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[AZA 7] 
K 134/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 16. April 2002 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Innova Krankenversicherungen, Bollstrasse 61, Postfach, 3076 Worb, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Die 1957 geborene S.________ ist bei der Innova Krankenversicherungen (bis 31. Dezember 1998: KUKO Krankenkasse; nachfolgend: Innova) obligatorisch krankenversichert. 
Am 10. Juli 1998 wurde auf Grund eines psychotischen Zustandsbildes der Versicherten sowie einer daraus resultierenden akuten Selbst- und Fremdgefährdung durch eine vorsorgliche ärztliche Massnahme eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) angeordnet, welche einen stationären Aufenthalt in der Klinik X.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Y.________ vom 10. bis 21. Juli 1998 zur Folge hatte. Nachdem die Versicherte die von der Krankenkasse für diesen Klinikaufenthalt sowie für im Jahre 1999 im Spital Z.________ durchgeführte ambulante Behandlungen in Rechnung gestellte Kostenbeteiligungen nicht beglichen hatte, leitete die Innova das Betreibungsverfahren ein. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2000 wurden ein Betrag von Fr. 191. 50 (UPD Y.________: Fr. 121. 60; Spital Z.________: Fr. 41.10 und Fr. 28.80) sowie Zinsen zu 6 % seit 14. Januar 1999 und Inkassospesen in Höhe von Fr. 40.- gefordert. Die Verfügung vom 6. März 2000, mit welcher die Kasse den von S.________ erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und in entsprechendem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, hob die Innova am 14. März 2000 wieder auf. 
Verfügungsweise machte sie ihre Forderung für Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 191. 50 zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von Fr. 40.- am 6. April 2000 erneut geltend, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 13. April 2000). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 25. Juli 2000). 
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, sie habe die entsprechenden Kostenbeteiligungen - es handelt sich auf Grund der am 4. Mai 2000 erfolgten Einzahlung von Fr. 28.80 lediglich noch um die Beträge von Fr. 121. 60 und Fr. 41.10 - nicht zu entrichten, da sie zu den fraglichen Behandlungen gezwungen worden sei. 
Während die Innova auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Versicherten haben sich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG), andererseits aus 10 % der die Franchise bis zu einem jährlichen Höchstbetrag übersteigenden Behandlungskosten (Art. 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 KVG). Die Versicherten - mit Ausnahme der in Art. 104 Abs. 2 lit. a und b KVV aufgelisteten Versichertenkategorien - leisten zudem einen täglichen Beitrag von Fr. 10.- an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 KVV). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin an den von der Innova übernommenen Kosten des stationären Aufenthalts in der Klinik X.________ vom 10. 
bis 21. Juli 1998 sowie der am 25. Februar, 2. und 4. März 1999 durchgeführten ambulanten Behandlungen im Spital Z.________ zu beteiligen hat. Dies wird seitens der Versicherten zur Hauptsache unter Berufung auf eine ihrer Ansicht nach zu Unrecht angeordnete zwangsweise Einweisung (FFE gemäss Art. 397a ff. ZGB) bestritten. 
 
3.- a) Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG; zu zwangsweiser Behandlung vgl. BGE 106 V 179, bestätigt in RKUV 1986 Nr. K 680 S. 233 Erw. 2b; in diesem Sinne auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 54 f. FN 218). 
 
 
b) Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zufolge eines psychotischen Zustandsbildes sowie akuter Selbst- und Fremdgefährdung am 10. Juli 1998 gestützt auf eine am selben Tag durch eine vorsorgliche ärztliche Massnahme (im Sinne des Art. 12 des Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge des Kantons Bern vom 22. November 1989 [FFEG]) angeordnete FFE in die Klinik X.________ eingewiesen, wo sie bis am 21. Juli 1998 verblieb. Die Innova übernahm in der Folge anstandslos die daraus - sowie aus während des Jahres 1999 im Spital Z.________ durchgeführten ambulanten Behandlungen - angefallenen Kosten. 
Im krankenversicherungsrechtlichen Verfahren ist einzig zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Kosten der Krankenversicherer an Krankenpflegeleistungen zu übernehmen und ob die versicherte Person sich an den Kosten zu beteiligen hat. Aus dem Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG erbracht worden sind und die Innova hiefür unbestrittenermassen die Kosten übernommen hat, folgt ohne weiteres, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG an den Kosten sowohl für den stationären Aufenthalt in der Klinik X.________ wie auch für die ambulanten Behandlungen im Spital Z.________ zu beteiligen hat. Ob eine FFE im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht angeordnet wurde, ist nicht im krankenversicherungsrechtlichen Verfahren, sondern - soweit noch ein aktuelles praktisches Interesse besteht (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 20. Januar 1997 [5C. 3/1997]) - anlässlich einer allfälligen gerichtlichen Beurteilung der FFE gemäss Art. 397d ZGB oder im Rahmen einer möglichen Haftung des Kantons (Art. 429a ZGB; BGE 121 III 204) zu prüfen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 16. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: