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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 97/02 
 
Urteil vom 9. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 16. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene M.________ war bei der Firma R.________ AG, als Kundenberater angestellt, als er am 26. Mai 1997 einen Verkehrsunfall erlitt. Gemäss Verfügung vom 10. Juli 2001 bezog er mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Rente der SUVA entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 66.66 %. Nachdem ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2002 zudem mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich insgesamt Fr. 2571.- zugesprochen worden war, teilte die SUVA M.________ mit Verfügung vom 7. Januar 2002 mit, sie richte ihre Rente als Komplementärrente aus (Monatsrente von Fr. 3190.-). Auf Ersuchen des M.________ vom 8. Januar 2002 hin teilte die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (nachfolgend Patria-Stiftung), bei welcher M.________ über die Firma R.________ AG berufsvorsorgeversichert ist, mit Schreiben vom 17. Januar 2002 mit, dass die anrechenbaren Einkünfte 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden und daher keine Invalidenrente zur Auszahlung gelangen könne. 
B. 
Mit Eingabe vom 8. April 2002 liess M.________ Klage gegen die Patria-Stiftung erheben und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung habe ihm eine BVG-Invalidenrente von Fr. 12'632.- zu entrichten. 
 
Mit Entscheid vom 16. September 2002 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn das Verfahren zufolge Klageanerkennung als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) und verpflichtete die Patria-Stiftung, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). 
C. 
Die Patria-Stiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids, womit sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei, aufzuheben. 
 
Während kantonales Gericht und M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet des Bundesamt für Sozialversicherung auf eine förmliche Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Überprüfung der Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, welche auf kantonalem Recht beruhen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 f.), sachlich zuständig (BGE 126 V 143). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss (Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2002, 2. P. 144/2002; zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin anwendbare Rechtsprechung: BGE 117 V 403 Erw. 1b mit Hinweisen, 104 Ia 9). Im erstinstanzlichen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge ist es daher dem kantonalen Recht überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen will. Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 128 I 182 Erw. 2.1, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
4. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, der Kläger habe die entscheidenden Unterlagen zwar erst im Klageverfahren aufgelegt. Gemäss Art. 29.1 des Personalvorsorge-Reglements der Patria-Stiftung vom Januar 1996 hätten die Anspruchsberechtigten zur Begründung des Leistungsanspruchs die verlangten Dokumente einzureichen. Das Reglement verpflichte dazu, etwaige Fragen zum Leistungsanspruch zu beantworten und einer allfälligen Aufforderung zur Einreichung von Urkunden nachzukommen. Dem Kläger könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er nach der ablehnenden Antwort der Patria-Stiftung vom 17. Januar 2002 - ohne vorgängig mit dieser zu verhandeln - Klage eingereicht habe. Unter Umständen hätte sich zwar ein Prozess vermeiden lassen, doch würde der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens verletzt, wenn jedesmal leichtfertige oder mutwillige Prozessführung anzunehmen wäre, wenn die klagende Partei wichtige Urkunden erst vor dem Gericht einreiche. 
Die Patria-Stiftung wendet dagegen ein, gestützt auf das Reglement wäre der heutige Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, ihr die für die Gehaltsberechnung relevanten Unterlagen unaufgefordert einzureichen und nicht bis zum Gerichtsverfahren damit zuzuwarten. 
5. 
5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen; Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung muss der Leistungsberechtigte der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben. Der unter der Überschrift "Kürzung bei Überentschädigung" stehende Art. 30.1 des Personalvorsorge-Reglementes schreibt ebenfalls vor, dass die berechtigte Person der Stiftung über alle massgebenden Einkünfte Auskunft zu geben hat. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist. Die Überentschädigung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung, noch eine anspruchsbegründende Tatsache, sondern einen Kürzungsgrund, wofür nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist (Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98 = Plädoyer 2000 Nr. 4 S. 60). 
5.2 Im Bereich der beruflichen Vorsorge tragen zunächst die Vorsorgeeinrichtungen die Verantwortung zur Abklärung des leistungsbegründenden Sachverhalts. Auch unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes bleibt aber die Abklärungsarbeit nicht völlig der Vorsorgeeinrichtung überlassen. Die Versicherten haben Mitwirkungsrechte, welche das Korrelat zur Untersuchungsmaxime darstellen (Roman Schnyder, Das nichtstreitige Verfahren in der beruflichen Vorsorge, Aachen 1996, S. 130). 
 
Mit Schreiben vom 8. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdegegner unter Beilage der Verfügung der SUVA vom 7. Januar 2002 die Patria-Stiftung um Prüfung des Anspruchs auf eine BVG-Rente. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2002 reichte er die Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2002 und die Verfügung der SUVA vom 7. Januar 2002 ein und verlangte die Rentenberechnung bis Ende Januar 2002. Dieses Schreiben hat sich offensichtlich mit jenem der Patria-Stiftung gleichen Datums gekreuzt, mit welchem diese eine Überentschädigungsberechnung unter Berücksichtigung von 90 % eines mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 69'123.-, der IV-Rentenansprüche von Fr. 30'852.- und der Komplementärrente der SUVA von Fr. 38'280.- vornahm, sodass kein Raum für eine BVG-Invalidenrente bestand. Diese Berechnung hat die Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Beizug der Akten der Invaliden- und der Unfallversicherung vorgenommen. In der Folge hat der Beschwerdegegner zum massgebenden Verdienst ergänzende Abklärungen getroffen und dem kantonalen Gericht zusammen mit der Klage weitere Unterlagen eingereicht. 
 
Beim Verdienst von Fr. 69'123.- gemäss Schreiben der Patria-Stiftung vom 17. Januar 2002 handelt es sich um 90 % des Jahresverdienstes von Fr. 76'803.- (Fr. 5760.25 x 12), welcher der Komplementärrentenverfügung der SUVA vom 7. Januar 2002 zugrunde lag. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 indessen nicht gleichbedeutend mit dem "versicherten Verdienst" gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Während es sich beim versicherten Verdienst um den innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn handelt (Art. 15 Abs. 2 UVG), bezieht sich der mutmasslich entgangene Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 auf das hyothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (BGE 122 V 151). Indem die Vorsorgeeinrichtung den bei der SUVA versicherten Jahresverdienst ohne Weiteres dem mutmasslich entgangenen Jahresverdienst gleichgesetzt hat, hat sie klar den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
 
Vor dem Hintergrund der vorprozessualen Unterlassungen der Patria-Stiftung kann es dem Beschwerdegegner mit Blick auf den Anspruch auf Parteientschädigung nicht zum Nachteil gereichen, dass er selber ergänzende Unterlagen beigezogen und gestützt darauf Klage eingereicht hat, zumal es nicht Aufgabe des Versicherten ist, diejenigen Beweiselemente zusammenzutragen, über welche sich die Versicherung ohne grossen Aufwand selber Klarheit zu schaffen vermöchte. Die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung hält daher vor Bundesrecht stand. 
6. 
Ausgangsgemäss hat die Patria-Stiftung die Gerichtskosten zu tragen, da das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario und Art. 156 Abs. 1 OG). Überdies hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: