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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.50/2005 /ggs 
 
Urteil vom 5. April 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________ (alias Y.________), Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Spanien - B 152949, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 27. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Auf Verhaftsersuchen von Interpol Madrid vom 21. Oktober 2004 hin versetzte das Bundesamt für Justiz (BJ) gleichentags X.________ (alias Y.________), der sich damals noch im Flughafengefängnis Zürich in Ausschaffungshaft befand, in provisorische Auslieferungshaft. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 22. und 25. Oktober 2004 widersetzte sich X.________ einer vereinfachten Auslieferung an Spanien. Am 21. Oktober 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. 
B. 
Mit diplomatischer Note vom 27. Oktober 2004 ersuchte die spanische Botschaft in Bern die schweizerischen Behörden um Auslieferung von X.________. Die spanische Strafjustiz wirft dem Verfolgten die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation vor. Am 28. Oktober 2004 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl. Auf Ersuchen des BJ vom 1. November 2004 hin übermittelte die BA am 24. Dezember 2004 dem BJ eine Stellungnahme zum Stand des in der Schweiz eröffneten Strafverfahrens. 
C. 
Mit Entscheid vom 27. Januar 2005 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Spanien. Dagegen gelangte X.________ (alias Y.________) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; gleichzeitig sei "festzustellen, dass dem Auslieferungsbegehren gegen den Beschwerdeführer nicht stattzugeben sei". Am 7. März 2005 verzichtete das BJ auf weitere Bemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Auslieferungsverkehr mit dem Königreich Spanien richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11) und 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Organisation vorgeworfen wird, ist sodann das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3) zu berücksichtigen, welches von Spanien und der Schweiz ebenfalls ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339). 
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt. 
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK und des UNO-Paktes II) mitgerügt werden (BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen). 
1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), wird der betreffende Antrag des Beschwerdeführers hinfällig. 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Der blosse Umstand, dass sich in einer spanischen Strafanstalt "Inhaftierte moslemischen Glaubens zur Befolgung ihrer Glaubensregeln zusammengefunden" hätten, könne "nicht als strafbegründend herangezogen werden". Die betreffende Sachdarstellung (im ersten Teil) des Ersuchens sei "ungenügend und ungeeignet, ein den Straftatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB erfüllendes Verhalten zu belegen". In den weiteren Teilen ihres Ersuchens richteten die spanischen Behörden Vorwürfe gegen eine "an sich unbekannte Person, welche unter dem Namen 'Z.________' aufgetreten sein soll". Zwar erfülle der dieser Person zur Last gelegte Sachverhalt auch nach Ansicht des Beschwerdeführers "den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB". Er bestreitet jedoch, "mit der unter diesem Namen aufgetretenen Person identisch zu sein". Identität bestehe hingegen zwischen ihm und dem "während Jahren in spanischen Gefängnissen inhaftierten 'X.________'". 
2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). 
2.2 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist oder ob eine Personenverwechslung vorliegt. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen). 
2.4 Im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen wird folgender Sachverhalt dargelegt: 
2.4.1 Im Verlaufe des Jahres 2002 hätten verschiedene Personen, die im Gefängnis von Topas (Salamanca) Strafen wegen gemeinrechtlichen Delikten verbüssten, damit begonnen, unter dem Namen "Märtyrer für Marokko" eine radikale islamistische Vereinigung zu gründen. Die Gründungsgruppe habe 12 Personen umfasst. Nach ihrer Haftentlassung hätten sie abredegemäss begonnen, den "Jihad" bzw. den bewaffneten Kampf aufzunehmen. "X.________" sei als "Emir" der radikalen salafistisch-islamistischen Organisation "Märtyrer für Marokko" aufgetreten. Gleichzeitig hätten algerische Vertreter des "Groupe Islamique Armé" Kontakt mit den "Märtyrern für Marokko" aufgenommen, um diese weiter zu radikalisieren. Die Organisation habe gemäss schriftlichen Aufzeichnungen im Jahre 2003 15 Mitglieder gezählt, darunter Personen algerischer, marokkanischer, mauretanischer und palästinensischer Herkunft. 
2.4.2 Ab Anfang Juli 2004 sei in Spanien eine Person unter dem Namen "Z.________" aufgetreten. Ermittlungen der spanischen Behörden hätten ergeben, dass es sich dabei um "X.________", den Anführer der Organisation "Märtyrer für Marokko" gehandelt habe. Dieser habe sich einer falschen Identität und gefälschter französischer Pässe bedient und versucht, Unterstützungsgruppen der Organisation namentlich in den Städten Valencia, Alicante und Tudlea aufzubauen. Einem mauretanischen Gründungsmitglied habe "X.________" die Absicht bekanntgegeben, ein Attentat von grosser Tragweite zu verüben. Er habe dafür über die nötigen finanziellen Mittel verfügt und Personen gesucht, die bereit waren, "Märtyrer des Jihad" zu werden. Er habe geplant, insgesamt 1'000 Kilogramm Sprengstoff für einen Anschlag entweder gegen die Audiencia Nacional oder den spanischen Obersten Gerichtshof in Madrid einzusetzen, in der calle Génova oder in der nahen Umgebung. Dabei sollte es sich um den bisher zerstörerischsten Anschlag in der Geschichte Spaniens handeln. 
2.4.3 Zu diesem Zweck habe "X.________" mehrmals die Audiencia Nacional besucht. Ebenso habe er in Erfahrung gebracht, dass die beiden anvisierten Gerichtsgebäude sich nicht in einer für den öffentlichen Zugang verbotenen Zone befunden hätten. Für ein erstes geplantes Bombenattentat hätte ein Lastwagen mit mindestens 500 kg Sprengstoff beladen werden sollen. Für die Durchführung des Anschlages seien X.________ als Anführer sowie mehrere junge Anhänger der Organisation vorgesehen gewesen. Der Sprengstoff sollte in der Nähe von Almeria bei einem "Zigeuner" beschafft werden, der mit Waffen, Granaten und Sprengstoffen Handel betrieben habe. Es seien in Spanien weitere Personen verhaftet worden, die sich an der Vorbereitung der geplanten Attentate beteiligt hätten (Beschaffung von Geld, gefälschten Ausweisen und Kreditkarten, Waffen, Sprengstoff, Fahrzeugen und konspirativen Wohnungen). Zusammenfassend wird "X.________" der Planung, Koordination und Finanzierung terroristischer Aktivitäten in Spanien beschuldigt. 
2.4.4 Diese Sachdarstellung erfüllt die Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht sie die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen, namentlich des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. 
2.5 Laut Sachdarstellung des Ersuchens ist der Beschwerdeführer unter verschiedenen Tarnidentitäten und Aliasnamen aufgetreten, insbesondere als "Y.________" und "Z.________". Der Beschwerdeführer räumt ein, "während Jahren" unter dem Namen "X.________" in spanischen Strafvollzugsgefängnissen inhaftiert gewesen zu sein. Die von den spanischen Behörden übermittelten Fingerabdrücke des Verdächtigen sind gemäss Überprüfung durch das BJ mit denjenigen des Beschwerdeführers identisch (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Im Ersuchen und dessen Beilagen wird auch ausdrücklich dargelegt, dass es sich beim gesuchten "Z.________" tatsächlich um "X.________" und damit um den Beschwerdeführer handle. Damit liegen die im Rechtshilfeverfahren notwendigen Angaben zur Klärung der Identität des Verfolgten bzw. zur Vermeidung von allfälligen Verwechslungen vor. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich die Sachdarstellung des Ersuchens bestreitet, wonach er mit dem Verdächtigen "Z.________" identisch sei, begründet er kein Auslieferungshindernis; auch ein liquider Alibibeweis im Sinne der dargelegten Praxis (vgl. E. 2.3) wird damit nicht erstellt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine offensichtlich unschuldige Person. Sein Einwand, zwar sei er im spanischen Strafvollzug unter dem Namen "X.________" aufgetreten und hätten die spanischen Behörden im Strafvollzug seine Fingerabdrücke erhoben, dies beweise jedoch nicht seine Identität mit dem Verdächtigen "Z.________", ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern von den zuständigen spanischen Strafjustizbehörden. 
2.6 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3 S. 365 f.; 125 II 569 E. 5c S. 574, je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen insbesondere die italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroristische verbrecherische Organisation im Sinne von Art.260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; 125 II 569 E.5c-d S. 574 f.; vgl. zur betreffenden teilweise nicht publizierten Rechtsprechung auch Marc Forster, Die Strafbarkeit der Unterstützung [insbesondere Finanzierung] des Terrorismus, ZStrR 121 [2003] 423 ff.). 
2.6.1 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheimgehalten werden (BGE 128 II 355 E. 2.3 S. 361 mit Hinweisen). 
2.6.2 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 361 f. mit Hinweisen). So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz (BGE 128 II355 E. 2.4 S. 362 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art.260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 362 mit Hinweisen). 
2.7 Laut dem hier zu beurteilenden Ersuchen handelt es sich bei der Organisation "Märtyrer für Marokko" um eine extremistisch-islamistische Vereinigung. Sie bestehe aus einem Gründungskern von ein bis zwei Dutzend Angehörigen sowie aus weiteren Aktivisten und Sympathisanten unbekannter Anzahl. Der Zweck der Organisation, die bestrebt sei, ihren Aufbau und die Identität ihrer Mitglieder geheim zu halten, sei die gewaltsame Durchsetzung politischer bzw. fundamentalistisch-religiöser Ziele. Mittel dafür seien namentlich Bombenanschläge gegen zivile Einrichtungen und öffentliche Gebäude des spanischen Staates, mit denen dieser destabilisiert und die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzt werden soll (vgl. dazu oben, E. 2.4). Die Einschüchterung der Bevölkerung oder auch die Nötigung von Staaten bzw. internationalen Organisationen durch Gewaltverbrechen, namentlich durch Bombenattentate gegen zivile Einrichtungen, sind ein typisches Kennzeichen für terroristische Aktivitäten im Sinne des EÜBT (vgl. Ursula Cassani, Le train de mesures contre le financement du terrorisme: une loi nécessaire? SZW 75 [2003] 293 ff., S. 301 f.; Forster, a.a.O., S. 444; zur amtlichen Publikation bestimmter BGE 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005, E. 2.13 und E. 3.5). 
2.8 Die extremistische Vereinigung "Märtyrer für Marokko" erfüllt nach dem Gesagten die Merkmale einer terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an der Organisation in massgeblicher Position vorgeworfen. Er habe namentlich Bombenattentate ausführlich geplant und potentielle Attentäter angeworben. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung fiele der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Damit liegt ein auslieferungsfähiges Delikt im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe vor. 
3. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine von der EMRK und dem UNO-Pakt II garantierte "körperliche Unversehrtheit" werde im Falle einer Auslieferung nach Spanien "ernsthaft gefährdet". "Der Umgang der spanischen Behörden mit mutmasslichen Separatisten der ETA und heute auch mit mutmasslichen Terroristen" stosse "international auf scharfe Kritik". Er gehöre als Staatenloser palästinensischer Herkunft "zu einer in Spanien ohnehin diskriminierten Minorität". Dem Jahresbericht 2004 von Amnesty International Deutschland sei zu entnehmen, dass "in Spanien inhaftierte Personen nach wie vor riskieren" würden, "physisch und psychisch gefoltert zu werden". Die neuen spanischen Anti-Terrorismusgesetze hätten "die Situation noch verschärft". Gemäss einem Bericht der Organisation Human Rights Watch führe die spanische Gesetzgebung zu einer "unzulässigen Einschränkung von Verfahrensrechten". 
3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (vgl. Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] sowie Folterschutzkonventionen der UNO [SR 0.105] und des Europarates [SR 0.106]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 123 II 161 E. 6a S. 167, 511 E. 5a S. 517, je mit Hinweisen). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). 
3.2 Spanien hat die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO und des Europarates ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse verpflichtet. Die ernst zu nehmende Kritik von Menschenrechtsgremien (Europäischer Folterschutzausschuss, UNO-Folterschutzkomitee, UNO-Menschenrechtskommission) an einzelnen Fällen von Übergriffen und Missständen in spanischen Gefängnissen rechtfertigen die Annahme nicht, in Spanien würde systematisch gefoltert oder Personen, die terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden, könnten zum Vornherein kein faires Strafverfahren bzw. keine grundrechtskonformen Haftbedingungen erwarten. Gegenteiliges lässt sich auch den vorliegenden Berichten der Gefangenen-Hilfsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch nicht entnehmen. 
 
Der Beschwerdeführer vermag im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe darzulegen, welche die Befürchtung rechtfertigen würden, dass er persönlich in Spanien einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde. Die Überwachung des Strafprozesses und der Haftbedingungen im ersuchenden Staat ist Aufgabe der spanischen Justiz sowie der völkerrechtlich dafür zuständigen Menschenrechtsgremien. Insbesondere wäre die Rüge, die spanischen Anti-Terrorismusgesetze führten zu einer grundrechtswidrigen Einschränkung der Verfahrensrechte, nötigenfalls den spanischen Justizbehörden zu unterbreiten. Ein Auslieferungshindernis wird damit nicht begründet. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt erscheint, kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: