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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_154/2008/bnm 
 
Urteil vom 23. Juni 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Gut. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 18. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Ehefrau), geb. 1958, und Y.________ (Ehemann), geb. 1958, heirateten 1985. Aus der Ehe gingen die drei gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1986, B.________, geb. 1988, und C.________, geb. 1995, hervor. Seit dem 31. Juli 2003 leben die Parteien getrennt. 
 
B. 
B.a Mit Urteil vom 3. September 2007 schied der Gerichtspräsident des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen die Ehe der Parteien auf deren gemeinsames Begehren, stellte die noch unmündige Tochter C.________ unter die elterliche Sorge der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht zwischen Vater und Tochter. Er verpflichtete Y.________ unter anderem, für seine Tochter C.________ monatliche Beiträge von Fr. 1'900.-- zuzüglich Kinderzulage zu leisten und an den nachehelichen Unterhalt von X.________ monatlich Fr. 3'500.-- bis Oktober 2011 und Fr. 2'000.-- für die Zeit danach bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter zu zahlen. 
B.b Mit Bezug auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen erhoben beide Parteien Appellation. Das Obergericht des Kantons Bern bestimmte mit Urteil vom 18. Januar 2008 den monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag für die Tochter C.________ ab Januar 2008 bis zur Volljährigkeit auf Fr. 1'700.-- zuzüglich Kinderzulage und den nachehelichen Unterhalt auf Fr. 2'900.-- ab Januar 2008 bis Oktober 2011 und anschliessend bis zum Erreichen des AHV-Alters von X.________ auf Fr. 1'500.--. 
 
C. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 5. März 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Heraufsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages auf Fr. 1'900.-- sowie des nachehelichen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 4'367.-- bis Oktober 2011 und auf Fr. 3'000.-- für die Zeit danach bis zum Eintritt in ihr AHV-Alter. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern und Y.________ (fortan: Beschwerdegegner) sind nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Strittig ist vorliegend die Höhe des nachehelichen Unterhaltsbeitrages der Beschwerdeführerin und der Kinderalimente für die unmündige Tochter C.________. Dabei handelt es sich um eine letztinstanzlich beurteilte Zivilsache mit Vermögenswert, welche dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden kann, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). 
1.2 
1.2.1 Neue Tatsachen dürfen mit Beschwerde in Zivilsachen nicht vorgebracht werden, sofern nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin führt an, sie werde nächstens umziehen, und verlangt in ihrer Bedarfsberechnung einen Betrag für den Arbeitsweg und auswärtiges Essen. Es handelt sich hierbei um eine Tatsache, die vorhersehbar war und bereits im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden können und müssen. Vor Bundesgericht ist sie unzulässig. 
1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Obergericht habe in ihrer Bedarfsberechnung einen zu tiefen Betrag für die Altersvorsorge vorgesehen. Der eingesetzte Betrag von Fr. 400.-- entspricht jedoch dem erstinstanzlichen Urteil. Die Einsetzung eines höheren Betrages hätte daher bereits mit Appellation geltend gemacht werden müssen. Das Appellationsverfahren ist vorliegend mündlich erfolgt. Weder aus dem Urteil noch aus dem Verhandlungsprotokoll ist ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Dass es sich hierbei nicht um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen handelt, hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dartun müssen (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nunmehr einen monatlichen Betrag von Fr. 811.-- für ihre Altersvorsorge verlangt, ist auf ihr Vorbringen nicht einzutreten. 
 
1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nur soweit einzutreten, als sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.1; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351/352). 
 
2. 
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Ehe der Parteien als lebensprägend anzusehen und der Beschwerdegegner daher gemäss Art. 125 ZGB zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei. Vor Bundesgericht ist einzig noch die Höhe dieser Rente streitig. 
 
2.1 Zu beurteilen ist die Frage, ob es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, ihre Teilzeiterwerbstätigkeit ab Oktober 2011 auf 100 % auszudehnen und somit ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4'000.-- zu erzielen, wovon die beiden kantonalen Instanzen ausgegangen sind. 
2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, das Obergericht habe die Prinzipien der Eigenversorgungskapazität verletzt. Sie werde ihre jüngste Tochter C.________ auch noch betreuen müssen, wenn diese ihr 16. Altersjahr erreicht habe. C.________ werde mit Sicherheit ein 10. Schuljahr absolvieren müssen, um eine Lehrstelle zu erhalten, und brauche in schulischen Belangen intensive Unterstützung. Zudem werde C.________ zu diesem Zeitpunkt mitten in der Pubertät - einer schwierigen Lebensphase - stecken, in der die elterliche Erziehungsfähigkeiten besonders gefordert sind. Weiter beruft sie sich auf den Entscheid des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005, in welchem die volle Aufnahme der Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau als unzumutbar beurteilt wurde, und macht geltend, es sei ihr bei Würdigung der konkreten Umstände - v.a. Alter, Ausbildung, Dauer der Ehe und der unsicheren Arbeitslage - nicht zumutbar, ihr Arbeitspensum auf 100 % aufzustocken. 
2.1.2 Die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden darf, beurteilt sich - wie die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien (Ziff. 1-8; BGE 130 III 537 E. 3.4 S. 543). Diesbezüglich verweist das Obergericht auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes dem betreuenden Elternteil eine vollzeitliche Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Es handelt sich hierbei um eine Wertungsfrage, die die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten hat. Derartige Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3 S. 141; 132 III 97 E. 1 S. 99). 
2.1.3 Das Obergericht hat angenommen, der Beschwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bereits eine Teilzeitstelle angenommen hatte und auch heute teilzeitlich in Z.________ arbeitet und im Jahre 2007 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'300.-- erzielte, sei es möglich und zumutbar, ihr Einkommen ab dem 16. Geburtstag der jüngsten Tochter C.________ auf Fr. 4'000.-- zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin habe vor der Eheschliessung eine Lehre als Buchbinderin absolviert, später im Juli 2006 das Bürofachdiplom erworben und habe sich auch mit Englischlektionen um ihre berufliche Fortbildung bemüht. Angesichts der erwartungsgemäss anhaltenden guten allgemeinen Arbeitsmarktlage und der langjährigen Berufs- und Lebenserfahrung werde es ihr möglich sein, den Minimallohn des Kantons Bern im kaufmännischen Bereich direkt ab Ausbildung zu erzielen. 
2.1.4 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Ausdehnung der Arbeitstätigkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin leidet weder an gesundheitlichen Problemen, noch ist sie mangelhaft integriert. Zwar wird sie im Oktober 2011 53 Jahre alt sein. Da sie aber bereits heute erwerbstätig ist und sich in den letzten Jahren beruflich weitergebildet hat, stellt auch das Alter keinen Grund dar, welcher gegen eine Ausdehnung spricht. Das Obergericht geht von einem monatlich erzielbaren Gehalt von Fr. 4'000.-- aus und verweist auf die Einstiegslöhne der kaufmännischen Branche und die Zusatzausbildung. Es handelt sich bei diesen Feststellungen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur beschränkt prüft (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Die Beschwerdeführerin bestreitet das erzielbare Gehalt mit allgemeinen Ausführungen, welche einer rechtsgenüglichen Begründung nicht entsprechen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 ist wenig hilfreich, da bei diesem Entscheid vor allem dem Personalstopp bei kantonalen Spitälern und den andauernden Kinderbetreuungspflichten der Klägerin aufgrund der Sprachstörungen ihrer beiden jüngeren Kindern besonderes Gewicht beigemessen wurde. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin an vergleichbaren Problemen leiden würde. Auch kann im jetzigen Zeitpunkt keine verlässliche Prognose darüber gestellt werden, ob C.________ nach Schulabschluss eine Lehrstelle finden wird oder das 10. Schuljahr absolvieren muss. Betreuungsaufgaben, welche über das durchschnittliche Mass bei 16-jährigen Kindern hinausgehen, sind weder ersichtlich noch mit Ausführungen, die einer rechtsgenüglichen Begründung entsprechen, geltend gemacht worden. 
2.1.5 Aus den Erwägungen des Obergerichts gehen umfassend die Gründe hervor, weshalb es die Ausdehnung auf eine Vollzeitstelle bzw. das Erzielen eines monatlichen Einkommens von monatlich Fr. 4'000.-- als zumutbar erachtet hat, und es lässt sich vor diesem Hintergrund nicht sagen, das Obergericht habe sein Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. 
 
2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Berechnungsweise des nachehelichen Unterhaltsbeitrages. 
2.2.1 Das Obergericht ist von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen und hat die Berechnung nach der sog. einstufig-konkreten Methode vorgenommen. Gegen diese Vorgehensweise und die errechnete Höhe ihres ehelichen Lebensstandards hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts einzuwenden, sie macht jedoch geltend, dass es mit Bundesrecht nicht vereinbar sei, wenn bei langjähriger Ehe mit Kindern und beruflichen Einschränkungen zwecks Kindererziehung die den Parteien je verbleibenden Überschüsse erheblich divergieren. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.261/2006 vom 13. März 2007. 
2.2.2 Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB ist bei lebensprägenden Ehen vorab der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Bei lebensprägenden Ehen bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB
 
Eine Überschussteilung ist in der Regel für den nachehelichen Unterhalt unpassend. Würde das Gericht die Unterhaltsbeiträge so festsetzen, dass sich die Überschüsse der Parteien in etwa entsprächen, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern würden die Parteien in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichgestellt (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Darauf gibt aber Art. 125 ZGB keinen Anspruch. 
2.2.3 Nach den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts bemisst sich der eheliche Lebensstandard der Beschwerdeführerin, einschliesslich der Bedürfnisse der mit ihr zusammenlebenden Tochter C.________, auf Fr. 7'092.--. Zu beachten ist hierbei, dass die Vorinstanz den Grundbetrag der Beschwerdeführerin verdoppelt und somit den guten finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen hat. Für die Festsetzung ihres Unterhaltsbeitrages hat das Obergericht den Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'890.-- (inkl. Kinderzulage) und das Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 2'300.-- abgezogen und somit den nachehelichen Unterhalt bis Oktober 2011 auf Fr. 2'900.-- festgesetzt. Ab November 2011 wird die Beschwerdeführerin ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4'000.-- erzielen können, womit sich ihr Unterhaltsanspruch reduziert. Zu beachten ist, dass das Obergericht ab diesem Zeitpunkt den Unterhaltsbeitrag lediglich auf Fr. 1'500.-- reduziert und damit den Mehrverdienst der Beschwerdeführerin nur teilweise angerechnet hat. 
 
Damit wird es der Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'300.-- bzw. Fr. 4'000.-- ab November 2011 und einem Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'300.-- bzw. Fr. 1'500.-- ab November 2011 möglich sein, ihren ehelichen Lebensstandard von Fr. 7'092.-- beizubehalten. 
 
Anzumerken ist, dass die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.261/2006 vom 13. März 2007 wenig hilfreich ist, da diesem andere Umstände zugrunde liegen. Hier wurde der Anspruch auf Fortführung des ehelichen Lebensstandards bei lebensprägender Ehe gerade nicht gewahrt, da die Ehefrau mit ihren nachehelich verfügbaren Mitteln, trotz eigenem Erwerbseinkommen, nur noch knapp über dem Existenzminimum leben konnte, während die Familie vor der Trennung einen komfortablen, weit über dem Existenzminimum liegenden Lebensstil pflegte. 
 
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie werde nächstens umziehen, und einen Betrag für den Arbeitsweg und auswärtiges Essen verlangt, handelt es sich um eine neue Tatsache, welche vor Bundesgericht nicht geltend gemacht werden kann (E. 1.2.1 hiervor). 
 
2.4 Ebensowenig ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Bedarfsberechnung einen zu tiefen Betrag für die Altersvorsorge vorgesehen, einzutreten. Dieses neue Vorbringen ist vor Bundesgericht unzulässig (E. 1.2.2 hiervor). 
 
3. 
Strittig ist weiter die Höhe des zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrags für die unmündige Tochter C.________. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Erhöhung der Alimente auf Fr. 1'900.-- zuzüglich Kinderzulage. 
 
3.1 Bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ist das Obergericht von den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (nachfolgend: Zürcher Tabellen) ausgegangen und hat den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'700.-- festgesetzt. Gegen diese Berechnungsmethode hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts einzuwenden, sie macht jedoch geltend, dass sich die Zahlen der Tabellen primär auf den Bedarf von Kindern in Haushalten von Arbeitnehmern mit eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen beziehen würden, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Weiter bringt sie vor, das Obergericht sei von den Zürcher Tabellen für das Jahr 2005 ausgegangen, obwohl diese per Januar 2007 revidiert worden seien. 
 
3.2 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285 ZGB bemessen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Sind die finanziellen Verhältnisse - wie vorliegend - gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Zürcher Tabellen) unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil 5C.238/2005 vom 02. November 2005, E. 3.1, publ. in: FamPra.ch 2006 S. 193; BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, 411 E. 3.2.2 S. 414). Es kann diesbezüglich auf bereits Gesagtes verwiesen werden (E. 2.1.2 hiervor). 
 
3.3 Das Obergericht ist bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages von den Zahlen der Zürcher Tabellen ausgegangen. Es hat den sich daraus ergebenden Betrag (exkl. Kosten für Pflege und Erziehung) der Beschwerdeführerin vollständig zugesprochen, obwohl sich die Zahlen der Tabelle auf städtische Gebiete beziehen, wozu die Gemeinde W.________ nicht gehört. Damit hat es den günstigen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Gestützt auf diese Berechnung hat es den Kinderunterhaltsbeitrag auf Fr. 1'700.-- festgesetzt. 
 
Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der tatsächliche Bedarf der Tochter C.________ grösser wäre, als der obergerichtlich zugesprochene. Erwähnt sei zudem, dass die Beträge der Tabellen nicht zwingend übernommen werden müssen. Sie stellen lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages dar und haben Richtwertcharakter. Zumindest im Ergebnis lässt sich daher nicht beanstanden, wenn das Obergericht auf die Zürcher Tabellen des Jahres 2005 abgestellt hat, ohne die seither eingetretene Teuerung, welche in der konkreten Unterhaltsberechnung einen monatlichen Mehrbetrag von Fr. 25.-- ausmachen würde, zu berücksichtigen. Von einer Überschreitung des Ermessens kann daher keine Rede sein. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Juni 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Raselli Gut