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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_197/2010 
 
Urteil vom 21. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A und B X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2010. 
 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen eines von A und B X.________ (Beschwerdeführer) gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter Y.________ (Beschwerdegegner) geführten Haftpflichtprozesses das Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Erledigung der Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. Mai 2009 wieder aufnahm und den Beschwerdeführern eine Frist von zwanzig Tagen zur Einreichung der Berufungsschrift ansetzte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich den Sistierungsantrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 25. Juni 2009 abwies und die Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge letztmals bis 16. September 2009 erstreckte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August 2009 die angesetzte Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge im Sinne einer einmaligen, nicht mehr erstreckbaren Notfrist bis 2. Oktober 2009 erstreckte und den Beschwerdeführern gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO/ZH eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 91'500.-- bzw. Fr. 13'000.-- ansetzte, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf ihre Berufung nicht eingetreten werde; 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. September 2009 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, in der sie unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen die Kassationsrichter Herbert Heeb und Reinhard Oertli und die Kassationsrichterin Sylvia Frei sowie sinngemäss auch gegen den Präsidenten des Kassationsgerichts, Moritz Kuhn, stellten; 
dass das Kassationsgericht den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 30. September 2009 unter anderem in Anwendung von § 75 Abs. 1 ZPO/ZH eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von insgesamt Fr. 6'700.-- ansetzte; 
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Oktober 2009 Einsprache gemäss § 122 Abs. 4 GVG/ZH erhoben und darin auch den Kassationsrichter Andreas Donatsch, der angesichts der in der Beschwerdeschrift gestellten Ablehnungsbegehren einstweilen als Präsident i.V. amtierte, sowie den mitwirkenden juristischen Sekretär Christoph Tschurr als befangen ablehnten; 
dass am 5. bzw. 6. November 2009 sowohl die abgelehnten Mitglieder des Kassationsgerichts als auch der abgelehnte juristische Sekretär im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG/ZH die gewissenhafte Erklärung abgaben, dass ihrer Mitwirkung im Verfahren kein Ausstandsgrund entgegenstehe und sie sich in keiner Weise befangen fühlten; 
dass die betreffenden Erklärungen den Parteien mit Verfügung vom 11. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und die Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 Einsprache erhoben, in der sie überdies weitere Ausstandsbegehren (insbesondere gegen die Kassationsrichter Bernhard Gehrig und Georg Naegeli sowie die Kassationsrichterin Yvona Griesser) stellten und die Überweisung der Angelegenheit an den Kantonsrat verlangten; 
dass das Kassationsgericht mit Blick auf den Anspruch der Parteien auf den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zunächst einzig über die Ausstandsbegehren entschied und mit Zwischenbeschluss vom 17. Februar 2010 auf die Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 11. November 2009 und die darin gestellten Ausstandsbegehren (insbesondere gegen die Kassationsrichter Bernhard Gehrig und Georg Naegeli) nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 1); 
dass das Kassationsgericht die Ausstandsbegehren gegen den Kassationsrichter Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, den Kassationsrichter Reinhard Oertli und den juristischen Sekretär Christof Tschurr abwies, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2); 
dass es zudem auf die Ausstandsbegehren gegen die Kassationsrichter Andreas Donatsch und Moritz Kuhn sowie die Kassationsrichterin Yvona Griesser nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 3); 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. April 2010 erklärten, den Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie - bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) - ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann, vorliegend ausser Betracht fällt; 
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist; 
dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.); 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführer ausführlich die Hintergründe ihrer Klage sowie ihre Ansicht zum Verfahrensablauf schildern, die ihnen auferlegte Kautionierung als pflichtwidrig bezeichnen und den betroffenen Gerichtspersonen Befangenheit vorwerfen, sich jedoch kaum mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; 
dass die Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Bestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Voreingenommenheit der Kassationsrichter ergebe sich aus dem angefochtenen Zwischenentscheid, als offensichtlich unbegründet erweist, soweit er überhaupt genügend begründet wird; 
dass sich der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) im Zusammenhang mit der Ablehnung der Kassationsrichter Andreas Donatsch, Moritz Kuhn und der Kassationsrichterin Yvona Griesser als offensichtlich unbegründet erweist, da die genannten Gerichtsmitglieder nicht im fraglichen Beschwerdeverfahren mitwirken; 
dass sich der Vorwurf der Verletzung von Art. 6 EMRK sowie Art. 29-31 BV als offensichtlich unbegründet erweist, soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, die beteiligten Kassationsrichter hätten in zwei anderen Beschwerdeverfahren den beteiligten Parteien keine Kaution auferlegt, da über die Kautionierung in jedem einzelnen Verfahren aufgrund der jeweiligen Umstände zu entscheiden ist; 
dass die Beschwerdeführer die Verletzung weiterer verfassungsmässiger Rechte behaupten, wie Art. 7, 8, 9, 12, 29, 30, 35, 36 BV sowie Art. 6, 13 und 14 EMRK, sie jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechender Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) verfehlen; 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerdeführer im Weiteren eine Revision der bundesgerichtlichen Urteile 4P.273/2003 vom 5. Januar 2004 sowie 4P.317/2004 vom 4. Januar 2005 beantragen, ohne jedoch einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund (vgl. Art. 121 ff. BGG) aufzuzeigen, weshalb auf die Revisionsgesuche nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann