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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.288/2006 /blb 
 
Urteil vom 12. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch V.________ AG. 
 
Gegenstand 
Zusatzversicherung, Rückerstattung; sachliche Zuständigkeit, 
 
Berufung gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
II. Kammer, vom 10. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ AG klagte am 20. Dezember 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen X.________ auf Rückerstattung von Fr. 63'007.80 infolge Überentschädigung aus Taggeldversicherung mit nachträglicher Lohnzahlung des Spitals S.________. X.________ beantragte, auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Am 10. April 2006 beschloss das Sozialversicherungsgericht, auf die Klage einzutreten und setzte X.________ Frist zur Einreichung der Klageantwort an. 
B. 
Mit einer am 6. Juni 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersuchte X.________ um Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und um Feststellung der Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Das Eidgenössische Versicherungsgericht trat mit Urteil vom 18. Oktober 2006 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Streitigkeit nicht Taggeldleistungen nach KVG, sondern solche nach VVG betreffe, somit ein rein privatrechtlicher Streit vorliege, dessen Beurteilung in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit falle. 
C. 
Einer Weisung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgend, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Eingabe von X.________ als Berufung dem Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Eingabe ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglementes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131). 
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 131 II 58 E. 1; 132 III 291 E. 1). 
2. 
Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, nicht aber die Verletzung kantonalen Rechts beanstandet werden. Die im vorliegenden Fall umstrittene sachliche Zuständigkeit beruht nicht auf einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift, sondern richtet sich nach dem Organisationsrecht, das gemäss Art. 122 Abs. 2 in die Zuständigkeit der Kantone fällt. X.________ macht denn auch eine Verletzung von § 2 lit. b des Zürcher Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; OS 212.81) geltend, wonach die Zuständigkeit dieses Gerichtes nur bei Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01 in der bis Ende Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 85 Abs. 2 VAG) gegeben sei. Zwar ist zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorfrageweise zu prüfen, ob es sich bei der Rückforderungsklage um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 2 VAG handelt. Das zutreffende Bundesrechtsmittel bestimmt sich indes nach dem hauptfrageweise anzuwendenden Recht, d.h. mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit nach dem kantonalen Organisationsrecht. Dass dieses - allenfalls in falscher Auslegung von Bundesrecht - verletzt worden sei, kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV gerügt werden (siehe dazu: BGE 125 III 461), zumal die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG darstellt. 
3. 
Die Eingabe von X.________ entspricht indes nicht den an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3). Das Sozialversicherungsgericht erwog, es beurteile gemäss § 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 VAG. Ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vorliege, hänge davon ab, ob es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche, vertragliche Ansprüche handle, die wegen Krankheit, Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfalls bestehen und mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen. Bei der strittigen Taggeldversicherung werde das versicherte Ereignis Krankheit in den einschlägigen AVB ähnlich umschrieben wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung. Damit erweise sich, dass die strittige Taggeldversicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zwecks in einem engen inneren Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung stehe und daher als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren sei. 
Abgesehen davon, dass sich die Eingabe mit diesen Erwägungen kaum auseinandersetzt, erschöpfen sich die Ausführungen in appellatorischen Hinweisen, wonach es sich bei der Rückzahlungspflicht um eine Rechtsfrage handle, die nach den Regeln des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) und des Schweizerischen Obligationenrechts zu entscheiden sei, und es nicht um die Ausrichtung einer KVG-Leistung gehe. Damit ist Willkür nicht den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend darzutun. 
4. 
Auf die Eingabe von X.________ ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis trägt X.________ die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Eingabe von X.________ vom 6. Juni 2006 wird nicht eingetreten. 
2. 
X.________ wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: