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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_698/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens, mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Strafzumessung, Aufschub des Strafvollzugs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Mai 2017 (SST.2016.337). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 6. August 2015 gegen X.________ folgende Anklage: 
 
A.a. Erster Tatkomplex betr. die Geschädigte A.________:  
X.________ lenkte am 7. August 2013 auf der Autobahn A1 einen VW Golf. Zwischen 19.50- 20.30 Uhr fuhr er nach der Raststätte Kölliken mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h erstmals auf den auf der Überholspur fahrenden Mercedes Benz der Geschädigten auf, welche mit ca. 125 km/h unterwegs war, wechselte von der Überhol- auf die Normalspur und sogleich zurück, um sie dazu zu bringen, die Überholspur freizugeben. Die Geschädigte konnte nicht auf die Normalspur wechseln und sah sich gezwungen, den Tempomaten heraus zu nehmen und zu beschleunigen, um das Überholen eines Fahrzeugs schnellstmöglich abzuschliessen. Da X.________ immer näher, bis auf einen handbreiten Abstand auffuhr, geriet sie in Bedrängnis und betätigte aus Angst die Hupe. X.________ verringerte den Abstand nicht, verlor die Geduld, als sie sich auf der Höhe des Fahrzeugs befand, drückte aufs Gas und fuhr ihr ins Heck, wodurch der Mercedes Benz spürbar angestossen einen Satz nach vorn machte. Nach Beendigung des Überholvorgangs wechselte die Geschädigte auf die Normalspur, verliess die Autobahn und meldete den Vorfall der Polizei. X.________ war insgesamt über eine Distanz von 2 km quasi Stossstange an Stossstange gefahren, fuhr mit ca. 130-140 km/h weiter und kümmerte sich nicht um allfällige Verletzungen der Geschädigten oder um Schäden am Fahrzeug. 
 
A.b. Zweiter Tatkomplex betr. den Fahrlehrer:  
In der Folge schloss X.________ mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf ein Fahrschulauto mit dem Fahrlehrer B.________ auf, dessen Fahrschüler C.________ zwei Fahrzeuge am Überholen war (erstes LKW oder Bus, zweites LKW). Er hatte das erste Fahrzeug eben überholt, als X.________ bis quasi an die Stossstange heranfuhr. Als X.________ das erste Fahrzeug überholt hatte, wechselte er abrupt auf die Normalspur in die Lücke zwischen den beiden Fahrzeugen und zwängte sich dann durch die Lücke von 1-1,5 PW-Länge zwischen dem auf der Normalspur fahrenden ersten Fahrzeug und dem Fahrschulauto auf die Überholspur zurück. Zudem überholte er ca 200 m nach diesem Rechtsüberholen ein weiteres unbekanntes Fahrzeug rechts. 
 
 
A.c. Anklagen im ersten und zweiten Tatkomplex:  
Anklage wegen Straftaten unmittelbar z.N. der Geschädigten: Gefährdung des Lebens (Ziff. 1), Nötigung (Ziff. 3), Sachbeschädigung, ca. Fr. 2'000.-- (Ziff. 4) sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG (Ziff. 6). 
Anklage wegen mehrfacher elementarer Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG durch ungenügenden Abstand (Ziff. 2.1) sowie mehrfaches Rechtsüberholen (Ziff. 2.2), wegen mehrfachen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Ziff. 5) sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem (übermüdetem) Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Ziff. 7). 
 
A.d. Dritter Tatkomplex:  
X.________ war am 19. Dezember 2014 als Beifahrer seiner Mutter auf den Bahnhofplatz in Brugg gefahren, als der nachfolgende Fahrzeugführer im stehenden Kolonnenverkehr mehrfach die Hupe betätigte. X.________ stieg aus, zerrte ihn durch die offene Fahrzeugtür am linken Arm, schlug ihm mindestens dreimal auf die linke Schulter und betitelte ihn als "Souhund". Als dieser aussteigen wollte, schlug er die Fahrzeugtür zu, klemmte ihm den linken Fuss ein, schlug erneut auf seine linke Schulter und klemmte erneut seinen linken Fuss ein. 
An der Vergleichsverhandlung vom 18. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach betitelte X.________ den Privatkläger mit "Wixer" usw. 
Anklage wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. 8) und mehrfacher Beschimpfung (Ziff. 9.1: Souhund; Ziff. 9.2: Wixer usw.). 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 10. Mai 2017 in einem von der Staatsanwaltschaft und X.________ angestrengten Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 27. April 2016 die Rechtskraft mehrerer Freisprüche fest (Dispositiv Ziff. 1.1) und erkannte X.________ schuldig: 
 
- der Gefährdung des Lebens, 
- der Nötigung, 
- der Sachbeschädigung, 
- der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV
- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG
- der Beschimpfung (Anklageziffer 9.2) (Dispositiv Ziff. 1.2). 
Es verurteilte ihn zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie Fr. 100.-- Busse (Dispositiv Ziff. 2.1) und widerrief den mit Urteil des Gerichtspräsidenten Lenzburg vom 22. November 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.-- bedingt gewährten Vollzug (Dispositiv Ziff. 2.2). 
Es ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen an (Dispositiv Ziff. 3). 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen: 
 
- primär die Schuldsprüche, mit Ausnahme desjenigen wegen Beschimpfung, aufzuheben und ihn zu einer Geldstrafe zu verurteilen; 
- eventualiter die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens sowie qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln aufzuheben und ihn wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs dahingehend abzuändern, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt werde, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren bzw. die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei, falls der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werde; 
- subeventualiter, falls die Schuldsprüche bestätigt würden, die Ziffern 2 und 3 dahingehend abzuändern, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt werde, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren bzw. die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei, falls der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werde; 
- subsubeventualiter das Urteil aufzuheben, ein Obergutachten anzuordnen bzw. die Sache nach Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens betr. Diagnose, Schuldfähigkeit und Therapiemöglichkeit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
- ihm die Parteikosten zu ersetzen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Freisprechung von den Vorwürfen der Nötigung, der Sachbeschädigung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist für den Fall der Schuldunfähigkeit beantragt und nicht weiter begründet (Beschwerde S. 35). Es ist von Schuldfähigkeit auszugehen (unten E. 3) und folglich darauf nicht einzutreten. 
Beschwerdegegenstand bilden die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens z.N. der Geschädigten sowie wegen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG durch ungenügenden Abstand sowie durch Rechtsüberholen. Der dritte Tatkomplex ist nicht Beschwerdegegenstand. 
 
2.  
Für das Bundesgericht ist zunächst der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 265). 
Der Beschwerdeführer richtet sich in appellatorischer Weise gegen die Sachverhaltsfeststellung (die Vorinstanz verweist zusätzlich durchgehend auf das erstinstanzliche Urteil). Eine Willkür ist nicht ersichtlich. Auf diese Kritik ist deshalb nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das forensische Gutachten. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer hält im Fazit seiner umfangreichen Vorbringen fest, die Vorinstanz dürfe auf das forensische Gutachten von Dr. med. D.________ und die Erläuterungen von Dr. med. E.________ nicht abstellen. Den erheblichen Zweifeln könne nur Rechnung getragen werden, indem entweder in dubio pro reo seine Schuldunfähigkeit angenommen oder ein Obergutachten angeordnet werde, es sei denn, es würden zu seinen Gunsten die Diagnosen der anderen Fachleute als richtig angenommen, so dass eine manische Phase und Schuldunfähigkeit zu bejahen seien (Beschwerde S. 22).  
 
3.2. Das staatsanwaltlich gemäss Art. 20 StGB angeordnete und am 31. Juli 2014 von Dr. med. D.________ erstatteten Gutachten kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F60.80. Er sei im Tatzeitpunkt vollumfänglich schuldfähig gewesen (Urteil S. 18).  
Nach dem Gutachten hatte der Beschwerdeführer vor der inkriminierten Fahrt auf der Autobahn mit einem Autohändler über einen Autokauf verhandelt und war zu diesem Zweck eine Probefahrt gefahren. Er hatte dabei über ein hohes Mass an Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Reflexions- und Kontrollfähigkeit sowie an geistiger Flexibilität verfügt. In seiner Denk- und Handlungsweise seien keine formalen Denkstörungen zu erkennen. Er habe angegeben, sich in einem "manischen Zustand" befunden zu haben, in welcher ihm die "Sicherungen durchgegangen" seien und er als "Warnschuss" aufgefahren sei, wobei er unbeabsichtigt den Wagen der Geschädigten touchiert habe. Der Gutachter nahm dagegen an, er habe sich nicht in einer "stark manischen Episode" befunden. Sein Verhalten zeige ein gezieltes und kontrolliertes Auffahren und Bedrängen der Geschädigten, welche die linke Fahrspur besetzt und ihn am schnelleren Fortkommen behindert habe. Die Situation sei Ausdruck seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Auch sein Nachtatverhalten belege den erhaltenen Realitätsbezug. Aus dem Vortat-, dem Tat- und dem Nachtatverhalten sowie seinen kognitiven und motorischen Leistungen liessen sich keine aufgehobene Einsichtsfähigkeit oder Verminderung der Steuerungsfähigkeit im tatrelevanten Zeitraum ableiten. An der erstinstanzlichen Befragung hatte der Gutachter die Schuldfähigkeit auch unter der Voraussetzung einer manischen Phase bejaht (Urteil S. 19 f.). 
Nach der Vorinstanz bestehe kein Anlass, an den Erkenntnissen zu zweifeln. Dass andere Fachpersonen in anderen Zusammenhängen eine bipolare affektive Störung mit manischen Phasen diagnostiziert oder einen entsprechenden Verdacht aufgestellt hätten, vermöge die Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter und der erstinstanzlich ebenfalls befragte Dr. med. E.________ seien sich einig gewesen, dass sich die beiden Diagnosen [in casu] ähnlich seien. Dem zertifizierten forensischen Gutachter sei die Fähigkeit zur Beurteilung auch einer manischen Person nicht abzusprechen (Urteil S. 22). Die Vorinstanz lässt offen, welche Diagnose letztlich zu stellen sei. Es bestünden nach den beiden Experten jedenfalls keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit zur Tatzeit. Der Antrag auf ein Obergutachten sei abzuweisen (Urteil S. 23). 
 
3.3. Die im Sinne eines Plädoyers vor einem Berufungsgericht vorgetragenen Einwendungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7-22) können die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den schlüssigen Ausführungen der beiden Experten nicht erschüttern, so dass darauf nicht im Einzelnen einzugehen ist. Es kann zudem auf die Rechtsprechung hingewiesen werden: Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f., zit. VOLKER DITTMANN, Psychothrope Substanzen, Delinquenz und Zurechnungsfähigkeit, in: Schweizerische Rundschau für Medizin, Praxis 85/1996 S. 109, 111; vgl. etwa Urteil 6S.429/1999 vom 2. Februar 2001 E. 1 betreffend eine "halsbrecherische Fahrt").  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt (zum ersten Tatkomplex) vor, die Vorinstanz habe als erstellt erachtet, dass er dem Fahrzeug der Geschädigten auf der Autobahn mit einem qualifiziert ungenügenden Abstand gefolgt sei und ihr Fahrzeug dabei touchiert habe (Urteil S. 16). Die Vorinstanz halte aber weiter fest, seine Behauptung, er sei ihr lediglich während weniger Sekunden mit einem qualifiziert ungenügenden Abstand gefolgt, stehe im Widerspruch zum Beweisergebnis. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dar, die Beweislage sei wenig eindeutig (Beschwerde S. 23 sowie S. 28, 29). 
 
4.1. Die Vorinstanz beurteilt diesen Sachverhalt in den vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen unter dem Titel der Gefährdung des Lebens z.N. der Geschädigten (Urteil S. 23).  
 
4.2. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer  konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr  direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7 S. 81). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf  vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 S. 79 f.). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).  
 
4.3. Der Tatbestand von Art. 129 StGB ist bereits beim eingeräumten ungenügendem Abstand "während lediglich weniger Sekunden" erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte zunächst zugegeben, über eine Strecke von ca. 2 km mit zu geringem Abstand ("Stossstange an Stossstange") hinter der Geschädigten gefahren zu sein und ihr Fahrzeug schliesslich "touchiert" zu haben (erstinstanzliches Urteil S. 12, 16). Dies erfolgte bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h derart, dass das Auto einen kleinen Satz nach vorn nahm (erstinstanzliches Urteil S. 17). Es war ihm darum gegangen, sie auf den rechten Fahrstreifen zu drängen, um sich freie Fahrt zu verschaffen (Urteil S. 23). Ob sie zur Kollision beigetragen hatte, indem sie die Bremse antippte, um den Tempomaten auszuschalten (nach ihrer Aussage hatte sie sogar etwas beschleunigt; erstinstanzliches Urteil S. 13, 14), kann mit der Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer offen bleiben. Indem er derart nahe auffuhr, musste er jedenfalls mit einer Kollision rechnen. Die Geschädigte war bei der Kollision sehr erschrocken, hatte Angst bekommen, hatte aber nicht die Kontrolle über das Auto verloren (erstinstanzliches Urteil S. 13, 14). Er hatte das Fahrzeug der Geschädigten absichtlich und spürbar touchiert, um diese dazu zu bewegen, den Weg freizugeben (erstinstanzliches Urteil S. 16). Er hatte keinerlei Kontrolle über die Situation (erstinstanzliches Urteil S. 17). Er musste damit rechnen, dass sie bei dieser aggressiven Fahrweise in Panik geraten, die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlieren oder abrupt bremsen könnte. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht aber verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass er darauf vertraute - und mithin darauf vertrauen durfte, dass sich die Gefahr eines tödlichen Unfalls nicht verwirklichen würde (Urteil S. 24).  
Es erübrigt sich, auf die insoweit irrelevanten Bestreitungen einzutreten, dass er nicht "über 2 km in einem Abstand von einer Handbreite folgte", oder auf den Vorwurf an die bedrängte Geschädigte, es sei deshalb zur Kollision gekommen, weil sie die Bremse betätigt habe (Beschwerde S. 27). Nach der Aussage von F.________ hätte zwischen den Stossstangen der beiden Fahrzeuge eine Handbreite nicht mehr Platz gehabt (Urteil S. 26; erstinstanzliches Urteil S. 14). Der Beschwerdeführer hat die Kollision strafrechtlich zu verantworten. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 129 StGB absorbiere die Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 SVG. Er könne nicht wegen beider Strafnormen verurteilt werden, weil keine weiteren Personen gefährdet worden seien, da nicht feststehe, wo sich zum Tatzeitpunkt weitere Fahrzeuge befunden hätten (Beschwerde S. 30).  
Die Vorinstanz führt dazu aus, bezüglich der Geschädigten würden die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand vom Tatbestand der Gefährdung des Lebens konsumiert (mit Hinweis auf GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 192 zu Art. 90 SVG). Bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Insassen der überholten und kurz nachfolgenden Fahrzeuge, die ebenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt worden seien, finde hingegen keine Konsumtion statt (Urteil S. 29 mit Hinweis auf Urteil 6B_876/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2 [in BGE 142 IV 245 nicht publizierte Erwägung]). In diesem Urteil nahm das Bundesgericht echte Konkurrenz zwischen Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG an, weil die für die Polizeibeamten durch den Fluchtversuch bewirkte Todesgefahr den Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG sprengte (E. 2.4: "excédait le cadre légal ainsi posé"; im Übrigen liess es die Konkurrenzfrage, wozu in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten werden, in E. 2.3 offen). Soweit der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Konsumtion auf Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.2 verweist, stützt dieses seine Ansicht nicht, da das Urteil bei Verkehrsregelverletzungen und konkreten Gefährdungen weiterer Verkehrsteilnehmer echte Konkurrenz annimmt; es lässt lediglich in E. 5.3 offen, ob echte Konkurrenz auch bei einer bloss abstrakten Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer zu bejahen wäre (zur Konkurrenzfrage unten E. 6). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, soweit man davon ausgehe, er habe gegenüber der Geschädigten keinen genügenden Abstand eingehalten und zudem den Fahrlehrer rechts überholt, sei von einer SVG-Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 2 und nicht von Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen (Beschwerde S. 31). 
Er habe immer bestritten, dass er deren Personenwagen oder überhaupt andere Personenwagen am fraglichen Abend bedrängt oder rechts überholt habe. Weder das Fahrzeug noch der Fahrer seien identifiziert worden. Es gebe keine eindeutigen Beweise, und die Indizien seien unzureichend. Aus den Aussagen sei nicht abzuleiten, wie gefährlich das Überholmanöver "des unbekannten PW-Lenkers" gewesen sei (Beschwerde S. 33). 
 
5.1. Die Vorinstanz hält fest, das gegenüber dem Fahrschüler begangene Fahrmanöver entspreche weitgehend jenem gegenüber der Geschädigten. Nach der Aussage des Fahrschülers habe er quasi an seine Stossstange aufgeschlossen. Die Vorinstanz nimmt dabei an, es ändere nichts, dass der Beschwerdeführer nur während eines kurzen Moments keinen genügenden Abstand gewahrt haben wolle (Urteil S. 28). Der Fahrlehrer bezeugte, er sei durch das nahe Aufschliessen erschrocken; der Golffahrer habe ihn dann rechts durch die Lücke zwischen ihm [Fahrlehrer] und einem Lieferwagen überholt; das sei dreist gewesen, wie im Film; der Fahrschüler habe aber nicht vor Schock anhalten müssen (erstinstanzliches Urteil S. 23-26). Die tatsächlichen Bestreitungen sind unbehelflich.  
 
5.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.  
Art. 90 Abs. 3 SVG stuft qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen als Verbrechen ein (BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147). Wie dem Wortlaut des Gesetzes ("namentlich") zu entnehmen ist, zählt Art. 90 Abs. 3 SVG die verbotenen Verhaltensweisen beispielhaft auf (BGE 142 IV 137 E. 6.1 S. 142). In casu ist die vorsätzliche Begehung unbestreitbar gegeben (vgl. Urteil 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.1 und E. 2.3 zu einer behaupteten psychischen Störung und Alkoholintoxikation). Es besteht volle Schuldfähigkeit. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt (anders als Art. 129 StGB) keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklicht hat (Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 
Entgegen der Beschwerde (S. 34) erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht die konkrete Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit Dritter. Wie GERHARD FIOLKA festhält, normiert der Tatbestand ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert und ein Erfolgseintritt vergleichsweise nahe liegen muss (a.a.O., N. 116 f. zu Art. 90 SVG). 
 
5.3. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen will GERHARD FIOLKA grundsätzlich nicht als "waghalsig" im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG einstufen und verweist dazu auf die bisherige Praxis der Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 SVG. Hinsichtlich der Novellierung spricht er sich jedoch zutreffend dafür aus, der Überholvorgang müsse auch in subjektiver Hinsicht als waghalsig und insofern skrupellos erscheinen (a.a.O., NN. 134, 137 zu Art. 90 SVG).  
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont überdies einschränkend, dass im subjektiven Tatbestand bei der Feststellung der Intensität des deliktischen Willens der vorsätzliche Charakter der Tathandlung ("le caractère intentionnel de l'acte") in Rechnung zu stellen ist (BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147; vgl. 6B_700/2015 vom 14. September 2016 E. 2.2 f.). Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Tatbegehung. Dabei ist der Tatbestand nach dem leitenden rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) unter Berücksichtigung der einjährigen Mindeststrafe auszulegen und anzuwenden. Das nicht qualifiziert gefährliche Rechtsüberholen (Vorfahren, Vorbeifahren) lässt sich daher gegebenenfalls gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG adäquat beurteilen (BGE 142 IV 93 E. 3 S. 96 ff. und 4 S. 98 ff.; vgl. Urteile 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2, 3, 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.4, 1.5 [Ausschwenken und Wiedereinbiegen], 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 [Überholmanöver über den Rastplatz]). Art. 90 Abs. 3 SVG stellt dagegen eine gesetzgeberische Weichenstellung dar (Art. 190 BV), die (einzig) qualifiziert gefährliche Fahrweisen im Verkehr strenger pönalisiert sehen will. 
Das zu beurteilende Rechtsüberholen war hochgradig riskant und gefährlich und ist damit als waghalsig einzustufen und nicht vergleichbar mit einem "einfachen" Rechtsvorbeifahren (erstinstanzliches Urteil S. 29). Der Schuldspruch im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht zu beanstanden. 
 
5.4. Für den Minimalabstand im Hintereinanderfahren gilt als Richtschnur die "1/6-Tacho-Regel" bzw. die "0,6-Sekunden-Regel". Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3 und 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3), wobei es im Einzelnen auf die konkreten Verhältnisse ankommt (Urteil 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.4.5).  
Der Beschwerdeführer machte sich nicht "nur" des Fahrens in einer von Art. 90 Abs. 2 SVG erfassten Unterschreitung der Abstandsvorschriften schuldig. Die Vorinstanz stellt klar, das Fahrmanöver entspreche weitgehend jenem gegenüber der Geschädigten. Die Vorinstanz durfte die Fahrt ("wie im Film"; oben E. 5.1) unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG subsumieren. 
 
5.5. Der Beschwerdeführer hielt nicht schlicht Abstandsvorschriften nicht ein, und er fuhr auch nicht bloss rechts am Fahrzeug des Fahrlehrers vorbei. Vielmehr schuf er mit seinen waghalsigen Fahrmanövern ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko von Panikreaktionen der bedrängten Verkehrsteilnehmer. Unbehelflich ist der Einwand, er habe ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht in Kauf genommen (Beschwerde S. 32). Art. 90 Abs. 3 SVG setzt diesbezüglich nicht Vorsatz, sondern das Eingehen des "hohen Risikos" durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus. Dabei ist zu präzisieren: Eine abstrakte Gefährdung ist bereits anzunehmen, wenn eine Handlung generell als gefährlich gilt. Die Gefahr muss sich nicht realisiert haben. Die in casu objektiv erforderliche, der konkreten Gefährdung angenäherte, qualifiziert erhöht abstrakte Gefährdung ist ebenso unzweifelhaft gegeben wie die in der Tatbegehung hinreichend manifestierte Intensität des deliktischen Willens. Die aggressive Fahrweise ist nach der Novellierung als kriminelles Verhalten gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG einzustufen.  
 
6.  
Hinsichtlich des ersten Tatkomplexes stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Idealkonkurrenz die Frage, ob bezüglich der z.N. der Geschädigten begangenen Straftaten von echter oder unechter Idealkonkurrenz der angewandten Tatbestände von Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen sei. 
 
6.1. Die Vorinstanz entscheidet, bezüglich der Geschädigten würden die qualifizierten Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand von der Gefährdung des Lebens konsumiert. Bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer, "insbesondere der Insassen der überholten und kurz nachfolgenden Fahrzeuge", die ebenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt worden seien, "findet hingegen keine Konsumtion statt" (Urteil S. 29; oben E. 4.4). Sie nimmt mithin echte Konkurrenz an. Das ist interpretationsbedürftig: Dieser Schuldspruch (Art. 129 StGB) bezieht sich alleine auf die Gefährdung der Geschädigten. Die vorinstanzliche Erwägung ("keine Konsumtion") betrifft die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer des ersten Tatkomplexes durch "Hintereinanderfahren", welches zusammen mit dem gleichen Verhalten im zweiten Tatkomplex über Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG ("mehrfach") realkonkurrierend pönalisiert wird (hinzu kommt das real konkurrierende Rechtsüberholen im zweiten Tatkomplex).  
Die Erstinstanz nahm dagegen für die Straftaten z.N. der Geschädigten im ersten Tatkomplex echte Idealkonkurrenz an: Der Beschwerdeführer sei "sowohl nach Art. 181 StGB, Art. 129 StGB als auch nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu bestrafen" (erstinstanzliches Urteil S. 38). 
 
6.2. Art. 129 StGB schützt unmittelbar das Rechtsgut Leben vor einer direktvorsätzlichen, konkreten Gefährdung mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (oben E. 4.2). Art. 90 Abs. 3 SVG enthält für hochriskante vorsätzliche Verkehrsegelverletzungen einen Strafrahmen mit einer hohen Mindeststrafe von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe (oben E. 5.2). Beide Normen schützen an sich unterschiedliche Rechtsgüter, Art. 90 Abs. 3 SVG nach der ratio legis indessen mittelbar auch das Leben. Art. 129 StGB erfasst nach dem Gesetzeswortlaut und Art. 90 Abs. 3 SVG nach der Rechtsprechung jeweils die skrupellose Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt einerseits strafrahmenkonform als Anwendungsvoraussetzung ein schwereres Delikt voraus als Art. 129 StGB (als Vergehenstatbestand); andererseits verlangen Art. 129 StGB eine konkrete Gefährdung und Art. 90 Abs. 3 SVG nur eine der konkreten Gefährdung angenäherte, qualifiziert erhöht abstrakte Gefährdung.  
Mit den Verkehrsregeln soll insbesondere die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Strassen gewährleistet werden (BGE 137 IV 326 E. 3.6 S. 332), so dass Art. 90 Abs. 3 SVG wegen Spezialität in Verkehrsstrafsachen ("vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln") dem reinen Gefährdungstatbestand von Art. 129 StGB vorginge. Doch liesse sich ebenso argumentieren, der das höchstrangige Rechtsgut Leben unmittelbar schützende Tatbestand von Art. 129 StGB gehe angesichts des "hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern" vor. Dabei ist indessen wiederum zu beachten, dass der (mittelbare) Lebensschutz von Art. 90 Abs. 3 SVG aufgrund der dogmatischen Struktur als insoweit abstraktes Gefährdungsdelikt früher einsetzt als jener des konkreten Gefährdungsdelikts von Art. 129 StGB. Dem steht die hohe Mindeststrafe in Art. 90 Abs. 3 SVG entgegen. Der weite Strafrahmen von Art. 129 StGB erfasst verschuldensmässig weniger schwere und schwerere Straftaten als jener von Art. 90 Abs. 3 SVG
 
6.3. Art. 129 StGB bildet den kernstrafrechtlichen, allgemeinen Tatbestand; Art. 90 Abs. 3 SVG ist der spezialgesetzliche Tatbestand des Verkehrsstrafrechts. Art. 129 StGB erfasst den Schutzbereich von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht vollständig. Konsumtion wird angenommen, wenn der eine Tatbestand den anderen wertmässig oder regelmässig mitumfasst; in seltenen Fällen kann der mildere Tatbestand den schwereren konsumieren (vgl. TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 284). Auch damit bleibt die Frage unentschieden.  
 
6.4. Somit liesse sich sagen, dass die beiden Tatbestände Angriffe auf dasselbe Rechtsgut unter dem gleichen oder dem ähnlichen Gesichtspunkt mit Strafe bedrohen, ohne dass ersichtlich wäre, welcher von ihnen überhaupt oder generell den Vorzug haben sollte. Es wäre nach GÜNTER STRATENWERTH nur arbiträr oder nur mit Blick auf den im Einzelfall anwendbaren Strafrahmen zu entscheiden, welcher der Tatbestände das sein soll, will man nicht wegen beiden bestrafen. In dieser "Verlegenheit" schlägt er den Begriff "Alternativität" vor, der sonst neben Spezialität und Konsumtion keine selbstständige Bedeutung beanspruchen könne (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, S. 525 f.).  
 
6.5. Die Vorinstanz entschied die Konkurrenzfrage in der konkreten Rechtsanwendung und abweichend von der Erstinstanz, wobei sich die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls vertreten liesse (vgl. oben E. 4.4). Bundesgerichtlich anders als die Vorinstanz zu entscheiden, würde in casu das Verschlechterungsverbot verletzen (Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 353 E. 2 S. 362; 135 IV 87 E. 6 S. 97; Urteile 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E. 5.4.2 [Ausnahmefall] und 6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1). Die Konkurrenzfrage ist daher offen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen; bei bloss theoretischen Fragestellungen fehlt das in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c S. 96; Urteile 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4 und 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4).  
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt die Freiheitsstrafe sowie die Anordnung des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. 
 
7.1. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 47 StGB falsch angewendet und ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe falle zu hoch aus und sei auf 18 Monate zu reduzieren (Beschwerde S. 36).  
 
7.1.1. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.).  
 
7.1.2. Ausgangspunkt bildet der abstrakte Strafrahmen von einem Jahr (Art. 90 Abs. 3 SVG) bis 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 129 i.V.m Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz geht mit der Erstinstanz von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten aus. Die Straftaten des ersten Tatkomplexes fielen neben der Gefährdung des Lebens weniger stark ins Gewicht (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2), wohl aber das selbständigere Rechtsüberholen (erstinstanzliches Urteil S. 50). "Dass nichts passiert ist", ist, wie die Vorinstanz ausführt, einzig dem kontrollierten Fahrverhalten der Geschädigten und letztlich dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer handelte aus nichtigem Grund. Er befand sich nicht in einem emotionalen Ausnahmezustand und hätte die Abstandsvorschriften leicht einhalten können; desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die erstinstanzlich festgesetzte Strafe von 2 ½ Jahren erscheint der Vorinstanz eher mild, wenn auch nicht unangemessen tief. Er habe gewisse Taten bis zuletzt bestritten und sie massiv verharmlost. Im Vergleichsgespräch (oben Bst. A.d) sei er negativ aufgefallen. Ein Wohlverhalten nach der Tat wirke sich nicht strafmindernd aus. Das gelte auch angesichts der freiwilligen ambulanten Massnahme, der Festanstellung und der Wiedererlangung des Führerausweises unter Auflagen. Die Strafempfindlichkeit erscheine durchschnittlich. Die negativen Täterkomponenten würden nicht in einem Ausmasse überwiegen, dass die Strafe zu erhöhen wäre (Urteil S. 31).  
Die Strafe war nicht zu erhöhen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Rügen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung unter Hinweis auf die erstinstanzliche Beurteilung hinreichend. Von einem unverhältnismässig hohen Strafmass kann nicht die Rede sein. Hinsichtlich des wesentlich mit einer ungenügenden Berücksichtigung seiner Strafempfindlichkeit begründeten Ermessensmissbrauchs ist darauf hinzuweisen, dass der Freiheitsentzug für jede beruflich und sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und insoweit zu keiner Strafminderung führt (Urteil 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3); eine erhöhte Strafempfindlichkeit liesse sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4). Eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB lässt sich nicht begründen. 
 
7.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren den unbedingten Vollzug der von der Erstinstanz teilbedingt ausgesprochenen 2 ½-jährigen Freiheitsstrafe (Urteil S. 14).  
 
7.2.1. Die Erstinstanz stellte eine eher geringe Einsicht und Reue fest, verneinte eine Wesensveränderung und erwähnte eine hohe Rückfallgefahr, war aber der Ansicht, unter Berücksichtigung eines Teilvollzugs der Strafe, der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme und des Widerrufs der Geldstrafe rechtfertige sich ein teilweiser Aufschub, allerdings unter Anordnung einer 4-jährigen Probezeit, da sein Zustand trotz der freiwilligen ambulanten Massnahme noch nicht als stabil erachtet werden könne (erstinstanzliches Urteil S. 53).  
Nach der Vorinstanz verkennt die Erstinstanz, dass die Anordnung der Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, so dass bedingter wie teilbedingter Vollzug ausgeschlossen seien; das gelte auch bei ambulanter Massnahme (mit zutreffendem Hinweis auf Urteil 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3). Dies gilt für stationäre (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 187) und angesichts von Art. 56 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 StGB grundsätzlich ebenso für ambulante Massnahmen (Urteile 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1 und 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6). 
Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub auf (Urteil 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3). In casu besteht keine Verminderung der Schuldfähigkeit und ein erhöhtes Strafbedürfnis angesichts des hartnäckigen Tatgeschehens. Straftaten sind schuldangemessen zu ahnden (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162). Die Ablehnung des teilbedingten Strafvollzugs verletzt kein Bundesrecht (vgl. Urteil 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2). 
 
7.2.2. Die Vorinstanz schiebt die Freiheitsstrafe zu Recht nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung auf (Urteil S. 32). Es ist auf das Urteil 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3 zu verweisen (vgl. bereits BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 187). Dort ist zu Art. 63 Abs. 2 StGB klargestellt, dass vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen und die ambulante Massnahme grundsätzlich strafvollzugsbegleitend durchzuführen ist, während ein Aufschub sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen müsste. Das lässt sich mangels stichhaltiger Anhaltspunkte nicht annehmen (vgl. Urteil 6B_431/2016 vom 18. August 2016 E. 4.3.3).  
Es kann offen bleiben, ob die unbedingt ausgesprochene Teilfreiheitsstrafe überhaupt gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden dürfte. Dagegen spricht der Zweck der mit dem teilbedingten Vollzug angestrebten Spezialprävention, der seine Schranke im gesetzlichen Erfordernis findet, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 11). Andernfalls stünde der Aufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB auch dem zu verbüssenden Strafanteil offen, so dass im Ergebnis eine unter Art. 43 StGB fallende Strafe insgesamt (bedingt) aufgeschoben würde (vgl. Urteil 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6 betr. kantonalrechtlichen Electronic Monitoring-Vollzug; auch Urteil 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4). 
 
7.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei einzelfallgerechter Betrachtungsweise komme man zum Schluss, dass die Gefahr der Begehung einer neuen Straftat nicht mehr bestehe. Das habe die Vorinstanz verkannt. Solange er seine Therapie fortführe, könne ihm keine Schlechtprognose gestellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde den erzielten Behandlungserfolg inklusive Resozialisierung verhindern (Beschwerde S. 41, 44).  
Das Vorbringen ist nach den vorangehenden Erwägungen unbehelflich. Der Strafvollzug kann Therapie und Resozialisierung unter verschiedenen Gesichtspunkten, u.a. wegen Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen, erschweren. Diese allgemeinen, destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs genügen nicht, um einen Aufschub anzuordnen (Urteil 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.3; BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163). 
Die Anlasstaten belegen, dass sich der vorgewarnte Beschwerdeführer aus nichtigen Beweggründen zu einer kriminellen Fahrweise auf der Autobahn gegenüber korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern hinreissen liess. Er war am 22. November 2010 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen worden (oben Bst. B). Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass er das Vortrittsrecht bei ungenügendem Abstand missachtet und durch einen darauf folgenden "Schikanestopp" bei 70 km/h das grosse Risiko einer Kollision verursacht hatte (erstinstanzliches Urteil S. 56). Er ist während laufender 4-jähriger Probezeit in noch aggressiverer Fahrweise einschlägig rückfällig geworden. Die bedingt ausgesprochene Strafe zeigte keine genügende Warnungswirkung. Er hat die an den Aufschub geknüpfte Erwartung enttäuscht, er werde sich unter dem Eindruck des drohenden Strafvollzugs in Freiheit selbst bessern (BGE 134 IV 1 E. 5.4.3 S. 13). 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw