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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 630/04 
 
Urteil vom 5. Januar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
M.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 26. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene M.________ arbeitete zuletzt seit Januar 1994 in der Firma L.________ AG als Bauarbeiter/Hilfsmaschinist. Am 30. Oktober 1995 zog er sich bei einem Sturz vom Gerüst eine Luxation der rechten Schulter zu. Im Dezember 1995 nahm er die Erwerbstätigkeit zu 50 % wieder auf, stürzte am 11. Januar 1996 indessen erneut auf der Baustelle, wobei er sich eine Kontusion der Halswirbelsäule, der linken Schulter und einen Abriss des distalen Ansatzes des Trizepsmuskels links zuzog. Nach dem zweiten Unfall nahm der Versicherte die Arbeit nicht mehr auf und meldete sich am 26. Juli 1996 wegen Schulter- und Armverletzung beidseits, Nacken- und Rückenbeschwerden sowie Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden zog verschiedene Arztberichte, auch aus dem Verfahren der SUVA, bei und liess den Versicherten in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) in X.________ beurteilen. Mit Verfügung vom 27. Juni 1997 verneinte sie den Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 20. Oktober 1997 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von M.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, als es mit Urteil vom 19. November 1998 den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, im Sinne der Erwägungen, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu verfüge. In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. August 1999 ein. Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. November 1999 ab. 
 
Am 30. Juli 2001 reichte M.________ erneut ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein und machte eine Verschlechterung der physischen und psychischen Gesundheit geltend. Die IV-Stelle zog verschiedene medizinische Berichte bei und beauftrage die MEDAS mit einem polydisziplinären Gutachten, welches am 30. Juni 2003 erging. Mit Verfügung vom 25. August 2003 verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 26 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 fest. 
B. 
Die von M.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 26. Juli 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihm eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit nachträglicher Eingabe vom 18. Oktober 2004 reicht er das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Orthopäden Dr. med. B.________ vom 15. Oktober 2004 ein. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 30. Juli 2001 eingetreten, indem sie Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Hand genommen hat. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. November 1999 bis zum Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b). An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.3). 
1.2 Intertemporalrechtlich bedeutsam ist, dass nicht integral die bei Erlass des Einspracheentscheides am 17. Dezember 2003 massgebenden Bestimmungen Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; BGE 130 V 445), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Dies fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (BGE 130 V 345 Erw. 3). 
1.3 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (125 V 352 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (BGE 130 V 345 Erw. 3). 
1.4 Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2003 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 356 Erw. 1). 
2. 
2.1 Gemäss Gutachten der MEDAS vom 30. Juni 2003 leidet der Versicherte - wie schon im Zeitpunkt der Begutachtung vom 5. August 1999 - unter einer schmerzhaften Funktionsbehinderung der rechten Schulter, an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom und an einem chronischen Zervikalsyndrom. Dabei habe sich der körperliche Zustand seit 1999 leicht verschlechtert, indem aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit in Wechselposition und ohne stärkere Belastung des rechten Armes die Arbeitsfähigkeit nicht mehr 100 %, sondern nur noch 80 % betrage. Neurologisch sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ein reaktiver ängstlich-dysphorischer Zustand nachweisen, der jedoch keine Invalidität im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne darstelle. 
2.2 Das kantonale Gericht würdigte die Expertise der MEDAS vom 30. Juni 2003 als voll beweiskräftig und ging gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit davon aus, hinsichtlich einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit mit Wechselposition und ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber, ohne Heben und Tragen von Gewichten mit dem rechten Arm sowie ohne ständig repetitive manuelle Arbeiten bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 
2.3 In somatischer Hinsicht werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwände gegen das diesbezüglich in Anbetracht der übrigen medizinischen Unterlagen nicht zu beanstandende MEDAS-Gutachten vorgebracht. Hingegen wendet sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben des Dr. med. B.________ vom 13. August 2004 und dessen Gutachten vom 15. Oktober 2004 sowie das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 27. September 2004 gegen die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erfolgte psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. A._______, deren Beweiswert im Folgenden zu prüfen ist. 
3. 
3.1 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a). 
3.2 Dr. med. A.________ diagnostizierte in seinem zuhanden der MEDAS erstatteten psychiatrischen Konsilium vom 15. Juni 2003 ein reaktives ängstlich-dysphorisches Zustandsbild unter belastenden Lebensumständen (ICD-10 Z 63.7). Beim Versicherten handle es sich um eine psychisch weitgehend unauffällige Person. Eine gerichtliche Odyssee während der letzten acht Jahre habe jedoch zu reichlich Frustration bis hin zur Verzweiflung geführt, welche aber nicht über jenes Mass hinausgehe, das ein psychisch gesunder Mensch unter ähnlichen Bedingungen empfinden würde. Völlig unbefriedigend seien die sozialen Umstände, was zu einem reaktiv dysphorischen Erscheinungsbild mit innerer Unruhe und Schlafstörungen führe, verbunden mit Träumen, welche auf die situationsbedingt ängstliche psychische Verfassung hinwiesen. Die Familie in Bosnien erwarte eine finanzielle Unterstützung, welche der Versicherte nicht erbringen könne, da er in der Schweiz keine Arbeitsbewilligung besitze. Wenn die äusseren Umstände eliminiert werden könnten, sei eine rasche psychische Gesundung zu erwarten. In diesem Sinne sei eine Invalidität im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zu verneinen. Eine schwere depressive Störung, wie sie Dr. med. S.________ im Zeugnis vom 28. Januar 2003 erwähne, könne er nicht feststellen. Die Angstgefühle stünden in direktem Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung. Beziehungsideen, wie sie Dr. med. R.________ im Konsilium aus dem Jahre 1999 beschrieben habe, seien aus der schwierigen Lebenssituation heraus verständlich und hätten keinen direkten Krankheitswert. Während des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs habe sich der Versicherte in keiner Weise auffällig gezeigt. Hinweise auf ein abnormes Schmerzverhalten waren nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer schien nach Feststellung des Psychiaters motiviert, seinen körperlichen Möglichkeiten entsprechend beruflich tätig zu sein. 
3.3 Die psychiatrische Beurteilung des Dr. med. A.________ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie leuchtet im Sinne der inneren Schlüssigkeit und Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Unter diesen Umständen ist der psychiatrischen Beurteilung volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), sofern keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 353 f.). 
3.4 Im Austrittsbericht vom 14. Januar 2002 diagnostizierten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ nach einem stationären Aufenthalt eine Depression und psychosoziale Belastungssituation. Sie empfahlen die Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeit, da eine solche auf den Verlauf eine positive Wirkung haben könne und der zunehmenden Vereinsamung des Patienten entgegenzuwirken vermöchte. Der Versicherte habe sich diesbezüglich klar motiviert gezeigt. Indem sie in diesem Sinne die Wiedereingliederung befürworten, messen die Ärzte der psychischen Problematik keine invalidisierende Wirkung zu, weshalb der Bericht das Gutachten der MEDAS nicht entkräftet. 
3.5 Dr. med. B.________ nimmt im Bericht an den Hausarzt vom 13. August 2004 aus orthopädischer Sicht Stellung. Obwohl er offenbar gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mündlich erklärt hat, es liege ein schwerwiegender depressiver Zustand vor, finden psychische Probleme im Bericht selber keine Erwähnung. Auch das nachträglich eingereichte Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. Oktober 2004 enthält keine Hinweise auf eine psychisch bedingte Beeinträchtigung. 
3.6 Dr. med. S.________, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juli 2002 in psychiatrischer Behandlung steht, gibt im Bericht an den Hausarzt vom 28. Januar 2003 an, der Versicherte fühle sich nicht imstande, eine Arbeit auszuüben. Er wirke sehr depressiv, innerlich verspannt, ängstlich und misstrauisch. Die Diagnose lautete auf schwere depressive Störung mit Angstgefühlen und Beziehungsideen bei einem sozial isolierten Immigranten und chronifiziertes Schmerzsyndrom. Der Zustand sei nach zwei Arbeitsunfällen entstanden, nach welchen sich der Patient nicht mehr fähig gefühlt habe, eine Arbeit zu verrichten, und zunehmend in eine soziale Isolation geraten sei. Derzeit sei er aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig. Es wäre indessen von Vorteil, wenn der isolierte Versicherte durch eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen seine Kontakte wieder finden könnte. Gemäss Schreiben des Psychiaters vom 27. September 2004 liegt die psychische Störung in einer paranoiden Persönlichkeitsstruktur begründet und wird durch die zunehmende soziale Isolation verstärkt. Seit der Untersuchung durch Dr. med. R.________ im Zusammenhang mit dem MEDAS-Gutachten vom 5. August 1999 hätten sich die Symptome verstärkt. Der Versicherte sei noch einsamer und misstrauischer geworden und die depressiven Symptome hätten an Intensität gewonnen. Er sei gar nicht imstande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nach einer Woche abgebrochen worden, weil die Ärzte zufolge Sprachschwierigkeiten keinen Zugang zum Versicherten gefunden hätten. 
Auch die Gutachter der MEDAS messen dem psychischen Beschwerdebild im Kapitel 4. Diagnosen Krankheitswert zu. Sie betrachten dieses aber nicht als invalidisierend im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 3.1). Damit steht die Betrachtungsweise des Dr. med. S.________ nur scheinbar in Widerspruch. Im Schreiben vom 27. September 2004 befürwortet dieser nämlich, nach einer stationären psychiatrischen Behandlung, die Einleitung von beruflichen Massnahmen, um dem Versicherten unter fachkundiger Hilfe den beruflichen Einstieg in eine seiner körperlichen Behinderung angepasste Tätigkeit zu ermöglichen. Eine berufliche Eingliederung würde jedoch keinen Sinn machen, wenn vom Versicherten trotz des Leidens, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, nicht willensmässig erwartet werden könnte zu arbeiten. Auch die Angaben des Dr. med. S.________ stellen somit keine Indizien dar, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung durch die MEDAS sprechen, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 
3.7 Das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. Oktober 2004 ist nicht geeignet, am Ergebnis des MEDAS-Gutachtens etwas zu ändern. Es nimmt nur aus orthopädischer Sicht Stellung und enthält keine psychiatrische Diagnose. Ihm sind keine neuen erheblichen Tatsachen zu entnehmen, und es handelt sich auch nicht um ein entscheidendes Beweismittel im Sinne des Revisionsgrundes des Art. 137 lit. b OG, weshalb diese ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nachgereichte ärztliche Stellungnahme im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben hat (BGE 127 V 357 Erw. 4). 
4. 
4.1 Das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) haben Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberfirma vom 17. Juli 2003 auf Fr. 53'408.- im Jahr 2003 festgesetzt. Dies ist nicht streitig und lässt sich auch nicht beanstanden. 
4.2 Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind in jedem Fall auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben, und allfällige rentenwirksame Änderungen des Vergleichseinkommens sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2). 
4.3 Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer ermittelten Verwaltung und Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung in Anwendung der Tabelle, die den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht im privaten Sektor angibt, unter Zugrundelegung des vierten (niedrigsten) Anforderungsniveaus (einfache und repetitive Tätigkeiten) und Umrechnung des Monats- in das Jahreseinkommen mit dem Faktor 12, wobei der Betrag zusätzlich von einer 40-Stundenwoche auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 1, S. 94 Tabelle B9.2) aufzurechnen ist. Geht man von der Erhebung 2002 aus, belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 auf Fr. 4557.-, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Gehalt von monatlich Fr. 4750.- und jährlich Fr. 57'008.- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.4 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.2) entspricht dies für 2003 Fr. 57'806.-. Da der Versicherte nur zu 80 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 46'244.- führt. 
4.4 Was den leidensbedingten Abzug betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der deswegen bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %. Es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Mass das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei der Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6). 
 
Mit dem von Verwaltung und kantonalem Gericht auf 15 % festgesetzten leidensbedingten Abzug wurden die massgebenden Faktoren genügend berücksichtigt. Für eine Erhöhung des Abzuges liegen keine triftigen Gründe vor. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 39'307.- (Fr. 46'244.- x 85 %). 
4.5 Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 53'408.- auf der andern Seite resultiert ein Invaliditätsgrad von 26 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). IV-Stelle und kantonales Gericht haben demnach einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: