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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_789/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       Verband der Pensionierten der Staatlichen              Pensionskasse Solothurn,                             
2.       A.________, 
3.       B.________, 
alle drei vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Philip Conradin-Triaca, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn,  
Rathaus, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner, 
 
BVG- und Stiftungsaufsicht,  
Rötistrasse 4, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen die Volksabstimmung 
vom 28. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 25. Juni 2014 verabschiedete der Kantonsrat von Solothurn das Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) in zwei Varianten; er unterstellte die Vorlage der Volksabstimmung. Die Staatskanzlei publizierte deren Ergebnis im Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 40 vom 3. Oktober 2014. Danach nahm das Volk am 28. September 2014 Variante 2 des PKG an. Im Amtsblatt Nr. 43 vom 24. Oktober 2014 wurde das angenommene PKG unter "allgemeinverbindliche Erlasse" publiziert und dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 2015 festgehalten. 
 
B.   
Der Verband der Pensionierten der Staatlichen Pensionskasse Solothurn, A.________ und B.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Oktober 2014 beantragen, § 22 Abs. 4 lit. b PKG sei aufzuheben, eventualiter sei § 22 Abs. 1 Satz 5 PKG aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres. 
Am 26. November 2014 orientiert die BVG- und Stiftungsaufsicht das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführer bei ihr ebenfalls am 31. Oktober 2014 eine weitgehend identische Beschwerde erhoben haben, und dass sie beabsichtigt, mittels Zwischenverfügung über deren Zulässigkeit zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer halten die BVG- und Stiftungsaufsicht (als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 ff. BVG) für "wahrscheinlich zuständig". Sie legen dar, dass sie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lediglich vorsorglich "für den Fall" der Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde, verbunden mit dem Antrag auf Sistierung, erheben.  
 
1.3. Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]). Der zu erwartende Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht über ihre Zuständigkeit ist für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht von Belang, insbesondere hängt eine materielle Beurteilung nicht davon ab. Damit liegt kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens vor. Aus der Begründung (E. 1.2) ergibt sich indessen, dass die Beschwerde beim Bundesgericht nur unter der Bedingung, dass die Aufsichtsbehörde unzuständig ist, erhoben wird. Eine solchermassen bedingte Beschwerdeerhebung ist mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) unzulässig (vgl. BGE 134 III 332; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 42 BGG).  
Aus dem Nichteintreten des Bundesgerichts erwächst den Beschwerdeführern denn auch kein rechtlicher Nachteil: Einerseits wird der Entscheid der BVG- und Stiftungsaufsicht betreffend die Zuständigkeit anfechtbar sein (vgl. Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Anderseits gilt die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG auch als gewahrt, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die materielle Beurteilung der Beschwerde direkt in die Kompetenz des Bundesgerichts fällt (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG), was zu klären bleibt. Zudem prüft das Bundesgericht auch das kantonale öffentliche Berufsvorsorgerecht grundsätzlich frei (vgl. BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200; 359 E. 8.5 S. 368; SVR 2012 BVG Nr. 24 S. 98, 9C_73/2011 E. 1.3). 
 
2.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht und dem Kantonsrat Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann