 17. April 2003 diagnostizierte symptomale Erkrankung mit psychomotorischer Entwicklungsretardierung mit autistoiden Verhaltensweisen, nächtlichen Anfällen, hypoton ataktischer Bewegungsstörung sowie Status nach ASD-Sekundum-Verschluss und Orchidopexie bei Kryptorchismus sei eine vermehrte Überwachungsbedürftigkeit gegeben. Der Entwicklungsrückstand, die schlechte Körperkontrolle und die damit verbundene Sturzgefahr sowie das auch von den Eltern und der Abklärungsperson festgehaltene autistoide Verhalten rechtfertigten nebst der augenscheinlich erhöhten Erziehungsbedürftigkeit die Anrechnung einer im Vergleich zu einer gleichaltrigen minderjährigen Person ausgewiesenen vermehrten Überwachungsbedürftigkeit von pauschal 2 Stunden pro Tag. Da somit ein Mehraufwand von insgesamt mindestens 4 Stunden pro Tag vorliege, bestehe Anspruch auf einen entsprechenden Intensivpflegezuschlag. 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag massgebende persönliche Überwachungsbedürftigkeit sei mit 2 Stunden täglich nur ungenügend berücksichtigt worden. Richtigerweise müsse von einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung und mithin von einem Betreuungszuschlag von 4 Stunden ausgegangen werden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb ein solcher nicht ausgewiesen sei. Zudem habe sie sich mit den vorgebrachten Rügen zu den einzelnen Punkten des Mehraufwandes für die Betreuung nicht auseinandergesetzt und davon abgesehen, diesen genau zu beziffern. Indem der Versicherte sich letztinstanzlich auf den Standpunkt stellt, er bedürfe nebst dem im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. Juli 2004 festgestellten Mehraufwand für die Betreuung von 216 Minuten einer besonders intensiven persönlichen Überwachung entsprechend einer Betreuung von 4 Stunden, was einen Gesamt(mehr)aufwand von 7 Stunden und 36 Minuten ergebe, stellt er nicht nur den vorinstanzlichen Entscheid, sondern auch den Beweiswert des genannten Abklärungsberichts in Frage. 
4. 
4.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 Erw. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbeständlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 Erw. 6.2). Diese mit Bezug auf die Bemessung der Hilflosigkeit ergangene Rechtsprechung gilt analog auch, wenn der Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung Minderjähriger streitig ist. 
4.2 Die Vorinstanz hat die einzelnen Positionen der Betreuung bei den Lebensverrichtungen gemäss Abklärungsbericht vom 15. Juli 2004 nicht näher geprüft. Dazu hatte sie auch keinen Anlass, weil selbst der Versicherte diesbezüglich keinen höheren Anspruch begründet, sondern lediglich die von der Sachbearbeiterin der IV-Stelle in der Folge vorgenommenen Kürzungen beanstandet hat. Auch im vorliegenden Verfahren geht der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Feststellungen im besagten Abklärungsbericht von einem Mehraufwand an Betreuung in den einzelnen Lebensverrichtungen von täglich 216 Minuten aus, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Ob der geltend gemachte Intensivpflegezuschlag entsprechend einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von 6 Stunden pro Tag im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG ausgewiesen ist, hängt daher entscheidwesentlich von der Gewichtung der zusätzlichen persönlichen Überwachung ab. 
4.3 Aus der mit "Angaben zur persönlichen Überwachung" überschriebenen Ziff. 4.3 des Abklärungsberichts ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von den Eltern rund um die Uhr überwacht wird. Die Überwachung sei wegen der epileptischen Anfälle notwendig und weil er seinen jüngeren Bruder dauernd plage, ihn umstosse und ihm mit den Fingern in die Augen greife. Die Eltern müssten sich daher stets in Sicht- und Hörkontakt aufhalten. Zudem höre der Versicherte nicht auf Verbote. Mit Bezug auf seine Entwicklung sei er mit einem 2 ½ bis 3-jährigen nicht behinderten Kind zu vergleichen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, den Beweiswert des Abklärungsberichts in Frage zu stellen. Er genügt insbesondere den in Erw. 4.1 hievor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit. Im Berichtstext wird schlüssig sowie unter Hinweis auf die Aussagen der Eltern dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abklärungsperson zusätzlich während 2 Stunden pro Tag der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. 
4.4 Gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 entsteht ein Anspruch auf den pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache einer darüber hinaus gehenden, rund um die Uhr notwendigen, invaliditätsbedingten Überwachung. Eine besonders grosse, mit 4 Stunden zu gewichtende Überwachungsintensität ist demnach beispielsweise anzunehmen in schweren Fällen von Autismus, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders intensivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (AHI 2003 S. 330). Nach Rz 8077 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird auch hier ein autistisches Kind erwähnt. Indessen kann die autistische Störung eine grosse Variationsbreite aufweisen, sodass selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Diagnose nicht automatisch von einer besonders intensiven Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV ausgegangen werden kann (Urteil K. vom 6. Oktober 2005 [I 67/05]). Massgebend sind die Verhältnisse ab 1. Januar 2004, der Einführung des Intensivpflegezuschlags zur Hilflosenentschädigung bei Minderjährigen, bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2005. Der am 17. Oktober 1999 geborene Beschwerdeführer war damit im relevanten Zeitraum rund 4 ¼ bis 5 ¼ Jahre alt. Für die Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen. Danach ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung bei Kindern vor sechs Jahren, abgesehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, in der Regel zu verneinen. Die Vorinstanz hat gestützt darauf nebst den Eigenschaften des konkreten Leidens auch dem Aspekt des Alters des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum Rechnung getragen. Sie hat überdies in Würdigung der ärztlichen Zeugnisse und mit einlässlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb eine Überwachungsbedürftigkeit vorliegt, welche angesichts der konkreten Verhältnisse wie 2 Stunden Betreuung zu gewichten und im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV zusätzlich anzurechnen sei. 
4.5 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere wird die Überwachungsbedürftigkeit nicht mit dem Aufwand für gesunde Kinder gleichen Alters verglichen. Dies gilt namentlich mit Bezug auf den Einwand, die von der Vorinstanz aufgezählten Probleme zeigten deutlich auf, dass eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung anzunehmen sei, welche als Betreuung von 4 Stunden anzurechnen sei. Zur Substanziierung der konkreten Überwachungsbedürftigkeit wird sodann, wie bereits vor Vorinstanz, ergänzend geltend gemacht, ohne entsprechende Aufsicht ziehe sich der Beschwerdeführer aus oder uriniere auf den Boden. Er höre weder auf Bitten, noch auf Ermahnungen oder Drohungen, reisse Sachen herunter und lehne zum offenen Fenster hinaus oder mache Anstalten, hinauszuklettern. Zudem stolpere er häufig und falle hin oder brauche Hilfe bei einem epileptischen Anfall. Des Weitern streite er sich heftig mit dem kleineren Bruder. Auch hier fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Aufwand für gesunde Kinder gleichen Alters, weshalb die Ausführungen den Abklärungsbericht vom 15. Juli 2004 und den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu relativieren vermögen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: