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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 75/02 
 
Urteil vom 3. Juli 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, 1997, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 29. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 8. November 1997 geborene F.________ leidet seit Geburt an einem Williams-Beuren-Syndrom mit supravalvulärer Aortenstenose (Gradient 63/35 mmHg), RPAS (30 mmHg max.), LPAS (35 mmHg max.), Aortenisthmusstenose (60 mmHg max.) und an einer Analatresie mit perinealer Fistel sowie einer Leistenhernie links. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. Februar 1998 kam die Invalidenversicherung für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 303 (Hernia inguinalis lateralis) und Ziff. 274 GgV-Anhang (Atresia ed stenosis ani congenita) auf (Verfügung vom 13. März 1998). Nach Bestätigung der Diagnose eines Williams-Beuren-Syndroms sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) F.________ mit Verfügung vom 28. Juli 1998 auch für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens (Ziff. 313 GgV-Anhang) medizinische Massnahmen vom 7. April 1998 bis 30. April 2003 sowie mit Verfügung vom 4. Februar 1999 heilpädagogische Früherziehung vom 1. Januar 1999 bis Ende Schuljahr 2000/2001 zu. Mit Schreiben vom 30. April 2001 ersuchten die Eltern des Versicherten um Übernahme der Kosten für eine Lektion Musiktherapie pro Woche. Die IV-Stelle lehnte dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2001 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. November 2001 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet F.________ auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 3. Juli 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Dieses ist im vorliegenden Fall indes nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Streitig ist die Übernahme der vom Versicherten beanspruchten Musiktherapie durch die Invalidenversicherung. 
Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung den Anspruch auf Musiktherapie noch im Rahmen von Art. 12 und 13 IVG verneinte, da die notwendige medizinische Wissenschaftlichkeit nicht gegeben sei, ging zwar auch die Vorinstanz davon aus, die Musiktherapie sei nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 und 13 IVG zu übernehmen; jedoch prüfte sie einen Anspruch auf Musiktherapie auch gestützt auf Art. 10 IVV und kam zum Schluss, es handle sich bei der Musiktherapie um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV, wobei noch abzuklären sei, ob die Musiktherapie für den Versicherten eine geeignete Massnahme darstelle. Demgegenüber wird vom BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Standpunkt vertreten, es handle sich bei der Musiktherapie nicht um eine Methode der heilpädagogischen Früherziehung, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV nicht möglich sei. 
 
Nicht mehr in Frage steht im vorliegenden Verfahren, ob es sich bei der Musiktherapie um eine medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG handelt, weshalb nurmehr zu prüfen ist, ob die Kosten für die Musiktherapie von der Invalidenversicherung unter dem Titel einer Massnahme pädagogisch-therapeutischer Art zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts im vorschulpflichtigen Alter im Sinne von Art. 10 IVV zu übernehmen sind. 
4. 
4.1 An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt (Art. 19 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die gemäss Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen. 
Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen in Art. 8 Abs. 4 IVV umschrieben. Danach werden (Schulgeld-)Beiträge geleistet für geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt (lit. a); blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0,3 bei beidäugigem Sehen (lit. b); gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30dB oder eine diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm (lit. c); schwer körperlich behinderte Versicherte (lit. d); sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen (lit. e); schwer verhaltensgestörte Versicherte (lit. f); Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden, erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen (lit. g). 
In Art. 10 IVV hat der Bundesrat gestützt auf die Rechtssetzungsdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG Vorschriften über Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht erlassen. Danach übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind (Abs. 1). Diese Massnahmen umfassen Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e (Abs. 2 lit. a), Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c (Abs. 2 lit. b) sowie heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a-g IVV (Abs. 2 lit. c). 
4.2 In zwei Urteilen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 IVG erlassene Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft. In BGE 128 V 95 erklärte es Art. 9 Abs. 2 IVV, der im Unterschied zu dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Art. 8 Abs. 1 lit. c IVV (nachfolgend: alt Art. 8 Abs. 1 lit. c IVV; vgl. BGE 121 V 14 Erw. 3b) eine abschliessende Aufzählung von Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs enthält (vgl. BGE 121 V 14 Erw. 3b), für gesetzes- und verfassungskonform. Ebenso stellte es in BGE 128 V 102 bezüglich Art. 8ter IVV fest, mit der Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 IVG stehe dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zu; die abschliessende Aufzählung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind, liege innerhalb der dem Bundesrat in Art. 19 Abs. 3 Satz 2 IVG eingeräumten Verordnungskompetenz und sei somit gesetzmässig. 
Auch Art. 10 Abs. 2 IVV ist von der Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 IVG erfasst. Er enthält einen Massnahmenkatalog analog Art. 8ter Abs. 2 und 9 Abs. 2 IVV. Die zitierte Rechtsprechung zur Gesetzmässigkeit der gestützt auf Art. 19 Abs. 3 erlassenen Verordnungsbestimmungen und der darin enthaltenen abschliessenden Aufzählungen von Massnahmen kann deshalb auch auf Art. 10 Abs. 2 IVV übertragen werden. Damit ist auch die in Art. 10 Abs. 2 IVV enthaltene Aufzählung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts im vorschulpflichtigen Alter als abschliessend anzusehen und gesetzmässig. 
4.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der beanspruchten Massnahme der Musiktherapie um eine der in Art. 10 Abs. 2 IVV abschliessend aufgezählten Massnahmen handelt. Insbesondere ist streitig, ob die Musiktherapie unter die in Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung aufgeführte heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a-g IVV fällt, nachdem eine Subsumtion unter lit. a (Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e) wie auch unter lit. b (Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c) ohne weiteres verneint werden kann. 
Dabei steht nicht mehr in Frage, ob es sich bei der Musiktherapie um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme handelt; dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in BGE 114 V 22 bejaht (so auch unveröffentlichtes Urteil H. vom 12. September 1994, I 26/92). Nachdem aber die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 IVV mit der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Änderung der Verordnung als abschliessend zu betrachten ist (dies im Gegensatz zu alt Art. 8, der noch eine exemplifikatorische Aufzählung enthielt und zu welchem die zitierte Rechtsprechung zur Musiktherapie ergangen ist; vgl. Erw. 4.2 hievor), können nicht mehr alle möglichen, sondern nur noch die abschliessend aufgezählten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden. 
4.4 
4.4.1 Was unter der heilpädagogischen Früherziehung zu verstehen ist, wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Mit Blick auf die Gesetzessystematik ergibt sich Folgendes: Während die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Abs. 2 lit. a und b von Art. 10 IVV auf Grund des darin enthaltenen Verweises auf Art. 8 Abs. 4 lit. c bzw. lit. e IVV nur für eine bestimmte Gruppe von Behinderten gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV gewährt werden (sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen sowie gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30dB oder eine diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm), steht die heilpädagogische Früherziehung gemäss lit. c allen Behindertenkategorien nach Art. 8 Abs. 4 IVV offen (vgl. den dortigen Verweis auf Art. 8 Abs. 4 lit. a-g). Daraus erhellt, dass die heilpädagogische Früherziehung nicht auf eine spezifische Behinderung beschränkt oder auf ein bestimmtes Defizit zugeschnitten ist, sondern unabhängig von bestimmten Leiden Anwendung findet, also bei verschiedensten Behinderungen zur Frühförderung eingesetzt werden kann. Es geht anders als in lit. a und b nicht darum, bestimmte Fähigkeiten zu fördern oder bestimmte Defizite auszugleichen, sondern um eine Massnahme, die der ganzheitlichen Früherziehung dient. 
4.4.2 Dieser Auslegung entspricht auch die Umschreibung der heilpädagogischen Früherziehung des BSV im IV-Rundschreiben Nr. 136 vom 18. April 1998: "Unter HFE (heilpädagogischer Früherziehung) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV wird eine gezielte, familienorientierte und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Die HFE hat zum Ziel, nicht nur die Fertigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern. Ausgehend von der individuellen Situation des Kindes und seines Umfeldes werden die obgenannten Bereiche unterschiedlich gewichtet. HFE umfasst auch die Unterstützung, die Anleitung und die Beratung der Familie bei Unsicherheiten in der Erziehung, die Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft und dem therapeutischen Personal sowie mit weiterführenden Erziehungs- und Schuleinrichtungen. Die HFE wird kontinuierlich, d.h. regelmässig in der häuslichen Umgebung oder in den HFE-Diensten durchgeführt. 
Nicht zur HFE gehören die im Rahmen des Unterrichts im Kindergarten und in der Schule durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Fördermassnahmen sowie die im Kreisschreiben über die schweren Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung geregelte Behandlung von Sprachgebrechen (siehe Bst. e weiter unten) sowie das Hörtraining und Ableseunterricht bei hörbehinderten Kindern (siehe Bst. c weiter unten). Hingegen gehören die Massnahmen zum Spracherwerb (Sprachanbahnung) und Sprachaufbau bei Geistigbehinderten zur HFE." 
Zwar sind Verwaltungsweisungen ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine Auslegung von Gesetz und Verordnung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde, also eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung und deshalb nur für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Diese sollen sie aber bei ihren Entscheidungen mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sie weichen anderseits insoweit von den Weisungen ab, als diese mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 427 Erw. 5a, 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen, SVR 2002 IV Nr. 16 S. 49). Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, nicht auf die Umschreibung des BSV abzustellen, entspricht diese doch nach dem Gesagten (vgl. Erw. 4.4.1 hievor) einer im Einklang mit der Verordnungsbestimmung von Art. 10 IVV stehenden Konkretisierung der fraglichen Massnahme. Überdies ergibt sich aus dem Begriff der "heilpädagogischen Früherziehung" selbst, dass es sich dabei entsprechend der Auffassung des BSV um einen ganzheitlichen Ansatz handelt, also um etwas anderes als um das Angehen eines spezifischen Defizits und damit eine Fördermassnahme gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b wie auch gemäss Art. 8ter und 9 IVV, geht es doch bei der Erziehung im Allgemeinen immer um eine ganzheitliche Formung und Förderung der Gesamtpersönlichkeit eines Kindes. 
4.4.3 Demgegenüber wird unter Musiktherapie die systematische und gezielte Anwendung von Musik zu Heilzwecken, zur Besserung der körperlich-seelischen Befindlichkeit von Kranken mit körperlichen, seelischen oder geistigen Störungen und zur Förderung ihrer Wiedereingliederung verstanden. Besonders im Zusammenwirken mit anderen Therapieformen vermag die Musiktherapie zur emotionalen Aktivierung, Spannungsregulierung, Kontaktförderung und Steigerung der Erlebnisfähigkeit beizutragen. Es handelt sich um ein Behandlungsverfahren, das meist im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes angewandt wird (BGE 114 V 28 Erw. 3b unter Hinweis auf Battegay, in: Battegay/Glatzel/Pöldinger/Rauchfleisch, Handwörterbuch der Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart 1992, S. 319). In der Literatur wird die Musiktherapie oft im Zusammenhang mit Psychoanalyse und Psychotherapie erläutert (vgl. auch die Definition in Möller [Hrsg.], Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin 2000, S. 787, wonach darunter ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Behandlungsverfahren zu verstehen ist, das sich des Mediums Musik aktiv und rezeptiv bedient und dadurch versucht, die heilenden Kräfte in psychisch Kranken zu reaktivieren). So umfasst die Musiktherapie gemäss Lexikon der Psychiatrie (gesammelte Abhandlungen der gebräuchlichsten psychiatrischen Begriffe; Hrsg. Chr. Müller, 2. Aufl., Berlin 1986) psychotherapeutische Methoden mit dem Medium Musik zur Behandlung psychischer bzw. psychogener Störungen. Harrer betrachtet die Musiktherapie insgesamt als eine wesentliche Bereicherung der zur Verfügung stehenden psycho- und soziotherapeutischen Massnahmen (Harrer, in: Battegay/Glatzel/Pöldinger/Rauchfleisch, a.a.O., S. 320). Mahns (Musiktherapie bei verhaltensauffälligen Kindern, Stuttgart 1997, Vorwort) führt aus, es handle sich dabei in der Regel um eine Form der Psychotherapie. 
Daraus erhellt, dass es dabei anders als bei der heilpädagogischen Früherziehung nicht um ein gesamtheitliches Angehen der verschiedenen Defizite eines behinderten Kindes unter Einbezug seines sozialen Umfeldes geht, sondern als Art der Psychotherapie um eine spezifische Behandlungsmethode und gezielte Massnahme zur Förderung bestimmter Fähigkeiten. Dies zeigt gerade auch der Fall des Versicherten, bei welchem diese Massnahme explizit zur Förderung der Konzentration eingesetzt wurde, wie auch seine Eltern ausführen. Musiktherapie und heilpädagogische Früherziehung sind also als zwei ganz unterschiedliche Behandlungskonzepte zu betrachten. Damit kann aber die Musiktherapie als eigenständige Therapiemethode nicht unter den Begriff der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV subsumiert werden. 
Dieses Ergebnis entspricht schliesslich auch den Intentionen des Verordnungsgebers. Diesem ging es gemäss Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 25. November 1996 darum, neu einen abschliessenden Katalog der Massnahmen zu schaffen, nachdem der Begriff der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nirgends klar definiert und als Oberbegriff für verschiedene Massnahmen verwendet werde, die nicht alle den pädagogischen und therapeutischen Kriterien zu genügen vermöchten, was mitunter zu sehr aufwändigen administrativen und rechtlichen Verfahren geführt habe, weshalb es dem Sinn der Verordnungsänderung widersprechen würde, weitere ebenso spezifische Massnahmen wie in Abs. 2 lit. a und b von Art. 10 IVV, die jedoch nicht explizit genannt werden, unter lit. c wieder einzuführen. 
4.5 Zusammenfassend kann deshalb die Musiktherapie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, weshalb die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten im Ergebnis zu Recht verneint hat und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt. 
Luzern, 3. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: