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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.119/2003 /bnm 
 
Urteil vom 6. Juni 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh., Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Bewilligung des Rechtsvorschlages), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts-Präsidiums von Appenzell A.Rh. vom 13. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Jahre 1993 wurde über Z.________ der Konkurs eröffnet. Am 4. November 2002 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland Z.________ den Zahlungsbefehl in der von der Y.________ AG angehobenen Betreibung Nr. ... zu. Z.________ erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. 
 
Mit Entscheid vom 13. Februar 2003 erkannte das Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh., der Rechtsvorschlag werde nicht bewilligt; zudem stellte es fest, dass Z.________ im Betrag von Fr. 12'000.-- zu neuem Vermögen gekommen sei. Es berücksichtigte dabei insbesondere lediglich die Hälfte der Miete, liess die Nebenkosten unbeachtet und errechnete auf dieser Grundlage ein Existenzminimum von Fr. 4'278.--. Ferner berücksichtigte es für die massgebende Periode (November 2001 bis November 2002) einen Nettolohn von Fr. 5'308.50, inkl. 13. Monatslohn, womit sich eine Differenz zum Existenzminimum von Fr. 1'030.50 ergab. Damit sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, während des Jahres vor Anhebung der Betreibung neues Vermögen in der Höhe von rund Fr. 12'000.-- zu bilden. 
 
Z.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Y.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen; das Kantonsgerichts-Präsidium hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. 
2. 
Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 126 III 110). Er gilt als letztinstanzlich, auch mit Bezug auf Willkürrügen (Urteil 5P.429/1999 vom 3. Februar 2000, E. 3a nicht publ. in BGE 126 III 110). 
3. 
Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Belege sind schon deshalb unbeachtlich, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89 Abs. 1 OG) beim Bundesgericht eingegangen sind. 
4. 
Das Kantonsgerichts-Präsidium berücksichtigte die Wohnungskosten des Beschwerdeführers lediglich im Umfang von Fr. 600.--, d.h. zu 50%, mit der Begründung, die Wohnung werde von zwei Personen gemietet. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als willkürlich, da er einziger Mieter sei. 
 
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Miete bezahlt hat. Auf dem bei den kantonalen Akten befindlichen, am 31. Oktober 2001 unterzeichneten Mietvertrag ist zwar vermerkt, dass "zur Zeit" zwei Personen in der Mietliegenschaft wohnen, doch figuriert der Beschwerdeführer im Vertrag als einziger Mieter (kantonale Akten, Beleg 7.13). Das Kantonsgerichts-Präsidium ist demnach zu Unrecht von zwei Mietern ausgegangen. Seine rechtserhebliche Feststellung erweist sich mithin als willkürlich (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich ferner nichts entnehmen, was lediglich eine hälftige Berücksichtigung der Miete zuliesse. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt tatsächlich mit einer (erwerbstätigen) Person zusammenlebte, was allenfalls eine Herabsetzung des Mietzinses gerechtfertigt hätte (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I 1984, S. 335 Fn. 84). Die Beschwerde ist somit insoweit begründet. 
5. 
Als willkürlich betrachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch deshalb, weil das Kantonsgerichts-Präsidium angesichts der fehlenden Belege für die Nebenkosten nicht wenigstens die durchschnittlichen Kosten berücksichtigt habe. 
 
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat er die Nebenkosten nicht belegt, und es ist auch nicht nachgewiesen, dass er in der fraglichen Periode überhaupt für irgendwelche Nebenkosten aufgekommen ist. Unter diesen Umständen verfiel das Kantonsgerichts-Präsidium nicht in Willkür, indem es keine Nebenkosten in das Existenzminimum aufnahm (vgl. BGE 121 III 20). 
6. 
Angesichts der fehlerhaften Bestimmung des anrechenbaren Mietzinses erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als willkürlich (BGE 122 III 130 E. 2a), zumal damit die Berechnung des neuen Vermögens auf falschen Grundlagen beruht und folglich ihrerseits willkürlich ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann; dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 156 Abs. 2 OG), hat doch der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht und die Verfahrenskosten auch nicht durch ihr Verhalten verursacht (Art. 156 Abs. 6 OG). Der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer ist nicht zu entschädigen, zumal er keine Auslagen ausgewiesen hat (BGE 109 Ia 5 E. 5 S 11 ff.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts-Präsidiums von Appenzell A.Rh. vom 13. Februar 2003 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: